1. Verkehr und Verkehrssicherheit (TG 01) - Oö. Umweltanwaltschaft
1. Verkehr und Verkehrssicherheit (TG 01) - Oö. Umweltanwaltschaft
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OÖ. UMWELTANWALTSCHAFT<br />
www.ooe-umweltanwaltschaft.at<br />
Kärntnerstraße 10 – 12<br />
4021 Linz<br />
Bearbeiter: DI Dr. Martin Donat<br />
Datum: 2<strong>1.</strong> Oktober 2<strong>01</strong>3<br />
A26 Linzer Autobahn, Abschnitt Knoten Linz/Hummelhof (A7)<br />
- Ast Donau Nord, Änderung des Antrags vom 2<strong>1.</strong>05.2008<br />
UVP-Gutachten <strong>und</strong> UVP-Verhandlung<br />
_<br />
Stellungnahme der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong><br />
Mit Schreiben vom 30.1<strong>1.</strong>2<strong>01</strong>2 hat das BMVIT die öffentliche Einsicht der Änderungsanträge<br />
<strong>und</strong> der geänderten Projektunterlagen zum Einreichprojekt <strong>und</strong> zur<br />
Umweltverträglichkeitserklärung des Vorhabens A26 Linzer Autobahn, Abschnitt Knoten<br />
Linz/Hummelhof (A7) - Ast Donau Nord angekündigt <strong>und</strong> die Möglichkeit zur Stellungnahme<br />
eingeräumt. Die Projektunterlagen des geänderten Projekts <strong>und</strong> die geänderte UVE wurden<br />
der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> von der ASFINAG als Konsenswerberin zugestellt. Mit<br />
Schreiben vom 23.08.2<strong>01</strong>3 GZ. BMVIT-314.526/0029-IV/ST-ALG/2<strong>01</strong>3 hat das BMVIT die<br />
Mündliche UVP-Verhandlung ausgeschrieben <strong>und</strong> das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
übermittelt.<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> verweist auf ihre Stellungnahmen vom 10.08.2009, vom<br />
04.02.2<strong>01</strong>3 <strong>und</strong> vom 17.06.2<strong>01</strong>3 zur UVE, hält zum Vorhaben im Allgemeinen <strong>und</strong> zum<br />
UVP-Gutachten im Besonderen im Rahmen der Mündlichen UVP-Verhandlung fest:<br />
<strong>1.</strong> <strong>Verkehr</strong> <strong>und</strong> <strong>Verkehr</strong>ssicherheit (<strong>TG</strong> <strong>01</strong>)<br />
Die Einreichunterlagen weisen den Südabschnitt der A 26 Linzer Autobahn als ein wichtiges<br />
<strong>Verkehr</strong>sinfrastrukturprojekt von lokaler, regionaler, überregionaler Bedeutung aus, welches<br />
eine dringlich benötigte Lösung der bestehenden <strong>Verkehr</strong>sprobleme im Großraum Linz im<br />
Bereich des Individualverkehrs bringen soll. Die Einreichunterlagen weisen folgende derzeit<br />
bestehenden Problembereiche im innerstädtischen <strong>Verkehr</strong>snetz Linz aus:<br />
Überlastung der LB 127 (Rohrbacher Straße) in Urfahr, einschließlich<br />
Nibelungenbrücke<br />
Überlastung der LB 129 (Eferdinger Straße) in der Oberen Donaulände<br />
Überlastung der LB 139 (Kremstaler Straße im Bereich der Waldeggstraße /<br />
Westtangente)<br />
Überlastung des innerstädtischen Bereiches der Stadt Linz<br />
Überlastung der A 7 Mühlkreisautobahn<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Fehlens einer leistungsfähigen Nord-Süd-orientierten Straßenverbindung im<br />
Westen von Linz seien vor allem die LB 139 Kremstaler Straße (Straßenzug Westbrücke –<br />
Waldeggstraße – Kellergasse – Sandgasse – Hopfengasse – Römerbergtunnel –<br />
Donaulände) sowie die LB 127 Rohrbacher Straße (Straßenzug Rudolfstraße –<br />
Nibelungenbrücke) von Überlastungsproblemen betroffen.
Der geplante Südabschnitt der A 26 würde die dringend benötigte leistungsfähige Nord-Süd-<br />
Straßenverbindung darstellen, welche den Straßenverkehr bündelt <strong>und</strong> somit auch zu einer<br />
flächenhaften Reduktion des <strong>Verkehr</strong>s im Stadtgebiet führen würde.<br />
Das Einreichprojekt der A 26 Süd weist eine verkehrliche Entlastung auch ohne<br />
Nordabschnitt verkehrswirksam <strong>und</strong> eigenständig betreibbar aus, da der Anschluss an die B<br />
127 Rohrbacher Straße nördlich der Donau vollständig hergestellt wird. Mit der Realisierung<br />
des Südabschnittes der A 26 würden vor allem folgende verkehrliche Zielsetzungen erfüllt<br />
werden:<br />
Verbesserung der Durchgängigkeit des Kernbereiches der Stadt Linz durch<br />
Schaffung einer leistungsfähigen Nord-Süd Verbindung mit zusätzlicher Donaubrücke<br />
im westlichen Teil der Stadt<br />
Anbindung der nordwestlichen Hälfte des Mühlviertels über die LB 127 an das<br />
hochrangige Straßennetz; dadurch Verbesserung der Erreichbarkeit dieser Region<br />
Verbesserte Sammlung, Lenkung <strong>und</strong> Verteilung des Ziel- <strong>und</strong> Quellverkehrs in der<br />
westlichen Stadthälfte von Linz<br />
Entlastung des städtischen Straßennetzes wie der sogenannten „Westtangente“ (LB<br />
139 Straßenzug Waldeggstraße, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse <strong>und</strong><br />
Römerberg Tunnel), der LB 129 Eferdinger Straße, der LB 127 Rohrbacher Straße<br />
(einschließlich Nibelungenbrücke <strong>und</strong> Rudolfstraße in Urfahr)<br />
Hochwertige Anbindung des gesamten städtebaulich stark aufgewerteten <strong>und</strong> stark<br />
frequentierten Bahnhofsbereichs (Hauptbahnhof Linz, Landesdienstleistungszentrum,<br />
Wissensturm, ÖBB-Tower, Energie AG Zentrale <strong>und</strong> Musiktheater)<br />
Mangelhafte <strong>und</strong> fehlende Aussagen zu <strong>Verkehr</strong>sströmen<br />
Durch die Bündelung des Straßenverkehrs auf einer Route (A 26 Süd) würde nach Angaben<br />
der Konsenswerberin der flächenhaft im Stadtgebiet verteilte <strong>Verkehr</strong> reduziert <strong>und</strong> dadurch<br />
die <strong>Verkehr</strong>ssicherheit <strong>und</strong> die Umweltsituation verbessert werden. Durch die langfristig<br />
wirksamen Kapazitätsreserven im höchstrangigen Straßennetz könne es somit in<br />
Kombination mit einer entsprechenden Einschränkung der Kapazität des entlasteten<br />
Straßennetzes zu einer nachhaltigen <strong>Verkehr</strong>sentlastung von Linz kommen.<br />
Das Projekt weist auch die Zunahme des <strong>Verkehr</strong>s auf den Hauptzubringern zur A26 aus.<br />
Beispielweise steigt der <strong>Verkehr</strong> an der B127 (Stadteinfahrt) von 23.500 Kfz/d (im Jahr 2005)<br />
auf 32.100 Kfz/d bei Umsetzung des Projektes bis 2030. In weiterer Folge wird der Tunnel<br />
Dürnberg bei Ottensheim die Kapazitätsgrenze erreichen bzw. überschreiten.<br />
Wesentlich stärker noch wirkt sich die A 26 auf die B 139 aus, wo auf der Unionstraße dzt.<br />
4<strong>1.</strong>100 Kfz/d verkehren, wobei im Erstprojekt nach Errichtung der A 26 ein<br />
<strong>Verkehr</strong>saufkommen von 63.400 Kfz/d erwartet wurde (im Vgl. dazu bei Nichterrichtung der<br />
A 26 sollen hier im Jahr 2025 62.100 Kfz/d verkehren). Im <strong>TG</strong> <strong>01</strong> fehlen dazu Angaben. Um<br />
die im <strong>TG</strong> <strong>01</strong> angeführten "erforderlichen Maßnahmen" auch in diesen vom Vorhaben A26<br />
betroffenen Bereichen verbindlich umsetzen zu können, ist die Erweiterung des<br />
Untergeordneten Straßennetzes (Abschnitt 4.2 des <strong>TG</strong> <strong>01</strong>) bzw. eine explizite Nennung<br />
auch dieser Straßenzüge in den Bescheidauflagen erforderlich.<br />
Im <strong>TG</strong> <strong>01</strong> wird im Abschnitt 5.<strong>1.</strong>3 "Baubedingte <strong>Verkehr</strong>szunahmen" auf Basis einer<br />
Grobmassenermittlung das baubedingte <strong>Verkehr</strong>saufkommen (inklusive Schiffsfahrten)<br />
angeführt, das <strong>TG</strong> <strong>01</strong> verschweigt sich jedoch über die Ziel-Verladestellen auf dem<br />
Wasserweg <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen induzierten <strong>Verkehr</strong>sauwirkungen dort vor Ort. im<br />
<strong>TG</strong> 09 (Abfälle <strong>und</strong> Altlasten) werden nur allgemeine Angaben zu verfügbaren<br />
Deponievolumina gemacht, die jedoch auf Gr<strong>und</strong> ihrer schweren Erreichbarkeit teilweise<br />
völlig unrealistisch sind.
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist das Projekt um Aussagen über alle Transportwege<br />
– auch die Verladevorgänge außerhalb des Trassenbereichs <strong>und</strong> die "sek<strong>und</strong>ären"<br />
Entsorgungsfahrten – zu machen <strong>und</strong> die Umweltauswirkungen zu bewerten. Entscheidend<br />
ist dabei auszuschließen, dass bereits belastete Wohngebiet <strong>und</strong> Erholungszonen von den<br />
Zusatzbelastungen infolge Ladevorgänge <strong>und</strong> Transporte ausgespart werden. Zusätzlich ist<br />
dies durch eine entsprechende Auflage im UVP-Bescheid sicherzustellen.<br />
Nachhaltigkeit der Entlastungswirkung im Bereich der Westtangente (B139) <strong>und</strong> damit<br />
verb<strong>und</strong>ene verkehrliche Maßnahmen im Nebenwegenetz<br />
In der UVE, wie auch im <strong>TG</strong> <strong>01</strong> wird zusammenfassend – aus verkehrsplanerischer Sicht zu<br />
dem Projekt A 26 Südabschnitt - festgehalten, dass durch die Errichtung der A26 das Linzer<br />
Straßennetz eine wesentlich Kapazitätserhöhung für die Nord-Süd-Verbindung für den<br />
motorisierten Individualverkehr (Personen- <strong>und</strong> Güterverkehr) entsteht. Trotz Errichtung der<br />
A26 werden jedoch spätestens ab 2030 auf der derzeitig stark überlasteten "Westtangente"<br />
ähnlich hohe <strong>Verkehr</strong>szahlen wie im Jahr 2005 auftreten, das untergeordnete Straßennetz<br />
erreicht somit neuerlich die Kapazitätsgrenze. Zusätzlich wird auf den Hauptzubringern zur A<br />
26 ein erheblicher Anstieg des <strong>Verkehr</strong>saufkommens erwartet.<br />
Durch die Entlastungswirkung im Westteil sollen Maßnahmen im Nebenwegenetz (siehe <strong>TG</strong><br />
<strong>01</strong>, Abschnitt 5.2.7) ermöglicht werden:<br />
"Das durch die einzelnen Bauphasen berührte Nebenwegenetz betrifft hauptsächlich Fuß<strong>und</strong><br />
Radwege, die durch den Bau der A 26 unterbrochen werden. Wenn es<br />
vorhabensbedingt zu funktionalen <strong>und</strong> lagemäßigen Veränderungen von Geh- <strong>und</strong><br />
Radwegen kommt, ist im EP ein gr<strong>und</strong>sätzlicher Lösungsvorschlag für geeignete<br />
Verlegungen sowie Kreuzungsbauwerke enthalten (Zuständigkeitsbereich des Landes<br />
Oberösterreich bzw. der Stadt Linz).<br />
Nach Fertigstellung der Unterflurtrasse wird der Fuß- <strong>und</strong> Radverkehr entlang der<br />
Waldeggstraße (B 139) neu gestaltet. Die Hauptradwegverbindung verläuft von der<br />
Weingartshofstraße bis zum Ende der Waldeggstraße nördlich der Straßenverkehrsanlagen.<br />
Die Ziegeleistraße erhält im Verlegungsbereich ebenfalls einen Radweg. Zusätzlich werden<br />
im Bereich Kreuzung Waldeggstraße / Kärntner Straße südlich der Straßenverkehrsanlagen<br />
ein Gehweg <strong>und</strong> ein Radweg geführt. Bahnseitig wird in der neuen Waldeggstraße auf einen<br />
Geh- <strong>und</strong> Radweg verzichtet. Der Gehweg über die Westbrücke wird an die Fußwegachse<br />
nördlich der Waldeggstraße angeb<strong>und</strong>en. Von der Bushaltestelle Ziegeleistraße führt eine<br />
Stiege zum Gehsteig der Ziegeleistraße.<br />
Der Donauradweg ist im Bereich der Donaubrücke betroffen. Er ist einer der am stärksten<br />
befahrenen Fernradwege Österreichs. Der bestehende Radweg Donau Nord verläuft im<br />
gegenständlichen Bereich auf der Nordseite der B 127 Rohrbacher Straße von Linz nach<br />
Puchenau. In Linz befindet sich am Ende der Oberen Donaustraße eine bestehende<br />
Unterführung. In Anschlussmauer schwenkt der Radweg auf eine Gemeindestraße. Aus den<br />
im EP plausibel dargelegten Gründen wird der Donauradweg neben der Mühlkreisbahn auf<br />
Niveau der bestehenden Berme beginnend bei der Oberen Donaustraße zwischen<br />
Mühlkreisbahn <strong>und</strong> Donau auf rd. 1,1 km verlegt <strong>und</strong> in diesem Zusammenhang eine<br />
Unterführung errichtet."<br />
Bei dieser Auflistung fehlt die immer wieder in Aussicht gestellt Adaptierung der<br />
Nibelungenbrücke für Verbesserungen im Fuß- <strong>und</strong> Radverkehr.<br />
Wie das <strong>TG</strong> <strong>01</strong> anführt, werden verkehrliche Verbesserungsmaßnahmen für das<br />
untergeordnete Netz (Nebenwegenetz), insbesondere für den Fuß- <strong>und</strong> Radverkehr, im<br />
Zuständigkeitsbereich des Landes Oberösterreich bzw. der Stadt Linz belassen.
