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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008

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Rechtspflege GVP <strong>2008</strong> Nr. 85<br />

Anspruch auf ein faires Verfahren <strong>und</strong> das Recht auf eine effiziente Verteidigung<br />

eines Angeschuldigten ableiten. Dies entbindet nicht davon, Beweisanträge gemäss<br />

den je nach dem Verfahrensstand massgebenden prozessrechtlichen Vorschriften<br />

geltend zu machen <strong>und</strong> im <strong>St</strong>reitfalle durchzusetzen. Es muss nicht hier<br />

darüber entschieden werden, ob dies im vorliegenden Fall in einem allfälligen<br />

Rechtsmittelverfahren vor dem B<strong>und</strong>esgericht oder in einem Verfahren betreffend<br />

Wiederaufnahme (vgl. Art. 248 ff. <strong>St</strong>P) vorgenommen werden kann.<br />

85<br />

Art. 254 <strong>St</strong>P (sGS 962.1). Rechtsverweigerungsbeschwerde: Eintretensvoraussetzungen<br />

(Ergänzung der Rechtsprechung gemäss GVP 2002 Nr. 100).<br />

Anklagekammer, 19. November <strong>2008</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Untersuchungsrichters kann<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Rechtsverweigerungsbeschwerde ergriffen werden (vgl. Art. 254<br />

<strong>St</strong>P). Über solche Beschwerden entscheidet die Anklagekammer (Art. 255 <strong>St</strong>P). Die<br />

Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist<br />

eingereicht. Insoweit sind die von Amtes wegen zu prüfenden formellen Eintretensvoraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein ausserordentliches <strong>und</strong> unvollkommenes<br />

Rechtsmittel, welches nur subsidiär ergriffen werden kann. Sie steht nur<br />

zur Verfügung, wenn der gerügte Mangel oder Fehler nicht mit einem anderen<br />

Rechtsmittel (vgl. Art. 254 Abs. 2 <strong>St</strong>P) oder mit einem sonstigen Rechtsbehelf geltend<br />

gemacht werden kann. So ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde insbesondere<br />

nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch den Untersuchungsrichter<br />

(GVP 2002 Nr. 100; vgl. auch BGE 1B_142/<strong>2008</strong>), den Erlass einer<br />

Parteimitteilung gemäss Art. 179 f. <strong>St</strong>P oder auch gegen eine Anklageschrift. Auf<br />

ein Rechtsmittel ist sodann nur einzutreten, wenn der Einleger durch die angefochtene<br />

Handlung oder Unterlassung beschwert ist <strong>und</strong> ein rechtlich geschütztes<br />

Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. Art. 223 Abs. 1 <strong>St</strong>P).<br />

Für die mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verlangte Begründung der<br />

Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers als mutmassliches Opfer an<br />

der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Angeschuldigten vom 17. Ok -<br />

tober <strong>2008</strong> fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Die Einvernahme ist bereits<br />

durchgeführt. Die Begründung der Ablehnung ergibt sich im Übrigen bereits aus<br />

dem Gesetz: Die Parteirechte des Klägers bzw. eines Opfers beschränken sich auf<br />

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