27.04.2014 Aufrufe

Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

31<br />

lagen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Österreich zu übermitteln sind<br />

(Abs. 5).<br />

Zu Art. 35 (Anwendbares Verfahrensrecht)<br />

Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist das <strong>Landesverwaltung</strong>spflegegesetz<br />

(LVG) anwendbar.<br />

Zu Art. 36 (Rechtsmittel)<br />

Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung kann, soweit im Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt wird, Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt<br />

der Beschwerde nach den Bestimmungen gemäss Art. 117ff SteG.<br />

Zu Art. 37 (Geheimhaltungspflicht)<br />

Art. 37 orientiert sich an Art. 11 Zinsbesteuerungsgesetz. Die mit dem Vollzug<br />

des Gesetzes betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (Abs. 1).<br />

Unter die Geheimhaltungspflicht fallen somit insbesondere die Mitarbeiter der<br />

Steuerverwaltung, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die beauftragten<br />

Dritten.<br />

Ausgenommen von der Geheimhaltung sind die im Abkommen vorgesehenen<br />

Meldungen der Steuerverwaltung an die zuständigen österreichischen Behörden<br />

(Abs. 2). Keine Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber Organen der Rechtspflege<br />

und soweit dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist (Abs. 3).<br />

Die bei der Prüfung einer Zahlstelle gemachten Feststellungen über Dritte dürfen<br />

von den liechtensteinischen Steuerbehörden nicht für liechtensteinische steuerliche<br />

Verfahrenszwecke verwendet werden. (Abs. 4)<br />

Zu Art. 38 (Disziplinarmassnahmen)<br />

Gemäss Art. 42 Abs. 7 Abkommen meldet die Steuerverwaltung schwerwiegende<br />

oder wiederholte Verstösse durch die Organ-Zahlstelle der zuständigen Auf-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!