1. Verkehr und Verkehrssicherheit (TG 01) - Oö. Umweltanwaltschaft
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8. Humanmedizin (<strong>TG</strong> 13)<br />
Erklärungsbedarf bei den Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen (1)<br />
Das <strong>TG</strong> 13 – Humanmedizin führt auf S. 13 zum Thema "Luft" an:<br />
"Entlang des Straßenzuges der B139 (Waldeggstraße - Kellergasse - Sandgasse -<br />
Hopfengasse - Kapuzinerstraße – Donaulände), im Bereich den Nibelungenbrücke <strong>und</strong> im<br />
Kernbereich von Urfahr kommt es in der Betriebsphase der A26 zu teilweise beträchtlichen<br />
Reduktionen der Immissionsbelastung gegenüber der Nullvariante. Für die westlichen Teile<br />
des derzeit stark belasteten innerstädtischen Kerns von Linz ist daher großteils von einer<br />
Verbesserung der Situation auszugehen.<br />
Demgegenüber kommt es in den Nahbereichen der offenen Abschnitte der A 26<br />
(Donaubrücke,Tunnelportale, Kärntnerstraße <strong>und</strong> Westbrücke) zum Teil zu relevanten<br />
Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid im Bereich von Wohnanrainern wobei an allen<br />
Immissionspunkten der medizinisch zu beachtende Grenzwert für die<br />
Stickstoffdioxidgesamtbelastung <strong>und</strong> das Genehmigungskriterium nach IG-L eingehalten<br />
wird."<br />
Die humanmedizinische Beurteilung geht u.a. davon aus, dass die Entlastungen entlang des<br />
Straßenzugs der B139 dauerhaft <strong>und</strong> nachhaltig sind. Werden jedoch keine<br />
verkehrslenkenden <strong>und</strong> im Innenstadtbereich verkehrsbeschränkenden Maßnahmen<br />
festgelegt, kommt es zu einem Wiederanstieg der <strong>Verkehr</strong>sbelastung entlang der B139,<br />
wodurch der – vermutlich auch in der UVP-Bescheidbegründung geltend gemachte –<br />
Entlastungseffekt verloren geht.<br />
Die humanmedizinischen Maßnahmen-Auflagen sind daher zwingend an eine<br />
Bescheidbedingung zu knüpfen, die diese Entlastungswirkung sicherstellt. Andernfalls ist die<br />
vorliegende Beurteilung irrelevant, da ohne zutreffende Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> damit Gutachten <strong>und</strong><br />
Bescheid von der Wurzel her mangel- <strong>und</strong> fehlerhaft.<br />
Das <strong>TG</strong> 13 – Humanmedizin führt auf S. 14 zum Thema "Lärm" an:<br />
"In der Waldeggstraße kommt es durch den Abbruch der Gebäude zu vermehrtem<br />
Schienenverkehrslärm. Die bahnbedingten Immissionszunahmen können bis zu 13 dB<br />
betragen, was objektseitige Lärmschutzmaßnahmen erforderlich macht. In der<br />
Betriebsphase 2 kommt es in diesem Bereich aufgr<strong>und</strong> der Inbetriebnahme der<br />
Unterflurtrasse zu einer Verringerung des einwirkenden Straßenverkehrslärms. Nach der<br />
Gesamtverkehrsfreigabe (Betriebsphase 3) verbleibt eine Hebung der Gesamtsituation<br />
„Bahn <strong>und</strong> Straße“, die zur Nachtzeit höchstens 2 dB betragen wird."<br />
Somit legt das <strong>TG</strong> 13 klar dar, dass das Vorhaben nicht nur eine Hebung der<br />
Gesamtsituation über der Irrelevanzschwelle bewirkt, sondern stützt sich auch auf einen<br />
rechtlich fragwürdigen Lärmstandard (SchIV), wodurch die Bewertungsbasis des<br />
Humangutachtens <strong>und</strong> seine Schlussfolgerungen zu hinterfragen sind.<br />
Der VwGH legt in seinem Erkenntnis vom 22.10.2<strong>01</strong>2, 2<strong>01</strong>0/03/0<strong>01</strong>4 klar, dass es sich bei<br />
den Grenzwerten der SchIV um Mindeststandards handelt, deren Unterschreitung im<br />
Einzelfall geboten sein kann. Wenn nach Sachverständigen-Gutachten die in der SchIV<br />
angeführten Grenzwerte <strong>und</strong> auch den „Schienenbonus“ nach § 2 Abs. 4 SchIV nicht mehr<br />
dem Stand der Technik entsprechen, ist die SchIV von Gesetzeswidrigkeit bedroht <strong>und</strong> darf<br />
unter diesem Gesichtspunkt auch weder von der Behörde noch vom Sachverständigen im<br />
Verfahren nicht zwingend als Begründung herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als<br />
es im gegenständlichen Fall zu einer Hebung der ohnehin belasteten Gesamtsituation<br />
kommt.