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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Seitens der Behörde besteht kein Grund an den Aussagen des Sachverständigen zu zweifeln und<br />

war der Antrag, da es sich um zivilrechtliche Ansprüche handelt zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg<br />

zu verweisen.<br />

Zur Stellungnahme von Karin und Karl Wenninger, Takern II, 11, 8321 St. Margarethen an<br />

der Raab <strong>vom</strong> <strong>14.</strong> Jänner <strong>2013</strong><br />

Die Einwender behaupten eine Vernässung ihrer Grundstücke Nr. 1494, 1514 und 1509 KG 68151<br />

aufgrund der Errichtung der Eisenbahnanlage, welche bisher auch in niederschlagsreichen Jahren<br />

nie festgestellt werden konnte. Gefordert wird die nachhaltige Behebung dieses wesentlichen<br />

Mangels durch die Projektwerberin auf deren Kosten sowie der bescheidmäßigen Auftrag zur Herstellung<br />

des ursprünglichen Zustands.<br />

Die Einwender sind im Parteienverzeichnis Plannummer ABSO-EB1-ABTA-GE-00-0003-F00, Einlagezahl<br />

3.0.3.a nicht angeführt und wobei jedoch dem Lageplan Plannummer ABSO-EB1-ABTA-<br />

SP-02-0004-F00, Einlagezahl 2.0.4.a, in den unmittelbar angrenzenden Bereich der Grundstücke<br />

1514 und 1509 die genehmigungsgerechte Ausführung der Eisenbahn- und Nebenanlagen entnommen<br />

werden kann. Im Bereich des Grundstücks 1494 sind dem Lageplan jedoch Änderungen<br />

zu entnehmen und kann eine Betroffenheit durch diese Änderungen offensichtlich nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen werden und ist somit grundsätzlich Parteistellung im gegenständlichen Änderungsverfahren<br />

anzunehmen.<br />

Seitens der wasserbautechnischen Bauaufsicht wird ausgeführt, dass die Ausführung trotz der<br />

veränderten Straßenführung bzw. des P & R Platzes im weiteren Verlauf auf dem Grundstück<br />

1494 dem bewilligten Projekt entspricht. Aufgrund dieser projektgemäßen Ausführung und der<br />

grundsätzlichen Aufrechterhaltung der oberflächigen Entwässerung in Richtung des neu errichteten<br />

Bahngrabens sei nicht zu erkennen, dass es hier zu einer Verschlechterung der Entwässerungssituation<br />

gekommen sei. Eine Veränderung der Situation der angeschütteten bzw. angeglichenen<br />

Ackerflächenbereiche könne nur aufgrund der Bodeneigenschaften in diesem Bereich aufgetreten<br />

sein, was aber <strong>vom</strong> Sachverständigen nicht beurteilt werden kann. Aus wasserbautechnischer<br />

Sicht sei für die Grundstücke 1509 und 1514 keine Veränderung der ursprünglichen Ausgangssituation<br />

zu erkennen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, das ein negativer Einfluss auf die<br />

Grundstücke 1509 und 1514 entstanden sei.<br />

Seitens der Behörde besteht kein Grund an den Aussagen des Sachverständigen zu zweifeln und<br />

war der Antrag, da es sich um zivilrechtliche Ansprüche handelt, zurückzuweisen bzw. auf den<br />

Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

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