Netznutzungsvertrag Kunde / Vertrag über den Netzzugang von ...
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Wochen nach schriftlicher Anzeige durch <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner Abhilfe geschaffen<br />
wurde. Die Ankündigung der Einstellung des <strong>Netzzugang</strong>es kann mit einer<br />
notwendigen Mahnung verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Der Netzbetreiber wird dem Transportkun<strong>den</strong><br />
nach Möglichkeit, seine Absicht, <strong>den</strong> <strong>Netzzugang</strong> einzustellen, vorab telefonisch<br />
ankündigen und diesem Gelegenheit zur Aufklärung geben. Spätestens 5<br />
Werktage vor Einstellung des <strong>Netzzugang</strong>s wird der Netzbetreiber <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong><br />
letztmalig auf die bevorstehende Einstellung hinweisen. Der Netzbetreiber informiert<br />
die betroffenen <strong>Kunde</strong>n des Transportkun<strong>den</strong> über die erfolgte Einstellung des<br />
<strong>Netzzugang</strong>s unverzüglich. Sofern nach Anzeige des anderen <strong>Vertrag</strong>spartners derartige<br />
Verstöße nochmals eintreten, ist der andere <strong>Vertrag</strong>spartner berechtigt, <strong>den</strong><br />
jeweiligen <strong>Vertrag</strong> mit sofortiger Wirkung zu kündigen.<br />
4. Darüber hinaus ist jeder <strong>Vertrag</strong>spartner berechtigt, <strong>den</strong> jeweiligen <strong>Vertrag</strong> mit sofortiger<br />
Wirkung zu kündigen, wenn<br />
a) der andere <strong>Vertrag</strong>spartner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen gestellt hat,<br />
b) Anordnungen nach § 21 der Insolvenzordnung gegen <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
getroffen wer<strong>den</strong> oder<br />
c) gegen <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,<br />
d) der Bilanzausgleich nicht mehr sicher gestellt ist.<br />
5. Im Falle einer Aussetzung <strong>von</strong> vertraglichen Leistungen haben die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
ihre jeweiligen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe<br />
für die Aussetzung entfallen sind und bei einer Einstellung des <strong>Netzzugang</strong>s dem<br />
Netzbetreiber die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses<br />
ersetzt wor<strong>den</strong> sind. Die Kosten können pauschal berechnet wer<strong>den</strong>. Der Nachweis<br />
geringerer Kosten bleibt dem Transportkun<strong>den</strong> vorbehalten.<br />
§ 35 Datenweitergabe und Datenverarbeitung<br />
Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und <strong>Vertrag</strong>sdaten an Netzbetreiber<br />
weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des<br />
jeweiligen <strong>Vertrag</strong>es erforderlich ist. Der Transportkunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten<br />
Datenverarbeitung durch <strong>den</strong> Netzbetreiber oder ein <strong>von</strong> dem Netzbetreiber<br />
beauftragtes Unternehmen nach <strong>den</strong> Vorschriften der Datenschutzgesetze.<br />
Anlage 3 NZB / Stand: 20.05.2010 Seite 30 <strong>von</strong> 34