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Die nächste Ausgabe des „Kleinseenlotsen“ - Amt Mecklenburger ...

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Nr. 12/2013 – 5 – Kleinseenlotse<br />

c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt<br />

ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf<br />

ganze Zahlen auf- oder abgerundet,<br />

d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle<br />

Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von<br />

einem Vollgeschoss,<br />

e) bei Grundstücken, die tatsächlich eine höhere als die<br />

festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder<br />

vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies gilt entsprechend,<br />

wenn die zulässige Baumassenzahl oder die<br />

höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden,<br />

2. soweit keine Festsetzung besteht,<br />

a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl<br />

der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />

Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird<br />

die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze<br />

errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss<br />

je Nutzungsebene.<br />

3. Ist die Geschosszahl wegen der Besonderheiten <strong>des</strong> Bauwerks<br />

nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell<br />

nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses<br />

im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise<br />

nutzbaren Grundstücken 2,60 m zugrunde gelegt.<br />

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />

wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit<br />

a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen<br />

bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan<br />

ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung<br />

- BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO)<br />

oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende<br />

Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplanes<br />

überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer<br />

der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-,<br />

Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen<br />

für freie Berufe, Museen) genutzt wird,<br />

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden<br />

(§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan<br />

ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes<br />

(§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder<br />

sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.<br />

(6) Bei Wohngrundstücken in Wohngebieten i. S. von §§ 2 - 5<br />

und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten<br />

nach § 6 BauNVO (Mischgebieten), die durch mehrere Straßen,<br />

Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 ergebene<br />

Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 8 genannten<br />

Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).<br />

§ 7<br />

Vorausleistungen<br />

Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis<br />

zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden,<br />

sobald mit der Durchführung von Maßnahme begonnen worden<br />

ist. <strong>Die</strong> Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu<br />

verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig<br />

ist.<br />

§ 8<br />

Ablösung <strong>des</strong> Beitrages<br />

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe <strong>des</strong> nach<br />

Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung <strong>des</strong> Ablösebetrages<br />

wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.<br />

§ 9<br />

Entstehen der Beitragpflicht<br />

<strong>Die</strong> Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme,<br />

sobald die Kosten feststehen und der erforderliche<br />

Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens<br />

der Zeitpunkt <strong>des</strong> Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.<br />

<strong>Die</strong>nen Zuschüsse der Entlastung der Beitragspflichtigen,<br />

dann entsteht die Beitragspflicht frühestens mit Eingang der<br />

Mitteilung über die endgültige Höhe <strong>des</strong> Zuschusses.<br />

§ 10<br />

Veranlagung, Fälligkeit<br />

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt<br />

und einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> fällig.<br />

§ 11<br />

Datenerhebung, Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung<br />

der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung<br />

ist die Erhebung folgender Daten<br />

1. aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung <strong>des</strong> gemeindlichen<br />

Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) und § 3 <strong>des</strong> Gesetzes zur Erleichterung <strong>des</strong><br />

Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung<br />

mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErIG - bekannt<br />

geworden sind,<br />

2. aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,<br />

3. aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern sowie<br />

4. aus den beim <strong>Amt</strong> vorliegenden sowie den bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

geführten Bauakten<br />

zulässig:<br />

- Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer;<br />

- Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften<br />

von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und<br />

sonst dinglich Berechtigten;<br />

- Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der einzelnen<br />

Grundstücke.<br />

(2) <strong>Die</strong> Stadt darf sich die in Absatz 1 genannten Daten von den<br />

genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen. <strong>Die</strong> Daten<br />

dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung<br />

weiterverarbeitet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Mirow über die Erhebung<br />

von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen<br />

(Straßenausbaubeitragssatzung) vom 02.11.2000 außer Kraft.<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und<br />

Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der<br />

Kommunalverfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />

vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777) nur innerhalb eines<br />

Jahres geltend gemacht werden. <strong>Die</strong>se Einschränkung gilt nicht<br />

für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung <strong>des</strong><br />

Wasserzweckverban<strong>des</strong> Strelitz über die<br />

Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die<br />

zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS)<br />

Präambel<br />

Auf Grund der §§ 5, 15, 150 ff. der Kommunalverfassung für<br />

das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011, der<br />

§§ 1, 2, 6, 7 und 9 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern<br />

in der Fassung <strong>des</strong> Artikel 2 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 13.07.2011, <strong>des</strong> § 27 der Satzung <strong>des</strong> Wasserzweckverban<strong>des</strong><br />

Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung<br />

- ABS -) und der §§ 5, 11, 12, 13 (1) und 14<br />

der Satzung <strong>des</strong> Wasserzweckverban<strong>des</strong> Strelitz über die Erhebung<br />

von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />

(Abwasserabgabensatzung - AAS -) wird nach Beschlussfassung<br />

der Verbandsversammlung vom 13.11.2013 und nach<br />

Anzeige beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere<br />

Rechtsaufsichtsbehörde, die Satzung <strong>des</strong> Wasserzweckverban<strong>des</strong><br />

Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren<br />

für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS) wie folgt<br />

geändert:

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