Netznutzungsvertrag Kunde / Vertrag über den Netzzugang von ...
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In Bezug auf <strong>den</strong> Wechsel <strong>von</strong> MESZ und MEZ (gewöhnlich Ende Oktober eines<br />
je<strong>den</strong> Kalenderjahres) ist Netzbetreiber XY berechtigt, gesonderte Bestimmungen<br />
für die Nominierungen an dem Gaswirtschaftstag anzuwen<strong>den</strong>, an dem der Wechsel<br />
<strong>von</strong> MESZ zu MEZ stattfindet. Derzeit müssen vom Bilanzkreisverantwortlichen<br />
für je<strong>den</strong> Ein- und Ausspeisepunkt fünfundzwanzig (25) aufeinander folgende<br />
Stun<strong>den</strong>werte nominiert wer<strong>den</strong>.<br />
Anlage:<br />
Technische Regel Arbeitsblatt G 2000 Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität<br />
und Anschluss an Gasversorgungsnetze<br />
Anlage 3.2 / NZB 2 / Stand: 10.06.2010 Seite 4 <strong>von</strong> 4