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AZ-4051-12-ENVI-Greenpeace-Stellungnahme zur EU -Beschwerde

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<strong>Greenpeace</strong> <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zur</strong> Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Pilotverfahren <strong>4051</strong>/<strong>12</strong>/<strong>ENVI</strong><br />

In den analysierten FFH-Managementplänen der Bundesländer Schleswig-Holstein,<br />

Mecklenburg-Vorpommern und Bayern werden keine Entwicklungsziele für die<br />

beiden Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen- und 9130 Waldmeister-Buchenwald<br />

genannt. In den übrigen Flächenbundesländern sind die wichtigsten<br />

Entwicklungsziele die Vergrößerung der LRT-Flächen, die Erhöhung des Totholzund<br />

Habitatbaumanteils sowie die Erhöhung des Anteils lebensraumtypischer<br />

Baumarten (z.B. Naturverjüngung, langfristige Entnahme standortfremder<br />

Baumarten). Damit sind die Entwicklungsziele teilweise deckungsgleich mit den<br />

Erhaltungszielen.“<br />

Wie bereits in der <strong>Greenpeace</strong> <strong>EU</strong> <strong>Beschwerde</strong> (20<strong>12</strong>, S. 11) dargestellt wurde, ist der Begriff<br />

des Erhaltungszustands in Art. 1 lit. e FFH-Richtlinie legal definiert und stellt bei<br />

Lebensräumen auf verschiedene Parameter, wie z.B. vorkommende charakteristische Arten,<br />

langfristige natürliche Verbreitung, die Fläche, ihre Struktur und ihre Funktionen ab. Der<br />

„Erhaltungszustand“ des Lebensraums ist „günstig“, „wenn - sein natürliches<br />

Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder<br />

sich ausdehnen und - die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und<br />

spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen<br />

werden und - der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten (…) günstig ist“.<br />

Durch die Verweigerung, für den öffentlichen Wald Entwicklungsziele zu formulieren, kann<br />

Bayern seiner Pflicht <strong>zur</strong> Vorbildlichkeit der Waldbewirtschaftung entsprechend dem<br />

Bayerischen Waldgesetz (vgl. Art. 18 BayWaldG) nicht nachkommen. Auf die<br />

Zusammenhänge zwischen dem Fehlen von Entwicklungszielen und der Einbringung von<br />

Douglasien sowie der Eichenkahlschlagwirtschaft wird in Kapitel 2 näher eingegangen.<br />

Die Tatsache, dass Bayern insbesondere für den öffentlichen Wald – also den von den<br />

BaySF betreuten Bürgerwald - keine Entwicklungsziele formuliert (siehe auch<br />

ROSENKRANZ et al. 20<strong>12</strong>, S.76), widerspricht der – durch das Bundesverfassungsgericht<br />

entschiedenen – besonderen Verantwortung der öffentlichen Wälder für Umwelt und<br />

Erholung (BVerfG, Urt. v. 31.05.1990, NVwZ 1991, 53) sowie der im Bayerischen<br />

Waldgesetz verbindlich festgelegten Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität im<br />

Staatswald (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayWaldG). Zudem ist der Freistaat Bayern als Eigentümer<br />

des Staatswaldes (in Bayern bewirtschaftet durch die BaySF) verpflichtet, die Regelungen der<br />

FFH- Richtlinie vollständig umzusetzen; diese Verpflichtung fehlt aber in der Vereinbarung<br />

zwischen Forstverwaltung und BaySF. Darauf wird in Kapitel 1 c noch näher eingegangen.<br />

Insgesamt verwundert es, warum die Bundesrepublik Deutschland (2013, S.3) den erwähnten<br />

Maßnahmenplan und Managementplan ihrem Entwurf nicht vollständig beigelegt hat. Der<br />

stark verkürzte Auszug aus den vorläufigen Ergebnissen der Managementplanung (in<br />

Deutschland (2013) -Anlage 4) macht Folgendes deutlich: Bezüglich der ‚Naturnähe von<br />

Bestands- und Altersstruktur’ gibt es erhebliche Defizite im FFH-Gebiet ‚Hochspessart’<br />

(Bewertung mit „C“). Insbesondere fehlen ausgeprägte Zerfallsstadien alter Wälder. Deshalb<br />

wird als zentrale Erhaltungsmaßnahme, als sogenannte „Grundplanung“, Folgendes<br />

genannt:<br />

„Fortführung und ggf. Weiterentwicklung der bisherigen, möglichst naturnahen<br />

Behandlung unter Berücksichtigung der geltenden Erhaltungsziele.“<br />

Somit ist neben den konkreten Erhaltungszielen auch bei der Grundplanung die Steigerung<br />

der „Naturnähe“ für Bayern zentral. Es bleibt offen, wie Bayern und Deutschland eine<br />

„naturnahe Behandlung“ definieren. Eine präzise Erläuterung sowohl der<br />

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