Nun kommt es projektsbedingt zweifelsfrei zu Verschlechterungen für den Geh- <strong>und</strong><br />
Radverkehr im Zubringernetz durch die Erhöhung des <strong>Verkehr</strong>saufkommens des MIV <strong>und</strong><br />
LKW-<strong>Verkehr</strong>s.<br />
Es ist daher aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> darzulegen, zu welchen konkreten<br />
Verschlechterungen im Untergeordneten Netz es für den Fuß- <strong>und</strong> Radverkehrs – bedingt<br />
durch das Vorhaben A26 – kommt <strong>und</strong> welche Begleitmaßnahmen (vgl. <strong>TG</strong> <strong>01</strong> – Abschnitt<br />
5.2.7. auf S. 32) daher verpflichtend vorzuschreiben sind. Die "Erforderlichen Maßnahmen –<br />
Betriebsphasen" – Punkte 6.2 – Auflage <strong>1.</strong>4. <strong>und</strong> <strong>1.</strong>5. sind dahingehend zu ergänzen.<br />
Zusätzlich wird angemerkt, dass die "Erforderlichen Maßnahme – Betriebsphasen" – Punkte<br />
6.2 – Auflage <strong>1.</strong>5 aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> korrekt ist, aber als Auflage im Sinn<br />
des AVG zu allgemein <strong>und</strong> daher zu präzisieren ist.<br />
Nachhaltigkeit der Entlastungswirkung im Bereich der Westtangente (B139)<br />
Damit der Westring die in den Projektunterlagen als Zielvorgabe angeführte dauerhafte<br />
Entlastungswirkung entfalten kann, sind zwingend aktive verkehrslenkende <strong>und</strong><br />
innerstädtisch verkehrsbeschränkende Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen haben<br />
aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> Projektbestandteil zu sein <strong>und</strong> sind mit einer etwaigen<br />
Bewilligung über Bescheidbedingungen zu verknüpfen (vgl. US 5A/2007/13-43).<br />
Um diese Maßnahmen sind die Projektunterlagen zu ergänzen. Ansatz dafür könnten<br />
bestehende vergleichende Betrachtungen der Fachstellen der Stadt Linz zu Umweltzonen<br />
<strong>und</strong> City-Maut sein. Es besteht aber auch im Rahmen des UVP-Verfahrens <strong>und</strong><br />
nachgeordneter Verfahren die Möglichkeit, verkehrslenkende Maßnahmen auf Basis der<br />
StVO festzulegen.<br />
Auf Basis dieser rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien <strong>und</strong> der vorliegenden<br />
Untersuchungen ist es daher zwingend erforderlich, begleitende verkehrslenkende<br />
Maßnahmen im Innenstadtbereich im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens rechtlich<br />
verbindlich festzulegen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des<br />
Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />
hintanzuhalten.<br />
Die UVP-Behörde möge daher die verkehrslenkende Wirkung einer Umweltzone im<br />
Innenstadtbereich von Linz zwischen A26-Westring im Westen, A7-Mühlkreisautobahn im<br />
Osten, Rudolfstraße-Ferihumerstraße im Norden <strong>und</strong> Kärntnerstraße im Süden prüfen <strong>und</strong><br />
das Potential dieser Umweltzone, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />
feststellen.<br />
Auf Basis dieser Prüfung möge die UVP-Behörde entsprechende Festlegungen auf Basis der<br />
Straßenverkehrsordnung <strong>und</strong> vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des<br />
anhängigen UVP-Verfahrens treffen, die die Umsetzung der Umweltzone <strong>und</strong> damit die<br />
verkehrslenkende <strong>und</strong> umweltentlastende Wirkung im Innenstadtbereich sicherstellen,<br />
rechtsverbindlich anordnen.<br />
Die im <strong>TG</strong> <strong>01</strong>, S. 34ff beschriebenen zusätzlich erforderlichen Maßnahmen während der<br />
Betriebsphase (<strong>1.</strong>4 <strong>und</strong> <strong>1.</strong>5 im Kapitel 6.2. auf S.34 <strong>und</strong> <strong>1.</strong>12, <strong>1.</strong>13, <strong>1.</strong>15, <strong>1.</strong>16 <strong>und</strong> <strong>1.</strong>17 im<br />
Kapitel 7 auf S. 36-37) sind nicht ausreichend bestimmt <strong>und</strong> führen zu keinen<br />
Konsequenzen. Insbesondere unter den Maßnahmen (Auflagen) des Kapitels 7 (S. 36-37)<br />
werden Erhebungs- <strong>und</strong> Berichtspflichten festgelegt, über die nachfolgenden Konsequenzen<br />
<strong>und</strong> mögliche Maßnahmen verschweigt sich jedoch das <strong>TG</strong> 0<strong>1.</strong>
Ohne solche konkreten Festlegungen kann das <strong>TG</strong> aber nicht zum Schluss kommen, das<br />
Vorhaben sei – aus Sicht des <strong>Verkehr</strong>s <strong>und</strong> der <strong>Verkehr</strong>ssicherheit – umweltverträglich. Die<br />
Argumentation der Umweltverträglichkeit beruht u.a. auch auf dem Konzept der wesentlichen<br />
Entlastungswirkung für einen größeren Bevölkerungsteil. Wenn diese Entlastungswirkung<br />
aber nicht eintritt oder über überschaubare Zeit völlig verpufft, fehlt dieser<br />
Argumentationslinie die Gr<strong>und</strong>lage.<br />
Es ist daher zwingend notwendig, ein konkretes Procedere <strong>und</strong> fixe Zeitrahmen für die<br />
Umsetzung von verkehrslenkenden Maßnahmen (z.B. auf Basis der StVO oder auch anderer<br />
Rechtsmaterien (IG-L)) verbindlich im UVP-Bescheid festzulegen. Das <strong>TG</strong> <strong>01</strong> (erforderliche<br />
Maßnahmen- Abschnitt 6) ist dahingehend unbedingt zu ergänzen.<br />
Donauquerung mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h?<br />
Für die neue Donauquerung wird eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h festgelegt <strong>und</strong> mit<br />
dem Argument der <strong>Verkehr</strong>ssicherheit begründet. Dieser Logik folgend müsste auch für die<br />
viel stärker frequentierte Voestbrücke der A7 auf eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h<br />
festgelegt werden. Da dies nicht der Fall ist, wäre – sofern vorhanden – der tatsächliche<br />
Gr<strong>und</strong> für die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Brücke anzuführen.<br />
2. Lärm (<strong>TG</strong> 02)<br />
Das gegenständliche Untersuchungsgebiet ist auf Gr<strong>und</strong> der gegebenen Immissionen durch<br />
Straßenverkehr <strong>und</strong> Bahnverkehr aus schalltechnischer Sicht als belastet (Immissionen im<br />
Bereich der Grenzwerte) <strong>und</strong> zum Teil als erheblich belastet (Immissionen über den<br />
Grenzwerten) anzusehen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind keine projektsbedingten Wirkungen (auf den Betrieb der neuen Straße<br />
bezogen) mit einer Schallpegelanhebung über 1 dB zu verzeichnen. Schallpegelanhebungen<br />
beziehen sich auf unbewohnte Bereiche oder auf Wohnbereiche die<br />
straßenverkehrsbezogen keine Immissionen von mehr als 55 dB tags bzw. 45 dB nachts<br />
(entspricht Vorsorgegrenzwerte der WHO) aufweisen.<br />
Einen Sonderfall stellt die Situation in Bereichen der Waldeggstraße dar, in denen<br />
bestehende Bauten anlässlich der Errichtung der A26 Linzer Autobahn abgetragen werden.<br />
Durch den Abtrag dieser Bauten werden derzeit gegebene Schallschirme entfallen <strong>und</strong><br />
bahnbedingte Immissionen ausgehend von der ÖBB Westbahn bzw. Bahnhof Linz zu einer<br />
weiteren Anhebung des Immissionsschallpegels in einem bereits sehr belasteten Gebiet<br />
führen. Insbesondere in der Nachtzeit werden durch die betriebstypisch stärkeren<br />
<strong>Verkehr</strong>santeile der Bahn <strong>und</strong> gleichzeitig Rückgang des Straßenverkehrs an einzelnen<br />
Betrachtungspositionen bis zu 5 dB höhere Pegel im Freiraum zu erwarten sein. Dies in<br />
einem Gebiet in dem derzeit schon eine als ges<strong>und</strong>heitsgefährdend zu bezeichnende<br />
Schallimmissionsbelastung gegeben ist. So weisen die Messpunkte HMP 2 <strong>und</strong> HMP 3<br />
mittlere Dauerschallpegel von > 70 dB am Tag <strong>und</strong> > 65 dB in der Nacht auf <strong>und</strong> ist in<br />
diesem Bereich eine weitere Anhebung um mehr als 2 dB im Nachtzeitraum zu erwarten. Die<br />
Grenze der Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung ist lt. WHO <strong>und</strong> Österreichischer Akademie der<br />
Wissenschaften mit einem Immissionsschallpegel von 55 dB im Nachtzeitraum definiert.<br />
Festgehalten wird, dass vor allem im Nachtzeitraum massive Verschlechterungen im Bereich<br />
der Waldeggstraße durch Entfall eines Schallschutzes (Gebäude and der Westbahnseite)<br />
gegeben sind, während im übrigen Projektsgebiet lediglich irrelevante Verbesserungen <strong>und</strong><br />
nur an zwei Immissionspunkten deutliche Verbesserungen zu erwarten sind.
In der Bauphase ist für den gesamten Bereich Westbrücke-Waldeggstraße bis Bahnhof Linz<br />
von einer erheblichen zusätzlichen Schallimmission für den Beurteilungszeitraum Tag<br />
auszugehen. An zahlreichen Immissionspunkten wird damit der Grenzwert des Übergangs<br />
zu ges<strong>und</strong>heitsgefährdenden Auswirkungen bei langdauernder Einwirkung von 65 dB tags<br />
überschritten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> einer zu erwartenden Pegelanhebung von mehr als 3 dB durch ständige oder<br />
andauernde Arbeiten ist an 75 Immissionspunkten (von 99) eine humanmedizinische<br />
Beurteilung der Auswirkungen von den Schallimmissionen durch die Bautätigkeiten<br />
notwendig.<br />
Auf Basis des § 1 UVP-G 2000 sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die<br />
mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben <strong>und</strong> zu bewerten. Neben<br />
unmittelbaren sind auch mittelbare Lärmquellen somit zu erfassen <strong>und</strong> zu bewerten.<br />
Wesentlich dabei ist nicht nur schädliche, sondern auch die belästigende oder belastende<br />
Auswirkungen des Vorhabens, ohne Unterscheidung zwischen Hauptzweck <strong>und</strong><br />
Nebenmaßnahmen des Vorhabens (vgl. § 2 UVP-G 2000).<br />
Schutz-, Ersatz- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen müssen geeignet sein, die durch das Vorhaben<br />
verursachten Belastungen auszugleichen <strong>und</strong> sind schutzgutbezogen zu prüfen (§ 17 UVP-<br />
G).<br />
§ 24h UVP-G 2000 bzw. § 17 Abs. 3 sieht bei Straßenbauvorhaben sieht die<br />
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wenn im Einzelfall durch Verwirklichung des<br />
Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender <strong>Verkehr</strong>sanlagen<br />
dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden. Unabdingbar ist jedoch,<br />
dass die Belästigung der Nachbarn so gering wie möglich gehalten wird <strong>und</strong> erzielbarer<br />
Zweck <strong>und</strong> wirtschaftlich vertretbarer Aufwand einander entsprechen.<br />
Immissionssituation Schienenverkehr<br />
Das Problemfeld Lärm im Bereich Waldeggestraße (Zunahme der Lärmbelastung durch<br />
einen erhöhten Bahnlärm auf Gr<strong>und</strong> des Abrisses der südseitigen Häuserzeile) ist nach wie<br />
vor unbefriedigend gelöst. Die nun im A 26-Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind<br />
unzureichend. Das Problem wird zwischen Straße, Schiene <strong>und</strong> Baurecht hin <strong>und</strong> her<br />
geschoben <strong>und</strong> war bereits im UVP-Verfahren zum Ausbau der Westseite des Bahnhofs Linz<br />
Thema.<br />
Im <strong>TG</strong> 02 wird im Abschnitt 5.2.9 (S. 34) dazu ausgeführt:<br />
"Die Auswirkungen durch den vorhabensbedingten Abbruch von Gebäuden im Bereich der<br />
Waldeggstraße im Zuge der Bauphase 1 sind im EP anhand plausibler, nachvollziehbarer<br />
Ergebnisse von Punkt-, Raster- <strong>und</strong> Gebäudeberechnungen für ausgewählte, im<br />
Untersuchungsraum gelegene Objekte dargestellt. Durch den Abbruch entfallen<br />
„Schallschirme“ <strong>und</strong> bahnbedingte Immissionen von Westbahnstrecke <strong>und</strong> Hauptbahnhof<br />
wirken auf Teile des unmittelbaren Untersuchungsgebiets. Mittels Differenzlärmkarte werden<br />
im EP die Pegelhebungen dargestellt, welche durch diesen Abbruch zu erwarten sind. Es<br />
kommt zu bahnbedingten Immissionszunahmen bis 13 dB. Den Betroffenen werden daher<br />
bereits vor dem Abbruch der Gebäude objektseitige Maßnahmen angeboten. Erst in<br />
Betriebsphase 2 nimmt in diesen Bereichen die Immissionsbelastung aufgr<strong>und</strong> der<br />
Unterflurtrasse ab (Minderung des Straßenverkehrslärms). In Betriebsphase 3 verbleibt eine<br />
Hebung der Gesamtsituation „Bahn <strong>und</strong> Straße", die zur Nachtzeit höchstens 2 dB betragen<br />
wird."
