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Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

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4) Liegt eine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 und Abs. 3 nicht<br />

oder nur für einen Teil von Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur vor, gelten<br />

auch solche Begünstigte als nutzungsberechtigte Personen, denen nach dem<br />

Ermessen der Verwaltungsorgane ein voraussetzungsloser und aktueller Anspruch<br />

auf Ausschüttung von Kapital oder Ertrag der Vermögensstruktur eingeräumt<br />

werden kann. Der Kreis der hiernach bestimmten Nutzungsberechtigten<br />

beschränkt sich auf jene Personen, die nach pflichtgemässem Ermessen der Verwaltungsorgane<br />

und nach den allgemeinen Umständen mit einer solchen Ausschüttung<br />

rechnen können. Dabei sind die Ausschüttungspraxis der Vermögensstruktur<br />

und sonstige Umstände (z.B. letter of wishes oder Absichtserklärung des<br />

Errichters) zu berücksichtigen.<br />

5) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 bis 4 vor, gilt die<br />

Nutzungsberechtigung als beim Errichter verblieben. Dies gilt insoweit nicht, als<br />

Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden<br />

sind.<br />

Art. 5<br />

Einmalzahlungen<br />

1) Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlung gemäss dem Abkommen.<br />

2) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember<br />

2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-<br />

Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese<br />

nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4,<br />

d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31.<br />

Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht<br />

innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat

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