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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008

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Internationales Recht Sachregister <strong>2008</strong><br />

III. Entscheide zum Internationalen Recht 4<br />

Privatrecht, Zivilrechtspflege, Vollstreckung<br />

Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (HUe54),<br />

SR 0.274.12<br />

Art.4 Die Bewilligung der Gehaltsexekution, verfügt von einem österreichischen Bezirksgericht,<br />

stellt eine Vollstreckungsmassnahme dar. Deren Zustellung an einen<br />

Drittschuldner in der Schweiz ist wegen ihrer unzulässigen grenzüberschreitenden<br />

Wirkung abzulehnen.<br />

Kantonsgericht, Einzelrichter in Rechtshilfesachen, 19. Mai <strong>2008</strong><br />

GVP <strong>2008</strong> Nr. 94<br />

Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit <strong>und</strong> die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil<strong>und</strong><br />

Handelssachen (LugÜ), SR 0.275.11<br />

Art. 5 Ziff. 1. Eine schriftliche Einigung der Parteien auf einen <strong>Gerichts</strong>stand liegt insbesondere<br />

nur dann vor, wenn bei einem Austausch per E-Mail die inhaltliche Übereinstimmung<br />

beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht, was<br />

vorliegend nicht der Fall ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis, bei welchem<br />

die Klägerin mit Sitz in <strong>St</strong>.Gallen die charakteristische Leistung erbringt, ist<br />

schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist damit <strong>St</strong>.Gallen, womit das<br />

Handelsgericht örtlich zuständig ist.<br />

Handelsgericht, 7. April <strong>2008</strong> GVP <strong>2008</strong> Nr. 95<br />

Art. 17 Siehe Art. 5 Ziff. 1 LugÜ (GVP <strong>2008</strong> Nr. 95).<br />

4 Gliederung nach den <strong>St</strong>aatsverträgen im Inhaltsverzeichnis <strong>2008</strong> der Amtlichen Sammlung<br />

des B<strong>und</strong>esrechts <strong>und</strong> der Systematischen Sammlung des B<strong>und</strong>esrechts, S. 343 ff.<br />

(Bern, B<strong>und</strong>eskanzlei, <strong>2008</strong>).<br />

Reg 26

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