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Spaß - Abenteuer - Naturerlebnis im Kletterwald Bad Marienberg

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Wäller Blättchen 6 Nr. 19/2012<br />

damit Gewicht reduzierend wirkt, keine Karies erzeugt und bei Hautproblemen<br />

und Pilzinfektionen medikamentös eingesetzt werden<br />

kann. Wer Stevia in Töpfen oder <strong>im</strong> Garten selbst ziehen möchte,<br />

erhält in diesem Buch von der Aussaat bis zur Ernte, ja sogar bis<br />

zur weiteren Vermehrung aus eigenen Samen und Stecklingen, hinreichend<br />

Tipps zum Gelingen seines Vorhabens.<br />

Da es für den Eigenbedarf zu komplex ist, Stevia-Pulver zu gewinnen,<br />

reicht es, für das Süßen von Getränken und Speisen Stevia-<br />

Blätter wie konzentrierte Teeauszüge zu verwenden.<br />

Den Abschluss bilden einige Rezepte und Adressen, wo Stevia-Produkte<br />

bzw. Sämereien bezogen werden können.<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Verbandsgemeinde<br />

■■ Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Kindergartenzweckverband Neunkhausen<br />

Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses des Kindergartenzweckverbandes<br />

Neunkhausen werden zu einer nichtöffentlichen<br />

Sitzung auf<br />

Dienstag, 15. Mai 2012, 17.00 Uhr<br />

in den Kindergarten in Langenbach b.K., Ste<strong>im</strong>elsweg 16, mit folgender<br />

Tagesordnung eingeladen.<br />

1. Prüfung und Empfehlungsbeschlussfassung des Jahresabschlusses<br />

2010.<br />

2. Kenntnisgaben / Verschiedenes.<br />

Eva Buchner<br />

Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

■■ Sitzung des Kindergartenzweckverbandes<br />

Neunkhausen<br />

Die Mitglieder des Kindergartenzweckverbandes Neunkhausen<br />

werden zu einer Sitzung auf Dienstag, 15. Mai 2012, 18.00 Uhr in<br />

den Kindergarten in Langenbach b.K., Ste<strong>im</strong>elsweg 16,<br />

mit nachfolgender Tagesordnung eingeladen:<br />

1. Jahresabschluss 2010<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses 2010<br />

b) Entlastung des Verbandsvorstehers<br />

2. Erweiterung des Angebots <strong>im</strong> Kindergarten Langenbach b.K.;<br />

Information und Besichtigung der Änderungen und Maßnahmen<br />

3. Genehmigung von Spendeneingängen.<br />

4. Kenntnisgaben/Verschiedenes.<br />

Jürgen Schmidt, Verbandsvorsteher<br />

■■ Rauchwarnmelderpflicht<br />

Stichtag: 12. Juli 2012<br />

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen in<br />

Wohnungen „Schlafräume und Kinderz<strong>im</strong>mer sowie Flure, über die<br />

Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens<br />

einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so<br />

eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig<br />

erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem<br />

Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend<br />

auszustatten“ (§ 44 Abs. 8 LBauO).<br />

Die Fünf-Jahresfrist endet am 11. Juli 2012; ab 12. Juli 2012 müssen<br />

auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.<br />

Was sind Rauchwarnmelder?<br />

Rauchwarnmelder sind ortsfeste Einzelgeräte, die auf Rauch mit<br />

einem anhaltenden Signalton reagieren. Die in der Regel runden<br />

Melder haben einen Durchmesser von etwa 10 cm und eine Höhe<br />

von etwa 3 bis 8 cm; sie werden unter der Raumdecke angebracht.<br />

Es stehen sowohl batteriebetriebene Rauchwarnmelder als auch<br />

solche, die an die allgemeine Stromversorgung angeschlossen werden<br />

können, zur Verfügung. Rauchwarnmelder müssen die Vorgaben<br />

der europäischen Norm DIN EN 14604 erfüllen und entsprechend<br />

gekennzeichnet sein (CE-Kennzeichnung).<br />

Wozu Rauchwarnmelder?<br />

Da bereits der Beginn eines Brandes meist mit der Entwicklung von<br />

Rauch verbunden ist, können Rauchwarnmelder schon frühzeitig<br />

auf einen Brand aufmerksam machen, sodass man sich rechtzeitig<br />

in Sicherheit bringen, die Feuerwehr alarmieren und gegebenenfalls<br />

den Brand bekämpfen kann. Rauchwarnmelder verhindern zwar<br />

keine Brände, sie können aber anwesende Personen rechtzeitig vor<br />

einer Verrauchung der Wohnung warnen. Es sind giftigen Brandgase,<br />

die Menschen <strong>im</strong> Schlaf überraschen, Panik auslösen und<br />

Fluchtwege unpassierbar machen.<br />

Wo sind Rauchwarnmelder anzubringen?<br />

Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch <strong>im</strong> Schlaf<br />

müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderz<strong>im</strong>mer sowie Flure,<br />

die als Fluchtwege dienen, mindestens einen Rauchwarnmelder<br />

haben. Rauchwarnmelder sind unter der Raumdecke, möglichst in<br />

der Mitte des Raumes, aber in jedem Fall mindestens 50 cm von<br />

der Wand, einem Unterzug oder Einrichtungsgegenständen entfernt<br />

anzubringen. Dabei ist die Montageanweisung des Herstellers zu<br />

beachten. (Weitere Hinweise zur Anbringung enthält DIN 14676.)<br />

In Küchen oder Bädern sollten gewöhnliche Rauchwarnmelder nicht<br />

installiert werden, um Täuschungsalarme durch Kochdämpfe oder<br />

Wasserdampf auszuschließen.<br />

Beispiel: Wohnungsgrundriss eines Mehrfamilienhauses<br />

Hat die Wohnung mehrere Geschosse (z. B. Einfamilienhaus oder<br />

Maisonette-Wohnung), so sollten auf jeder Geschossebene Rauchwarnmelder<br />

installiert sein.<br />

Sind mehrere Rauchwarnmelder auf verschiedenen Ebenen installiert,<br />

bietet sich eine Vernetzung der einzelnen Rauchwarnmelder<br />

untereinander an, sodass ein Brand in einem Geschoss auch von<br />

den Geräten in den anderen Geschossen gleichzeitig gemeldet wird.<br />

Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen?<br />

Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer<br />

der Wohnungen. Sie sind auch für die Wirksamkeit und<br />

Betriebssicherheit der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende<br />

Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten<br />

sind (Vorgaben und Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung<br />

des Geräts). Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die<br />

Wohnungsnutzer (Mieter) müsste vertraglich vereinbart werden.<br />

■■ Verschiebung der wöchentlichen<br />

Müll- bzw. Wertstoffabfuhr<br />

wegen des Feiertages „Christi H<strong>im</strong>melfahrt“ am 17.05.2012<br />

Von Seiten des Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetriebes<br />

wird darauf hingewiesen, dass wegen<br />

des Feiertages „Christi H<strong>im</strong>melfahrt“ am Donnerstag,<br />

dem 17.05.2012 die Entleerung der Restmüllbzw.<br />

Wertstoffgefäße oder die Einsammlung der<br />

gelben DSD-Säcke am 17.05.2012 und 18.05.2012<br />

jeweils einen Tag später stattfindet, d.h. anstatt donnerstags erst<br />

freitags und anstatt freitags erst samstags (19.05.2012).<br />

Die jeweilige Abfuhrart ist dem Müllkalender 2012 zu entnehmen.<br />

Die übrigen <strong>im</strong> Müllkalender angegebenen Abfuhrtermine wie<br />

Sperrmüll usw. bleiben von der Verschiebung unberührt.<br />

Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb Volker Best, Werkleiter<br />

IMPRESSUM:<br />

Die He<strong>im</strong>at- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen<br />

sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeordnung<br />

für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBl. S.<br />

153 ff.- und den Best<strong>im</strong>mungen der Hauptsatzungen in den jeweils<br />

geltenden Fassungen, erscheint wöchentlich. Herausgeber,<br />

Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195<br />

Höhr-Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.:<br />

0 26 24 / 911-0.nFax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse:<br />

www.wittich.de<br />

ANZEIGEN-eMail: anzeigen@wittich-hoehr.de<br />

Redaktions-eMail: waellerblaettchen@bad-marienberg.de<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bürgermeister.Verantwortlich<br />

für den nichtamtlichen Teil: Franz-Peter Eudenbach, unter<br />

Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift<br />

des Verlages. Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die He<strong>im</strong>at- und Bürgerzeitung<br />

kostenlos zugestellt; <strong>im</strong> Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl.<br />

Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />

übern<strong>im</strong>mt der Verlag keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des<br />

Verfassers gekennzeichnet sein und sollten grundsätzlich über die Verbandsgemeinde<br />

eingereicht werden. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder,<br />

der auch verantwortlich ist. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />

Für die Richtigkeit der Anzeigen übern<strong>im</strong>mt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag erstellte<br />

Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen<br />

und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden<br />

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bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.

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