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pdf-Dokument - LAiV

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ausgegangen worden. Die Festpunktbestimmung<br />

sollte im Anschluss an die Landestriangulation<br />

erfolgen. Diese war durch<br />

ein Netz IV. Ordnung zu ergänzen. Für den<br />

Netzentwurf war die Genehmigung des<br />

Messungsbüros einzuholen. Das trigonometrische<br />

Netz konnte durch ein polygonometrisches<br />

ergänzt werden. An das Festpunktnetz<br />

war ein zusammenhängendes<br />

Netz von Messungslinien anzulegen, das<br />

unmittelbar der Stückvermessung diente.<br />

Als Regelfall war die Orthogonalaufnahme<br />

als Ausnahmefall in unübersichtlichem Gelände<br />

auch die polare Aufnahme vorgesehen.<br />

Es war festgelegt, dass die Kartierung<br />

im Rahmen einer „Landeskarte des Großherzogtums<br />

Mecklenburg-Schwerin“ zu erfolgen<br />

hatte, unter Zugrundelegung der<br />

konformen Kegelprojektion sowie „unter Beziehung<br />

auf die … angenommenen Koordinatenachsen<br />

mit dem Schweriner Schloßturm<br />

als Nullpunkt“. Für diese war ebenfalls<br />

der Maßstab 1:4000 vorgeschrieben. Die<br />

Feldmarkskarte sollte aus der Landeskarte<br />

abgeleitet werden.<br />

Die Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />

und Flurregister auf Grund vorhandener<br />

Karten setzte die Prüfung der Verwendbarkeit<br />

der vorliegenden Karte voraus. Diese<br />

sollte sich insbesondere auf einen Vergleich<br />

in der Örtlichkeit erstrecken. Die Aktualität<br />

des Grundstücksbestandes und die Richtigkeit<br />

der Grenzen hatte dabei die erste Priorität.<br />

Auf der Basis einer „Berichtigungskarte“<br />

waren ergänzende Vermessungen<br />

auszuführen. Danach war die neue Feldmarkskarte<br />

als Abzeichnung nach der älteren<br />

Karte herzustellen. In der Regel war<br />

auch der Maßstab der Urkarte zu übernehmen.<br />

Jedoch erfolgten die Darstellungen<br />

entsprechend dem in der Anweisung festgelegten<br />

Zeichenschlüssel.<br />

Bei der Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />

und Flurregister auf Grund teilweiser<br />

Neumessung und teilweiser Benutzung<br />

vorhandener Karten und Register wurden<br />

natürlich begrenzte oder durch Kartenstückgrenzen<br />

abgegrenzte Abschnitte neu gemessen.<br />

Die übrigen Teile wurden analog<br />

dem vorgenannten Verfahren als Abzeichnung<br />

mit neuem Zeichenschlüssel aus der<br />

älteren Karte übernommen. Die neu vermessenen<br />

Abschnitte konnten auch als Teilkarten<br />

und dann auch in anderen Maßstäben<br />

bearbeitet werden. In diesem Falle<br />

entfiel die Kartierung für die Landeskarte.<br />

Für alle genannten Varianten der Kartenerneuerung<br />

nach dieser Anweisung waren die<br />

Feldmarkskarten und die Flurregister in Urschrift<br />

sowie die Handrisse nach der Offenlegung<br />

zur Aufbewahrung und Benutzung<br />

an die Ämter zu überweisen. Diese hatten<br />

die Berichtigung der Flurbücher zu veranlassen.<br />

Durch neue ersetzte ältere Karten<br />

wurden im Messungsbüro aufbewahrt.<br />

Die „Anweisung vom 15. Juni 1912 für die<br />

Erhaltung und Fortführung der Vermessungswerke...“<br />

baute auf der „Anweisung<br />

vom 15. März 1912 für die Herstellung neuer<br />

Feldmarkskarten und Flurregister …“ auf.<br />

Sie traf Festlegungen für alle Veranlassungen<br />

der Fortführung. Die Fortführung der<br />

Vermessungswerke oblag den Domanialämtern.<br />

Durchgreifende Berichtigungen waren<br />

bei der Neubearbeitung der Vermessungswerke<br />

vorgesehen. Die Grenzfeststellung<br />

mit Grenzverhandlung vor der<br />

Vermessung ist auch in dieser Anweisung<br />

Bestandteil, nunmehr aber nicht mehr nur<br />

auf die Feldmarksgrenzen bezogen. Vor der<br />

Berichtigung der Vermessungswerke waren<br />

die Vermessungsschriften im Messungsbüro<br />

zu prüfen. Die Fortführungen waren in<br />

der Regel durch die für mehrere Ämter zuständigen<br />

Distriktingenieure zu bearbeiten.<br />

Mit Genehmigung konnten insbesondere im<br />

Zusammenhang mit Schlussvermessungen<br />

durch die im Großherzogtum öffentlich bestellten<br />

Feldmesser (geprüfte Vermessungs-<br />

und Kulturingenieure) Fortführungen<br />

bearbeitet werden. Jedoch hatte die vorangehende<br />

Feststellung und Abmarkung vorhandener<br />

Grundstücksgrenzen durch den<br />

Distriktingenieur zu erfolgen.<br />

Beide Anweisungen blieben gültig, bis ab<br />

1934 im Zusammenhang mit der Reichsbodenschätzung<br />

neue Vorschriften für ein<br />

Reichskataster herausgegeben wurden,<br />

das die Grundlagen für eine Vereinheitlichung<br />

der Katasterführung in allen Ländern<br />

des Reiches legte. Bis zu dieser Zeit hatten<br />

die beiden mecklenburgischen Anweisungen<br />

von 1912 in begrenztem Maße eine<br />

Vereinheitlichung der Katasterführung im<br />

Domanium teilweise auf der Basis von Neumessungen,<br />

aber vor allem auch der Kartenerneuerung<br />

bewirkt. Die Begrenztheit<br />

war den politischen Umständen in der Zeit<br />

des Ersten Weltkrieges sowie in der Nachkriegszeit<br />

geschuldet. Im Jahre 1918 wurde<br />

der Ständestaat aufgelöst. Die neue demokratische<br />

Staatsverfassung in beiden Mecklenburg<br />

hatte im Jahre 1920 eine andere Art<br />

der Besteuerung des Grundvermögens zur<br />

Folge. Mit dem Grundsteuergesetz entfiel<br />

die Notwendigkeit zur Erhaltung des Hufen-<br />

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