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1. Verkehr und Verkehrssicherheit (TG 01) - Oö. Umweltanwaltschaft

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Um diese Maßnahmen sind die Projektunterlagen zu ergänzen. Ansatz dafür könnten<br />

bestehende vergleichende Betrachtungen der Fachstellen der Stadt Linz zu Umweltzonen<br />

<strong>und</strong> City-Maut sein.<br />

Auf Basis dieser rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien <strong>und</strong> der vorliegenden<br />

Untersuchungen ist es daher zwingend erforderlich, begleitende verkehrslenkende<br />

Maßnahmen im Innenstadtbereich im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens rechtlich<br />

verbindlich festzulegen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />

hintanzuhalten.<br />

Für das laufende UVP-Verfahren zu A26–Linzer Westring ergibt sich jedoch auf Basis der<br />

Straßenverkehrsordnung <strong>und</strong> vergleichbarer Rechtsnormen die Option der Festlegung einer<br />

defacto Umweltzone zur Reduktion der bereits jetzt schädigenden Luftimmissionen. Anlass<br />

ist im gegenständlichen Fall nicht die bereits angespannte Luftsituation – obwohl diese auch<br />

ohne A26-Projekt Maßnahmen erzwingen müsste, die bis dato nicht oder nur halbherzig<br />

ergriffen werden – sondern auf Gr<strong>und</strong> der potentiellen Zusatzbelastung im Verteiler- <strong>und</strong><br />

Einzugsbereich der A26 im Innenstadtbereich.<br />

Die UVP-Behörde möge daher die verkehrslenkende Wirkung einer Umweltzone im<br />

Innenstadtbereich von Linz zwischen A26-Westring im Westen, A7-Mühlkreisautobahn im<br />

Osten, Rudolfstraße-Ferihumerstraße im Norden <strong>und</strong> Kärntnerstraße im Süden prüfen <strong>und</strong><br />

das Potential dieser Umweltzone, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />

feststellen.<br />

Auf Basis dieser Prüfung möge die UVP-Behörde entsprechende Festlegungen auf Basis der<br />

Straßenverkehrsordnung <strong>und</strong> vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des<br />

anhängigen UVP-Verfahrens treffen, die die Umsetzung der Umweltzone <strong>und</strong> damit die<br />

verkehrslenkende <strong>und</strong> umweltentlastende Wirkung im Innenstadtbereich sicherstellen,<br />

rechtsverbindlich anordnen.<br />

Dazu ist nach Ansicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> von der Konsenswerberin ein<br />

Maßnahmenpaket vorzuschlagen, das mögliche Festlegungen nach der StVO <strong>und</strong> anderen<br />

Rechtsmaterien enthält, die dann im UVP-Verfahren als Rahmenauflagen festgelegt werden<br />

<strong>und</strong> im nachgeordneten straßenrechtlichen Verfahren umzusetzen sind.<br />

4. Natur- <strong>und</strong> Artenschutz (<strong>TG</strong> 05)<br />

Umfassende Erhebung der Konfliktfelder nach Arten<br />

Wesentliche Konfliktpotentiale mit dem Schutzgut Tiere <strong>und</strong> ihre Lebensräume ergeben sich<br />

im Bereich der städtischen Grünanlagen <strong>und</strong> Parks, im Umfeld der Turmleiten sowie<br />

insbesondere im Donautal bzw. in der Urfahrwänd.<br />

Im <strong>TG</strong> 05 – Vögel wurden die Konfliktpotentiale gut dargestellt (Tabelle 2, S. 24-25), ebenso<br />

für Fledermäuse (Tabelle 3, S. 27), Amphibien (Tabelle 4, S. 28) <strong>und</strong> Reptilien (Tabelle 5, S.<br />

30). Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> stimmt den Ausführungen des <strong>TG</strong> 05 – 3.6. Reptilien zu,<br />

insbesondere wsa die Einschätzung des potenziellen Vorkommens der Smaragdeidechse<br />

angeht. Vorkommen der Äskulapnatter sind nicht nur im Bereich der Urfahrwänd, sondern im<br />

anschließenden weiteren Bereich (z.B. bis zum Auberg <strong>und</strong> im Bereich des Freinbergs)<br />

bekannt.

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