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1. Verkehr und Verkehrssicherheit (TG 01) - Oö. Umweltanwaltschaft

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(Ve_26, Betriebsphase 1), durch den randlichen Flächenverlust eine Hangwaldes im Bereich<br />

Turmleiten durch die Tunnelportale (Ve_27, Betriebsphase 1) <strong>und</strong> durch den permanenten<br />

Flächenverlust primärer Felslebensräume <strong>und</strong> wärmeliebender Waldstandorte<br />

(Wärmeliebender Eichen-Mischwald bzw. Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald auf Fels) der<br />

Urfahrwänd durch Abspannseile, Tunnelportale, die ASt. Donau Nord <strong>und</strong> den Radweg<br />

Puchenau (Ve_43, Ve_44, Ve_45, Ve_47, Ve_50, Ve_51, Ve_57; Betriebsphase 1)." […]<br />

"Punktuell hohe Beeinträchtigungen verbleiben für Pflanzen <strong>und</strong> deren Lebensräume durch<br />

den Verlust einer Grünanlage im Bereich Bahnhof (Ve_16, 0,4 ha, keine<br />

Ausgleichsmaßnahme vorgesehen), den Flächenverlust eines Hangwaldes der Turmleiten<br />

durch Abspannbauwerke <strong>und</strong> Zufahrt (Ve_25, 0,08 ha), den Verlust von Felslebensräumen<br />

(Ve_45, 0,03 ha; Ve_43, 0,<strong>01</strong> ha) <strong>und</strong> durch den Verlust wärmeliebender Waldstandorte auf<br />

Fels (Ve_44, 0,05 ha). Die Konfliktbereiche sind qualitativ nur mäßig ausgleichbar. Für den<br />

Konflikt Ve_16 gibt es quantitativ ein Maßnahmendefizit in Bezug auf die Neuanlage bzw.<br />

Schaffung von städtischen Grün- <strong>und</strong> Parkanlagen mangels entsprechender Ressourcen im<br />

Stadtgebiet."<br />

Die verorteten Maßnahmen nach Tabelle 10 (S. 39) <strong>und</strong> die UVE-Maßnahmen zur<br />

Minderung der Beeinträchtigung durch Flächenverlust nach Tabelle 11 (S.40) sind aus Sicht<br />

der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> unzureichend. Für die Maßnahmen der Tabelle 11 liegen<br />

überdies keine Angaben vor, ob diese mit dem Städtischen Baumkataster zur Deckung<br />

gebracht werden können oder ob die Anforderungen <strong>und</strong> Festlegungen des Baumkatasters<br />

<strong>und</strong> seiner wiederkehrenden Begehungen <strong>und</strong> Maßnahmenfestlegungen nicht den Zielen der<br />

Tabelle 11 widersprechen.<br />

Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> ist nicht nur den unmittelbare Trassenbereich,<br />

sondern von diesem auch wegführende Strukturen im Sinn eines innerstädtischen<br />

Biotopverb<strong>und</strong>s zu stärken.<br />

Auszugleichen ist gemäß RVS "Umweltuntersuchungen" ab einer mittleren Erheblichkeit. Bei<br />

dem im <strong>TG</strong> 05 angeführten erforderlichen Maßnahmen trägt die Maßnahme 5.5 diesem auch<br />

vom Gutachter deutlich angesprochen Defizit an Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

Rechnung, indem zusätzlich Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen im Ausmaß von zumindest<br />

5,8 ha (Defizit aus Betrieb) <strong>und</strong> 1,48 ha (Defizit aus Bauphase) verpflichtend gefordert<br />

werden. Die <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> unterstützt diese Festlegung – auch im Licht des<br />

anhängigen Vertragsverletzungsverfahren mit der EU-Kommission hinsichtlich mangelhafter<br />

Umsetzung der FFH-Richtlinie - <strong>und</strong> hält die ermittelte zusätzliche Ersatz- <strong>und</strong><br />

Ausgleichsmaßnahmen-Fläche für plausibel <strong>und</strong> Maßnahmen auch umsetzbar.<br />

Aus Sicht der <strong>Oö</strong>. <strong>Umweltanwaltschaft</strong> eignen sich insbesondere folgende Achsen für<br />

zusätzliche Maßnahmen im Ausmaß von 7,28 ha (5,8 ha + 1,48 ha) vorzugsweise zu<br />

überlegen<br />

- längs der Donau hin zum Bereich Alturfahr – Steinmetzplatzl<br />

- zwischen Ziegeleistraße <strong>und</strong> Volksgarten (sowohl im Bereich Kärntnerstraße,<br />

als auch Südtirolerstraße)<br />

- parallel zur Westbahn (nördlich <strong>und</strong> südlich der Bahntrasse).<br />

- von der Windflach über Hagen zum Auberg<br />

An dieser Stelle wird angemerkt, dass eine Eingriffs-Ausgleichs-Ermittlung sowohl auf Ebene<br />

des Naturhaushalts, als auch auf der Ebene des Landschaftsbildes jeweils für sich allein<br />

vorzunehmen ist <strong>und</strong> demzufolge auch die Kompensationsmaßnahmen getrennt von<br />

einander festzulegen sind.<br />

Ergänzend zur erforderlichen Maßnahme 5.8 (<strong>TG</strong> 05, S. 119) sind Fledermaus-Nisthilfen<br />

seitlich an den Wangen des Brückenbauwerks zu überlegen.

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