Netznutzungsvertrag Kunde / Vertrag über den Netzzugang von ...
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§ 40 Salvatorische Klausel<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder wer<strong>den</strong>, so bleiben die Vereinbarung und die Anlagen<br />
im Übrigen da<strong>von</strong> unberührt.<br />
2. Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen<br />
in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg<br />
möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend<br />
bei Regelungslücken.<br />
§ 41 Schriftform<br />
Jegliche Änderung oder Kündigung eines <strong>Vertrag</strong>es ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.<br />
Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform.<br />
§ 42 Gerichtsbarkeit und anzuwen<strong>den</strong>des Recht<br />
1. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Einsspeise- bzw. Ausspeisenetzbetreibers.<br />
2. Für Verträge, die auf der Grundlage dieser <strong>Netzzugang</strong>sbedingungen abgeschlossen<br />
wer<strong>den</strong>, diese <strong>Netzzugang</strong>sbedingungen und deren Auslegung gilt deutsches Recht.<br />
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.<br />
Anlage 3 NZB / Stand: 20.05.2010 Seite 34 <strong>von</strong> 34