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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008

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B<strong>und</strong>esrecht Sachregister <strong>2008</strong><br />

tragen hatte. Art. 61 ATSG (SR 830.1). Parteikosten <strong>und</strong> Beiladung: Die beigeladene<br />

unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden<br />

beschwerdeführenden Partei beteiligen.<br />

Versicherungsgericht, 11. Juni <strong>2008</strong> GVP <strong>2008</strong> Nr. 13<br />

Art.9 Siehe Art. 4 Abs. 1 AHVG (GVP <strong>2008</strong> Nr. 13).<br />

BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20<br />

Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 16 ATSG (GVP <strong>2008</strong> Nr. 8).<br />

Art. 28 Siehe Art. 17 Abs. 1 ATSG (GVP <strong>2008</strong> Nr. 9).<br />

V vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201<br />

Art. 27 Siehe Art. 16 ATSG (GVP <strong>2008</strong> Nr. 8).<br />

BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- <strong>und</strong> Invalidenvorsorge vom<br />

25. Juni 1982 (BVG), SR 831.40<br />

Art. 2 Abs. 4. Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer Arbeitsvermittlungsunternehmung<br />

<strong>und</strong> einem Polier, das über Jahre andauerte, aber stets mit auf drei Monate befristeten<br />

Kettenverträgen abgeschlossen wurde, ist in Bezug auf die berufliche<br />

Vorsorge als unbefristet zu behandeln. Die Befristung erfolgte überwiegend wahrscheinlich<br />

nur, um das BVG-Obligatorium zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich<br />

ist. Der Arbeitnehmer untersteht für die ganze Anstellungsdauer dem BVG-Obligatorium.<br />

Versicherungsgericht, 2. April <strong>2008</strong> GVP <strong>2008</strong> Nr. 14<br />

Art. 73 Abs. 2. Abklärung des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf der Gr<strong>und</strong>lage einer<br />

Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police. Frage des anwendbaren Rechts. Feststellung<br />

des Sachverhalts von Amtes wegen.<br />

<strong>St</strong>reitig war, ob der Kläger mit Wirkung ab 2. November 2001 Anspruch auf eine<br />

Invalidenrente gemäss der am 24. Januar 1992 abgeschlossenen Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police<br />

hat. Soweit die reglementarischen Normen den Leistungsanspruch<br />

abschliessend regeln, kommt dem Recht der obligatorischen beruflichen<br />

Vorsorge – <strong>und</strong> damit insbesondere Art. 23 BVG – keine eigenständige<br />

Bedeutung zu (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 FZV). Von Bedeutung war in diesem Zusammenhang,<br />

dass die in Frage stehende Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police<br />

ausdrücklich auf die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung über die Erhaltung<br />

des Vorsorgeschutzes vom 12. November 1986 – im Sinn eines Vorbehalts<br />

– verwies, wobei einzelne Bestimmungen in Form einer nicht abschliessenden<br />

Aufzählung («insbesondere») aufgelistet wurden. Diese Verordnung wurde<br />

allerdings mit dem Erlass der FZV <strong>und</strong> seiner gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage (Freizügigkeitsgesetz;<br />

FZG) am 1. Januar 1995 aufgehoben (vgl. Art. 21 der Schlussbestimmungen<br />

zur FZV). Die FZV <strong>und</strong> das FZG waren daher – als ergänzende Regelungen<br />

– auch für die Anwendung der hier streitigen Police massgebend. Dies ergab<br />

sich auch daraus, dass Invalidenleistungen ab November 2001 – <strong>und</strong> somit unter<br />

der Geltung des FZG <strong>und</strong> der FZV entstandene Ansprüche – streitig waren. Das<br />

angerufene Gericht war im Übrigen auch nur deshalb für die streitige Frage sachlich<br />

zuständig, weil es um die Beurteilung einer Angelegenheit betreffend Erhal-<br />

Reg 24

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