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Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

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3) Die Verjährung tritt spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres<br />

ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln<br />

war.<br />

Art. 10<br />

Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person<br />

1) Wird eine betroffene Person nachträglich durch die verantwortliche<br />

Zahlstelle identifiziert, so muss diese Zahlstelle diese Person oder die Vertragspartei<br />

unverzüglich schriftlich benachrichtigen.<br />

2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann nach Massgabe des<br />

Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der<br />

Steuerverwaltung ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der<br />

Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.<br />

3) Das Gesuch muss enthalten:<br />

a) die Angabe der gemäss Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche<br />

Regularisierung;<br />

b) Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung<br />

notwendigen Informationen.<br />

Art. 11<br />

Mitwirkungspflichten der verantwortlichen Zahlstellen<br />

Hat die zuständige österreichische Behörde der Steuerverwaltung ein entsprechendes<br />

Ersuchen gestellt, so ist die verantwortliche Zahlstelle verpflichtet:<br />

a) bei der Prüfung der Echtheit der Bescheinigung gemäss Art. 5 Abs. 5 mitzuwirken;

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