Spaß - Abenteuer - Naturerlebnis im Kletterwald Bad Marienberg
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Wäller Blättchen 6 Nr. 19/2012<br />
damit Gewicht reduzierend wirkt, keine Karies erzeugt und bei Hautproblemen<br />
und Pilzinfektionen medikamentös eingesetzt werden<br />
kann. Wer Stevia in Töpfen oder <strong>im</strong> Garten selbst ziehen möchte,<br />
erhält in diesem Buch von der Aussaat bis zur Ernte, ja sogar bis<br />
zur weiteren Vermehrung aus eigenen Samen und Stecklingen, hinreichend<br />
Tipps zum Gelingen seines Vorhabens.<br />
Da es für den Eigenbedarf zu komplex ist, Stevia-Pulver zu gewinnen,<br />
reicht es, für das Süßen von Getränken und Speisen Stevia-<br />
Blätter wie konzentrierte Teeauszüge zu verwenden.<br />
Den Abschluss bilden einige Rezepte und Adressen, wo Stevia-Produkte<br />
bzw. Sämereien bezogen werden können.<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Verbandsgemeinde<br />
■■ Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Kindergartenzweckverband Neunkhausen<br />
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses des Kindergartenzweckverbandes<br />
Neunkhausen werden zu einer nichtöffentlichen<br />
Sitzung auf<br />
Dienstag, 15. Mai 2012, 17.00 Uhr<br />
in den Kindergarten in Langenbach b.K., Ste<strong>im</strong>elsweg 16, mit folgender<br />
Tagesordnung eingeladen.<br />
1. Prüfung und Empfehlungsbeschlussfassung des Jahresabschlusses<br />
2010.<br />
2. Kenntnisgaben / Verschiedenes.<br />
Eva Buchner<br />
Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses<br />
■■ Sitzung des Kindergartenzweckverbandes<br />
Neunkhausen<br />
Die Mitglieder des Kindergartenzweckverbandes Neunkhausen<br />
werden zu einer Sitzung auf Dienstag, 15. Mai 2012, 18.00 Uhr in<br />
den Kindergarten in Langenbach b.K., Ste<strong>im</strong>elsweg 16,<br />
mit nachfolgender Tagesordnung eingeladen:<br />
1. Jahresabschluss 2010<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses 2010<br />
b) Entlastung des Verbandsvorstehers<br />
2. Erweiterung des Angebots <strong>im</strong> Kindergarten Langenbach b.K.;<br />
Information und Besichtigung der Änderungen und Maßnahmen<br />
3. Genehmigung von Spendeneingängen.<br />
4. Kenntnisgaben/Verschiedenes.<br />
Jürgen Schmidt, Verbandsvorsteher<br />
■■ Rauchwarnmelderpflicht<br />
Stichtag: 12. Juli 2012<br />
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen in<br />
Wohnungen „Schlafräume und Kinderz<strong>im</strong>mer sowie Flure, über die<br />
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens<br />
einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so<br />
eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig<br />
erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem<br />
Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend<br />
auszustatten“ (§ 44 Abs. 8 LBauO).<br />
Die Fünf-Jahresfrist endet am 11. Juli 2012; ab 12. Juli 2012 müssen<br />
auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.<br />
Was sind Rauchwarnmelder?<br />
Rauchwarnmelder sind ortsfeste Einzelgeräte, die auf Rauch mit<br />
einem anhaltenden Signalton reagieren. Die in der Regel runden<br />
Melder haben einen Durchmesser von etwa 10 cm und eine Höhe<br />
von etwa 3 bis 8 cm; sie werden unter der Raumdecke angebracht.<br />
Es stehen sowohl batteriebetriebene Rauchwarnmelder als auch<br />
solche, die an die allgemeine Stromversorgung angeschlossen werden<br />
können, zur Verfügung. Rauchwarnmelder müssen die Vorgaben<br />
der europäischen Norm DIN EN 14604 erfüllen und entsprechend<br />
gekennzeichnet sein (CE-Kennzeichnung).<br />
Wozu Rauchwarnmelder?<br />
Da bereits der Beginn eines Brandes meist mit der Entwicklung von<br />
Rauch verbunden ist, können Rauchwarnmelder schon frühzeitig<br />
auf einen Brand aufmerksam machen, sodass man sich rechtzeitig<br />
in Sicherheit bringen, die Feuerwehr alarmieren und gegebenenfalls<br />
den Brand bekämpfen kann. Rauchwarnmelder verhindern zwar<br />
keine Brände, sie können aber anwesende Personen rechtzeitig vor<br />
einer Verrauchung der Wohnung warnen. Es sind giftigen Brandgase,<br />
die Menschen <strong>im</strong> Schlaf überraschen, Panik auslösen und<br />
Fluchtwege unpassierbar machen.<br />
Wo sind Rauchwarnmelder anzubringen?<br />
Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch <strong>im</strong> Schlaf<br />
müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderz<strong>im</strong>mer sowie Flure,<br />
die als Fluchtwege dienen, mindestens einen Rauchwarnmelder<br />
haben. Rauchwarnmelder sind unter der Raumdecke, möglichst in<br />
der Mitte des Raumes, aber in jedem Fall mindestens 50 cm von<br />
der Wand, einem Unterzug oder Einrichtungsgegenständen entfernt<br />
anzubringen. Dabei ist die Montageanweisung des Herstellers zu<br />
beachten. (Weitere Hinweise zur Anbringung enthält DIN 14676.)<br />
In Küchen oder Bädern sollten gewöhnliche Rauchwarnmelder nicht<br />
installiert werden, um Täuschungsalarme durch Kochdämpfe oder<br />
Wasserdampf auszuschließen.<br />
Beispiel: Wohnungsgrundriss eines Mehrfamilienhauses<br />
Hat die Wohnung mehrere Geschosse (z. B. Einfamilienhaus oder<br />
Maisonette-Wohnung), so sollten auf jeder Geschossebene Rauchwarnmelder<br />
installiert sein.<br />
Sind mehrere Rauchwarnmelder auf verschiedenen Ebenen installiert,<br />
bietet sich eine Vernetzung der einzelnen Rauchwarnmelder<br />
untereinander an, sodass ein Brand in einem Geschoss auch von<br />
den Geräten in den anderen Geschossen gleichzeitig gemeldet wird.<br />
Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen?<br />
Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer<br />
der Wohnungen. Sie sind auch für die Wirksamkeit und<br />
Betriebssicherheit der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende<br />
Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten<br />
sind (Vorgaben und Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung<br />
des Geräts). Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die<br />
Wohnungsnutzer (Mieter) müsste vertraglich vereinbart werden.<br />
■■ Verschiebung der wöchentlichen<br />
Müll- bzw. Wertstoffabfuhr<br />
wegen des Feiertages „Christi H<strong>im</strong>melfahrt“ am 17.05.2012<br />
Von Seiten des Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetriebes<br />
wird darauf hingewiesen, dass wegen<br />
des Feiertages „Christi H<strong>im</strong>melfahrt“ am Donnerstag,<br />
dem 17.05.2012 die Entleerung der Restmüllbzw.<br />
Wertstoffgefäße oder die Einsammlung der<br />
gelben DSD-Säcke am 17.05.2012 und 18.05.2012<br />
jeweils einen Tag später stattfindet, d.h. anstatt donnerstags erst<br />
freitags und anstatt freitags erst samstags (19.05.2012).<br />
Die jeweilige Abfuhrart ist dem Müllkalender 2012 zu entnehmen.<br />
Die übrigen <strong>im</strong> Müllkalender angegebenen Abfuhrtermine wie<br />
Sperrmüll usw. bleiben von der Verschiebung unberührt.<br />
Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb Volker Best, Werkleiter<br />
IMPRESSUM:<br />
Die He<strong>im</strong>at- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen<br />
sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeordnung<br />
für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBl. S.<br />
153 ff.- und den Best<strong>im</strong>mungen der Hauptsatzungen in den jeweils<br />
geltenden Fassungen, erscheint wöchentlich. Herausgeber,<br />
Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195<br />
Höhr-Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.:<br />
0 26 24 / 911-0.nFax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse:<br />
www.wittich.de<br />
ANZEIGEN-eMail: anzeigen@wittich-hoehr.de<br />
Redaktions-eMail: waellerblaettchen@bad-marienberg.de<br />
Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bürgermeister.Verantwortlich<br />
für den nichtamtlichen Teil: Franz-Peter Eudenbach, unter<br />
Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift<br />
des Verlages. Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die He<strong>im</strong>at- und Bürgerzeitung<br />
kostenlos zugestellt; <strong>im</strong> Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl.<br />
Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />
übern<strong>im</strong>mt der Verlag keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des<br />
Verfassers gekennzeichnet sein und sollten grundsätzlich über die Verbandsgemeinde<br />
eingereicht werden. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder,<br />
der auch verantwortlich ist. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />
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