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1. Verkehr und Verkehrssicherheit (TG 01) - Oö. Umweltanwaltschaft

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Nun kommt es projektsbedingt zweifelsfrei zu Verschlechterungen für den Geh- <strong>und</strong><br />

Radverkehr im Zubringernetz durch die Erhöhung des <strong>Verkehr</strong>saufkommens des MIV <strong>und</strong><br />

LKW-<strong>Verkehr</strong>s.<br />

Es ist daher aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> darzulegen, zu welchen konkreten<br />

Verschlechterungen im Untergeordneten Netz es für den Fuß- <strong>und</strong> Radverkehrs – bedingt<br />

durch das Vorhaben A26 – kommt <strong>und</strong> welche Begleitmaßnahmen (vgl. <strong>TG</strong> <strong>01</strong> – Abschnitt<br />

5.2.7. auf S. 32) daher verpflichtend vorzuschreiben sind. Die "Erforderlichen Maßnahmen –<br />

Betriebsphasen" – Punkte 6.2 – Auflage <strong>1.</strong>4. <strong>und</strong> <strong>1.</strong>5. sind dahingehend zu ergänzen.<br />

Zusätzlich wird angemerkt, dass die "Erforderlichen Maßnahme – Betriebsphasen" – Punkte<br />

6.2 – Auflage <strong>1.</strong>5 aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> korrekt ist, aber als Auflage im Sinn<br />

des AVG zu allgemein <strong>und</strong> daher zu präzisieren ist.<br />

Nachhaltigkeit der Entlastungswirkung im Bereich der Westtangente (B139)<br />

Damit der Westring die in den Projektunterlagen als Zielvorgabe angeführte dauerhafte<br />

Entlastungswirkung entfalten kann, sind zwingend aktive verkehrslenkende <strong>und</strong><br />

innerstädtisch verkehrsbeschränkende Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen haben<br />

aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> Projektbestandteil zu sein <strong>und</strong> sind mit einer etwaigen<br />

Bewilligung über Bescheidbedingungen zu verknüpfen (vgl. US 5A/2007/13-43).<br />

Um diese Maßnahmen sind die Projektunterlagen zu ergänzen. Ansatz dafür könnten<br />

bestehende vergleichende Betrachtungen der Fachstellen der Stadt Linz zu Umweltzonen<br />

<strong>und</strong> City-Maut sein. Es besteht aber auch im Rahmen des UVP-Verfahrens <strong>und</strong><br />

nachgeordneter Verfahren die Möglichkeit, verkehrslenkende Maßnahmen auf Basis der<br />

StVO festzulegen.<br />

Auf Basis dieser rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien <strong>und</strong> der vorliegenden<br />

Untersuchungen ist es daher zwingend erforderlich, begleitende verkehrslenkende<br />

Maßnahmen im Innenstadtbereich im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens rechtlich<br />

verbindlich festzulegen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />

hintanzuhalten.<br />

Die UVP-Behörde möge daher die verkehrslenkende Wirkung einer Umweltzone im<br />

Innenstadtbereich von Linz zwischen A26-Westring im Westen, A7-Mühlkreisautobahn im<br />

Osten, Rudolfstraße-Ferihumerstraße im Norden <strong>und</strong> Kärntnerstraße im Süden prüfen <strong>und</strong><br />

das Potential dieser Umweltzone, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />

feststellen.<br />

Auf Basis dieser Prüfung möge die UVP-Behörde entsprechende Festlegungen auf Basis der<br />

Straßenverkehrsordnung <strong>und</strong> vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des<br />

anhängigen UVP-Verfahrens treffen, die die Umsetzung der Umweltzone <strong>und</strong> damit die<br />

verkehrslenkende <strong>und</strong> umweltentlastende Wirkung im Innenstadtbereich sicherstellen,<br />

rechtsverbindlich anordnen.<br />

Die im <strong>TG</strong> <strong>01</strong>, S. 34ff beschriebenen zusätzlich erforderlichen Maßnahmen während der<br />

Betriebsphase (<strong>1.</strong>4 <strong>und</strong> <strong>1.</strong>5 im Kapitel 6.2. auf S.34 <strong>und</strong> <strong>1.</strong>12, <strong>1.</strong>13, <strong>1.</strong>15, <strong>1.</strong>16 <strong>und</strong> <strong>1.</strong>17 im<br />

Kapitel 7 auf S. 36-37) sind nicht ausreichend bestimmt <strong>und</strong> führen zu keinen<br />

Konsequenzen. Insbesondere unter den Maßnahmen (Auflagen) des Kapitels 7 (S. 36-37)<br />

werden Erhebungs- <strong>und</strong> Berichtspflichten festgelegt, über die nachfolgenden Konsequenzen<br />

<strong>und</strong> mögliche Maßnahmen verschweigt sich jedoch das <strong>TG</strong> 0<strong>1.</strong>

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