Drucksache 5/5371
Drucksache 5/5371
Drucksache 5/5371
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Landtag Brandenburg <strong>Drucksache</strong> 5/<strong>5371</strong><br />
5. Wahlperiode<br />
Neudruck<br />
Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung<br />
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />
Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 31.05.2012
Gesetzentwurf<br />
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />
A. Problem<br />
Die Krankenhausfinanzierung hat zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser<br />
beizutragen, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen,<br />
eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten.<br />
Hierbei obliegt dem Land die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Krankenversorgung<br />
in den Krankenhäusern durch die Beplanung der stationären und<br />
teilstationären Krankenhauskapazitäten sowie deren Finanzierung im Umfang der<br />
bedarfsnotwendigen Investitionen.<br />
Die zuvor beschriebene, in § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)<br />
verankerte Verantwortung des Landes ist Teil des dualen Systems der Krankenhausfinanzierung.<br />
Die neben den Investitionskosten anfallenden Betriebskosten<br />
werden durch die Leistungsträger (primär Krankenkassen) nach Maßgabe des<br />
Regelwerks übernommen.<br />
Zur Finanzierung der investiven und reinvestiven Belange der Krankenhäuser<br />
sieht die jetzige Systematik die Instrumentarien der Einzel- und Pauschalförderung<br />
vor.<br />
Die Einzelförderung stellt im Verwendungszweck auf die Finanzierung von bedarfsnotwendigen<br />
Investitionen ab, die sich im Regelfall auf den Neubau, die Erweiterung,<br />
den Umbau oder die Sanierung von Krankenhäusern beziehen. Die<br />
Pauschalförderung dient hingegen der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter<br />
sowie der Durchführung kleinerer baulicher Maßnahmen bis zum Wert von<br />
125.000 €.<br />
Gegenseitige Ausgleiche zwischen Finanzmitteln der Einzel- und Pauschalförderung<br />
sind nach der geltenden Fassung des Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />
nicht zulässig.<br />
Die Krankenhausförderung ist während des Jahres 2008 im Zusammenhang mit<br />
den Debatten um einen geänderten ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung<br />
deutlich stärker in den Fokus gesundheitspolitischer Diskussionen<br />
gerückt. Hintergrund hierfür bildeten die bundesweit vorgetragenen Vorwürfe<br />
der Krankenhäuser, Krankenkassen und Verbände, dass die Länder seit Jahren<br />
ihre gesetzliche Verpflichtung zur Krankenhausinvestitionsförderung unzureichend<br />
erfüllen. Die Auswirkungen der nachlassenden Finanzausstattung für die Belange<br />
der Krankenhausinvestitionsförderung führten in einigen Ländern zu Überlegungen,<br />
auf eine Änderung der Fördersystematik hinzuwirken und die Elemente der<br />
Einzel- und Pauschalförderung zu verzahnen. Wegbereiter dieser Entwicklung ist<br />
das Land Nordrhein-Westfalen, das vor einigen Jahren das Konstrukt der Einzelförderung<br />
durch eine Baupauschale ersetzte. Nordrhein-Westfalen legte diesen<br />
Schritt ein, weil die in Vorjahren eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen für<br />
die Finanzierung geförderter Einzelvorhaben zu einer Bugwelle von Vorbindungen
2<br />
führte, die eine Bewilligung weiterer Einzelfördermaßnahmen auf unabsehbare<br />
Zeit blockierte.<br />
Die damit einhergehenden Erfordernisse einer flexibleren Gestaltung der Fördertatbestände<br />
hat der Bund aufgegriffen und mit der Regelung des § 10 KHG die<br />
Grundlage für die Einführung pauschaler Finanzierungssysteme in der Krankenhausförderung<br />
gesetzt.<br />
Brandenburg ist seinen Verpflichtungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser<br />
seit Gründung des Landes in erheblichem Umfang nachgekommen. So<br />
sind während des Zeitraumes der Jahre 1991 bis 2011 Finanzmittel zugunsten der<br />
Krankenhäuser bewilligt worden, die einschließlich der bis zum Jahr 2014 eingegangenen<br />
Vorbindungen ein Volumen von rund 4 Milliarden Euro einnehmen.<br />
Trotz des erheblichen Förderaufkommens in der Vergangenheit verzeichnen die<br />
Krankenhäuser in ihrer Gesamtheit deutliche Investitions- und Reinvestitionsbedarfe,<br />
deren Deckung über die zur Verfügung stehenden Förderinstrumentarien<br />
