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Berichte Heft 76/2001, Fachbeiträge zur Dorferneuerung und ...

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Günther Aulig<br />

Ländliche Entwicklung <strong>und</strong> Ökokonto<br />

Einführung<br />

Mit der Novellierung des Baugesetzbuches 1998<br />

<strong>und</strong> der Verpflichtung <strong>zur</strong> Anwendung der Ausgleichsregelung<br />

nach Naturschutzrecht in der Bauleitplanung<br />

in Bayern ab dem 1. 1. <strong>2001</strong> ist das<br />

Thema: »Ökokonto« in den Mittelpunkt der Diskussion<br />

gekommen. Wichtigste Voraussetzung <strong>zur</strong> Umsetzung<br />

eines Ökokontos ist die Verfügbarkeit entsprechender<br />

Flächen. Diese Verfügbarkeit sollte möglichst<br />

im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümern geregelt werden. Bodenordnungsverfahren<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

können hierfür einen wesentlichen Beitrag leisten.<br />

Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über<br />

die Möglichkeiten der Verwaltung für Ländliche Entwicklung<br />

in diesem neuen Aufgabenfeld.<br />

Ökokonto<br />

Die am 1. 1. 1998 in Kraft getretene Neuregelung<br />

des Baugesetzbuches erleichtert den Gemeinden die<br />

vorausschauende Bevorratung von Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzflächen bei vorgesehenen Bauvorhaben in<br />

einem sogenannten »Ökokonto«. Vereinfacht ausgedrückt<br />

besteht die Gr<strong>und</strong>idee des »Ökokontos« darin,<br />

dass die Gemeinden ökologische Flächen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

auf dem Konto »ansparen« <strong>und</strong> bei Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes wieder »abbuchen« können.<br />

Zur Führung eines »Ökokontos« gehören neben<br />

einer aktiven Bodenvorratspolitik, der Aufstellung<br />

eines Ausgleichsflächenkonzeptes auch entsprechende<br />

Festsetzungen von Maßnahmen im Bebauungsplan<br />

<strong>und</strong> die Zuordnung <strong>und</strong> Refinanzierung<br />

der Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Diese gesetzliche Vorgabe der Flächenbereitstellung<br />

nimmt jedoch nicht nur die Gemeinden in<br />

die Pflicht, sondern auch die für die Aufgaben der<br />

Bodenordnung <strong>und</strong> des Bodenmanagements<br />

zuständige Verwaltung für Ländliche Entwicklung.<br />

Die Errichtung des Ökokontos setzt die Verfügbarkeit<br />

von Flächen, ein entsprechendes katastertechnischgeodätisches<br />

Know-how <strong>und</strong> Flächenmanagement<br />

voraus. Prüft man in diesem Zusammenhang objektiv<br />

alle theoretisch gegebenen Möglichkeiten einer<br />

Unterstützung für die Gemeinden, so zeigt sich, dass<br />

die Verwaltung für Ländliche Entwicklung einen wirkungsvollen<br />

Beitrag <strong>und</strong> kompetente Hilfestellung<br />

leisten kann.<br />

Eine enge Verbindung von Bauleitplanung <strong>und</strong><br />

Planungen von »Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbesserung der<br />

Agrarstruktur« wird bereits in § 187 ff BauGB hergestellt,<br />

wo Maßnahmen der Bauleitplanung <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Verbesserung der Agrarstruktur durch<br />

Flurbereinigung aufeinander abzustimmen sind.<br />

Die Umsetzung der gemeindlichen Landschaftspläne<br />

<strong>und</strong> die Verwirklichung von Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

wird durch Bodenordnungsmaßnahmen<br />

wesentlich vereinfacht, weil in diesem Rahmen<br />

Flächen schon erworben werden können, ehe die<br />

Planung der Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen<br />

ist.<br />

Zur Verwirklichung des Ökokontos bieten sich<br />

neben den gesetzlichen Möglichkeiten des BauGB<br />

(z. B. Baulandumlegung, städtebaulicher Vertrag<br />

nach § 6, Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24)<br />

insbesondere Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

<strong>und</strong> die dabei bestehenden Möglichkeiten der<br />

Bodenordnung an. Der Vorteil solcher mit der Unterstützung<br />

von Bodenordnungsmaßnahmen entstehender<br />

Ökokonten könnte neben einer Beschleunigung<br />

des Planungsprozesses <strong>und</strong> einer Optimierung<br />

des Kompensationserfolges auch eine Reduzierung<br />

der Gr<strong>und</strong>erwerbskosten sein.<br />

Konkret kann die Hilfestellung der Verwaltung für<br />

Ländliche Entwicklung durch folgende Maßnahmen<br />

bzw. Kombinationen dieser Maßnahmen geschehen:<br />

— Unmittelbarer Erwerb der vorgesehenen Ausgleichs-/Ersatzflächen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes<br />

(FlurbG).<br />

— Tausch von Eigentumsflächen des Planungsträgers<br />

in »Ökokontoflächen«.<br />

— Koordinierung des Flächenerwerbs für verschiedene<br />

Planungsträger eines Planungsraumes im<br />

Rahmen der Regionalen Landentwicklung.<br />

— Soweit ausnahmsweise ein Flächenerwerb verzichtbar<br />

ist — die betreffenden Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzflächen verbleiben mit gesicherten Nutzungsauflagen<br />

in Privateigentum — können<br />

<strong>Berichte</strong> <strong>zur</strong> Ländlichen Entwicklung <strong>76</strong>/<strong>2001</strong> 51

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