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AZ-4051-12-ENVI-Greenpeace-Stellungnahme zur EU -Beschwerde

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<strong>Greenpeace</strong> <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zur</strong> Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Pilotverfahren <strong>4051</strong>/<strong>12</strong>/<strong>ENVI</strong><br />

die insbesondere die Gemeinwohlverpflichtung für den Staatswald verlangt, nämlich eine<br />

enge und damit ökologische Bewirtschaftungspraxis und Auslegung des Rechts. Die<br />

„vorbildliche Bewirtschaftung“ unterliegt neben den „allgemeinen“ Anforderungen aus dem<br />

BayWaldG und BNatSchG innerhalb eines FFH-Gebiets auch nochmals höheren<br />

Anforderungen, und zwar den Anforderungen nach der FFH-RL (beispielsweise Art. 6 Abs. 2<br />

FFH-RL).<br />

Gemeinwohlverpflichtung hat Vorrang gegenüber Wirtschaftlichkeit<br />

Vorrangiges Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes muss stets der Schutz des Waldes im<br />

Sinne einer nachhaltigen Waldwirtschaft sein, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

erhält. Daneben ist die Erholungsfunktion des Waldes für die Allgemeinheit zu sichern.<br />

Dies entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), denn die<br />

„Bewirtschaftung des Körperschafts- und Staatswaldes dient der Umwelt- und<br />

Erholungsfunktion des Waldes, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung<br />

forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die staatliche Forstpolitik fördert im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Landwirtschaftspolitik weniger die Betriebe und die Absetzbarkeit ihrer Produkte als<br />

vielmehr die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.“<br />

(BVerfG, Urt. v. 31.05.1990, NVwZ 1991, 53).<br />

Folglich sind die Staatswälder wegen ihrer besonderen Bedeutung für Mensch und Umwelt<br />

zuallererst nachhaltig und damit nicht vorrangig wirtschaftlich orientiert zu bewirtschaften.<br />

Diese „Gemeinwohlverpflichtung“, die auch im Hinblick auf künftige Generationen zu<br />

verstehen ist, muss sich dann aber auch in den gesetzlichen Vorgaben wiederfinden (vgl. dazu<br />

SRU, Umweltgutachten 20<strong>12</strong>, Rn. 381).<br />

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