Diese Darstellung verschweigt, dass für diese Betrachtung der Schienenlärm-Bonus der<br />
SCHIV bemüht wird, dessen Rechtskonformität im Ausland, aber auch durch<br />
höchstgerichtliche Entscheidungen im Inland (in seiner Absolutheit) in Frage gestellt ist.<br />
Im gegenwärtigen Projekt wird letztendlich – nach Abschluss des A26-Vorhabens - der<br />
Straßenlärm durch den Bahnlärm ersetzt <strong>und</strong> sich dabei rechtlich auf die lärmtechnische<br />
Bevorzugung des Schienenverkehrs („Schienenbonus“) gestützt. Dabei gibt es bereits jetzt<br />
ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Überschreitungen beim Lärm (über 55/65 dB) im Bestand, der<br />
durch den Häuserabriss projektsbedingt noch angehoben wird. Die Waldeggstraße ist schon<br />
derzeit lärmtechnisch ein Sanierungsfall, bei dem durch die Unterflurführung zwar das<br />
Lärmniveau abgesenkt, aber durch den Abriss der bahnseitigen Häuserzeile an der<br />
Waldeggstraße diese Verbesserung wieder zunichte gemacht wird. Darüber hinaus werden<br />
<strong>und</strong> bleiben weite Teile des Froschbergs „über Gebühr beschallt“. Zusätzlich sind praktische<br />
Aspekte der Belastung der angrenzenden Bevölkerung durch Baustellenlärm über die<br />
gesamte Bauperiode offen.<br />
Als Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage für die Schienenlärmimmissionen wurde vom Sachverständigen<br />
die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993 (SchIV)<br />
herangezogen. Diese ist jedoch als Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage auf Gr<strong>und</strong> jüngerer nationaler<br />
<strong>und</strong> internationaler gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Konkret ist der<br />
„Schienenbonus“ mit dem Makel der „potentiellen Rechtswidrigkeit“ behaftet.<br />
Der VwGH legt in seinem Erkenntnis vom 22.10.2<strong>01</strong>2, 2<strong>01</strong>0/03/0<strong>01</strong>4 klar, dass es sich bei<br />
den Grenzwerten der SchIV um Mindeststandards handelt, deren Unterschreitung im<br />
Einzelfall geboten sein kann. Wenn nach Sachverständigen-Gutachten die in der SchIV<br />
angeführten Grenzwerte <strong>und</strong> auch den „Schienenbonus“ nach § 2 Abs. 4 SchIV nicht mehr<br />
dem Stand der Technik entsprechen, ist die SchIV von Gesetzeswidrigkeit bedroht <strong>und</strong> darf<br />
unter diesem Gesichtspunkt auch von der Behörde im Verfahren nicht zwingend als<br />
Begründung herangezogen werden. Auf vergleichbare richterliche <strong>und</strong> behördliche<br />
Festlegungen in Deutschland wird verwiesen.<br />
Diese Fragestellung wäre durchaus lösbar, einige Optionen würden aber begleitende<br />
Maßnahmen erfordern, die über Bescheidbedingungen (vgl. US 5A/2007/13-43) mit dem<br />
Vorhaben verknüpft werden könnten. Im derzeitigen Projekt sind aber konkrete dauerhafte<br />
Verbesserungsmaßnahmen nicht vorgesehen, wodurch die Bestimmungen des § 24h UVP-<br />
G 2000 nicht erfüllt sind.<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> fordert daher als Projektsergänzung:<br />
Entlang der Waldeggstraße <strong>und</strong> im angrenzenden Areal des Unteren Froschbergs ist durch<br />
Maßnahmen im Bereich der bahnseitigen Häuserzeile eine dauerhafte Verbesserung der<br />
Lärmsituation sicherzustellen.<br />
Bei den übrigen Messpunkten sind die Auswirkungen des geplanten Vorhabens bei den<br />
meisten Immissionspunkten als irrelevant zu bezeichnen. Das heißt, dass auch bei jenen<br />
Punkten, die derzeit schon erhebliche Grenzwertüberschreitungen aufweisen zumindest<br />
keine zusätzliche Verschlechterung eintritt, jedoch auch die "Verbesserungen" lediglich im<br />
Bereich der Irrelevanz von < 1dB liegt (vor allem bezogen auf den Nachtzeitraum).<br />
Donauquerung mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h?<br />
Für die neue Donauquerung wird eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h festgelegt (<strong>TG</strong><br />
<strong>01</strong> – Abschnitt 5.2.1 auf S. 30) <strong>und</strong> mit dem Argument der <strong>Verkehr</strong>ssicherheit begründet.<br />
Dieser Logik folgend müsste auch für die viel stärker frequentierte Voestbrücke der A7 auf<br />
eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h festgelegt werden.
Da dies nicht der Fall ist, wäre – sofern vorhanden – der tatsächliche Gr<strong>und</strong> für die<br />
Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Brücke anzuführen.<br />
Transparente Lärmschutzwände<br />
Zur Verhinderung von Vogelschlag sollen Durchsichten u.ä. insbesondere im Bereich von<br />
Grünstrukturen vermieden werden. Dort, wo transparente Lärmschutzwände oder<br />
Lärmschutzwände mit transparenten Elementen vorgesehen sind, sind diese vogelsicher<br />
auszuführen. Auf die Fachbroschüre „Vogelfre<strong>und</strong>liches Bauen mit Glas <strong>und</strong> Licht“<br />
(Download auf www.vogelglas.info) <strong>und</strong> die gleichlautende Auflagenforderung Im Abschnitt<br />
<strong>TG</strong> 05 – Natur- <strong>und</strong> Artenschutz wird verwiesen.<br />
Mangelhafte Lärmschutzmaßnahmen während der Bauphase<br />
Im <strong>TG</strong> 02 – Abschnitt 6 S. 35-46 <strong>und</strong> 46-47 werden Lärmschutzmaßnahmen nur während<br />
der Bauphase für den Innenraumschutz festgelegt. Der Außenraumschutz fehlt – was auch<br />
angesichts der doch längeren Bauzeiten zu hinterfragen ist. Aus Sicht der <strong>Oö</strong>.<br />
<strong>Umweltanwaltschaft</strong> sind zumindest für den Wochenendzeitraum entsprechende<br />
Festlegungen für den Außenraumschutz zu treffen. Dies gilt auch für die Anhebung des<br />
Schallpegels im öffentlichen Straßennetz durch den Bauverkehr um bis zu 3 dB. Bei dieser<br />
Verdoppelung des empf<strong>und</strong>enen Lärms sind Einschränkungen für die Nacht- <strong>und</strong><br />
Wochenendzeiten zwingend erforderlich.<br />
3. Luftschadstoffe <strong>und</strong> Klima (<strong>TG</strong> 03)<br />
Nach Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, die unmittelbaren <strong>und</strong> die mittelbaren<br />
Auswirkungen des Vorhabens festzustellen, zu beschreiben <strong>und</strong> zu bewerten, die das<br />
Vorhaben auf die Umwelt haben kann. § 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 legt fest, dass<br />
Maßnahmen zu prüfen sind, durch die schädliche, belästigende oder belastende<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden.<br />
Die UVP ist dazu da, eine gesamthafte Prüfung eines Vorhabens hinsichtlich seiner<br />
Umweltauswirkungen <strong>und</strong> Möglichkeiten der Verringerung seiner negativen<br />
Umweltauswirkungen zu bewerkstelligen.<br />
Somit sind nicht nur die unmittelbaren Be- <strong>und</strong> Entlastungen an der geplanten Trasse <strong>und</strong> an<br />
der bestehenden Römerbergtunnel-Strecke zu prüfen, sondern auch die Auswirkungen im<br />
innerstädtischen Zubringer- bzw. Verteilernetz.<br />
Auch hier sind Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden.
Das Vorhaben A26 – Linzer Westring liegt zur Gänze im Belasteten Gebiet der Stadt Linz:<br />
Bild 1: Belastetes Gebiet der Stadt Linz<br />
Wie § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 verdeutlicht, hat die Behörde zu entscheiden, ob zu erwarten ist,<br />
dass – unter Berücksichtigung des Ausmaßes <strong>und</strong> der Nachhaltigkeit der<br />
Umweltauswirkungen – der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt<br />
wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Das Vorhaben A26-Linzer Westring berührt<br />
unmittelbar <strong>und</strong> mittelbar u.a. schutzwürdige Gebiete der Kategorie A (Naturschutzgebiet<br />
Urfahrwände), der Kategorie E (Siedlungsgebiet) <strong>und</strong> der Kategorie D (belastetes Gebiet –<br />
Luft). Für den Fall, dass das Vorhaben in Gebieten mit bereits bestehenden<br />
Grenzwertüberschreitungen liegt – was hier der Fall ist – oder in Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
festgelegte Grenzwerte überschritten werden oder sich durch die vorhabensbedingte<br />
Zusatzbelastung andere erhebliche Beeinträchtigungen der durch das schutzwürdige Gebiet<br />
geschützten Güter (Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Lebensqualität des Menschen, Luftqualität,<br />
Erholungswirkung) ergeben – was ebenso der Fall ist – sind nach der Judikatur des<br />
Umweltsenat <strong>und</strong> des VwGH die sogenannten „Irrelevanzkriterien“ zu berücksichtigen.<br />
Die Berücksichtigung der „Irrelevanzkriterien“ auf Basis des „Schwellenwertkonzepts“ als<br />
fachliche Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage ist rechtlich durch Entscheidungen des Umweltsenats, wie<br />
jene vom 2<strong>1.</strong>03.2002, US 1A/20<strong>01</strong>/13-57, „Arnoldstein“ <strong>und</strong> vom 12.1<strong>1.</strong>2007, US<br />
5B/2006/16-114, „Mellach/Weitendorf“; VwGH 10.9.2008, 2008/05/0009 gedeckt.<br />
Überschreiten die prognostizierten Umweltauswirkungen die angewendete<br />
Irrelevanzschwelle, so ist zwingend davon auszugehen, dass mit erheblichen Auswirkungen<br />
auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl dazu Erkenntnis vom 16.08.2007, US 5B/2006/24-21,<br />
„Wien Aderklaarstraße“).<br />
Luft - Innenstadtbereich<br />
Für die Beurteilung der unmittelbaren <strong>und</strong> mittelbaren Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />
ist relevant, dass das Vorhaben in einem durch Feinstaub <strong>und</strong> NO 2 -belasteten Gebiet liegt,<br />
also die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit in Bezug auf PM 10 <strong>und</strong> NO 2<br />
hier gr<strong>und</strong>sätzlich überschritten sind.
Nicht nur die offiziellen Luftmessstellen, sondern auch weiterführende Untersuchungen durch<br />
den Magistrat Linz 1 sowie die von der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> in Auftrag gegebenen <strong>und</strong><br />
nunmehr weitergeführten Biomonitoring-Untersuchungen im Innenstadtbereich untermauern<br />
dies deutlich <strong>und</strong> konsistent.<br />
Bild 2: NO 2 -Messprogramm 2<strong>01</strong>1 mit Passivsammlern in der Linzer Innenstadt<br />
Der Bericht über das NO 2 -Messprogramm 2<strong>01</strong>1 mit Passivsammlern in der Linzer Innenstadt<br />
fasst das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zusammen:<br />
"An stark befahrenen Straßenzügen im Stadtzentrum von Linz liegt die NO 2 -<br />
Langzeitbelastung (Jahresmittelwerte) deutlich über den Grenzwerten des IG-L <strong>und</strong> der<br />
europäischen Luftqualitätsrichtlinie.<br />
Im Stadtzentrum von Linz liegt der städtische Hintergr<strong>und</strong> der Stickstoffdioxidbelastung<br />
über dem IG-L Grenzwert, aber unter dem Grenzwert der europäischen Luftqualitätsrichtlinie.<br />
Die Immissionsmessstationen des Luftmessnetzes des Amtes der <strong>Oö</strong>.<br />
Landesregierung in Linz sind repräsentativ für das Untersuchungsgebiet. Die Stationen<br />
Römerberg <strong>und</strong> Stadtpark bilden die Luftsituation im Stadtzentrum von Linz realistisch ab.<br />
1 Binder, G. (2<strong>01</strong>2): NO 2 -Messprogramm 2<strong>01</strong>1 mit Passivsammlern in der Linzer Innenstadt. UTC<br />
Linz, Grüne Reihe, Bericht Nr. 1/2<strong>01</strong>2
Die Ergebnisse der Berechnungen des Immissionskatasters des Amtes der <strong>Oö</strong>.<br />
Landesregierung mithilfe eines Schadstoffausbreitungsmodells bilden in vielen Bereichen die<br />
realen Langzeitbelastungen (Jahresmittelwerte) an Stickstoffdioxid sehr gut ab. Weniger gut<br />
ist dies in Bereichen mit überwiegendem <strong>Verkehr</strong>seinfluss der Fall, sodass eine Anpassung<br />
des Rechenmodells für den Nahbereich von Straßen wünschenswert ist.<br />
Bild 3: Ergebnisse der Messungen der NO 2 -Immissionsbelastung<br />
im Stadtzentrum von Linz<br />
Bild 4: Jahresmittelwerte Stickstoffdioxid, Messprogramm mit Passivsammlern 2<strong>01</strong>1<br />
Zusätzlich wurden Ergebnisse von ADAS-Berechnungen1 mit den Ergebnissen des NO 2 -<br />
Messprogramms verglichen. Mit ADAS-Berechnungen können für bestimmte<br />
verkehrsbelastete lokale Bereiche die Langzeitbelastungen gut abgeschätzt werden.
Es hat sich allerdings gezeigt, dass bestimmte örtliche Situationen mit dem Modell nicht<br />
abgebildet werden können <strong>und</strong> dadurch die Gefahr von deutlichen Fehleinschätzungen<br />
besteht.<br />
Aus dem <strong>Verkehr</strong>saufkommen im Stadtzentrum kann die NO 2 -Langzeitbelastung für<br />
spezifische Bereiche größenordnungsmäßig abgeschätzt werden. Für genaue Aussagen ist<br />
diese Methode nicht oder nur bedingt geeignet.<br />
Die NO 2 -Messmethode mit Passivsammler ist eine einfache <strong>und</strong> genaue Methode für die<br />
Ermittlung von Langzeitbelastungen wie Monats- <strong>und</strong> Jahresmittelwerte. Die Ergebnisse<br />
stimmen sehr gut mit den Ergebnissen des Referenzmessverfahrens überein."<br />
Bild 5: Klassierung der Messdaten (Basis: Monatsmittelwerte NO 2 )<br />
Bild 6: Klassierung der Messdaten (Basis: Jahresmittelwerte NO 2 )
Die Klassierung der Monatsmittelwerte zeigt folgende Situation:<br />
Etwa 85% der Messdaten (Monatsmittelwerte) liegen über dem Grenzwert für den<br />
Jahresmittelwert laut Immissionsschutzgesetz Luft.<br />
Etwa 55% der Messwerte (Monatsmittelwerte) liegen über dem Grenzwert für den<br />
Jahresmittelwert laut europäischer Luftqualitätsrichtlinie.<br />
Die 25 Messpunkte wurden folgenden Kategorien zugeordnet:<br />
Überwiegender <strong>Verkehr</strong>seinfluss (in Tabellen grau hinterlegt)<br />
Städtischer Hintergr<strong>und</strong> (in Tabellen grün hinterlegt)<br />
Zuordnung in die beiden oben genannten Kategorien nicht eindeutig möglich<br />
(Mischeinfluss aus Industrie, Kraftwerke, Gewerbe, <strong>Verkehr</strong> <strong>und</strong> Hausbrand, auch<br />
besondere örtliche Situation)<br />
Hinsichtlich der angestrebten Entlastungswirkung der A26 im innerstädtischen Bereich <strong>und</strong><br />
als Begründung für die Festlegung verkehrslenkender Maßnahmen, die eine solche<br />
Entlastungswirkung sicherstellen, sind besonders die Messpunkte mit überwiegendem<br />
<strong>Verkehr</strong>seinfluss von Interesse. Dazu hält der Bericht fest:<br />
"An Messpunkte mit überwiegendem <strong>Verkehr</strong>seinfluss wurde ein durchschnittlicher<br />
Jahresmittelwert von 57 g/m³ NO 2 mit einer geringen Schwankungsbreite von 5 g/m³ (95%<br />
VB) ermittelt. Die Streuung zwischen den einzelnen Messpunkten liegt also unter 10% des<br />
durchschnittlichen Messwertes.<br />
Es kann davon ausgegangen werden, dass die NO 2 -Belastung an überwiegend<br />
verkehrsbelasteten Punkten im Zentrum von Linz deutlich über den Grenzwerten der<br />
Europäischen Luftqualitätsrichtlinie <strong>und</strong> des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) liegt."<br />
Bild 7: Jahresmittelwerte an überwiegend verkehrsbelasteten Messpunkten
Bild 8: Klassierung der Messdaten bei Messpunkten mit überwiegendem <strong>Verkehr</strong>seinfluss (Basis:<br />
Monatsmittelwerte NO 2 )<br />
Zum Ausbreitungsmodell der <strong>Oö</strong>. Landesregierung – Immissionskataster hält der Bericht<br />
fest: "In vielen Messpunkten stimmen die berechneten Werte allerdings sehr gut mit den<br />
tatsächlich gemessenen überein. Bei Berücksichtigung, dass gemessene Werte auch<br />
Messunsicherheiten besitzen, bilden die Ergebnisse des Rechenmodells sehr gut die<br />
Realität ab. In Bereichen mit überwiegendem <strong>Verkehr</strong>seinfluss ist eine Anpassung des<br />
Rechenmodells an die Realität wünschenswert. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass<br />
sich das <strong>Verkehr</strong>saufkommen – aber auch die Emissionen der KFZ-<br />
Flottenzusammensetzung – seit 2005 geändert haben."<br />
In Hinblick auf die Luftimmissions-Prognosen zur A26-Linzer Westring ist somit – basierend<br />
auf den Erkenntnissen des Messberichts der Stadt Linz – zu hinterfragen, ob die bei der<br />
Modellierung getroffenen Annahmen anpassungsbedürftig sind oder nicht.<br />
Bild 9: Immissionskataster NO2, Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung
Tabelle 1: Gegenüberstellung von gemessenen NO 2 -Jahresmittelwerten zu mittels dem Modell ADAS<br />
berechneten JMW an stark befahrenen Straßenzügen im Innenstadtbereich<br />
Anmerkung: Die Berechnungen beim MP Gruberstraße führen zu keinem befriedigenden Ergebnis<br />
(siehe Anhang E)<br />
Tabelle 2: Gegenüberstellung von gemessenen NO 2 -Jahresmittelwerten zu aus dem<br />
<strong>Verkehr</strong>saufkommen berechneten JMW an stark befahrenen Straßenzügen im Innenstadtbereich<br />
Zur Fragestellung, ob ein Zusammenhang der örtlichen Stickstoffdioxidbelastung mit dem<br />
<strong>Verkehr</strong>saufkommen an stark befahrenen Straßenzügen im Innenstadtbereich besteht, kann<br />
aus den Daten von <strong>Verkehr</strong>szählungen <strong>und</strong> den daraus resultierenden Berechnungen des<br />
<strong>Verkehr</strong>saufkommens <strong>und</strong> den Ergebnissen des NO 2 -Messprogramms der Zusammenhang<br />
zwischen <strong>Verkehr</strong>saufkommen <strong>und</strong> Stickstoffdioxidbelastung einfach dargestellt werde (Bild<br />
10).
