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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008

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GVP <strong>2008</strong> Nr. 41 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

sung, dass sich der Vergabeentscheid der Beschwerdebeteiligten entgegen der<br />

Auffassung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt. Wie vorstehend<br />

ausgeführt wurde, soll das Finanzdepartement einen Pachtentscheid nicht<br />

schon dann aufheben, wenn es als verfügende Behörde das Revier einer anderen<br />

Bewerbergruppe zugeteilt hätte. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdebeteiligte<br />

die Jagdausübung der Beschwerdeführer in der auslaufenden<br />

Pachtperiode nicht bzw. falsch berücksichtigt habe, überzeugt mit Blick auf die vorstehenden<br />

Ausführungen nicht. Folglich hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen<br />

verletzt, indem sie den Pachtentscheid der Beschwerdebeteiligten aufgehoben<br />

hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen <strong>und</strong> der angefochtene Entscheid aufzuheben.<br />

Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Doppelpächter entsprechend<br />

der vorinstanzlichen Praxis beim blossen Vergleich der Anzahl Jäger je<br />

Bewerbergruppe nur zur Hälfte oder, wie die Beschwerdeführer geltend machen,<br />

voll zu zählen sind.<br />

II. Zivilrecht<br />

1. Personen- <strong>und</strong> Familienrecht<br />

41<br />

Art.133 Abs. 2 ZGB (SR 210). Aus der bisherigen Aufgabenteilung <strong>und</strong> dem<br />

Angebot einer fortdauernden Eigenbetreuung kann kein Vorrang bei der<br />

Kinderzuteilung abgeleitet werden, wenn sich die Betreuung in blosser<br />

Präsenz erschöpft <strong>und</strong> keine angemessene Behütung <strong>und</strong> beständige Förderung<br />

umfasst.<br />

Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 23. April <strong>2008</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

Gute Erziehung besteht vor allem darin, dass die Eltern das Wohlbefinden der<br />

Kinder sichern, ihnen Zeit <strong>und</strong> Aufmerksamkeit schenken, ihre Gefühle anerkennen<br />

<strong>und</strong> ihre Anliegen aufnehmen, ihnen beständige Wärme geben, klare <strong>und</strong> erklär -<br />

bare Regeln setzen, Gemeinsamkeit leben, Geduld aufbringen <strong>und</strong> Anregungen vermitteln<br />

(Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 107 f.).<br />

Das sind freilich Ideale, welche auch tüchtige Erziehende nicht immer verwirk-<br />

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