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Gemeindeverwaltung Kodersdorf - Gemeinde Kodersdorf

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Landesdirektion Dresden<br />

Bekanntmachung<br />

Planfeststellung für das Bauvorhaben »B 6 Ausbau<br />

nördlich Görlitz, von Knotenpunkt B 115/A 4<br />

bis Knotenpunkt Klingewalder Straße, VNK 4855<br />

140, Station -0,194 NNK 4855 140, Station 1,580«<br />

vom 12. September 2011<br />

Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden vom 1. Sep -<br />

tember 2011, Az.: 32-0513.26/10 –B6 Ausbau nördlich Görlitz, ist der<br />

Plan für das oben genannte Verfahren gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes<br />

(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni<br />

2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom<br />

31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist, und § 1 des<br />

Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom<br />

19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel<br />

2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)<br />

geändert worden ist, festgestellt worden.<br />

Der Vorhabensträgerin wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss<br />

ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen,<br />

Forderungen und Anregungen entschieden worden.<br />

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung<br />

und eine Ausfertigung der festgestellten Pläne liegen in<br />

der Zeit vom 17. Oktober bis einschließlich zum 1. November 2011<br />

in<br />

– der Stadtverwaltung Görlitz, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt,<br />

Hugo-Keller-Straße 14, 02826 Görlitz,<br />

– der <strong><strong>Gemeinde</strong>verwaltung</strong> Schöpstal,<br />

Am Schloss 11, 02829 Schöps tal,<br />

– dem Verwaltungsgebäude des Verwaltungsverbandes Weißer Schöps /<br />

Neiße, Straße der Einheit 79, 02923 <strong>Kodersdorf</strong><br />

jeweils während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen<br />

entschieden worden ist, zugestellt. Mit Ende der Auslegungsfrist<br />

gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt<br />

(§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen ist. Diese wurde als unselbständiger<br />

Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses:<br />

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Bautzen,<br />

Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich erhoben werden.<br />

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist des<br />

Planfeststellungsbeschlusses. Für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss<br />

mittels Postzustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis<br />

zugestellt wurde, ist dagegen der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung<br />

maßgeblich.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist<br />

von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.<br />

Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen.<br />

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in<br />

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer<br />

an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können<br />

sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt<br />

sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften<br />

auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt<br />

der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen<br />

Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten<br />

lassen.<br />

Dresden, den 12. September 2011<br />

Landesdirektion Dresden<br />

Dietrich Gökelmann, Präsident<br />

1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> Schöpstal<br />

Aufgrund § 4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159;<br />

zuletzt geändert am 26. Juni 2009, SächsGVBl. S. 323) und § 15 Abs. 4 des Sächsischen<br />

Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz<br />

im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.<br />

Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647, 23. Juli; zuletzt geändert am 15. Dezember<br />

2010, SächsGVBl. S. 387) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> Schöpstal<br />

in seiner Sitzung am 23.08.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Satzungsänderung<br />

1. § 1 Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst:<br />

Die Ortsfeuerwehren der <strong>Gemeinde</strong> Schöpstal tragen den Namen<br />

<strong>Gemeinde</strong> Schöpstal – Ortsfeuerwehr Ebersbach-Girbigsdorf<br />

<strong>Gemeinde</strong> Schöpstal – Ortsfeuerwehr Kunnersdorf<br />

2. § 16 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten der <strong>Gemeinde</strong>wehrleiter, sein Stellvertreter,<br />

die Ortswehrleiter und Stellvertreter der einzelnen Feuerwehren der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, die Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und andere Angehörige<br />

der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich<br />

tätig werden, eine monatliche Entschädigung entsprechend der<br />

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Feuerwehren<br />

und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische<br />

Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) und der Satzung über die Aufwandsentschädigung<br />

der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong><br />

Schöpstal (Feuerwehrentschädigungssatzung).<br />

3. § 17 wird wie folgt neu gefasst:<br />

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schöpstal erhalten aus Anlass eines<br />

10-, 25- und 40-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung<br />

nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums<br />

des Inneren über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an<br />

ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten<br />

und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen<br />

(Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZ-<br />

VO).<br />

(2) Weitere verdienstvolle Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schöpstal<br />

werden für die ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der <strong>Gemeinde</strong> geehrt<br />

für<br />

– 10 Jahre Treue Dienste mit einer Zuwendung<br />

in Höhe von höchstens 30 €.<br />

– 25 Jahre Treue Dienste mit einer Zuwendung<br />

in Höhe von höchstens 50 €.<br />

– 40, 50 und 60 Jahre Treue Dienste mit einer Zuwendung<br />

in Höhe von höchstens 75 €.<br />

Über die Art und Höhe der Zuwendung entscheidet die Wehrleitung.<br />

(3) Für Jubiläen (50., 60., 70. Geburtstag etc.) sowie familiäre Höhepunkte<br />

(z.B. Hochzeit) der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Schöpstal<br />

werden auf Antrag der Wehrleitung finanzielle Mittel aus dem Haushalt<br />

der <strong>Gemeinde</strong> Schöpstal, Sachkonto der Feuerwehr, unter Berücksichtigung<br />

der Aktivitäten des betreffenden Kameraden bereitgestellt. Über die<br />

Gewährung, die Höhe und Art der Zuwendung entscheidet die Wehrleitung.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Schöpstal, den 24.8.2011<br />

gez. Kalkbrenner, Bürgermeister<br />

Wie wird das Wetter im Oktober?<br />

Der Oktober beginnt mit einem schönen Tag,<br />

gefolgt von Gewitter und trübem Wetter mit<br />

Regen. Vom 10. bis 13. wird es schön und<br />

warm. Anschließend kühler, aber mit schönem<br />

Wetter. Zum Monatsende folgen erste Schneeschauer.<br />

Und das – natürlich wie immer – ohne Gewähr!<br />

Nr. 10 · 10. Oktober 2011 · 16. Jahrgang 7

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