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Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

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57<br />

VI. Dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogene Vermögenswerte<br />

Art. 31<br />

Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten<br />

1) Die Bank-Zahlstellen melden der Steuerverwaltung spätestens neun Monate<br />

nach dem Stichtag 3, d.h. 28. Februar 2015, die folgenden statistischen Angaben:<br />

a) die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen<br />

der Unterzeichnung des Abkommens und dem Inkrafttreten des Abkommens<br />

aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin<br />

die Vermögenswerte verschoben wurden;<br />

b) das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto<br />

oder Depot zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und dem Inkrafttreten<br />

des Abkommens aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt<br />

nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben<br />

wurden.<br />

2) Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung<br />

bei einer Zahlstelle verbuchten oder verwalteten Vermögenswerte in verschiedene<br />

Staaten oder Territorien, so:<br />

a) wird sie bei der Zählung der betroffenen Person dem Staat oder Territorium<br />

zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat;<br />

b) werden die verschobenen Vermögenswerte bei der Zählung der Volumen<br />

auf die Staaten und Territorien aufgeteilt, in die sie verschoben wurden.<br />

3) Die Bank-Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die<br />

Bewertung der Vermögenswerte am Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011.

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