Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein
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lagen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Österreich zu übermitteln sind<br />
(Abs. 5).<br />
Zu Art. 35 (Anwendbares Verfahrensrecht)<br />
Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist das <strong>Landesverwaltung</strong>spflegegesetz<br />
(LVG) anwendbar.<br />
Zu Art. 36 (Rechtsmittel)<br />
Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung kann, soweit im Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt wird, Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt<br />
der Beschwerde nach den Bestimmungen gemäss Art. 117ff SteG.<br />
Zu Art. 37 (Geheimhaltungspflicht)<br />
Art. 37 orientiert sich an Art. 11 Zinsbesteuerungsgesetz. Die mit dem Vollzug<br />
des Gesetzes betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (Abs. 1).<br />
Unter die Geheimhaltungspflicht fallen somit insbesondere die Mitarbeiter der<br />
Steuerverwaltung, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die beauftragten<br />
Dritten.<br />
Ausgenommen von der Geheimhaltung sind die im Abkommen vorgesehenen<br />
Meldungen der Steuerverwaltung an die zuständigen österreichischen Behörden<br />
(Abs. 2). Keine Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber Organen der Rechtspflege<br />
und soweit dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist (Abs. 3).<br />
Die bei der Prüfung einer Zahlstelle gemachten Feststellungen über Dritte dürfen<br />
von den liechtensteinischen Steuerbehörden nicht für liechtensteinische steuerliche<br />
Verfahrenszwecke verwendet werden. (Abs. 4)<br />
Zu Art. 38 (Disziplinarmassnahmen)<br />
Gemäss Art. 42 Abs. 7 Abkommen meldet die Steuerverwaltung schwerwiegende<br />
oder wiederholte Verstösse durch die Organ-Zahlstelle der zuständigen Auf-