Bild 10: Zusammenhang <strong>Verkehr</strong>saufkommen <strong>und</strong> Stickstoffdioxidbelastung, Messpunkte 1, 5, 10, 17,<br />
19<br />
Neben Luft-Immissionsuntersuchungen wurden von der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> aktive<br />
Biomonitoring-Untersuchungen in Vorbereitung des UVP-Verfahren A26-Linzer Westring <strong>und</strong><br />
zur objektiven Darstellung der Änderungen der Luftimmissionssituation am alten <strong>und</strong> neuen<br />
Straßenverlauf, aber auch in Fortführung früherer Evaluierungen von<br />
Luftimmissionsbelastungen auf Schutzgüter wie Pflanzen <strong>und</strong> deren Verwendung vergeben. 2<br />
Das vorliegende aktive Biomonitoring mit der standardisierten Graskultur dient der Erhebung<br />
des Immissions-IST-Zustandes an ausgewählten Teilstrecken, die nach Planung eine<br />
Zunahme bzw. eine Abnahme an KFZ-bürtigen Immissionen erwarten lassen.<br />
Es sollten Wirkungen von vornehmlich durch den KFZ-<strong>Verkehr</strong> verursachten<br />
Luftverunreinigungen auf das Schutzgut Pflanzen <strong>und</strong> deren etwaige weitere Verwendung<br />
bewertet werden. Dazu wurde das Verfahren mit der standardisierten Graskultur ausgewählt,<br />
welches die VDI-Richtlinie 3957 Bl.10 u.a. empfiehlt.<br />
Bei der Parameterauswahl wurde auf Ergebnisse eines aktiven Biomonitorings im<br />
Nahbereich der A1 Westautobahn bei Ansfelden zurückgegriffen. Dort empfahlen sich<br />
folgende Parameter für den Nachweis von KFZ-verursachten Immissionen:<br />
Pb, Cr, Sb, V <strong>und</strong> Be sowie PAKs.<br />
Zusätzlich wurden die Pflanzen auch auf Al, Li, Co, Ni, Cu, Zn, As, Se, Sr, Mo, Cd, Ba, Tl,<br />
<strong>und</strong> Bi geprüft.<br />
Bei den Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) wurden folgende Parameter<br />
überprüft:<br />
Benzo(a)pyren (BaP) Dibenz(a,h)anthracen<br />
Benzo(b)fluoranthen (BbF) Phenanthren<br />
Benzo(k)fluoranthen (BkF) Anthracen<br />
Benzo(g,h,i)perylen (BPe) Pyren<br />
Fluoranthen (Flu) Benz(a)anthracen (BaA)<br />
Indeno-(1,2,3-c,d)pyren (IPy) Chrysen (CHR)<br />
2 Öhlinger, R. (2<strong>01</strong>2): Planfall A26 Linzer Autobahn (Westring) – Immissionserhebungen durch<br />
Biomonitoring. Erweiterter Bericht zu Inspektionsbericht Nr. 4/2<strong>01</strong>2. Ages – Österreichische Agentur<br />
für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Ernährungssicherheit GmbH, Linz.
Naphthalin Acenaphthen<br />
Fluoren<br />
PAK 6 = Summe von BaP, Flu, BbF, BkF, BPe <strong>und</strong> Ipy<br />
PAK 12 = Summe aus allen angeführten PAKs exklusive den leichtflüchtigen Naphthalin,<br />
Fluoren <strong>und</strong> Acenaphthen<br />
Der Erweiterte Bericht fasst das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zusammen:<br />
„Im Rahmen der geplanten Linzer Autobahn A26 Westring wurden Immissionserhebungen<br />
mit der standardisierten Graskultur durchgeführt. Dieses aktive Biomonitoring diente zur<br />
Erhebung des Immissions-IST-Zustandes an ausgewählten Teilstrecken, die nach Planung<br />
(Immissionsabschätzung) eine Zunahme bzw. eine Abnahme an KFZ-bürtigen Immissionen<br />
erwarten lassen.<br />
Untersucht wurden folgende Parameter in den Graskulturen:<br />
Li, Be, Al, V, Cr, Co, Ni, Cu, Zn, As, Se, Sr, Mo, Cd, Sb, Ba, Tl, Pb, Bi <strong>und</strong> PAKs.<br />
Die Bewertung der Daten erfolgte einerseits mittels „Orientierungswerte für die maximale<br />
Hintergr<strong>und</strong>belastung (OmH)“, welche bei deren Überschreitung einen Immissionseinfluss<br />
nachweisen, <strong>und</strong> andererseits mit „toxikologisch relevanten Bereichen“, die einschlägige<br />
Richt- <strong>und</strong> Höchstwerte aus dem Futter- bzw. Lebensmittelbereich berücksichtigen.<br />
In der nachfolgenden Abbildung sind jene Parameter der Standorte aufgezeigt, bei denen<br />
Überschreitungen des OmHs im jeweiligen Median nachweisbar waren (die<br />
„Referenzstandorte“ Königsweg <strong>und</strong> Petrinum“, die nicht direkt verkehrsbeeinflusst sind,<br />
dienen als Vergleich)<br />
Bild 11 : Parameter des aktiven Biomonitoring mit der Indikatorpflanze Welsches Weidelgras (Lolium<br />
multiforum, Sorte "Lema"); Standorte, bei denen Überschreitungen des Orientierungswerts für<br />
maximale Hintergr<strong>und</strong>gehalte (OmHs) im jeweiligen Median nachweisbar waren
Eine Reihung der geprüften Parameter bezüglich der Häufigkeit eines nachweisbaren KfZ-<br />
Immissionseinflusses ergab folgendes Ergebnis: Sb >> Bi > Cr, V > Co > PAK > Al<br />
In Bezug auf Pflanzen <strong>und</strong> pflanzlichen Futtermittel wurde kein toxikologisch relevanter<br />
Bereich überschritten“<br />
Obgleich keine toxikologisch relevanten Werte überschritten wurden, zeigen die Ergebnisse<br />
einen klar nachweisbaren KFZ-Immissionseinfluss, dessen langfristige Wirkung von der<br />
Beurteilung nicht erfasst ist. Das aktive Biomonitoring untermauert somit unter ganz anderen<br />
Aspekten wie die Luft-Immissionsmessungen den akuten Handlungsbedarf im Stadtbereich<br />
von Linz.<br />
Rechtliche Aspekte – Luft<br />
Der Umweltsenat hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wo die<br />
Grenzen für (weitere) Belastungen durch das Vorhaben in solchen schutzwürdigen Gebieten<br />
(Kategorie E <strong>und</strong> D) bei den wesentlichsten Immissionen (hier NO 2 <strong>und</strong> PM 10 , sowie der EU-<br />
Richtwert für PAK´s) zu liegen haben. Die Entscheidungen des Umweltsenats vom<br />
26.06.2006, US 5B/2005/7-19, „Welser Maximarkt II“ <strong>und</strong> vom 16.08.2007, US 5B/2006/24-<br />
21, „Wien Aderklaaerstraße“ legen den Erheblichkeitsschwellenwert von 1% des<br />
Langzeitwertes fest. Lediglich für unbelastete Gebiete ist der Schwellenwert von 3% als<br />
Irrelevanzschwelle nach dem Schwellenwertkonzept gültig. Dies hat der Umweltsenat in<br />
seiner Entscheidung vom 12.03.2<strong>01</strong>0, US 4A/2<strong>01</strong>0/1-9, „Wulkapodersdorf“ bestätigt.<br />
Während die Projektbefürworter auf die Möglichkeit der <strong>Verkehr</strong>sentlastung innerstädtischer<br />
Gebiete, insbesondere der Westtangente Römerbergtunnel – Sandgasse – Waldeggstraße,<br />
verweisen, führen die Projektsgegner mögliche Verschlechterungen weiterer Teile des<br />
Stadtgebiets, sowie die lediglich vorübergehende Wirkung des Linzer Westrings A26 ins<br />
Treffen.<br />
Es wird übersehen, dass bereits jetzt Teil des Stadtgebiets Linz aus Sicht der Luftgüte ein<br />
Sanierungsfall (geworden) ist <strong>und</strong> für einen Westring die bereits nachweisbar deutlich<br />
überhöhte Luftbelastung der Westtangente spricht. Sowohl die Luftimmissionsmessungen<br />
des Magistrats Linz, als auch das von der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> in Auftrag gegebene<br />
Biomonitoring 2<strong>01</strong>2 untermauern, dass im angestrebten Entlastungsbereich Westtangente<br />
Römerbergtunnel – Sandgasse – Waldeggstraße Sanierungsbedarf besteht.<br />
Gleichzeitig kann ein Westring nur seine Entlastungswirkung aus Sicht des<br />
<strong>Verkehr</strong>saufkommens wie auch der Luftgüte entfalten, wenn zugleich <strong>und</strong> verbindlich<br />
verkehrslenkende <strong>und</strong> verkehrsmindernde Maßnahmen innerhalb des Innenstadtbereichs<br />
zwischen A26 <strong>und</strong> A7 ergriffen <strong>und</strong> zwingend umgesetzt werden. A26 <strong>und</strong> A7 würden somit<br />
zu Umhüllenden einer zu schaffenden Umweltzone des Innenstadtbereichs Linz.<br />
Ein (passives) Zur-Verfügung-Stellen der Option einer Westumfahrung durch den Linzer<br />
Westring A26 wird zur Erhöhung der <strong>Verkehr</strong>s- <strong>und</strong> Luftbelastung auf den Zubringerstrecken<br />
<strong>und</strong> zu einem sukzessiven Verlust der Entlastungswirkung im Bereich der innerstädtischen<br />
Westtangente (Römerbergtunnel – Sandgasse – Waldeggstraße) führen, wie die Prognosen<br />
des Vorhabens selbst zeigen.<br />
Aber auch ohne einen Westring ist bereits die derzeitige Luftsituation untragbar <strong>und</strong> die<br />
Option der Nullvariante vernachlässigt, dass innerstädtische Gebiete, wie auch die<br />
innerstädtischen Westtangente (Römerbergtunnel – Sandgasse – Waldeggstraße) bereits<br />
jetzt ein lufttechnischer Sanierungsfall sind <strong>und</strong> durch die vorgebrachten Lösungsansätze<br />
(mehr Öffentlicher <strong>Verkehr</strong>, etc) allein keine ausreichende Verbesserung erzielt werden<br />
kann.
Die Umlagerungsszenarien von der Straße auf die Schiene für die Achse Linz-Nordwest<br />
(Mühlkreisbahn-Achse) untermauern dies. Eine Stärkung des Öffentlichen <strong>Verkehr</strong>s, sowie<br />
die Verbesserung der Infrastruktur zum Gehen <strong>und</strong> Radfahren, können die Wirkung einer<br />
Umweltzone oder City-Maut lediglich unterstützen, nicht aber ersetzen.<br />
Weder in den konkreten, zeitlich fixierten <strong>und</strong> verbindlich gemachten Aktionsplänen <strong>und</strong><br />
Maßnahmenprogrammen zum Thema Luftsanierung des Landes, noch der Stadt Linz<br />
wurden bis dato konkrete neue Schritte gesetzt, die diese Situation an diesen<br />
hochbelasteten <strong>Verkehr</strong>sachsen verbessern. Die Republik Österreich setzt sich hier – wie<br />
bereits mehrmals auch öffentlich berichtet – der Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens<br />
mit der Option einer Verurteilung vor dem EuGH aus.<br />
Auf den Zusammenhang mit Artikel 23 der EU-Richtlinie 2008/50/EG <strong>und</strong> das laufende<br />
Verfahren mit der EU-Kommission wird verwiesen. Ebenso wird hingewiesen, dass die<br />
nationalen Emissionshöchstmengen laut EU-Richtlinie 20<strong>01</strong>/81/EG nicht eingehalten<br />
werden.<br />
Mit Beschluss der EU-Kommission vom 12.07.2<strong>01</strong>2, C(2<strong>01</strong>2) 4751 final (Artikel 1) wurde die<br />
Frist für das Erreichen des NO2-Jahresgrenzwerts gemäß Anhang XI der Richtlinie<br />
2008/50/EG für das Gebiet Linz bis zum 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2<strong>01</strong>5 verlängert. Gleichzeitig wurde die<br />
Republik Österreich aber mit demselben Beschluss (Artikel 2) dazu verpflichtet, für jedes<br />
Kalenderjahr bis zum Ablauf der Verlängerungsfrist der EU-Kommission Daten zu<br />
übermitteln, die belegen, dass die NO 2 -Konzentrationen unter dem NO 2 -Jahresgrenzwert<br />
zuzüglich der maximalen Toleranzgrenze gemäß Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG<br />
liegen.<br />
Es stellt sich somit aus Sicht der Luft nicht primär allein die Frage Westring - ja oder nein,<br />
sondern kann der Linzer Westring A26 eine verkehrslenkende <strong>und</strong> damit auch für<br />
innerstädtische Bereiche eine lufttechnisch entlastende Wirkung entfalten - ja oder nein.<br />
Im Rahmen des UVP-Verfahrens sind die Auswirkungen der A26- Linzer Westring auf das<br />
belastete Gebiet-Luft zu prüfen. § 24h UVP-G 2000 bzw. § 17 Abs. 3 sieht bei<br />
Straßenbauvorhaben sieht die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wenn im Einzelfall<br />
durch Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn<br />
bestehender <strong>Verkehr</strong>sanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet<br />
werden. Unabdingbar ist jedoch, dass die Belästigung der Nachbarn so gering wie möglich<br />
gehalten wird <strong>und</strong> erzielbarer Zweck <strong>und</strong> wirtschaftlich vertretbarer Aufwand einander<br />
entsprechen.<br />
Ergänzende verkehrslenkende Maßnahmen zur Sicherstellung der Entlastungswirkung<br />
durch die A26<br />
Wie bereits in der vorläufigen Stellungnahme der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> vom 04.02.2<strong>01</strong>3<br />
angesprochen, sind die Überlegungen einer Umweltzone - ob im Rahmen der StVO allein<br />
oder darüber hinaus gehend bleibe dahingestellt - <strong>und</strong> damit die Sicherstellung der<br />
verkehrslenkenden Wirkung der A26 somit Teil der Prüfungen im Rahmen der laufenden<br />
UVP, da dadurch zweifelsfrei durch die Festlegung einer innerstädtischen Umweltzone<br />
schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im<br />
zu entlastenden Innenstadtbereich verhindert oder verringert werden können.<br />
Damit der Westring die in den Projektunterlagen als Zielvorgabe angeführte dauerhafte<br />
Entlastungswirkung entfalten kann, sind zwingend aktive verkehrslenkende <strong>und</strong><br />
innerstädtisch verkehrsbeschränkende Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen haben<br />
aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> Projektbestandteil zu sein <strong>und</strong> sind mit einer etwaigen<br />
Bewilligung über Bescheidbedingungen zu verknüpfen (vgl. US 5A/2007/13-43).
