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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008

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Rechtspflege GVP <strong>2008</strong> Nr. 70<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO ist das Handelsgericht ausschliesslich für <strong>St</strong>reitigkeiten<br />

über Handelsgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften zuständig. Vorliegend<br />

geht es um eine gestützt auf Art. 164 HRegV beantragte Wiedereintragung einer<br />

gelöschten Aktiengesellschaft. Die vorliegende Sache fällt damit in die handelsgerichtliche<br />

Zuständigkeit. Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung<br />

(Art. 196 lit. e i.V. m. Art. 200 ZPO; Ziff. 84 bis Anhang 1 zur ZPV; vgl. Leuenberger/<br />

Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons <strong>St</strong>.Gallen, Bern<br />

1999, N 1a <strong>und</strong> b zu Art. 200 ZPO). Daraus folgt konkret die Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten<br />

(Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2a zu Art. 15 ZPO).<br />

5. Gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. a HRegV kann das Gericht auf Antrag die Wiedereintragung<br />

einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern<br />

glaubhaft gemacht wird, dass nach Abschluss der Liquidation der gelöschten<br />

Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden<br />

sind. Zum Antrag berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung<br />

der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 2 HRegV).<br />

Vorliegend stellt die ehemalige, einzige von der Eidgenössischen Bankenkommission<br />

(EBK) mit der Liquidation der X. AG in Liquidation beauftragte Gesuchstellerin<br />

einen Antrag auf Wiedereintragung. Sie hat als ehemalige Liquidatorin der gelöschten<br />

Aktiengesellschaft ein schutzwürdiges Interesse <strong>und</strong> ist damit zum Antrag<br />

auf Wiedereintragung berechtigt. Nachdem sie als Liquidatorin der gelöschten AG<br />

über Einzelzeichnungsberechtigung verfügte, ist sie zur Einreichung des vorliegenden<br />

Wiedereintragungsgesuches legitimiert. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen<br />

ergibt, legt sie hinreichend dar, dass über die offensichtlich überschuldete<br />

Gesellschaft der Konkurs zu eröffnen bzw. die Liquidation zu beenden ist, nachdem<br />

sich im Nachhinein ergeben hat, dass r<strong>und</strong> 50 Anleger aus Deutschland Verträge<br />

mit der X. AG in Liquidation abgeschlossen <strong>und</strong> r<strong>und</strong> EUR 1,3 Mio. investiert<br />

haben. Das Handelsregisteramt des Kantons <strong>St</strong>.Gallen ist damit anzuweisen, die im<br />

Handelsregister gelöschte Firma X. AG in Liquidation mit Sitz in Y. wieder in das<br />

Handelsregister einzutragen.<br />

70<br />

Art. 154 ZPO (sGS 961.2). Sachliche Zuständigkeit; Urheberrecht <strong>und</strong> Wettbewerbsrecht.<br />

Kassationsgericht, 10. September <strong>2008</strong><br />

195

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