Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein
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d) die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und<br />
dieses Gesetz;<br />
e) die Verfahren.<br />
Art. 2<br />
Begriffe<br />
1) In diesem Gesetz bedeuten:<br />
a) Abkommen: Abkommen vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum<br />
<strong>Liechtenstein</strong> und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich<br />
der Steuern;<br />
b) Kapitaleinkünfte: Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichen Kapitalvermögen,<br />
die nach Massgabe des Abkommens der Steuer unterliegen;<br />
c) Einmalzahlung: eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung<br />
einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer Zahlstelle, bestehend<br />
in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags;<br />
d) Vertragspartei: Person, die in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden<br />
Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist,<br />
Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer Zahlstelle ist;<br />
e) Bank-Zahlstelle: liechtensteinische Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e<br />
Ziff. i des Abkommens;<br />
f) Organ-Zahlstelle: liechtensteinische Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e<br />
Ziff. ii des Abkommens;<br />
g) Zahlstelle: Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle;<br />
h) verantwortliche Zahlstelle: Zahlstelle, welche im Aussenverhältnis die ordnungsgemässe<br />
Durchführung des Abkommens zu gewährleisten hat;