Um diese Maßnahmen sind die Projektunterlagen zu ergänzen. Ansatz dafür könnten<br />
bestehende vergleichende Betrachtungen der Fachstellen der Stadt Linz zu Umweltzonen<br />
<strong>und</strong> City-Maut sein.<br />
Auf Basis dieser rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien <strong>und</strong> der vorliegenden<br />
Untersuchungen ist es daher zwingend erforderlich, begleitende verkehrslenkende<br />
Maßnahmen im Innenstadtbereich im Rahmen des laufenden UVP-Verfahrens rechtlich<br />
verbindlich festzulegen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des<br />
Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />
hintanzuhalten.<br />
Für das laufende UVP-Verfahren zu A26–Linzer Westring ergibt sich jedoch auf Basis der<br />
Straßenverkehrsordnung <strong>und</strong> vergleichbarer Rechtsnormen die Option der Festlegung einer<br />
defacto Umweltzone zur Reduktion der bereits jetzt schädigenden Luftimmissionen. Anlass<br />
ist im gegenständlichen Fall nicht die bereits angespannte Luftsituation – obwohl diese auch<br />
ohne A26-Projekt Maßnahmen erzwingen müsste, die bis dato nicht oder nur halbherzig<br />
ergriffen werden – sondern auf Gr<strong>und</strong> der potentiellen Zusatzbelastung im Verteiler- <strong>und</strong><br />
Einzugsbereich der A26 im Innenstadtbereich.<br />
Die UVP-Behörde möge daher die verkehrslenkende Wirkung einer Umweltzone im<br />
Innenstadtbereich von Linz zwischen A26-Westring im Westen, A7-Mühlkreisautobahn im<br />
Osten, Rudolfstraße-Ferihumerstraße im Norden <strong>und</strong> Kärntnerstraße im Süden prüfen <strong>und</strong><br />
das Potential dieser Umweltzone, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umwelt im Einzugs- bzw. Verteilerbereich der A26-Linzer Westring<br />
feststellen.<br />
Auf Basis dieser Prüfung möge die UVP-Behörde entsprechende Festlegungen auf Basis der<br />
Straßenverkehrsordnung <strong>und</strong> vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des<br />
anhängigen UVP-Verfahrens treffen, die die Umsetzung der Umweltzone <strong>und</strong> damit die<br />
verkehrslenkende <strong>und</strong> umweltentlastende Wirkung im Innenstadtbereich sicherstellen,<br />
rechtsverbindlich anordnen.<br />
Dazu ist nach Ansicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> von der Konsenswerberin ein<br />
Maßnahmenpaket vorzuschlagen, das mögliche Festlegungen nach der StVO <strong>und</strong> anderen<br />
Rechtsmaterien enthält, die dann im UVP-Verfahren als Rahmenauflagen festgelegt werden<br />
<strong>und</strong> im nachgeordneten straßenrechtlichen Verfahren umzusetzen sind.<br />
4. Natur- <strong>und</strong> Artenschutz (<strong>TG</strong> 05)<br />
Umfassende Erhebung der Konfliktfelder nach Arten<br />
Wesentliche Konfliktpotentiale mit dem Schutzgut Tiere <strong>und</strong> ihre Lebensräume ergeben sich<br />
im Bereich der städtischen Grünanlagen <strong>und</strong> Parks, im Umfeld der Turmleiten sowie<br />
insbesondere im Donautal bzw. in der Urfahrwänd.<br />
Im <strong>TG</strong> 05 – Vögel wurden die Konfliktpotentiale gut dargestellt (Tabelle 2, S. 24-25), ebenso<br />
für Fledermäuse (Tabelle 3, S. 27), Amphibien (Tabelle 4, S. 28) <strong>und</strong> Reptilien (Tabelle 5, S.<br />
30). Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> stimmt den Ausführungen des <strong>TG</strong> 05 – 3.6. Reptilien zu,<br />
insbesondere wsa die Einschätzung des potenziellen Vorkommens der Smaragdeidechse<br />
angeht. Vorkommen der Äskulapnatter sind nicht nur im Bereich der Urfahrwänd, sondern im<br />
anschließenden weiteren Bereich (z.B. bis zum Auberg <strong>und</strong> im Bereich des Freinbergs)<br />
bekannt.
Schmetterlinge (Tabelle 6, S. 32), Heuschrecken (Tabelle 7, S. 33) <strong>und</strong> Landschrecken<br />
(Tabelle 8, S. 34) werden zwar primär dem Untersuchungsraum Urfahrwänd, Turmleiten<br />
zugeordnet, der Bereich Ziegeleistraße/Waldeggstraße zu den Gleisanlagen der Westbahn<br />
hin sollte aber diesbezüglich nicht aus dem Blickfeld rücken, auch insbesondere hinsichtlich<br />
des Potenzials als zukünftiger Lebensraum.<br />
Die Beurteilung der aquatischen Fauna <strong>und</strong> Gewässerbiozönosen erfolgt zwar in einem<br />
eigenständigen Teilprojekt im Fachbereich Gewässerökologie, die Auswirkungen betreffen<br />
aber über weite Strecke das Wasser-Land-Ökoton entlang der Donauufer. Die Sensibilität<br />
des untersuchten Donauabschnitts wird aufgr<strong>und</strong> der Feststellung von drei gefährdeten<br />
Fischarten von gr<strong>und</strong>sätzlich mäßig auf zusammenfassend hoch aufgewertet.<br />
Unterschätzung der beanspruchten Flächen <strong>und</strong> der Bedarf nach zusätzlichen<br />
Kompensationsflächen im weiteren Umfeld<br />
In räumlicher Hinsicht sind die Konfliktpotentiale bzw. –flächen zum Schutzgut Pflanzen <strong>und</strong><br />
ihre Lebensräume mit jenen bezogen auf die Fauna nahezu ident. Betroffen sind<br />
vordergründig die städtischen Grünanlagen sowie das Umfeld der geplanten Donaubrücke.<br />
Die Eingriffserheblichkeit ist aufgr<strong>und</strong> der hohen Wertigkeit der beanspruchten Flächen<br />
durchwegs hoch. Die in den Abbildungen 14 <strong>und</strong> 15 des <strong>TG</strong> 05 dargestellten<br />
Flächeninanspruchnahmen sind Minimalannahmen. Allein durch die Zufahrt zu den<br />
Abspannfeldern im Norden <strong>und</strong> Süden der Brücke <strong>und</strong> die durch dauernde <strong>und</strong> temporäre<br />
Rodungsmaßnahmen beanspruchte Fläche ist wesentlich größer.<br />
Für alle untersuchten Tiergruppen ist aufgr<strong>und</strong> der meist hohen Sensibilität sowie der häufig<br />
hohen Eingriffsintensität auf den betroffenen Flächen eine durchwegs hohe<br />
Eingriffserheblichkeit gegeben.<br />
Gegenüber der Ersteinreichung wurde die Gesamtkonfliktfläche während der Bauphase von<br />
4,35 ha auf 3,75 ha reduziert. Diese Reduktion lässt sich auch unter Heranziehung<br />
geringfügiger Projektänderungen kaum erklären.<br />
Auch die Reduktion der Flächen mit einer mittlere bis hohe Eingriffserheblichkeit von 4,22 ha<br />
auf nunmehr 3,03 ha lässt sich nicht nachvollziehen.<br />
Es ist daher aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> auch weiterhin von einer<br />
Gesamtkonfliktfläche von 4,35 ha, davon gut 3 ha mit mittlerer bis hoher<br />
Eingriffserheblichkeit auszugehen.<br />
In der Betriebsphase kommt es zu einem dauerhaften Lebensraumverlust bezogen auf die<br />
untersuchte Fauna von 5,17 ha, wobei ebenfalls knapp 97 % bzw. 4,99 ha eine mittlere bis<br />
hohe Eingriffserheblichkeit aufweisen. Es ist nur recht <strong>und</strong> billig, wenn jene Bestände, die<br />
eine lange Regenerationszeit aufweisen, im doppelten Flächenausmaß ausgeglichen<br />
werden. Es ergibt sich dadurch eine zusätzlich benötigte Fläche von 3,1 ha.<br />
Darüber hinaus führt das <strong>TG</strong> 05, S. 38-39 korrekt an:<br />
"Hohe bis sehr hohe Beeinträchtigungen ergeben sich im Betrieb durch die permanente<br />
Beanspruchung einer Allee an der Kreuzung Waldeggstraße (Ve_10, Betriebsphase 2),<br />
durch den Flächenverlust von strukturreichen Grün- <strong>und</strong> Parkanlagen im Bereich der ASt.<br />
Bahnhof (Ve_16, Ve_17, Betriebsphase 2), durch einen Flächenverlust der Parkanlage<br />
Ziegeleistraße (Ve_18, Betriebsphase 2), durch die Beanspruchung eines sehr hoch<br />
sensiblen Hangwaldes (Eschen-Berg-Ahorn-(Berg-Ulmen)-Mischwald <strong>und</strong> Bodensaurer<br />
Buchenwald) der Turmleitendurch Abspannbauwerke <strong>und</strong> Zufahrt (Ve_25, Betriebsphase 1),<br />
durch die Beeinflussung eines Hangwaldes im Bereich Turmleiten durch die Abspannseile
(Ve_26, Betriebsphase 1), durch den randlichen Flächenverlust eine Hangwaldes im Bereich<br />
Turmleiten durch die Tunnelportale (Ve_27, Betriebsphase 1) <strong>und</strong> durch den permanenten<br />
Flächenverlust primärer Felslebensräume <strong>und</strong> wärmeliebender Waldstandorte<br />
(Wärmeliebender Eichen-Mischwald bzw. Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald auf Fels) der<br />
Urfahrwänd durch Abspannseile, Tunnelportale, die ASt. Donau Nord <strong>und</strong> den Radweg<br />
Puchenau (Ve_43, Ve_44, Ve_45, Ve_47, Ve_50, Ve_51, Ve_57; Betriebsphase 1)." […]<br />
"Punktuell hohe Beeinträchtigungen verbleiben für Pflanzen <strong>und</strong> deren Lebensräume durch<br />
den Verlust einer Grünanlage im Bereich Bahnhof (Ve_16, 0,4 ha, keine<br />
Ausgleichsmaßnahme vorgesehen), den Flächenverlust eines Hangwaldes der Turmleiten<br />
durch Abspannbauwerke <strong>und</strong> Zufahrt (Ve_25, 0,08 ha), den Verlust von Felslebensräumen<br />
(Ve_45, 0,03 ha; Ve_43, 0,<strong>01</strong> ha) <strong>und</strong> durch den Verlust wärmeliebender Waldstandorte auf<br />
Fels (Ve_44, 0,05 ha). Die Konfliktbereiche sind qualitativ nur mäßig ausgleichbar. Für den<br />
Konflikt Ve_16 gibt es quantitativ ein Maßnahmendefizit in Bezug auf die Neuanlage bzw.<br />
Schaffung von städtischen Grün- <strong>und</strong> Parkanlagen mangels entsprechender Ressourcen im<br />
Stadtgebiet."<br />
Die verorteten Maßnahmen nach Tabelle 10 (S. 39) <strong>und</strong> die UVE-Maßnahmen zur<br />
Minderung der Beeinträchtigung durch Flächenverlust nach Tabelle 11 (S.40) sind aus Sicht<br />
der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> unzureichend. Für die Maßnahmen der Tabelle 11 liegen<br />
überdies keine Angaben vor, ob diese mit dem Städtischen Baumkataster zur Deckung<br />
gebracht werden können oder ob die Anforderungen <strong>und</strong> Festlegungen des Baumkatasters<br />
<strong>und</strong> seiner wiederkehrenden Begehungen <strong>und</strong> Maßnahmenfestlegungen nicht den Zielen der<br />
Tabelle 11 widersprechen.<br />
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist nicht nur den unmittelbare Trassenbereich,<br />
sondern von diesem auch wegführende Strukturen im Sinn eines innerstädtischen<br />
Biotopverb<strong>und</strong>s zu stärken.<br />
Auszugleichen ist gemäß RVS "Umweltuntersuchungen" ab einer mittleren Erheblichkeit. Bei<br />
dem im <strong>TG</strong> 05 angeführten erforderlichen Maßnahmen trägt die Maßnahme 5.5 diesem auch<br />
vom Gutachter deutlich angesprochen Defizit an Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
Rechnung, indem zusätzlich Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen im Ausmaß von zumindest<br />
5,8 ha (Defizit aus Betrieb) <strong>und</strong> 1,48 ha (Defizit aus Bauphase) verpflichtend gefordert<br />
werden. Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> unterstützt diese Festlegung – auch im Licht des<br />
anhängigen Vertragsverletzungsverfahren mit der EU-Kommission hinsichtlich mangelhafter<br />
Umsetzung der FFH-Richtlinie - <strong>und</strong> hält die ermittelte zusätzliche Ersatz- <strong>und</strong><br />
Ausgleichsmaßnahmen-Fläche für plausibel <strong>und</strong> Maßnahmen auch umsetzbar.<br />
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> eignen sich insbesondere folgende Achsen für<br />
zusätzliche Maßnahmen im Ausmaß von 7,28 ha (5,8 ha + 1,48 ha) vorzugsweise zu<br />
überlegen<br />
- längs der Donau hin zum Bereich Alturfahr – Steinmetzplatzl<br />
- zwischen Ziegeleistraße <strong>und</strong> Volksgarten (sowohl im Bereich Kärntnerstraße,<br />
als auch Südtirolerstraße)<br />
- parallel zur Westbahn (nördlich <strong>und</strong> südlich der Bahntrasse).<br />
- von der Windflach über Hagen zum Auberg<br />
An dieser Stelle wird angemerkt, dass eine Eingriffs-Ausgleichs-Ermittlung sowohl auf Ebene<br />
des Naturhaushalts, als auch auf der Ebene des Landschaftsbildes jeweils für sich allein<br />
vorzunehmen ist <strong>und</strong> demzufolge auch die Kompensationsmaßnahmen getrennt von<br />
einander festzulegen sind.<br />
Ergänzend zur erforderlichen Maßnahme 5.8 (<strong>TG</strong> 05, S. 119) sind Fledermaus-Nisthilfen<br />
seitlich an den Wangen des Brückenbauwerks zu überlegen.
