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Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

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36<br />

d) die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und<br />

dieses Gesetz;<br />

e) die Verfahren.<br />

Art. 2<br />

Begriffe<br />

1) In diesem Gesetz bedeuten:<br />

a) Abkommen: Abkommen vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum<br />

<strong>Liechtenstein</strong> und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich<br />

der Steuern;<br />

b) Kapitaleinkünfte: Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichen Kapitalvermögen,<br />

die nach Massgabe des Abkommens der Steuer unterliegen;<br />

c) Einmalzahlung: eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung<br />

einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer Zahlstelle, bestehend<br />

in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags;<br />

d) Vertragspartei: Person, die in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden<br />

Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist,<br />

Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer Zahlstelle ist;<br />

e) Bank-Zahlstelle: liechtensteinische Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e<br />

Ziff. i des Abkommens;<br />

f) Organ-Zahlstelle: liechtensteinische Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e<br />

Ziff. ii des Abkommens;<br />

g) Zahlstelle: Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle;<br />

h) verantwortliche Zahlstelle: Zahlstelle, welche im Aussenverhältnis die ordnungsgemässe<br />

Durchführung des Abkommens zu gewährleisten hat;

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