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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008

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GVP <strong>2008</strong> Nr.8 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

nierten Weglänge von 2 km liegt, aber mit einer Marschzeit von 40 Minuten pro<br />

Weg als zu lang <strong>und</strong> für Unterstufenschüler unzumutbar einzustufen ist. Zudem<br />

wohnen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Eltern der betroffenen Schülerin<br />

schulpflichtige Kinder mit einem Schulweg von über 2 km Länge. Aufgr<strong>und</strong> der langen<br />

Marschzeit <strong>und</strong> der Notwendigkeit, für das gesamte Quartier eine einheitliche<br />

Lösung zu treffen, ist im vorliegenden Fall ein Anspruch auf einen unentgeltlichen<br />

Schülertransport zu bejahen.<br />

5. Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

8<br />

Art.16 ATSG (SR 830.1). Art. 8 Abs.1 IVG (SR 831.20). Art. 27 IVV (SR<br />

831.201). Invaliditätsbemessung bei einem Selbständigerwerbenden. Zumutbarkeit<br />

des Wechsels in eine unselbständige Tätigkeit nach langjähriger<br />

selbständiger Tätigkeit. Bei der Arbeitgeberin des Versicherten handelte<br />

es sich um einen Familienbetrieb, dessen einziger Verwaltungsrat der<br />

Versicherte war. Da das Geschäftsergebnis eines solchen Gewerbebetriebes<br />

von einer Reihe nur schwer überblickbaren Komponenten, insbesondere<br />

auch solcher konjunktureller Natur abhängt, kann trotz der AHV-rechtlich<br />

als unselbständig qualifizierten Tätigkeit des Versicherten das ausserordentliche<br />

Bemessungsverfahren angewendet werden, sofern sich Validen-<br />

<strong>und</strong> Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen<br />

lassen. Im vorliegenden Fall liess sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig<br />

ermitteln, daher Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens<br />

(Betätigungsvergleich). Zumutbarkeit eines Wechsels in eine<br />

unselbständige Tätigkeit: Der Versicherte hat eine vierjährige Lehre als<br />

Autospengler absolviert, war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung<br />

53 Jahre alt <strong>und</strong> seit mehr als 20 Jahren in der eigenen Firma tätig. Die<br />

Aufgabe dieser langjährigen selbständigen Tätigkeit zugunsten einer unselbständigen<br />

Tätigkeit erschiene nur dann als zumutbar, wenn dem Versicherten<br />

hiefür auch berufliche Massnahmen gewährt würden. Anspruch<br />

auf Arbeitsunfähigkeitsrente. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin<br />

zur erwerblichen Gewichtung des vorgenommenen Betätigungsvergleichs.<br />

Versicherungsgericht, 31. Juli <strong>2008</strong> (IV 2006/270; abrufbar im Internet unter<br />

www.gerichte.sg.ch)<br />

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