Berichte Heft 76/2001, Fachbeiträge zur Dorferneuerung und ...
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Günther Aulig<br />
Ländliche Entwicklung <strong>und</strong> Ökokonto<br />
Einführung<br />
Mit der Novellierung des Baugesetzbuches 1998<br />
<strong>und</strong> der Verpflichtung <strong>zur</strong> Anwendung der Ausgleichsregelung<br />
nach Naturschutzrecht in der Bauleitplanung<br />
in Bayern ab dem 1. 1. <strong>2001</strong> ist das<br />
Thema: »Ökokonto« in den Mittelpunkt der Diskussion<br />
gekommen. Wichtigste Voraussetzung <strong>zur</strong> Umsetzung<br />
eines Ökokontos ist die Verfügbarkeit entsprechender<br />
Flächen. Diese Verfügbarkeit sollte möglichst<br />
im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen<br />
Gr<strong>und</strong>eigentümern geregelt werden. Bodenordnungsverfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
können hierfür einen wesentlichen Beitrag leisten.<br />
Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über<br />
die Möglichkeiten der Verwaltung für Ländliche Entwicklung<br />
in diesem neuen Aufgabenfeld.<br />
Ökokonto<br />
Die am 1. 1. 1998 in Kraft getretene Neuregelung<br />
des Baugesetzbuches erleichtert den Gemeinden die<br />
vorausschauende Bevorratung von Ausgleichs- <strong>und</strong><br />
Ersatzflächen bei vorgesehenen Bauvorhaben in<br />
einem sogenannten »Ökokonto«. Vereinfacht ausgedrückt<br />
besteht die Gr<strong>und</strong>idee des »Ökokontos« darin,<br />
dass die Gemeinden ökologische Flächen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
auf dem Konto »ansparen« <strong>und</strong> bei Aufstellung<br />
eines Bebauungsplanes wieder »abbuchen« können.<br />
Zur Führung eines »Ökokontos« gehören neben<br />
einer aktiven Bodenvorratspolitik, der Aufstellung<br />
eines Ausgleichsflächenkonzeptes auch entsprechende<br />
Festsetzungen von Maßnahmen im Bebauungsplan<br />
<strong>und</strong> die Zuordnung <strong>und</strong> Refinanzierung<br />
der Ausgleichsmaßnahmen.<br />
Diese gesetzliche Vorgabe der Flächenbereitstellung<br />
nimmt jedoch nicht nur die Gemeinden in<br />
die Pflicht, sondern auch die für die Aufgaben der<br />
Bodenordnung <strong>und</strong> des Bodenmanagements<br />
zuständige Verwaltung für Ländliche Entwicklung.<br />
Die Errichtung des Ökokontos setzt die Verfügbarkeit<br />
von Flächen, ein entsprechendes katastertechnischgeodätisches<br />
Know-how <strong>und</strong> Flächenmanagement<br />
voraus. Prüft man in diesem Zusammenhang objektiv<br />
alle theoretisch gegebenen Möglichkeiten einer<br />
Unterstützung für die Gemeinden, so zeigt sich, dass<br />
die Verwaltung für Ländliche Entwicklung einen wirkungsvollen<br />
Beitrag <strong>und</strong> kompetente Hilfestellung<br />
leisten kann.<br />
Eine enge Verbindung von Bauleitplanung <strong>und</strong><br />
Planungen von »Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbesserung der<br />
Agrarstruktur« wird bereits in § 187 ff BauGB hergestellt,<br />
wo Maßnahmen der Bauleitplanung <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
<strong>zur</strong> Verbesserung der Agrarstruktur durch<br />
Flurbereinigung aufeinander abzustimmen sind.<br />
Die Umsetzung der gemeindlichen Landschaftspläne<br />
<strong>und</strong> die Verwirklichung von Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
wird durch Bodenordnungsmaßnahmen<br />
wesentlich vereinfacht, weil in diesem Rahmen<br />
Flächen schon erworben werden können, ehe die<br />
Planung der Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen<br />
ist.<br />
Zur Verwirklichung des Ökokontos bieten sich<br />
neben den gesetzlichen Möglichkeiten des BauGB<br />
(z. B. Baulandumlegung, städtebaulicher Vertrag<br />
nach § 6, Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24)<br />
insbesondere Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
<strong>und</strong> die dabei bestehenden Möglichkeiten der<br />
Bodenordnung an. Der Vorteil solcher mit der Unterstützung<br />
von Bodenordnungsmaßnahmen entstehender<br />
Ökokonten könnte neben einer Beschleunigung<br />
des Planungsprozesses <strong>und</strong> einer Optimierung<br />
des Kompensationserfolges auch eine Reduzierung<br />
der Gr<strong>und</strong>erwerbskosten sein.<br />
Konkret kann die Hilfestellung der Verwaltung für<br />
Ländliche Entwicklung durch folgende Maßnahmen<br />
bzw. Kombinationen dieser Maßnahmen geschehen:<br />
— Unmittelbarer Erwerb der vorgesehenen Ausgleichs-/Ersatzflächen<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes<br />
(FlurbG).<br />
— Tausch von Eigentumsflächen des Planungsträgers<br />
in »Ökokontoflächen«.<br />
— Koordinierung des Flächenerwerbs für verschiedene<br />
Planungsträger eines Planungsraumes im<br />
Rahmen der Regionalen Landentwicklung.<br />
— Soweit ausnahmsweise ein Flächenerwerb verzichtbar<br />
ist — die betreffenden Ausgleichs- <strong>und</strong><br />
Ersatzflächen verbleiben mit gesicherten Nutzungsauflagen<br />
in Privateigentum — können<br />
<strong>Berichte</strong> <strong>zur</strong> Ländlichen Entwicklung <strong>76</strong>/<strong>2001</strong> 51