KW 11 - Gemeinde Nonnweiler
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Bürgermeister Dr. Franz Josef Barth begrüßt die <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder<br />
sowie die anwesenden Zuhörer und stellt fest, dass zur Sitzung<br />
ordnungsgemäß eingeladen wurde und der <strong>Gemeinde</strong>rat beschlussfähig<br />
ist.<br />
Tagesordnung<br />
– öffentlich –<br />
1) Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes »Seniorenund<br />
Pflegezentrum Otzenhausen«, hier:<br />
a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />
b) Prüfung und Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
c) Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) mit dem Vorhabenträger »Haus St. Hubertus<br />
Alten- und Pflegeheim GmbH«<br />
d) Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gem. § 10<br />
Abs. 1 BauGB<br />
2) Aufstellung des Bebauungsplanes »Sondergebiet Wohnpark der Lebenshilfe<br />
für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf« im<br />
Ortsteil Otzenhausen (ehemaliges Mütterheim), hier:<br />
Beschlussfassung über die Billigung des Entwurfes, die frühzeitige<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB<br />
3) Vorstellung des Sachberichtes 2012 der idee.on gGmbH über die Arbeit<br />
des Jugendbüros, des Projektes »Kinder- und familienfreundliche<br />
<strong>Gemeinde</strong>« und des Familienberatungszentrums <strong>Nonnweiler</strong><br />
4) Mitteilungen und Anfragen<br />
Beratung und Beschlussfassung:<br />
1) Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes »Senioren-<br />
und Pflegezentrum Otzenhausen«, hier:<br />
a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Behörden<br />
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2<br />
BauGB<br />
b) Prüfung und Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2<br />
BauGB<br />
c) Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 Abs. 1<br />
Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Vorhabenträger »Haus St.<br />
Hubertus Alten- und Pflegeheim GmbH«<br />
d) Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gem. §<br />
10 Abs. 1 BauGB<br />
Zu a: Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Behörden<br />
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />
Sachverhalt: Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 30. <strong>11</strong>. 2012<br />
bis 2. 1. 2013 statt. Im Anschreiben vom 20. <strong>11</strong>. 2012 wurde darauf hingewiesen,<br />
dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine<br />
Bedenken und Anregungen vorliegen. Das Landesamt für Umweltund<br />
Arbeitsschutz (LUA) hatte mit Schreiben vom 20. 12. 2012 um Fristverlängerung<br />
bis zum 15. 1. 2013 gebeten, dem seitens der Verwaltung<br />
stattgegeben wurde. Die Stellungnahme des LUA ist jedoch erst am 23.<br />
1. 2013 ohne Datum und ohne Unterschrift als sog. Arbeitsentwurf per<br />
Mail bei der <strong>Gemeinde</strong> eingegangen.<br />
Der Bürgermeister empfiehlt, diese Stellungnahme nicht mehr zu prüfen<br />
und nicht mehr einer Abwägung zu unterziehen, da die entsprechende<br />
Zeit hierzu nicht mehr gegeben ist.<br />
Beschluss: Über die vorliegenden Stellungnahmen der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß der beigefügten Abwägungssynopse<br />
beschlossen.<br />
Die geäußerten Anregungen werden, wie dort beschrieben, in die Planung<br />
eingestellt. Die Stellungnahme des LUA wird gem. der Empfehlung<br />
des Bürgermeisters, wegen Fristüberschreitung, nicht geprüft.<br />
Abstimmung: einstimmig<br />
Zu b): Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes lag vom 30. <strong>11</strong>. 2012 bis einschl. 2.<br />
1. 2013 öffentlich aus. Während der Auslegefrist sind keine Anregungen<br />
und Bedenken vorgebracht worden, so dass sich eine Prüfung/Abwägung<br />
und Beschlussfassung erübrigt.<br />
Ohne Abstimmung<br />
Zu c): Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB<br />
mit dem Vorhabenträger „Haus St. Hubertus, Alten- und Pflegeheim<br />
GmbH“<br />
Sachverhalt: Da es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
handelt, dem ein konkretes Projekt zu Grunde liegt, bedarf<br />
es eines Durchführungsvertrages im Sinne des § 12, Abs. 1<br />
BauGB. Der Durchführungsvertrag regelt bindend, wie das Vorhaben<br />
fristgebunden zu verwirklichen ist und wie die Kostenaufteilung erfolgt.<br />
Der Vertrag ist zwingend zeitlich vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes<br />
zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Bürgermeister wird beauftragt mit dem Vorhabenträger<br />
„Haus St. Hubertus, Alten- und Pflegeheim“ einen Durchführungsvertrag<br />
gem. § 12 BauGB abzuschließen.<br />
Abstimmung: einstimmig<br />
Zu d): Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gem.<br />
§ 10, Abs. 1 BauGB<br />
Sachverhalt: Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele<br />
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden<br />
gem. § 2 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
„Senioren- und Pflegezentrum Otzenhausen“ fand am<br />
30. <strong>11</strong>. 2012 bis zum 2. 1. 2013 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten<br />
Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Behörden<br />
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden<br />
hat der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Nonnweiler</strong> geprüft.<br />
Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nonnweiler</strong> beschließt<br />
gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
„Senioren- und Pflegezentrum Otzenhausen“, bestehend aus der<br />
Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung<br />
wird gebilligt.<br />
Die Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nonnweiler</strong> wird beauftragt, den Satzungsbeschluss<br />
zum Bebauungsplan „Senioren- und Pflegezentrum<br />
Otzenhausen“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />
von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der<br />
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />
Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
„Senioren- und Pflegezentrum Otzenhausen“ schriftlich<br />
gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />
für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen<br />
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />
die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz)<br />
verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande<br />
gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,<br />
wenn<br />
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt worden sind,<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der<br />
Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde<br />
den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens-<br />
oder Formmangel gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung<br />
der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden<br />
ist.<br />
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung<br />
der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen<br />
des § 215 BauGB und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB,