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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Den aus Sicht der Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der wasserbautechnischen<br />

Bauaufsicht, dass eine negative Beeinflussung durch die Baumaßnahmen der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG in Zusammenhang mit der Errichtung des Ausweichbahnhofes Takern – St. Margarethen<br />

aus wasserbautechnischer Sicht nicht zu erkennen ist, wurde von einem tauglichen<br />

Sachverständigen erstellt und steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht<br />

im Widerspruch. Auch aus dem Gutachten gemäß §31a EisbG ergibt sich im betroffenen Bereich<br />

im Wesentlichen eine der ursprünglichen Genehmigung entsprechende Projektrealisierung im Bereich<br />

der Liegenschaft der Einwender.<br />

Einwendungen von fachunkundige Laien können zwar auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen,<br />

wie zB konkrete Äußerungen zur Befundaufnahme, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit<br />

des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend<br />

belegt sind und ist in einem solchen Fall von der Behörde der innere Gehalt dieses Vorbringens zu<br />

überprüfen. Die Äußerung der Einwender „mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein“ stellt<br />

jedoch diesbezüglich kein hinreichend konkretisiertes Vorbringen dar und war dar Antrag demgemäß,<br />

da es sich um zivilrechtliche Ansprüche handelt, zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg<br />

zu verweisen.<br />

Angemerkt wird, dass Schadenersatzforderungen von Beteiligten für Schäden und Beeinträchtigungen,<br />

deren Eintritt <strong>vom</strong> Genehmigungsantrag nicht umfasst wird, die aber trotzdem nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen werden können, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich<br />

nicht zu behandeln sind. Sollte der befürchtete Schaden entgegen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />

später doch eintreten, so wären zur Entscheidung über die Schadenersatzforderungen<br />

grundsätzlich die ordentlichen Gerichte berufen. Dies umfasst zB auch die Entscheidung<br />

über allfällige gerichtliche Verfahrenskosten.<br />

Zur Stellungnahme von Oskar Leopold, Kroisbach 54, 8321 St. Margarethen an der Raab<br />

<strong>vom</strong> <strong>14.</strong> Jänner <strong>2013</strong> und ergänzender Stellungnahme <strong>vom</strong> 13. August <strong>2013</strong><br />

Der Einwender behauptet eine Vernässung seiner Grundstücke Nr. 1518 und 1519 KG 68151 aufgrund<br />

der Errichtung der Eisenbahnanlage, welche bisher auch in niederschlagsreichen Jahren nie<br />

festgestellt werden konnte. Gefordert wird die nachhaltige Behebung dieses wesentlichen Mangels<br />

durch die Projektwerberin auf deren Kosten sowie den bescheidmäßige Auftrag zur Herstellung<br />

des ursprünglichen Zustands.<br />

Der Einwender ist im Parteienverzeichnis Plannummer ABSO-EB1-ABTA-GE-00-0003-F00, Einlagezahl<br />

3.0.3.a angeführt, wobei jedoch dem Lageplan Plannummer ABSO-EB1-ABTA-SP-02-<br />

0004-F00, Einlagezahl 2.0.4.a, in den unmittelbar angrenzenden Bereich der gegenständlichen<br />

Grundstücke die genehmigungsgerechte Ausführung entnommen werden kann. Als nächste Änderung<br />

ist die geänderte Ausführung der Gemeindestraße und der P&R-Anlage ca 10 m südlich und<br />

ca 35 m nördlich des gegenständlichen Grundstücks die um 2 m nach Norden geänderte Lage des<br />

Ableitungsgerinnes einschließlich der beiden Durchlässe (Bahndurchlass DN 800 und Durchlass<br />

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