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Inbetriebnahmebescheid vom 14. November 2013 (pdf 444 KB)

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GZ. BMVIT-820.217/0005-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

festgestellt werden konnte. Gefordert wird die nachhaltige Behebung dieses wesentlichen Mangels<br />

durch die Projektwerberin auf deren Kosten sowie der bescheidmäßige Auftrag zur Herstellung des<br />

ursprünglichen Zustands.<br />

Das Grundstück 1522, EZ 201, KG 6651 befindet sich nach aktuellem Grundbuchauszug <strong>vom</strong> <strong>14.</strong><br />

<strong>November</strong> <strong>2013</strong> nicht im Eigentum des Einwenders und liegt diesbezüglich keine Parteistellung<br />

vor.<br />

Der Einwender ist im Parteienverzeichnis Plannummer ABSO-EB1-ABTA-GE-00-0003-F00, Einlagezahl<br />

3.0.3.a als Häfteeigentümer des Grundstückes 1517 angeführt, wobei jedoch dem Lageplan<br />

Plannummer ABSO-EB1-ABTA-SP-02-0004-F00, Einlagezahl 2.0.4.a, in den unmittelbar<br />

angrenzenden Bereich des Grundstückes 1517 kann die grundsätzlich genehmigungsgerechte<br />

Ausführung mit Ausnahme der um 2m nach Norden geänderte Lage des Ableitungsgerinnes einschließlich<br />

der beiden Durchlässe (Bahndurchlass DN 800 und Durchlass Gemeindestrasse DN<br />

800) entnommen werden. Als weitere Änderung ist den Unterlagen die geänderte Ausführung der<br />

Gemeindestraße und der P&R-Anlage ca 50 m südlich des gegenständlichen Grundstückes zu<br />

entnehmen. Eine Betroffenheit durch diese Änderungen kann offensichtlich nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden und ist somit grundsätzlich Parteistellung im gegenständlichen Änderungsverfahren<br />

anzunehmen.<br />

Die wasserbautechnische Bauaufsicht stellt im Gutachten zusammenfassend fest, dass es im Bereich<br />

der Grundstücke 1517 und 1522 auch vor Durchführung der Baumaßnahmen der ÖBB-<br />

Infrastruktur Bau AG eine Tiefenlinie gab und werde dies durch die Geländehöhen des Urbestandes<br />

dokumentiert. Durch die offensichtlich zwischenzeitlich ohne Einvernehmen mit der ÖBB-<br />

Infrastruktur erfolgte Geländeveränderungen und Drainagierungsmaßnahmen habe sich die Ausgangsituation<br />

zusätzlich verändert. Die Wirksamkeit der entlang der Gemeindestraße neu errichteten<br />

Drainage sei fraglich, zumal hier offensichtlich Geländeanschüttungen durch die Landwirte<br />

erfolgten. Auch seien die dort errichteten Wartungsschächte dieser Drainage verschüttet worden<br />

und müssten neuerlich freigelegt werden. Aufgrund der geschilderten Umstände sei nicht zu erkennen,<br />

weshalb durch die Baumaßnahme der ÖBB-Infrastruktur AG eine Verschlechterung der<br />

Entwässerungssituation der betreffenden Grundstücke eingetreten sein soll und sei eine solche<br />

auch nicht zu erwarten.<br />

Mit ergänzender Stellungnahme <strong>vom</strong> 16. August <strong>2013</strong> haben die jeweiligen Hälfteeigentümer<br />

Reinhard und Maria unter Wiederholung der ursprünglich geäußerten Einwendungen mitgeteilt, mit<br />

dem Gutachten der wasserbautechnischen Bauaufsicht nicht einverstanden zu sein und einen Ortsaugenschein<br />

mit diesem an Ort und Stelle gefordert.<br />

Auch hier besteht seitens der Behörde kein Grund an den Aussagen des Sachverständigen zu<br />

zweifeln. Die Einwender haben nur erklärt mit den Aussagen des Sachverständigen „nicht einverstanden<br />

zu sein“, dabei aber nur die bereits vorgebrachten Einwendungen wiederholt und diese<br />

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