Netznutzungsvertrag Kunde / Vertrag über den Netzzugang von ...
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4. Bei der Einspeisung <strong>von</strong> Biogas ist die vom Transportkun<strong>den</strong> angestellte Gasmenge<br />
zu allokieren. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung zugemischten<br />
Flüssiggas-Mengen zur Anpassung auf <strong>den</strong> notwendigen Brennwert im Netz des Biogaseinspeisenetzbetreibers<br />
gem. § 41 f Abs. 2 GasNZV bleiben dabei unberücksichtigt.<br />
5. Die Nämlichkeit des Gases braucht nicht gewahrt zu wer<strong>den</strong>. Die Übernahme und<br />
Bereithaltung der Gasmengen kann zusammen mit anderen Gasmengen unter Vermischung<br />
der Mengen in einem einheitlichen Gasfluss erfolgen.<br />
§ 8 Voraussetzung für die Einspeisung<br />
1. Voraussetzung für die Einspeisung ist die Einbringung des gebuchten Einspeisepunktes<br />
in einen Bilanzkreis gemäß § 21.<br />
2. Abweichend <strong>von</strong> Ziffer 1 können Einspeisungen <strong>von</strong> Biogas nach Maßgabe des<br />
§ 41 e GasNZV in einen separaten Biogas-Bilanzkreis eingebracht wer<strong>den</strong>.<br />
Teil 4:<br />
Ausspeisevertrag<br />
§ 9 Gegenstand des Ausspeisevertrages<br />
1. Der Ausspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Ausspeisevertrages verpflichtet,<br />
für <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong> die gebuchte feste oder unterbrechbare Vorhalteleistung am<br />
Ausspeisepunkt entsprechend etwaiger Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen<br />
gemäß dem Ausspeisevertrag vorzuhalten.<br />
2. Mit Abschluss des Ausspeisevertrages erwirbt der Transportkunde vorbehaltlich der<br />
Regelung in § 11 das Recht auf Übergabe <strong>von</strong> Gasmengen am Ausspeisepunkt<br />
durch <strong>den</strong> Ausspeisenetzbetreiber.<br />
3. Der Transportkunde ist unter Berücksichtigung <strong>von</strong> § 22 verpflichtet, die Gasmenge<br />
am virtuellen Handelspunkt bereitzustellen und am vereinbarten Ausspeisepunkt vom<br />
Ausspeisenetzbetreiber zu übernehmen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet,<br />
die vom Transportkun<strong>den</strong> gemäß Satz 1 angestellte Gasmenge zu übernehmen und<br />
zeitgleich und wärmeäquivalent am vereinbarten Ausspeisepunkt an <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong><br />
zu übergeben. Der Transportkunde ist zudem verpflichtet, <strong>den</strong> <strong>von</strong> ihm versorgten<br />
Letztverbraucher schriftlich über die Zuordnung des Ausspeisepunktes zum<br />
Marktgebiet in geeigneter Weise, z.B. durch die Angabe des Marktgebietes auf jeder<br />
<strong>Kunde</strong>nrechnung zu informieren.<br />
Anlage 3 NZB / Stand: 20.05.2010 Seite 6 <strong>von</strong> 34