Netznutzungsvertrag Kunde / Vertrag über den Netzzugang von ...
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Teil 8:<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 24 Sekundärhandel bzw. <strong>Vertrag</strong>sübertragung auf Dritte<br />
Der Transportkunde ist mit Zustimmung des Netzbetreibers berechtigt, <strong>den</strong> Ein- und / oder<br />
Ausspeisevertrag im Ganzen auf Dritte zu übertragen. Die Zustimmung darf nur aus Grün<strong>den</strong><br />
verweigert wer<strong>den</strong>, die auch zur Verweigerung des erstmaligen Abschlusses eines Einoder<br />
Ausspeisevertrages mit dem Dritten berechtigen wür<strong>den</strong>. Ein solcher Grund liegt insbesondere<br />
vor, wenn der Dritte nicht gemäß § 50 seine Kreditwürdigkeit nachgewiesen oder<br />
keine entsprechen<strong>den</strong> Sicherheiten geleistet hat. Die Übertragung wird im Verhältnis zum<br />
Netzbetreiber erst nach Ablauf <strong>von</strong> 10 Tagen nach Zustimmung gemäß Satz 1 oder Mitteilung<br />
gemäß § 59 Ziffer 2 Satz 1 wirksam.<br />
§ 25 Unterbrechung<br />
1. Der Netzbetreiber ist zur Vorhaltung gebuchter unterbrechbarer Vorhalteleistung an<br />
einem Einspeisepunkt oder Ausspeisepunkt verpflichtet, soweit und solange die Nutzung<br />
gebuchter fester Kapazitäten nicht beeinträchtigt ist.<br />
2. Die Unterbrechung soll vom Netzbetreiber möglichst mit einer Vorlaufzeit <strong>von</strong> 12<br />
Stun<strong>den</strong> angekündigt wer<strong>den</strong>. Die Unterbrechung muss vom Netzbetreiber mit einer<br />
Vorlaufzeit <strong>von</strong> mindestens 2 Stun<strong>den</strong> dem Transportkun<strong>den</strong> angekündigt wer<strong>den</strong>, es<br />
sei <strong>den</strong>n, dies ist aus betrieblichen Grün<strong>den</strong> nicht möglich. Der Netzbetreiber teilt<br />
dem Transportkun<strong>den</strong> die Gründe für die Unterbrechung spätestens nach Eintritt der<br />
Unterbrechung unverzüglich mit.<br />
3. Bei einer Unterbrechung gemäß Ziffer 2 hat der Transportkunde unverzüglich zur<br />
Vermeidung <strong>von</strong> Differenzmengen die Gasmengen an <strong>den</strong> <strong>von</strong> der Unterbrechung<br />
betroffenen Einspeisepunkten und / oder Ausspeisepunkten entsprechend zu renominieren.<br />
Die Fristen für <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong> zur Renominierung gemäß Operating<br />
Manual, Anlage NZB 2 der <strong>Netzzugang</strong>sbedingungen, fin<strong>den</strong> hierbei keine Anwendung,<br />
soweit und solange dies technisch und operativ möglich ist.<br />
4. Eine Unterbrechung der unterbrechbaren Vorhalteleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt<br />
erfolgt entsprechend der zeitlichen Rangfolge der jeweiligen verbindlichen<br />
Anfrage, beginnend mit der zuletzt eingegangenen verbindlichen Anfrage.<br />
Anlage 3 NZB / Stand: 20.05.2010 Seite 20 <strong>von</strong> 34