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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Ausnahme des Bereiches der Hst. Takern-St. Margarethen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

sowie den allfällig nachfolgenden straßenrechtlichen Verfahren gemäß ausgeführt. Für die<br />

Änderungsgenehmigung gibt es lediglich im Zusammenhang mit der P&R Anlage des Bahnhofes<br />

Takern-St. Margarethen eine geringfügige Änderung der Gemeindestraße, welche mit der Gemeinde<br />

St. Margarethen abgestimmt und von dieser genehmigt ist. Die Prüfung des vorgelegten<br />

Bauentwurfes wurde mit positivem Ergebnis abgeschlossen.<br />

Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG wird weiters ausgeführt, dass die Änderungen 2012<br />

gemäß der Einlage 13.0.3 einer Betrachtung in den relevanten Lärm/Schall, Verkehrswesen und<br />

Oberflächenwässer (mit Einbeziehung der wasserrechtlichen Bauaufsicht) in Bezug auf das genehmigte<br />

Einreichprojekt 2009 unterzogen wurden. Die gegenständlichen Maßnahmen für die Änderungsgenehmigung<br />

haben als Schlussfolgerung dieser Betrachtung gegenüber den Feststellungen<br />

in der UVP jedenfalls keine nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. keine Auswirkungen auf<br />

die Schutzgüter. Aus Sicht des § 31a EisbG Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik ist das<br />

schlüssig nachvollziehbar und wird ebenso gesehen. Diese Änderungsmaßnahmen stellen aus der<br />

technischen Sicht jedenfalls keine Änderungen im Sinne von § 24g Abs 1 Pkt. 2 UVPG 2000 dar,<br />

mit denen „nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können“.<br />

Der nichtamtliche Sachverständige für Humanmedizin hält in seinem Gutachten <strong>vom</strong> 9. Dezember<br />

2012 fest, dass das in der UVP zum Einreichprojekt 2009 Veränderungen gegenüber dem Einreichprojekt<br />

vorgeschlagen bzw. gefordert wurden, die nun von der ÖBB-Infrastruktur dargestellt<br />

wurden. Es kann bestätigt werden, dass diese Änderungen gegenüber dem Einreichprojekt keine<br />

negativen Einflüsse auf das Schutzgut Mensch ausüben, so dass das Urteil der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

maßgeblich ist.<br />

Der nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Raumplanung, Erholung, Sach- und Kulturgüter<br />

hat in seinem Gutachten <strong>vom</strong> 25. Jänner <strong>2013</strong> ausgeführt, dass sich aus Bauentwurf und<br />

Gutachten gemäß §31a EisbG des vorgelegten Änderungsantrages keine erheblichen Änderungen<br />

im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G ergeben und die Ergebnisse des UVP-Verfahrens gemäß<br />

§ 24 Abs 1 UVP-G berücksichtigt sind.<br />

Der nichtamtliche Sachverständige für Luft/Klima hat mit Gutachten <strong>vom</strong> 27. Februar <strong>2013</strong> zusammengefasst<br />

mitgeteilt, dass sich aus der Sicht dieses Fachbereiches keine erheblichen Änderungen<br />

im Hinblick auf das Schutzgut Luft/Klima ergeben. Die Ergebnisse des UVP-Verfahrens<br />

wurden im Änderungsantrag berücksichtigt.<br />

Demnach ist davon auszugehen, dass die ggst. Projektänderungen nach den Ergebnissen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs 1 bis 5 nicht widersprechen. Den von der Änderung<br />

betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 wurde mit oben genanntem Edikt <strong>vom</strong> 26. <strong>November</strong><br />

2012 Gelegenheit gegeben, ihre Interessen wahrzunehmen.<br />

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