Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein
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Zu Art. 3 (An- und Abmeldung als Zahlstelle)<br />
Die Zahlstellen sind verpflichtet, sich bei der Steuerverwaltung unaufgefordert<br />
anzumelden. Das Abkommen legt in Art. 2 Abs. 1 Bst. e fest, wer Zahlstelle ist.<br />
Dies sind einerseits Banken nach dem Bankengesetz sowie Wertpapierhändler<br />
(Bank-Zahlstelle, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e Gesetz; Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i Abkommen).<br />
Andererseits sind Zahlstellen in <strong>Liechtenstein</strong> ansässige natürliche und<br />
juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschliesslich Personengesellschaften<br />
und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im<br />
Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen,<br />
halten, anlegen, übertragen oder lediglich Kapitaleinkünfte leisten<br />
oder absichern; eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene<br />
natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Art.<br />
180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur<br />
sind (Organ-Zahlstelle; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f Gesetz; Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii<br />
Abkommen). Anmeldepflichtig sind jedoch nur Zahlstellen, die Vermögenswerte<br />
halten oder verwalten, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist,<br />
denn nur diese Zahlstellen unterliegen den Verpflichtungen des Abkommens<br />
(Abs. 1).<br />
Abs. 2 regelt sodann, welche Angaben die Zahlstellen bei der Anmeldung zu machen<br />
haben.<br />
Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung<br />
abzumelden (Abs. 3).