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pdf-Dokument - LAiV

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waltung nur mit Genehmigung der Cammer<br />

angefertigt werden. Soweit sich das Bedürfnis<br />

zeigt, für besondere Zwecke von einzelnen<br />

Theilen der Feldmark die Lage, Eintheilung<br />

oder sonstige geometrische<br />

Verhältnisse darstellende Zeichnung zu haben,<br />

ist solches, mit überlegter Beschränkung<br />

auf den Zweck, durch Handzeichnungen<br />

zu erfüllen. Bei diesen Handzeichnungen<br />

ist von geometrischer und technischer<br />

Sorgfalt gänzlich abzusehen, ...“ und weiterhin,<br />

dass „fortan die eleganten und kunstreichen<br />

Titel, worauf bisher mehrfach viel<br />

Zeit und Mühe verwendet worden ist, als<br />

entbehrlich bei der Feststellung der Rechnungen<br />

unberücksichtigt bleiben ...“. Offenbar<br />

haben nun auch Gesichtspunkte der<br />

Wirtschaftlichkeit größeren Eingang gefunden.<br />

Bereits ein „Circular an sämmtliche Beamte“<br />

aus dem Jahre 1843 hatte angewiesen:<br />

„Es soll bei neuen Vermessungen von Domanial-Feldmarken<br />

fortan, ... , die aus der<br />

neuen Vermessung hervorgehende Charte,<br />

nachdem sie vorher wiederholt durch Ermittelung<br />

ihrer Richtigkeit von einem anderen<br />

Cammer-Ingenieur in ihren Grundlinien geprüft<br />

worden, nicht weiter im Felde benutzt,<br />

sondern als Original-Charte in der Cammer-<br />

Registratur aufbewahrt und niemals zum<br />

Gebrauch versandt werden, indem wenn<br />

dereinst eine andere Charte von der betreffenden<br />

Feldmark nöthig wird, von der im<br />

Verwahrsam der Registratur befindlichen<br />

Messungs-Charte unter Aufsicht der Registratur<br />

eine Copie genommen werden soll,<br />

auf welche sich dann die Eintheilung der<br />

Feldmark sehr leicht von der alten Charte<br />

auftragen lassen wird ...“ Es darf bezweifelt<br />

werden, dass sich diese Anweisung durchsetzen<br />

lassen hat. Die gegenwärtigen Erfahrungen<br />

mit den historischen Karten und<br />

auch spätere Richtlinien sprechen dagegen.<br />

In einem Protokoll der Plenarverhandlung<br />

der Kammer vom 12. Januar 1872 werden<br />

Festlegungen formuliert, die den Großherzoglichen<br />

Ämtern, den Distriktsingenieuren<br />

und Ingenieuren als Arbeitsrichtlinien zu<br />

gelten hatten. Diese betrafen speziell die<br />

Neumessung von Feldmarken. Darin wurde<br />

festgelegt:<br />

• Domaniale Pachthöfe, deren Fortbestand<br />

vorgesehen ist, sollten grundsätzlich neu<br />

vermessen werden, es sei denn, dass<br />

„bei einer, an Fixpunkte angeschlossenen<br />

und auch sonst gehörig ausgeführten<br />

Vermessung nach früherer Methode<br />

das Messungsprotocoll so geführt ist,<br />

dass aus demselben eine brauchbare<br />

Charte wieder hergestellt werden kann“.<br />

• Bereits vererbpachtete domaniale Dörfer<br />

sollten nur ausnahmsweise für Rechnung<br />

der Kammer neu vermessen werden.<br />

Solche Dörfer werden folglich wohl<br />

niemals neu vermessen worden sein, da<br />

das Interesse der Erbpächter, die ohnehin<br />

oft verschuldet waren, nicht groß gewesen<br />

sein dürfte.<br />

• Bei noch zu vererbpachtenden Dörfern<br />

sollte die Neumessung gründlich erwogen<br />

werden und in jedem Falle erst erfolgen,<br />

wenn die Neueinteilung der Feldmark<br />

feststeht und im Felde abgesteckt<br />

ist. Für die Neueinteilung der Feldmark<br />

war als Plangrundlage die alte Feldmarkskarte<br />

und, wo nicht möglich, ein<br />

neu gefertigter Situationsplan zu verwenden.<br />

Karte, Generalregister, Messungsprotokolle<br />

usw. sollten dem Kammerkollegium<br />

zur Kontrolle vorgelegt werden.<br />

Bei Fortführungen wurden die Karten und<br />

Register durch Radieren bzw. Korrigieren<br />

berichtigt. Das führte bei häufigeren Fortführungen<br />

mit der Zeit zur Unbrauchbarkeit<br />

der Karten und Register. Deshalb wurden<br />

ab 1878 für jede Feldmark Grundverhältnisakten<br />

angelegt und fortgeführt, die Angaben<br />

zum Alter und zur Qualität der Karten, inkl.<br />

einer photographischen Kopie der aktuellen<br />

Karte, Einteilungsregister der Feldmark mit<br />

dem Stand zum 1. Juli 1878 sowie Pläne<br />

und Spezialregister über die Veränderungen<br />

ab dem 1. Juli 1878 enthielten. Nun war<br />

neben den Feldmarkskarten und den zugehörigen<br />

Generalregistern für jede Besitzung<br />

ein Spezialregister zu fertigen. Bei Veränderungen<br />

wurden Spezialpläne und Spezialregister<br />

angelegt, die Bestandteil der<br />

Grundverhältnisakten wurden.<br />

1880 wurde dazu eine Instruktion mit Ausführungsbestimmungen<br />

herausgegeben.<br />

Diese beinhaltete insbesondere Aussagen<br />

dazu, wann Neumessungen erforderlich<br />

waren, nämlich:<br />

• wenn das vorhandene Kartenmaterial<br />

nicht die erforderliche Genauigkeit besitzt<br />

• wenn Parzellen abgezweigt werden, die<br />

nur einen Teil der Kartenfiguren umfassen<br />

• wenn Teile von Kartennummern getauscht<br />

werden sollen.<br />

In den anderen Fällen, wenn ganze Kartenfiguren<br />

auch von mehreren Besitztümern zu<br />

separieren waren, und insbesondere, wenn<br />

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