Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein
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57<br />
VI. Dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogene Vermögenswerte<br />
Art. 31<br />
Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten<br />
1) Die Bank-Zahlstellen melden der Steuerverwaltung spätestens neun Monate<br />
nach dem Stichtag 3, d.h. 28. Februar 2015, die folgenden statistischen Angaben:<br />
a) die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen<br />
der Unterzeichnung des Abkommens und dem Inkrafttreten des Abkommens<br />
aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin<br />
die Vermögenswerte verschoben wurden;<br />
b) das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto<br />
oder Depot zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und dem Inkrafttreten<br />
des Abkommens aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt<br />
nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben<br />
wurden.<br />
2) Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung<br />
bei einer Zahlstelle verbuchten oder verwalteten Vermögenswerte in verschiedene<br />
Staaten oder Territorien, so:<br />
a) wird sie bei der Zählung der betroffenen Person dem Staat oder Territorium<br />
zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat;<br />
b) werden die verschobenen Vermögenswerte bei der Zählung der Volumen<br />
auf die Staaten und Territorien aufgeteilt, in die sie verschoben wurden.<br />
3) Die Bank-Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die<br />
Bewertung der Vermögenswerte am Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011.