AZ-4051-12-ENVI-Greenpeace-Stellungnahme zur EU -Beschwerde
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<strong>Greenpeace</strong> <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zur</strong> Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Pilotverfahren <strong>4051</strong>/<strong>12</strong>/<strong>ENVI</strong><br />
die insbesondere die Gemeinwohlverpflichtung für den Staatswald verlangt, nämlich eine<br />
enge und damit ökologische Bewirtschaftungspraxis und Auslegung des Rechts. Die<br />
„vorbildliche Bewirtschaftung“ unterliegt neben den „allgemeinen“ Anforderungen aus dem<br />
BayWaldG und BNatSchG innerhalb eines FFH-Gebiets auch nochmals höheren<br />
Anforderungen, und zwar den Anforderungen nach der FFH-RL (beispielsweise Art. 6 Abs. 2<br />
FFH-RL).<br />
Gemeinwohlverpflichtung hat Vorrang gegenüber Wirtschaftlichkeit<br />
Vorrangiges Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes muss stets der Schutz des Waldes im<br />
Sinne einer nachhaltigen Waldwirtschaft sein, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
erhält. Daneben ist die Erholungsfunktion des Waldes für die Allgemeinheit zu sichern.<br />
Dies entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), denn die<br />
„Bewirtschaftung des Körperschafts- und Staatswaldes dient der Umwelt- und<br />
Erholungsfunktion des Waldes, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung<br />
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die staatliche Forstpolitik fördert im Gegensatz <strong>zur</strong><br />
Landwirtschaftspolitik weniger die Betriebe und die Absetzbarkeit ihrer Produkte als<br />
vielmehr die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.“<br />
(BVerfG, Urt. v. 31.05.1990, NVwZ 1991, 53).<br />
Folglich sind die Staatswälder wegen ihrer besonderen Bedeutung für Mensch und Umwelt<br />
zuallererst nachhaltig und damit nicht vorrangig wirtschaftlich orientiert zu bewirtschaften.<br />
Diese „Gemeinwohlverpflichtung“, die auch im Hinblick auf künftige Generationen zu<br />
verstehen ist, muss sich dann aber auch in den gesetzlichen Vorgaben wiederfinden (vgl. dazu<br />
SRU, Umweltgutachten 20<strong>12</strong>, Rn. 381).<br />
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