Netznutzungsvertrag Kunde / Vertrag über den Netzzugang von ...
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c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen<br />
- dem diese Informationen empfangen<strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong>spartner zu dem Zeitpunkt,<br />
zu dem er sie <strong>von</strong> dem anderen <strong>Vertrag</strong>spartner erhalten hat, berechtigterweise<br />
bereits bekannt sind,<br />
- bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise<br />
als durch Tun oder Unterlassen des empfangen<strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong>spartners zugänglich<br />
wer<strong>den</strong>; oder<br />
- <strong>von</strong> einem <strong>Vertrag</strong>spartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder<br />
einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der<br />
Regulierungsbehörde offen gelegt wer<strong>den</strong> müssen; in diesem Fall hat der<br />
offen legende <strong>Vertrag</strong>spartner <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner unverzüglich<br />
hierüber zu informieren.<br />
3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 4 Jahre nach dem Ende des jeweiligen<br />
<strong>Vertrag</strong>es.<br />
4. § 9 EnWG bleibt unberührt.<br />
§ 38 Rechtsnachfolge<br />
1. Vorbehaltlich des § 43 bedarf die vollständige oder teilweise Übertragung <strong>von</strong> vertraglichen<br />
Rechten und / oder Pflichten der vorherigen Zustimmung durch <strong>den</strong> anderen<br />
<strong>Vertrag</strong>spartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>.<br />
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere <strong>Vertrag</strong>spartei nicht innerhalb<br />
<strong>von</strong> acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte<br />
und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über<br />
die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen.<br />
2. Die Übertragung gemäß Ziffer 1 auf ein verbun<strong>den</strong>es Unternehmen i. S. d.<br />
§ 15 AktG bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer schriftlichen<br />
Mitteilung an <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner. Ein verbun<strong>den</strong>es Unternehmen ist<br />
auch ein solches Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar über mindestens 50 %<br />
der Gesellschaftsanteile oder der Stimmen des übertragen<strong>den</strong> oder übernehmen<strong>den</strong><br />
Unternehmens verfügt.<br />
§ 39 Änderungen der <strong>Netzzugang</strong>sbedingungen<br />
1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diese <strong>Netzzugang</strong>sbedingungen sowie die <strong>Netzzugang</strong>sverträge<br />
jederzeit zu ändern. Vorbehaltlich der Ziffer 2 gelten diese Änderun-<br />
Anlage 3 NZB / Stand: 20.05.2010 Seite 32 <strong>von</strong> 34