Unerwünschte Lichtimmissionen (Lichtverschmutzung) <strong>und</strong> Artenschutz<br />
Durch die Abschirmung der Linzer Pforte durch Felsvorsprünge vom dahinter liegenden<br />
Stadtgebiet ist der Bereich am Nordufer zwischen der Ortstafel Linz <strong>und</strong> Puchenau relativ<br />
dunkel. Durch die geplante Brücke <strong>und</strong> die Zufahrtsrampen kommt es zu einer starken<br />
Aufhellung dieses Bereichs bei Nacht mit all seinen Auswirkungen auch auf die dort<br />
lebenden Tiere. Die Fragen der Aufhellung der Nacht <strong>und</strong> der Lichtverschmutzung aus<br />
naturschutzfachlicher Sicht werden im Abschnitt 4.8 des <strong>TG</strong> 05 angesprochen<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> konkrete Vorschreibung zur Minderung der Lichtimmissionsauswirkungen<br />
auf die Fauna (Begrenzung störender <strong>und</strong> schädigender Lichtimmissionen während des<br />
Baus <strong>und</strong> Betriebs) fehlen jedoch. Zusammen mit unerwünschten Lichtimmissionen aus<br />
Sicht der Humanmedizin, der Wildökologie <strong>und</strong> des Landschaftsbildes sind solche<br />
Auflagenfestlegungen auch für den Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz (inklusive Gewässerökologie)<br />
zwingend erforderlich, die u.a. folgende Aspekte umfassen müssen:<br />
- Streulichtarme Beleuchtung durch Full-cut-off-Leuchten<br />
- Objektbeleuchtung von oben nach unten<br />
- passende Leuchtmittel (Natriumdampflampen, LED-gelb oder warmweiß,<br />
- Abschaltung der Effektbeleuchtung zwischen 23:00 <strong>und</strong> 6:00 Uhr<br />
- Frequenzabhängige /<strong>Verkehr</strong>sabhängige Absenkung des<br />
Beleuchtungsniveaus auf der Straße<br />
Die Beleuchtung der Außenanlagen hat streulichtarm nach den Vorgaben des Leitfaden<br />
"Besseres Licht" zu erfolgen. Alternativen zum Lichtsmog (Land OÖ (2<strong>01</strong>2); http://www.landoberoesterreich.gv.at/files/publikationen/us_besseresLicht2<strong>01</strong>3_leitfaden.pdf)<br />
<strong>und</strong> nach den<br />
facheinschlägigen Leitfäden der "Hellen Not" zu erfolgen.<br />
Vogelschlag<br />
Zur Verhinderung von Vogelschlag sollen Durchsichten u.ä. insbesondere im Bereich von<br />
Grünstrukturen vermieden werden. Dort, wo transparente Lärmschutzwände oder<br />
Lärmschutzwände mit transparenten Elementen vorgesehen sind, sind diese vogelsicher<br />
auszuführen. Auf die Fachbroschüre „Vogelfre<strong>und</strong>liches Bauen mit Glas <strong>und</strong> Licht“<br />
(Download auf www.vogelglas.info) <strong>und</strong> die gleichlautende Auflagenforderung im Abschnitt<br />
<strong>TG</strong> 02 – Lärm wird verwiesen. Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> fordert daher:<br />
Die Außengestaltung der Baukörper <strong>und</strong> Lärmschutzwände mit Glas <strong>und</strong> Lichtelementen hat<br />
vogelfre<strong>und</strong>lich nach den Vorgaben des Leitfadens "Vogelfre<strong>und</strong>liches Bauen mit Glas <strong>und</strong><br />
Licht" (Schweizer Vogelwarte Sempach (2<strong>01</strong>2); www.vogelglas.info) zu erfolgen.<br />
Dabei ist zu beachten:<br />
<br />
<br />
<br />
Geripptes, geriffeltes, mattiertes, sandgestrahltes, geätztes, eingefärbtes, mit Laser<br />
bearbeitetes oder bedrucktes Glas ist bei Durchsichten zu verwenden.<br />
In Eckbereichen sind Durchsichten zu vermeiden (keine durchsichtigen<br />
Eckbereiche).<br />
Bei transparenten Lärmschutzwänden ist die Durchsicht durch flächige Markierung<br />
oder halbtransparentes material anzupassen.
5. Erholung, Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild (<strong>TG</strong> 06)<br />
Auswirkungen auf das Stadt- <strong>und</strong> Landschaftsbild sind im Bereich aller oberirdischen<br />
Anlagenteile sowohl in der Bau-, als auch in der Betriebsphase gegeben, wobei durchwegs<br />
von einer hohen bis sehr hohen Eingriffserheblichkeit auszugehen ist.<br />
Die Abgrenzung des Wirkraums für Auswirkungen auf das Stadt- <strong>und</strong> Landschaftsbild<br />
erfolgte bezogen auf Einzelstandorte in beschreibender Form ohne Flächenbemessungen.<br />
Die Veränderung des Erscheinungsbildes Landschaft / Stadt (visuelle Störungen) werden im<br />
Abschnitt 4.<strong>1.</strong>3 mit Hilfe relevanter Sichtbeziehungen erörtert. Die sich daraus ergebende<br />
Gesamtbewertung für die visuellen Störungen im <strong>TG</strong> 06 S. 42 <strong>und</strong> die akustischen<br />
Störungen im <strong>TG</strong> 06 S. 43 ist mit "vertretbar" eher sehr dürr <strong>und</strong> entspricht nicht ganz der<br />
sich abzeichnenden Realität. Denn durch die neue Donauquerung <strong>und</strong> die sich beiderseits<br />
ergebenden Tunnelbereiche sind umfangreiche Sicherungs- <strong>und</strong> Begleitmaßnahmen<br />
erforderlich, die den Gr<strong>und</strong>charakter der Linzer Pforte ändern <strong>und</strong> den Naturbereich am<br />
Stadtrand in einen Bereich einer städtischen Hauptverkehrsachse "uminterpretieren". Es<br />
kommt also zu einer gr<strong>und</strong>legenden Änderung des Landschaftscharakters <strong>und</strong> des<br />
Erholungswertes der Landschaft. Dies wird im <strong>TG</strong> 06 nicht nachvollziehbar abgebildet <strong>und</strong> in<br />
der Folge unterbewertet. Die Abbildungen 50, 51, 52, 53 <strong>und</strong> 54 verharmlosen auf grobe<br />
Weise den Eingriff durch eine gedachte ideale Begrünung. Wie vergleichbare<br />
Tunnelpotalbereiche zeigen, ist von umfangreichen Sicherungsmaßnahmen <strong>und</strong> damit einer<br />
völligen technischen Überformung der Brückenkopfbereiche auszugehen.<br />
Realistische Darstellung der Tunnelportalbereiche <strong>und</strong> Rahmenfestlegungen<br />
Die Gestaltung der Tunnelportale ist aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> nicht<br />
ausreichend <strong>und</strong> nicht realistisch dargestellt, denn es ist aus Sicht der <strong>Oö</strong>.<br />
<strong>Umweltanwaltschaft</strong> von flächigen Sicherungen im Brückenband <strong>und</strong> "Pflegemaßnahmen" im<br />
beiderseits an das Querungsband anschließenden Waldbereiche auszugehen.<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> fordert daher eine Projektsergänzung dahingehend, sodass<br />
eine Rahmenfestlegung im UVP-Verfahren für Eingriffe <strong>und</strong> Gestaltung/Rekultivierung der<br />
Tunnelportalbereiche <strong>und</strong> die Trasse der Brücken-Tragseile für das nachgeschaltete<br />
Naturschutzverfahren erfolgen können.<br />
Eingriff in den Landschaftscharakter – ergänzende Maßnahmen<br />
Neben den Aspekten des Naturhaushalts ist insbesondere im Bereich der beiden<br />
Brückenbauwerke eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das<br />
Landschaftsbild von wesentlicher Bedeutung.<br />
Zur Wahrung der Objektivität wurden bereits mehrfach Bemühungen angestellt, eine<br />
möglichst einheitliche <strong>und</strong> nachvollziehbare, formalisierte Eingriffsbeurteilung <strong>und</strong><br />
Ausgleichsregelung festzulegen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bewertung (fast)<br />
ausschließlich verbal-argumentativ <strong>und</strong> sehr verkürzt, wodurch die Erheblichkeit des Eingriffs<br />
im Bereich der Donauquerung jedenfalls als stark unterschätzt einzustufen ist.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Eigenart <strong>und</strong> Schönheit des beanspruchten Landschaftsraums sind diese<br />
Auswirkungen ohne Zweifel auch als negativ im Sinne von nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />
zu beurteilen, <strong>und</strong> die Feststellung einer Umweltverträglichkeit kann ausschließlich über den<br />
Lösungsweg der Vornahme umfangreicher Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden.
Die sichtbeeinträchtigte Zone mit sehr erheblichen Beeinträchtigungen bezogen auf das<br />
Landschaftsbild dürfte etwa 40 ha betragen. Diese stark beeinträchtigte, durch die<br />
Donauquerung verglichen mit dem Ist-Zustand in Hinblick auf das Landschaftsbild/den<br />
Landschaftscharakter völlig uminterpretierte Fläche ist durch hoch wirksame Maßnahmen<br />
auszugleichen sind.<br />
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist es dadurch zwingend erforderlich, dass auf einer<br />
Fläche von zumindest 40 ha Maßnahmen umgesetzt werden müssen, die zu einer<br />
Bereicherung des aktuell beeinträchtigten Landschaftsbildes führen. Eine entsprechende<br />
Rahmen-Maßnahmenfestlegung als "erforderliche Maßnahme" ist daher zwingend nötig, um<br />
im Vorfeld des nachgeordneten Naturschutzverfahrens konkrete Maßnahmen festlegen <strong>und</strong><br />
vereinbaren zu können.<br />
Wesentlich größer ist die Eingriffsfläche in der Nachtlandschaft, wenn nicht entsprechende<br />
Minderungs- <strong>und</strong> Begleitmaßnahmen bindend festgelegt werden.<br />
Wie bereits oben angeführt, ist durch die Abschirmung der Linzer Pforte durch<br />
Felsvorsprünge vom dahinter liegenden Stadtgebiet der Bereich am Nordufer zwischen der<br />
Ortstafel Linz <strong>und</strong> Puchenau, aber auch der Oberhangbereich des Südufers relativ dunkel.<br />
Dieser Hell-Dunkel-Effekt bringt nicht nur markante Bauten, wie die nachts teilweise<br />
beleuchtete Aussichtswarte am Freinberg, sondern auch den Kontrast Stadtbereich –<br />
Donautal stärker zur Wirkungen. Durch die geplante Brücke <strong>und</strong> die Zufahrtsrampen kommt<br />
es zu einer starken Aufhellung dieses Bereichs bei Nacht mit all seinen Auswirkungen auch<br />
auf den (Nacht-)Landschaftscharakter <strong>und</strong> den Erholungswert der (Nacht-)Landschaft. Die<br />
Fragen der Aufhellung der Nacht <strong>und</strong> der Lichtverschmutzung aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht werden im Abschnitt 4.2.5 des <strong>TG</strong> 06 angesprochen<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> konkrete Vorschreibung zur Minderung der Lichtimmissionsauswirkungen<br />
auf die Nacht-Landschaft / Charakter der Nacht-Landschaft (Begrenzung störender<br />
Lichtimmissionen während des Baus <strong>und</strong> Betriebs) fehlen jedoch. Zusammen mit<br />
unerwünschten Lichtimmissionen aus Sicht der Humanmedizin, der Wildökologie <strong>und</strong> des<br />
Natur- <strong>und</strong> Artenschutzes sind solche Auflagenfestlegungen auch für den Landschaftsschutz<br />
zwingend erforderlich, die u.a. folgende Aspekte umfassen müssen:<br />
- Streulichtarme Beleuchtung durch Full-cut-off-Leuchten<br />
- Objektbeleuchtung von oben nach unten<br />
- passende Leuchtmittel (Natriumdampflampen, LED-gelb oder warmweiß,<br />
- Abschaltung der Effektbeleuchtung zwischen 23:00 <strong>und</strong> 6:00 Uhr<br />
- Frequenzabhängige /<strong>Verkehr</strong>sabhängige Absenkung des<br />
Beleuchtungsniveaus auf der Straße<br />
- Regelung der Positions- <strong>und</strong> Warnlichter (objektgesteuerte Anschaltung?)<br />
Die Beleuchtung der Außenanlagen hat streulichtarm nach den Vorgaben des Leitfadens<br />
"Besseres Licht" zu erfolgen. Alternativen zum Lichtsmog (Land OÖ (2<strong>01</strong>2); http://www.landoberoesterreich.gv.at/files/publikationen/us_besseresLicht2<strong>01</strong>3_leitfaden.pdf)<br />
<strong>und</strong> nach den<br />
facheinschlägigen Leitfäden der "Hellen Not" zu erfolgen.
6. Abfälle <strong>und</strong> Altlasten (<strong>TG</strong> 09)<br />
Mangelhaftes Abfall-Entsorgungskonzept <strong>und</strong> fehlende eingriffsmindernde<br />
Begleitmaßnahmen<br />
Das <strong>TG</strong> 02 – Abschnitt 5.<strong>1.</strong>4 auf S.26 führt an:<br />
"Für die Errichtung der Donaubrücke, der Ast. Donau Süd <strong>und</strong> insbesondere des Tunnels<br />
Freinberg ist ein Massentransport per Schiff vorgesehen, der ausschließlich im Tag-<br />
/Abendzeitraum stattfinden soll. Zu- <strong>und</strong> abfahrende Schubverbände (SV) von<br />
durchschnittlich 2 SV/16h können eine Hebung des längenbezogenen Schallleistungspegels<br />
Lw´,A von 0,7 dB/m <strong>und</strong> zu Spitzenzeiten mit 6 SV/16h von 1,9 dB/m verursachen."<br />
Das Teilgutachten Nr. 09 – Abfälle <strong>und</strong> Altlasten führt auf S.10 u.a. an:<br />
"Von der Projektwerberin wurde für die Massenabfälle (Bodenaushub, Tunnelausbruch) eine<br />
Massenbilanz vorgelegt, die rd. 1,6 Mio. m³ an Aushub- bzw. Ausbruchsmaterial ausweist.<br />
Im Projektgebiet können davon rd. 0,509 Mio. m³ wiederverwertet werden, 0,187 Mio. m³<br />
höherwertiges Material kann außerhalb des Projektgebiets verwertet werden. Es ist dies<br />
vor allem gebrochenes Tunnelmaterial, Beton- <strong>und</strong> Deckenabbruch. Rd. 0,664 Mio. m³<br />
abgebautes Material wären zu deponieren.<br />
… Bei Auflockerungsfaktoren zwischen 1,35 bis 1,65, im Mittel 1,45 je nach<br />
Material kann demnach angenommen werden, dass tatsächlich aufgelockerten Zustand<br />
fallen somit rd. 2,54 Mio.m³ in aufgelockertem Zustand an. Rd. 0,944 Mio. m³ wären<br />
demnach auf Deponien zu verbringen.<br />
Eine Zusammenstellung der im Großraum Linz zur Verfügung stehenden Deponien zeigt,<br />
dass in Bezug auf Baurestmessen <strong>und</strong> Bodenaushub genügend Deponieraumvolumen zur<br />
Entsorgung des anfallenden Aushub- <strong>und</strong> Abbruchmaterials zur Verfügung steht."<br />
Nach Kenntnisstand der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> werden zwar mögliche Deponiestandorte<br />
für Bodenaushub <strong>und</strong> Baurestmassen angeführt, welche sich jedoch in einem Umkreis von<br />
bis zu 100 km (Lochen, wenn via A1 bis zu 130 km) befinden. Die Angaben über verfügbare<br />
Deponie-Volumina (Mettmach, Molln, Ternberg, Taiskirchen, Lochen) sind völlig unrealistisch<br />
<strong>und</strong> nicht umsetzbar.<br />
Da aber im Rahmen des UVP-Verfahrens auch die Umwelt-Auswirkungen der<br />
Baumaßnahmen <strong>und</strong> deren mögliche Beschränkung oder Kompensation<br />
Verhandlungsgegenstand ist, sind realistische Deponie-Standorte <strong>und</strong> ein realistische<br />
Abschätzungen der Auswirkungen des Abtransport anfallende Abfälle vor Bescheiderlassung<br />
vorzulegen.<br />
Maßnahmen-Auflage 5.2.1-2 verlegt den Nachweis <strong>und</strong> somit die Beweisführung in die<br />
Umsetzungsphase, Festlegungen über Örtlichkeiten, Transportaufkommen <strong>und</strong> damit<br />
verb<strong>und</strong>ene Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen werden aber nicht<br />
erwähnt. Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> fordert daher die Vorlage eines Entsorgungskonzepts<br />
für die anfallen Abfälle <strong>und</strong> verbindliche Maßnahmen zur Milderung der Umweltauswirkungen<br />
bei deren Entsorgung.<br />
Maßnahmen-Auflage 5.2.1-10 verlagert UVP-rechtlich relevante Abfallfragen aus dem UVP-<br />
Verfahren hinaus <strong>und</strong> entledigt sich mit Hilfe befugter Entsorger so der Fragestellungen des<br />
Umfangs <strong>und</strong> der Minderung von Umweltauswirkungen zu Lasten der jeweils betroffenen.<br />
Dies ist UVP-rechtlich unzulässig.<br />
Maßnahmen-Auflage 5.2.1-6 ist für eine Bescheidauflage nicht ausreichend bestimmt.
Maßnahmen-Auflage 5.2.1-12 verlagert die Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe im<br />
Projektsgebiet aus dem verfahren hinaus in die Umsetzung. Die Feststellung<br />
verfahrensrelevanter Umweltauswirkungen wird so unterlaufen <strong>und</strong> konkrete Festlegungen<br />
für einen geordneten Umgang im Rahmen des UVP-Verfahrens werden so unterlassen.<br />
Maßnahmen-Auflage 5.2.1-14 ist durch die Nominierung einer Ansprechperson<br />
(Ombudsstelle) <strong>und</strong> deren öffentliche Bekanntgabe als Anlaufstelle bei Beschwerden,<br />
Missständen <strong>und</strong> Anfragen zu ergänzen.<br />
7. Gewässerökologie & Fischerei (<strong>TG</strong> 12)<br />
Detailabänderungen<br />
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist das Teilgutachten 12 schlüssig <strong>und</strong> die Aussagen<br />
zur Bedeutung der Schotterbankschüttung im Bereich Margarethen, wie auch die<br />
Ufergestaltung flussab der Brückenquerung durch 5 Kurzbuhnen (beide S. 7 des <strong>TG</strong> 12) sind<br />
aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> zwingend umzusetzen.<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> spricht sich daher für den Ersatz-Automatismus bei<br />
Umsetzungsproblemen (Maßnahmen-Auflage 5.2.1-12.7 <strong>und</strong> Maßnahmen-Auflage 5.2.1-<br />
12.8) aus. Die Ersatzmaßnahmen der Maßnahmen-Auflage 5.2.1-13 (Einbringung größerer<br />
Einzelsteine) wird jedoch nicht als ausreichender Ersatz erachtet. Ein identer Ersatz an<br />
einer festzulegenden Alternativstelle wäre hier festzulegen.<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> fordert daher die Abänderung der Maßnahmen-Auflage 5.2.1-13<br />
dahingehend.<br />
Lichtimmissionen / Lichtverschmutzung <strong>und</strong> Gewässerökologie<br />
Durch die Nutzung an Gewässern kommt es zu einer Aufhöhung des Beleuchtungsniveaus<br />
im Gewässer um das Fünffache. Es ist nachgewiesen, dass aquatische Lebewesen auf<br />
Lichtbestrahlung nachteilig reagieren. Im <strong>TG</strong> 12 fehlen nun konkretere Festlegungen für die<br />
Begrenzung für die Gewässerökologie störender <strong>und</strong> schädigender Lichtimmissionen<br />
während des Baus <strong>und</strong> Betriebs. Einer Regelung bedürfen:<br />
- Streulichtarme Beleuchtung durch Full-cut-off-Leuchten<br />
- Objektbeleuchtung von oben nach unten<br />
- passende Leuchtmittel (Natriumdampflampen, LED-gelb oder warmweiß,<br />
- Abschaltung der Effektbeleuchtung zwischen 23:00 <strong>und</strong> 6:00 Uhr<br />
- Frequenzabhängige /<strong>Verkehr</strong>sabhängige Absenkung des<br />
Beleuchtungsniveaus auf der Straße<br />
<br />
Die Beleuchtung der Außenanlagen hat streulichtarm nach den Vorgaben des Leitfadens<br />
"Besseres Licht". Alternativen zum Lichtsmog (Land OÖ (2<strong>01</strong>2); http://www.landoberoesterreich.gv.at/files/publikationen/us_besseresLicht2<strong>01</strong>3_leitfaden.pdf)<br />
zu<br />
erfolgen.
8. Humanmedizin (<strong>TG</strong> 13)<br />
Erklärungsbedarf bei den Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen (1)<br />
Das <strong>TG</strong> 13 – Humanmedizin führt auf S. 13 zum Thema "Luft" an:<br />
"Entlang des Straßenzuges der B139 (Waldeggstraße - Kellergasse - Sandgasse -<br />
Hopfengasse - Kapuzinerstraße – Donaulände), im Bereich den Nibelungenbrücke <strong>und</strong> im<br />
Kernbereich von Urfahr kommt es in der Betriebsphase der A26 zu teilweise beträchtlichen<br />
Reduktionen der Immissionsbelastung gegenüber der Nullvariante. Für die westlichen Teile<br />
des derzeit stark belasteten innerstädtischen Kerns von Linz ist daher großteils von einer<br />
Verbesserung der Situation auszugehen.<br />
Demgegenüber kommt es in den Nahbereichen der offenen Abschnitte der A 26<br />
(Donaubrücke,Tunnelportale, Kärntnerstraße <strong>und</strong> Westbrücke) zum Teil zu relevanten<br />
Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid im Bereich von Wohnanrainern wobei an allen<br />
Immissionspunkten der medizinisch zu beachtende Grenzwert für die<br />
Stickstoffdioxidgesamtbelastung <strong>und</strong> das Genehmigungskriterium nach IG-L eingehalten<br />
wird."<br />
Die humanmedizinische Beurteilung geht u.a. davon aus, dass die Entlastungen entlang des<br />
Straßenzugs der B139 dauerhaft <strong>und</strong> nachhaltig sind. Werden jedoch keine<br />
verkehrslenkenden <strong>und</strong> im Innenstadtbereich verkehrsbeschränkenden Maßnahmen<br />
festgelegt, kommt es zu einem Wiederanstieg der <strong>Verkehr</strong>sbelastung entlang der B139,<br />
wodurch der – vermutlich auch in der UVP-Bescheidbegründung geltend gemachte –<br />
Entlastungseffekt verloren geht.<br />
Die humanmedizinischen Maßnahmen-Auflagen sind daher zwingend an eine<br />
Bescheidbedingung zu knüpfen, die diese Entlastungswirkung sicherstellt. Andernfalls ist die<br />
vorliegende Beurteilung irrelevant, da ohne zutreffende Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> damit Gutachten <strong>und</strong><br />
Bescheid von der Wurzel her mangel- <strong>und</strong> fehlerhaft.<br />
Das <strong>TG</strong> 13 – Humanmedizin führt auf S. 14 zum Thema "Lärm" an:<br />
"In der Waldeggstraße kommt es durch den Abbruch der Gebäude zu vermehrtem<br />
Schienenverkehrslärm. Die bahnbedingten Immissionszunahmen können bis zu 13 dB<br />
betragen, was objektseitige Lärmschutzmaßnahmen erforderlich macht. In der<br />
Betriebsphase 2 kommt es in diesem Bereich aufgr<strong>und</strong> der Inbetriebnahme der<br />
Unterflurtrasse zu einer Verringerung des einwirkenden Straßenverkehrslärms. Nach der<br />
Gesamtverkehrsfreigabe (Betriebsphase 3) verbleibt eine Hebung der Gesamtsituation<br />
„Bahn <strong>und</strong> Straße“, die zur Nachtzeit höchstens 2 dB betragen wird."<br />
Somit legt das <strong>TG</strong> 13 klar dar, dass das Vorhaben nicht nur eine Hebung der<br />
Gesamtsituation über der Irrelevanzschwelle bewirkt, sondern stützt sich auch auf einen<br />
rechtlich fragwürdigen Lärmstandard (SchIV), wodurch die Bewertungsbasis des<br />
Humangutachtens <strong>und</strong> seine Schlussfolgerungen zu hinterfragen sind.<br />
Der VwGH legt in seinem Erkenntnis vom 22.10.2<strong>01</strong>2, 2<strong>01</strong>0/03/0<strong>01</strong>4 klar, dass es sich bei<br />
den Grenzwerten der SchIV um Mindeststandards handelt, deren Unterschreitung im<br />
Einzelfall geboten sein kann. Wenn nach Sachverständigen-Gutachten die in der SchIV<br />
angeführten Grenzwerte <strong>und</strong> auch den „Schienenbonus“ nach § 2 Abs. 4 SchIV nicht mehr<br />
dem Stand der Technik entsprechen, ist die SchIV von Gesetzeswidrigkeit bedroht <strong>und</strong> darf<br />
unter diesem Gesichtspunkt auch weder von der Behörde noch vom Sachverständigen im<br />
Verfahren nicht zwingend als Begründung herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als<br />
es im gegenständlichen Fall zu einer Hebung der ohnehin belasteten Gesamtsituation<br />
kommt.
Auch aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es nicht nachvollziehbar, dass das <strong>TG</strong> 13 explizit festhält (S. 15<br />
oben), "…dass der Betrieb der A 26 in allen Betriebsphasen keine Gefahr für die Ges<strong>und</strong>heit<br />
der Wohnanrainer darstellt <strong>und</strong> auch erhebliche Belästigungen, die als unzumutbar<br />
anzusehen wären nicht erwarten lässt."<br />
Völlig unbeachtet scheint die Frage des Freiraumschutzes (Erholung in Bereichen, die der<br />
Wohnnutzung direkt zugeordnet sind, wie Balkon-, Terrassen- <strong>und</strong> Gartenbereiche im<br />
Hausumgriff) zu sein.<br />
Erklärungsbedarf bei den Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen (2)<br />
Das <strong>TG</strong> 13 leitet tolerierbare Immissionszusatzbelastungen für Feinstaub (PM10 <strong>und</strong> PM2,5)<br />
ab <strong>und</strong> legt auf S. 30 Irrelevanzschwellen fest:<br />
"Im konkreten Fall wird die höchste zu tolerierende Immissionszusatzbelastung (die<br />
Irrelevanzschwelle) für PM10 1,2 g/m³ im Jahresmittel betragen.<br />
Die höchst zu tolerierende Immissionszusatzbelastung (die Irrelevanzschwelle) für PM2,5 wird<br />
0,75 g/m³ im Jahresmittel betragen.<br />
Unter Berücksichtigung des Effektschätzers der in der Publikation des Österreichischen<br />
Umweltb<strong>und</strong>esamtes mit dem Titel „Ges<strong>und</strong>heitsauswirkungen der PM2,5-Exposition –<br />
Steiermark“ angeführt ist, wird eine konstante Zusatzbelastung von 0,75 g/m³ PM2,5 über ein<br />
gesamtes Leben einwirkend zu einer Reduktion der statistischen Lebenserwartung um 0,5<br />
Monate führen.<br />
Da die Lebenserwartung von einer Vielzahl an selbstbestimmbaren <strong>und</strong> nicht<br />
selbstbestimmbaren Einflüssen abhängt, kann die Veränderung eines dieser Einflüsse in<br />
einer solchen Größenordnung als nicht relevant angesehen werden.<br />
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:<br />
Aus medizinischer Sicht ist bei Einhaltung dieser Werte (Irrelevanzschwelle) die vom<br />
gegenständlichen Projekt ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht<br />
ges<strong>und</strong>heitsgefährdend anzusehen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne<br />
einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in dieser<br />
Größenordnung nicht zu erwarten.<br />
Auch liegt eine Zusatzbelastung in dieser Größenordnung im Rahmen der jährlich zu<br />
erwartenden Variabilität des Schadstoffeintrags. Es ist daher aus medizinischer Sicht<br />
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die<br />
Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung <strong>und</strong> Zusatzbelastung) keine anderen<br />
Auswirkungen auf die Ges<strong>und</strong>heit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine."<br />
Und auf S. 33 hält <strong>TG</strong> 13 fest:<br />
"Die medizinische Beurteilung stützt sich daher auf den Jahresmittelwert."<br />
Hinsichtlich Stickstoffdioxid NO2 führt <strong>TG</strong> 13 an:<br />
"Bei Einhaltung des aus medizinischen Überlegungen abgeleiteten Jahresmittelwertes<br />
von 40 g/m³ sind keine negativen Auswirkungen auf die Ges<strong>und</strong>heit der Betroffenen<br />
zu erwarten, gleiches gilt auch für den Kurzzeitmittelwert (Halbst<strong>und</strong>enmittelwert) von<br />
200 g/m³."
