Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein
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4) Liegt eine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 und Abs. 3 nicht<br />
oder nur für einen Teil von Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur vor, gelten<br />
auch solche Begünstigte als nutzungsberechtigte Personen, denen nach dem<br />
Ermessen der Verwaltungsorgane ein voraussetzungsloser und aktueller Anspruch<br />
auf Ausschüttung von Kapital oder Ertrag der Vermögensstruktur eingeräumt<br />
werden kann. Der Kreis der hiernach bestimmten Nutzungsberechtigten<br />
beschränkt sich auf jene Personen, die nach pflichtgemässem Ermessen der Verwaltungsorgane<br />
und nach den allgemeinen Umständen mit einer solchen Ausschüttung<br />
rechnen können. Dabei sind die Ausschüttungspraxis der Vermögensstruktur<br />
und sonstige Umstände (z.B. letter of wishes oder Absichtserklärung des<br />
Errichters) zu berücksichtigen.<br />
5) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 bis 4 vor, gilt die<br />
Nutzungsberechtigung als beim Errichter verblieben. Dies gilt insoweit nicht, als<br />
Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden<br />
sind.<br />
Art. 5<br />
Einmalzahlungen<br />
1) Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlung gemäss dem Abkommen.<br />
2) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember<br />
2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-<br />
Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese<br />
nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4,<br />
d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31.<br />
Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht<br />
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat