Die nächste Ausgabe des „Kleinseenlotsen“ - Amt Mecklenburger ...
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Nr. 12/2013 – 5 – Kleinseenlotse<br />
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt<br />
ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf<br />
ganze Zahlen auf- oder abgerundet,<br />
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle<br />
Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von<br />
einem Vollgeschoss,<br />
e) bei Grundstücken, die tatsächlich eine höhere als die<br />
festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder<br />
vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies gilt entsprechend,<br />
wenn die zulässige Baumassenzahl oder die<br />
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden,<br />
2. soweit keine Festsetzung besteht,<br />
a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschosse,<br />
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl<br />
der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />
Vollgeschosse,<br />
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird<br />
die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,<br />
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze<br />
errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss<br />
je Nutzungsebene.<br />
3. Ist die Geschosszahl wegen der Besonderheiten <strong>des</strong> Bauwerks<br />
nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell<br />
nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses<br />
im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise<br />
nutzbaren Grundstücken 2,60 m zugrunde gelegt.<br />
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />
wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit<br />
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen<br />
bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan<br />
ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung<br />
- BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO)<br />
oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende<br />
Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplanes<br />
überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer<br />
der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-,<br />
Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen<br />
für freie Berufe, Museen) genutzt wird,<br />
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden<br />
(§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan<br />
ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes<br />
(§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder<br />
sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.<br />
(6) Bei Wohngrundstücken in Wohngebieten i. S. von §§ 2 - 5<br />
und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten<br />
nach § 6 BauNVO (Mischgebieten), die durch mehrere Straßen,<br />
Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 ergebene<br />
Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
§ 6<br />
Kostenspaltung<br />
Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 8 genannten<br />
Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).<br />
§ 7<br />
Vorausleistungen<br />
Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis<br />
zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden,<br />
sobald mit der Durchführung von Maßnahme begonnen worden<br />
ist. <strong>Die</strong> Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu<br />
verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig<br />
ist.<br />
§ 8<br />
Ablösung <strong>des</strong> Beitrages<br />
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag<br />
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe <strong>des</strong> nach<br />
Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch<br />
auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung <strong>des</strong> Ablösebetrages<br />
wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.<br />
§ 9<br />
Entstehen der Beitragpflicht<br />
<strong>Die</strong> Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme,<br />
sobald die Kosten feststehen und der erforderliche<br />
Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens<br />
der Zeitpunkt <strong>des</strong> Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.<br />
<strong>Die</strong>nen Zuschüsse der Entlastung der Beitragspflichtigen,<br />
dann entsteht die Beitragspflicht frühestens mit Eingang der<br />
Mitteilung über die endgültige Höhe <strong>des</strong> Zuschusses.<br />
§ 10<br />
Veranlagung, Fälligkeit<br />
Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt<br />
und einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> fällig.<br />
§ 11<br />
Datenerhebung, Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung<br />
der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung<br />
ist die Erhebung folgender Daten<br />
1. aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung <strong>des</strong> gemeindlichen<br />
Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) und § 3 <strong>des</strong> Gesetzes zur Erleichterung <strong>des</strong><br />
Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung<br />
mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErIG - bekannt<br />
geworden sind,<br />
2. aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,<br />
3. aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern sowie<br />
4. aus den beim <strong>Amt</strong> vorliegenden sowie den bei der Bauaufsichtsbehörde<br />
geführten Bauakten<br />
zulässig:<br />
- Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer;<br />
- Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften<br />
von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und<br />
sonst dinglich Berechtigten;<br />
- Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der einzelnen<br />
Grundstücke.<br />
(2) <strong>Die</strong> Stadt darf sich die in Absatz 1 genannten Daten von den<br />
genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen. <strong>Die</strong> Daten<br />
dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung<br />
weiterverarbeitet werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
<strong>Die</strong>se Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Mirow über die Erhebung<br />
von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen<br />
(Straßenausbaubeitragssatzung) vom 02.11.2000 außer Kraft.<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und<br />
Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der<br />
Kommunalverfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />
vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777) nur innerhalb eines<br />
Jahres geltend gemacht werden. <strong>Die</strong>se Einschränkung gilt nicht<br />
für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung <strong>des</strong><br />
Wasserzweckverban<strong>des</strong> Strelitz über die<br />
Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die<br />
zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS)<br />
Präambel<br />
Auf Grund der §§ 5, 15, 150 ff. der Kommunalverfassung für<br />
das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011, der<br />
§§ 1, 2, 6, 7 und 9 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern<br />
in der Fassung <strong>des</strong> Artikel 2 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 13.07.2011, <strong>des</strong> § 27 der Satzung <strong>des</strong> Wasserzweckverban<strong>des</strong><br />
Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung<br />
- ABS -) und der §§ 5, 11, 12, 13 (1) und 14<br />
der Satzung <strong>des</strong> Wasserzweckverban<strong>des</strong> Strelitz über die Erhebung<br />
von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />
(Abwasserabgabensatzung - AAS -) wird nach Beschlussfassung<br />
der Verbandsversammlung vom 13.11.2013 und nach<br />
Anzeige beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere<br />
Rechtsaufsichtsbehörde, die Satzung <strong>des</strong> Wasserzweckverban<strong>des</strong><br />
Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren<br />
für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (BGS) wie folgt<br />
geändert: