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06.06.2011 - ÖVP Lieboch

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allerdings trägt die Öffentlichkeit, da Atomkraftwerke nicht versichert sind und auch für die<br />

Entsorgung des radioaktiven Abfalls europaweit noch immer keine Lösung zur Verfügung steht. Das<br />

führt zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten erneuerbarer Energiequellen. Das<br />

europäische Parlament hat nach wie vor keine Mitentscheidungsmöglichkeit bei der Finanzierung von<br />

Atomkraftwerken durch die EURATOM-Milliardenkredite.<br />

Atomenergie und alle damit verbundenen ungelösten Probleme im gesamten Produktionszyklus sind<br />

kein taugliches Mittel für eine rasche und nachhaltige europäische Klimaschutzpolitik. Diese ist<br />

jedoch unumgänglich. Daher ist es längst überfällig, alle finanziellen Mittel aus der Förderung der<br />

Atomenergie abzuziehen und 1:1 der Entwicklung von Technologien zur Energiegewinnung aus<br />

erneuerbaren Quellen zuzuführen.<br />

Die rechtliche Machbarkeit eines Ausstiegs aus EURATOM steht außer Zweifel und ist im – seit 1.<br />

Dezember 2009 geltenden Vertrag von Lissabon – ausdrücklich geregelt. Dazu die aktuelle<br />

Stellungnahme von Univ.-Prof. Michael Geistlinger (Völkerrechtler an der Universität Salzburg):<br />

„Das Protokoll 2 des Lissabon-Vertrags zur Änderung des Vertrags zu Gründung der Europäischen<br />

Atomgemeinschaft – EURATOM hält fest, dass das allgemeine Austrittsverfahren des Artikel 49a<br />

EUV (Vertrag über die Europäische Union) des Lissabon-Vertrags auf den EURATOM-Vertrag<br />

erstreckt worden ist. Damit besteht ein vertraglich festgelegtes Prozedere für den Austritt Österreichs<br />

aus dem EURATOM-Vertrag.“ Die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union wird<br />

durch den Ausstieg aus EURATOM nicht berührt.<br />

Der Bgm. stellt den Antrag, die vorliegende Resolution zu beschließen.<br />

Der Antrag wird einstimmig beschlossen.<br />

Pkt. 6.: Erlassung einer neuen ortspolizeilichen Verordnung (Lärmschutzverordnung)<br />

Der Bgm. stellt den Antrag, die Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde <strong>Lieboch</strong> aufgrund der<br />

veralteten Strafbestimmung zu ändern, wie folgt:<br />

„VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Lieboch</strong> vom <strong>06.06.2011</strong> mit welcher die ortspolizeiliche<br />

Verordnung vom 13.09.1999 („Lärmschutzverordnung“) wie folgt geändert wird:<br />

§ 2 lautet nunmehr:<br />

Die Nichtbefolgung des im § 1 normierten Gebotes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist<br />

gemäß § 101 c Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. mit<br />

Geldstrafe bis zu € 1.500,00 zu bestrafen.<br />

Diese Änderung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Rudolf Aichbauer“<br />

Darüber hinaus stellt der Bgm. auch eine generelle Änderung der derzeitigen Zeiten zur Diskussion,<br />

wie etwa das Abschaffen der derzeit geltenden Mittagsruhe von 12 bis 14 Uhr.<br />

Diese Pause gelte nämlich auch für die Gemeinde selbst bzw. für Gewerbebetriebe, die solche<br />

Tätigkeiten ausführen.<br />

In weiterer Folge wird ausführlich über eine Änderung bzw. Beibehaltung der derzeitigen Zeiten und<br />

verschiedene Ausnahmen (für Gewerbebetriebe und Wirtschaftshof) diskutiert.

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