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Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

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Zu Art. 3 (An- und Abmeldung als Zahlstelle)<br />

Die Zahlstellen sind verpflichtet, sich bei der Steuerverwaltung unaufgefordert<br />

anzumelden. Das Abkommen legt in Art. 2 Abs. 1 Bst. e fest, wer Zahlstelle ist.<br />

Dies sind einerseits Banken nach dem Bankengesetz sowie Wertpapierhändler<br />

(Bank-Zahlstelle, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e Gesetz; Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i Abkommen).<br />

Andererseits sind Zahlstellen in <strong>Liechtenstein</strong> ansässige natürliche und<br />

juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschliesslich Personengesellschaften<br />

und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im<br />

Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen,<br />

halten, anlegen, übertragen oder lediglich Kapitaleinkünfte leisten<br />

oder absichern; eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene<br />

natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Art.<br />

180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur<br />

sind (Organ-Zahlstelle; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f Gesetz; Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii<br />

Abkommen). Anmeldepflichtig sind jedoch nur Zahlstellen, die Vermögenswerte<br />

halten oder verwalten, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist,<br />

denn nur diese Zahlstellen unterliegen den Verpflichtungen des Abkommens<br />

(Abs. 1).<br />

Abs. 2 regelt sodann, welche Angaben die Zahlstellen bei der Anmeldung zu machen<br />

haben.<br />

Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung<br />

abzumelden (Abs. 3).

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