Dieser Einschätzung widersprechen jedoch neuere Fachpublikationen:<br />
Im eben erschienenen Artikel "Acute and Subacute Effects of Urban Air Pollution on<br />
Cardiopulmonary Emergencies and Mortality: Time Series Studies in Austrian Cities" 3 unter<br />
Zugr<strong>und</strong>elegung auch der Messdaten im Bereich der Stadt Linz <strong>und</strong> auch unter Bezug auf<br />
neueste internationale Fachpublikationen wird für die Linzer Luft festgehalten:<br />
"As a sensitivity analysis in Linz the period since 2000 (Figure 2) was studied separately<br />
when PM10 was measured directly and no longer had to be calculated from TSP [15]. The<br />
key pollutants measured in Linz from 2000 to 2007 showed a similar distribution of<br />
concentrations like in Vienna from 2000 to 2004.<br />
To exclude any effects from exposures to domestic heating (wood smoke), separate mortality<br />
analyses were run outside the heating seasons from June 1st to August 31st over eight<br />
years. Both approaches (case-crossover and GAM) estimate elevations of mortality after<br />
short latency (up to one day). Despite of the shorter time period available for the casecrossover<br />
analysis and the limitation to summer months, confidence intervals were fo<strong>und</strong><br />
narrower than in the full period analysed by GAM. Per g/m³ the effect on total mortality on<br />
the same day was highest for PM2.5. But the case-crossover model yields significant<br />
elevations of mortality also for NO2 and PM10 of the same and the preceding summer day.<br />
3 Neuberger, M., H. Moshammer, and D. Rabczenko (2<strong>01</strong>3): Acute and Subacute Effects of Urban Air<br />
Pollution on Cardiopulmonary Emergencies and Mortality: Time Series Studies in Austrian Cities. In:<br />
Int. J. Environ. Res. Public Health 2<strong>01</strong>3, 10, 4728-4751; doi:10.3390/ijerph1<strong>01</strong>04728<br />
im Internet abrufbar unter: www.mdpi.com/journal/ijerph
Figure 2. Effect estimates in Linz 2000–2007: Per cent change in daily mortality, with 95%<br />
confidence interval, per 10 g/m³ increase in the respective pollutant measure. Full<br />
diamonds: Estimates from the years 2000–2007 on the same and on preceding day (lag 0<br />
and lag 1), case-crossover model for the summer season (1st June to 31st August). For<br />
comparison Poisson GAM (open diamonds): estimates from the years 1990–2007 (full years)<br />
for the average of the same and preceding day (lag 0–1).<br />
Table 2. Per cent increase in ambulance calls (with 95% confidence intervals) related<br />
to a 10 g/m³ increase in the respective pollutant measure. Linz (2000–2007).<br />
In der Diskussion führen die Autoren deutlich an:<br />
"The results of the present study contribute to the “suggestive evidence of a causal<br />
relationship” between exposure to traffic-related air pollution and total (mainly cardiovascular)<br />
mortality [8]: NO2 indicates combustion and motor traffic. The contribution of motor traffic to<br />
PM increases with decreasing particle size. Therefore the effects on mortality, most
pronounced per g/m³ of NO 2 and increasing with decreasing particle size of PM in<br />
Graz, Linz and Vienna, indicate health effects of motor traffic. In all three cities NO2 is<br />
mainly of local origin, also in summer [36]."<br />
Als Schlussfolgerung daraus führen die Autoren u.a. an:<br />
"In Linz a very quick rise of cardiopulmonary emergencies was observed with NO 2 ,<br />
PM2.5 and PM10, even in summer (without heating) at levels below current standards.<br />
Together with the results on mortality this acute increase of cardiopulmonary morbidity<br />
indicates that urban air pollution is still a matter of concern and confirms the demand to lower<br />
PM2.5 standards and to introduce a limit value for the daily mean of PM2.5 in the European<br />
Union [33]."<br />
Die Schlussfolgerungen derselben Untersuchung in der On-Line-Kurzfassung der<br />
Fachpublikation "Extended effects of air pollution on cardiopulmonary mortality in Vienna" 4<br />
fassen die Problematik prägnant zusammen:<br />
"Results<br />
All three particulate measures and NO2 were associated with mortality from all causes and<br />
from ischemic heart disease and COPD at all ages and in the elderly. The magnitude of the<br />
effect was largest for PM2.5 and NO2. Best predictor of mortality increase lagged 0–7 days<br />
was PM2.5 (for ischemic heart disease and COPD) and NO2 (for other heart disease and all<br />
causes). Total mortality increase, lagged 0–14 days, per 10 g m3 was 2.6% for PM2.5 and<br />
2.9% for NO2, mainly due to cardiopulmonary and cerebrovascular causes.<br />
Conclusion<br />
Acute and subacute lethal effects of urban air pollution are predicted by PM2.5 and NO2<br />
increase even at relatively low levels of these pollutants. This is consistent with results on<br />
hospital admissions and the lack of a threshold. While harvesting (reduction of mortality after<br />
short increase due to premature deaths of most sensitive persons) seems to be of minor<br />
importance, deaths accumulate during 14 days after an increase of air pollutants. The limit<br />
values for PM2.5 and NO2 proposed for 2<strong>01</strong>0 in the European Union are unable to prevent<br />
serious health effects." 5<br />
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist es daher erforderlich, die Humanmedizinische<br />
Bewertung (siehe oben aber auch siehe <strong>TG</strong> 13 S. 42) auf Basis dieser neueren Erkenntnisse<br />
zu überdenken <strong>und</strong> die Maßnahmen-Auflagen im Bereich Humanmedizin entsprechend<br />
abzuändern <strong>und</strong> nachzuschärfen. Die Aussage <strong>TG</strong> 13, S. 54 oben ("Alle im<br />
humanmedizinischen Teilgutachten erfolgten Schlussfolgerungen <strong>und</strong> Bewertungen sind<br />
ausschließlich im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Maßnahmen laut Teilgutachten<br />
Luftschadstoffe <strong>und</strong> Klima gültig.") kann so nicht stehen bleiben, da sie neueste<br />
humanmedizinische Erkenntnisse negiert.<br />
Unterstützt wird seitens der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> die Aussage, dass aus medizinischer<br />
Sicht in der Bewertung kein Unterschied zwischen Wohnanrainern <strong>und</strong> Arbeitnehmers<br />
gemacht wird (<strong>TG</strong> 13, S. 40), da sich auch Arbeitnehmer bis zu 10-12 St<strong>und</strong>en im<br />
betroffenen Bereich aufhalten.<br />
4 Neuberger, M., D. Rabczenko <strong>und</strong> H. Moshammer (2<strong>01</strong>3): "Extended effects of air pollution on<br />
cardiopulmonary mortality in Vienna". In: Atmospheric Environment, Volume 41, Issue 38: 8549-8556,<br />
Dezember 2007.<br />
5 http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1352231007006279 abgerufen am 03.10.2<strong>01</strong>3 um<br />
16:34 Uhr MEZ
Nachschärfen humanmedizinischer Lärmschutzauflagen<br />
Nach Vorgaben der WHO <strong>und</strong> nach allgemeinem Konsens ist Lärm tagsüber mit 65 dB <strong>und</strong><br />
nachts mit 55 dB zu begrenzen. Ebenso ist die Unterscheidung der zulässigen Beschallung<br />
bei Tag <strong>und</strong> Nacht allgemein akzeptiert.<br />
Die "Zusätzlichen Maßnahmen – Bauphase – Wohnobjekte" im <strong>TG</strong> 13 auf S. 140 (Punkt<br />
4.6.2) sind auf Festlegungen Tag/Nacht <strong>und</strong> auf eine Begrenzung 55/65 dB abzuändern. Die<br />
Verschärfung außerhalb der Regelbauarbeitszeiten ist deshalb unzureichend, weil aus den<br />
Bescheidauflagen weder klar hervorgeht, wann diese Regelzeiten sind, noch auf den<br />
Umstand abgestellt wird, dass sich rechtliche Vorgaben zu diesen Regelzeiten ändern<br />
können. Insbesondere die Festlegung über erlaubte Luftschallimmissionen des Sprenglärms<br />
während der Nacht unterbrechen den Schlaf (vgl. bis zu 3 Sprengungen zwischen 22:00 <strong>und</strong><br />
6:00 Uhr) <strong>und</strong> sind daher unzureichend. Jegliche zeitliche Begrenzung (Anzahl der Tage)<br />
fehlt.<br />
Die "Zusätzlichen Maßnahmen – Bauphase – Betriebsobjekte" (<strong>TG</strong> 13 S. 141, Punkt 4.6.3)<br />
sind unbestimmt, weil auch festzulegen ist, von wem welche Maßnahmen in welcher Zeit<br />
umzusetzen sind, um bei Missständen die Betroffenen nicht zwischen Pontius <strong>und</strong> Pilatus<br />
hin- <strong>und</strong> herzuschicken <strong>und</strong> durch die Berichtszeiträume die Belastungen nicht unnötig in die<br />
Länge gezogen werden. Vergleichbares gilt für die "Zusätzlichen Maßnahmen –<br />
Betriebsphase – Wohnobjekte" <strong>und</strong> "Zusätzlichen Maßnahmen – Betriebsphase –<br />
Betriebsobjekte". Auf Gr<strong>und</strong> der potentiellen Rechtswidrigkeit der SCHIV verlagert die<br />
Auflage "Zusätzliche Maßnahmen – Betriebsphase – Freiraum" (<strong>TG</strong> 13 S. 142, Punkt 4.6.8)<br />
das Problem von der Straße zur Bahn. Dies ist rechtlich unzulässig. Die <strong>Oö</strong>.<br />
<strong>Umweltanwaltschaft</strong> fordert daher unter Verweis auf die Ausführungen zum <strong>TG</strong> 02 als<br />
Projektsergänzung:<br />
Entlang der Waldeggstraße <strong>und</strong> im angrenzenden Areal des Unteren Froschbergs ist durch<br />
Maßnahmen im Bereich der bahnseitigen Häuserzeile eine dauerhafte Verbesserung der<br />
Lärmsituation sicherzustellen. Die Maßnahmen-Festlegungen im <strong>TG</strong> 13, S. 160 bis 186 sind<br />
daher zu adaptieren.<br />
Unzureichende Festlegungen zur Lichtimmissionen<br />
Es ist begrüßenswert, dass die Thematik der Lichtimmissionen (vgl. <strong>Oö</strong>. Baurecht,<br />
demonstrative Aufzählung der störenden <strong>und</strong> schädigenden Immissionen, die auch<br />
Lichtimmissionen beinhaltet) berücksichtigt. Auf die Ausführungen der Recht der Umwelt<br />
(RdU)-Leitsatzkartei (RdU-LSK 2<strong>01</strong>3/28 wird ausdrücklich verwiesen. Es fehlen jedoch<br />
konkretere Festlegungen für die Begrenzung störender <strong>und</strong> schädigender Lichtimmissionen<br />
während des Baus <strong>und</strong> Betriebs. Einer Regelung bedürfen:<br />
- Streulichtarme Beleuchtung durch Full-cut-off-Leuchten,<br />
- Objektbeleuchtung von oben nach unten,<br />
- passende Leuchtmittel (Natriumdampflampen, LED-gelb oder warmweiß),<br />
- Abschaltung der Effektbeleuchtung zwischen 23:00 <strong>und</strong> 6:00 Uhr,<br />
- Frequenz- bzw. verkehrsabhängige Absenkung des Beleuchtungsniveaus auf der Straße.<br />
Die Beleuchtung der Außenanlagen hat streulichtarm nach den Vorgaben des Leitfadens<br />
"Besseres Licht". Alternativen zum Lichtsmog (Land OÖ (2<strong>01</strong>2); http://www.landoberoesterreich.gv.at/files/publikationen/us_besseresLicht2<strong>01</strong>3_leitfaden.pdf)<br />
zu erfolgen.<br />
Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist ein entsprechendes Beleuchtungskonzept vor<br />
Bescheiderlassung nachzureichen. Die Maßnahmen <strong>TG</strong> 13 – S. 158 (Punkt 6.4.) sind daher<br />
weder ausreichend noch ausreichend bestimmt, um fachlich <strong>und</strong> rechtlich hinreichend zu<br />
sein.
10. Wald <strong>und</strong> Forst, Wild <strong>und</strong> Jagd (<strong>TG</strong> 14)<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> stimmt den Ausführungen des <strong>TG</strong> 14 in weiten Teilen zu. Bei<br />
den "Erforderlichen Maßnahmen (Waldökologie <strong>und</strong> Forstwirtschaft)" (Abschnitt 5.2. auf S.<br />
37ff des <strong>TG</strong> 14) wird u.a. ausgeführt:<br />
"14.8. Als Ausgleich für die durch die dauernden Rodungen verloren gehenden Wirkungen<br />
des Waldes sind waldverbessernde Maßnahmen im vierfachen Ausmaß der dauernden<br />
Rodungsflächen – also 2,2220 ha – auf den im Einreichprojekt dafür vorgesehenen<br />
Waldflächen (Maßnahmen Fowi 11: Flächen 34, 36, 40-1, 40-2, 41, 42, 44, 46 <strong>und</strong> 47 in<br />
Einlage 4.4.4 vom August 2<strong>01</strong>2 bzw. Flächen 21 in Einlage <strong>1.</strong>2.3 vom 24.08.2<strong>01</strong>2 <strong>und</strong> Fowi<br />
12: Fläche 43 in Einlage 4.4.4 vom August 2<strong>01</strong>2 bzw. Fläche 25 in Einlage <strong>1.</strong>2.3 vom<br />
24.08.2<strong>01</strong>2) durchzuführen.<br />
14.9. Alternativ können waldverbessernde Maßnahmen auf Waldflächen in der<br />
Stadtgemeinde Linz oder deren Nachbargemeinden durchgeführt werden, sofern bis<br />
spätestens ein Monat vor Beginn der Rodungsarbeiten nachgewiesen wird, dass diese<br />
gleichwertig mit den in der UVE für waldverbessernde Maßnahmen vorgesehenen Flächen<br />
sind <strong>und</strong> für die Durchführung waldverbessernder Maßnahmen geeignet sind."<br />
Hier hält die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> anstelle waldverbessernder Maßnahmen die<br />
verpflichtende Ersatzaufforstung im Bereich der Wildtierkorridore ("Waldkorridor-Mitte –<br />
Kobernaußerkorridor" oder Waldkorridor-Ost-Machlandkorridor") für zielführender. Überdies<br />
sind Ergänzungspflanzungen im Uferbereich der Donau notwendig <strong>und</strong> sinnvoll.<br />
Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> schlägt daher vor, die Auflagen 14.8 <strong>und</strong> 14.9 dahingehend<br />
abzuändern, dass zumindest die Hälfte der dauernden Rodungsflächen im Bereich der<br />
Wildtierkorridore nachweislich durch Aufforstungsmaßnahmen kompensiert werden.<br />
Da durch unsachgemäße Beleuchtung <strong>und</strong> Wildzaunführungen die Durchgängigkeit der<br />
Einhänge zur Donau für Wildtiere beeinträchtigt werden können, sind aus Sicht der <strong>Oö</strong>.<br />
<strong>Umweltanwaltschaft</strong> überdies folgende Maßnahmen erforderlich:<br />
- Überprüfung der Wildzaunführungen auf Durchgängigkeit der Restflächen für Wildtiere<br />
- Sicherstellung einer streulichtarmen Beleuchtung <strong>und</strong> einer Abdunklung der<br />
Waldbereiche/Einhangbereiche zur Donau<br />
Analog den Naturschutz- <strong>und</strong> Humanmedizinischen Auflagen ist für die A26 <strong>und</strong> ihre<br />
Zubringerwege – welche durch das Vorhaben abgeändert werden <strong>und</strong> somit Teil des<br />
Vorhabens sind – ein Beleuchtungskonzept für eine streulichtarme Beleuchtung nach den<br />
Vorgaben des Leitfadens "Besseres Licht" des Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung <strong>und</strong> anderer<br />
einschlägiger Publikationen zu erstellen <strong>und</strong> verpflichtend vorzuschreiben.<br />
Zusammenfassung<br />
Insgesamt gesehen weist das vorliegende Projekt A26 – Linzer Westring – Südteil aus Sicht<br />
des Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes noch Mängel auf, die es vor Bescheiderlassung <strong>und</strong>/oder<br />
mit entsprechenden (zum Teil gehaltvolleren) Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen zu beheben gilt.<br />
Linz, am 04.10.2<strong>01</strong>3<br />
Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat<br />
<strong>Oö</strong>. Umweltanwalt