nicht oder nicht adäquat zu erreichen sind.<br />
Vergleichbar mit der Entwicklung in Nordrhein-Westfalen haben die in den Vorjahren<br />
eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen dazu beigetragen, dass für<br />
Maßnahmen der Krankenhauseinzelförderung keine Handlungsräume mehr bestehen.<br />
Die hierzu notwendigen Aufstockungen in den Finanzausstattungen der<br />
kommenden Jahre sind angesichts der Erfordernisse zur nachhaltigen Konsolidierung<br />
des Landeshaushaltes nicht möglich.<br />
Bedarfsnotwendige Investitionen im Rahmen der Krankenhauseinzelförderung<br />
können somit während der nächsten Jahre nicht und ab dem Jahr 2015 allenfalls<br />
in rudimentären Umfängen bedient werden. Wie bereits eingangs geschildert, sind<br />
nach geltendem Landesrecht gegenseitige Ausgleiche zwischen Finanzmitteln der<br />
Krankenhauspauschalförderung und Krankenhauseinzelförderung nicht zulässig.<br />
Die Beibehaltung der jetzigen Regelung hätte somit zur Folge, dass trotz der<br />
Rechtsansprüche der Krankenhäuser dringende Investitionen nicht und dringende<br />
Reinvestitionen nur bedingt gefördert werden können.<br />
Dieser Sachstand erfordert eine Änderung der Fördersystematik sowie die hierzu<br />
notwendige Anpassung der landesrechtlichen Bestimmungen, um sowohl mittelfristig<br />
als auch flächendeckend alle Krankenhausstandorte mit Finanzmitteln für<br />
Investitionen nach Maßgabe des § 2 Nummer 1 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz<br />
(BbgKHEG) auszustatten. Hierzu ist ein pauschaliertes,<br />
planbares, transparentes und möglichst einfaches Verfahren vorgesehen, welches<br />
die Voraussetzungen schafft, den Krankenhäusern die freie Bewirtschaftung der<br />
bereitgestellten Fördermittel nach Maßgabe des Regelwerks zu ermöglichen.<br />
Dies soll neben den in diesem Gesetz verankerten Grundsätzen durch eine<br />
Rechtsverordnung vorgegeben werden, die die Bestimmungen zu den Bemessungsgrundlagen<br />
der Investitionspauschale, zum Bemessungszeitraum, zu den<br />
Zahlungsmodalitäten sowie zum Verfahren der Nachweisführung über die Verwendung<br />
der Investitionspauschale trifft.
B. Lösung<br />
3<br />
Es besteht die Absicht, die derzeitige Systematik der Krankenhauseinzel- und<br />
Krankenhauspauschalförderung ab 1. Januar 2013 auf eine Investitionspauschale<br />
umzustellen. Durch die Investitionspauschale werden mit Ausnahme von Ausgleichsleistungen<br />
nach § 18 BbgKHEG die Fördertatbestände der Einzelförderung<br />
nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 KHG sowie der Pauschalförderung nach<br />
§ 9 Absatz 3 KHG zusammengefasst. Dadurch wird es den Krankenhäusern ermöglicht,<br />
die bereitgestellten Finanzmittel entsprechend ihrer klinikspezifischen<br />
Bedarfslagen für investive und/oder reinvestive Erfordernisse flexibel einzusetzen.<br />
Die generell eingeräumte Option des flexiblen Einsatzes von Fördermitteln schafft<br />
die Grundlagen für mehr Handlungsfreiheit des Krankenhauses und trägt zu einer<br />
höheren Sicherheit bei der Planung bedarfsnotwendiger Investitions- und Reinvestitionsvorhaben<br />
bei, ohne die engen Vorgaben in der Zweckbindung der jetzigen<br />
Einzel- und Pauschalförderung berücksichtigen zu müssen.<br />
Neben der Investitionspauschale, die den Regelfall in der Krankenhausförderung<br />
darstellt, sind Konstellationen zu berücksichtigen, die aufgrund der Unabweisbarkeit<br />
investiven und/oder reinvestiven Handelns objektiv begründete Finanzbedarfe<br />
nach sich ziehen. Diese, nach der Besonderheit des Einzelfalles zu bewertende<br />
Erfordernisse setzen die Prüfmechanismen der Krankenhauseinzelförderung sowie<br />
das bislang angewendete Verfahren bei der Bewilligung von Einzelfördermaßnahmen<br />
voraus. Aus diesem Grund bedarf es für den eventuell auftretenden Ausnahmefall<br />
der Beibehaltung der jetzigen Regelungen zur Krankenhauseinzelförderung.<br />
Bemessungsgrundlagen für die Verteilung der Pauschalmittel<br />
Unter der Maßgabe des Haushaltsansatzes für die Investitionspauschale ist es<br />
vorgesehen, die für die Belange der Investitionspauschale zur Verfügung stehenden<br />
Finanzmittel zu 80 Prozent nach Leistungsparametern und zu 20 Prozent<br />
nach förderhistorischen Gesichtspunkten zu bemessen. Dies ist Konsens mit der<br />
Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg und der Arbeitsgemeinschaft der<br />
Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg. In der gemeinsam gebildeten<br />
Arbeitsgruppe werden in der nächsten Sitzung Ende Juni 2012 die weiteren Details<br />
auf der Basis des Kabinettbeschlusses besprochen. Die nachstehend beschriebenen<br />
Kriterien stellen das Ergebnis der bisherigen Abstimmungen zu den<br />
Bemessungsgrundlagen der Investitionspauschale dar.<br />
Die in die Bemessungsgrundlagen einbezogenen Leistungsparameter bilden den<br />
realen Versorgungsauftrag der jeweiligen Krankenhäuser ab. Die Einbindung der<br />
Förderhistorie berücksichtigt zum Ausgleich des unterschiedlichen Fördergeschehens<br />
den Gerechtigkeitsfaktor.<br />
Die Krankenhausförderung setzt ungeachtet ihrer Systematik auf die Festlegungen<br />
der Krankenhausplanung auf. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Planungshoheit<br />
des Landes zur Steuerung der regionalen Kapazitäten in den stationären<br />
und teilstationären Bereichen der Krankenhäuser nach Standorten, Fachdisziplinen<br />
und Betten durch die investive Fördersystematik nicht berührt wird.<br />
Mögliche Änderungen in der Verteilung regionaler Kapazitäten, wie diese im Zuge<br />
der demographischen Entwicklung zu erwarten sind, unterliegen sowohl jetzt als<br />
auch nach der geplanten Einführung der Investitionspauschale der Planungshoheit
4<br />
des Landes. Mit Blick auf die Investitionsförderung bedeutet dies, dass die Verringerung<br />
stationärer/teilstationärer Leistungsangebote in einem Krankenhaus zu<br />
einer Absenkung der Leistungsansprüche führt, die dem betreffenden Krankenhausträger<br />
im Wege der Investitionspauschale bereitgestellt werden.<br />
Die Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages für die Gewährung der Investitionspauschale<br />
an den Kreis der anspruchsberechtigten Krankenhäuser und Ausbildungsstätten<br />
wird jährlich ermittelt und richtet sich nach dem Haushaltsansatz<br />
des jeweiligen Haushaltsjahres, der die absolute Obergrenze für die zur Verteilung<br />
stehenden Landesmittel bildet.<br />
C. Rechtsfolgenabschätzung<br />
I. Erforderlichkeit<br />
Es gibt keine Alternativen zur Novellierung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes,<br />
weil es für die Einführung der Investitionspauschale<br />
zum 1. Januar 2013 der gesetzlichen Grundlage bedarf. Zudem enthält die<br />
Novelle die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, in<br />
der die Bemessungsgrundlagen für die Verteilung der Investitionspauschale,<br />
der Bemessungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten sowie das Verfahren zur<br />
Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale bestimmt<br />
werden.<br />
II.<br />
Zweckmäßigkeit<br />
Die weitgehende Pauschalierung der Krankenhausförderung ermöglicht den<br />
anspruchsberechtigten Krankenhäusern anhand eines planbaren, transparenten<br />
und verschlankten Verfahrens eine flexible eigenverantwortliche Handhabung<br />
im Umgang mit den Finanzmitteln.<br />
Die Planbarkeit für das Land erhöht sich mittel- und langfristig durch die Pauschalierung<br />
der Krankenhausförderung.<br />
III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung<br />
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft werden sich durch die<br />
geplante Umstellung der Fördersystematik keine Auswirkungen ergeben.<br />
Die Verschlankung von Verfahrensabläufen trägt zu einer Verwaltungsoptimierung<br />
bei.<br />
IV. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung: Auswirkungen auf<br />
Haushalt und Finanzplanung (Land):<br />
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:<br />
Keine.
5<br />
b) Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftliche<br />
Auswirkungen:<br />
Durch den Wegfall baufachlicher und fachtechnischer Prüfungen wird die vor<br />
zwei Jahren im Krankenhausreferat freigewordene Stelle des Baureferenten<br />
dauerhaft nicht wiederbesetzt.<br />
c) Auswirkungen auf die Finanzplanung<br />
Keine, da sich die Summe der Ausgaben aus der noch laufenden Einzelförderung,<br />
aus den eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen und der Pauschalförderung<br />
nach den Ansätzen im jeweiligen Haushalt und der jeweiligen<br />
Finanzplanung richtet und das Gesetz keine Festlegungen zum Fördervolumen<br />
trifft. Die jährlichen Einsparungen durch den Wegfall der bau-, fach- und medizintechnischen<br />
Prüfungen können nicht konkret beziffert werden, weil diese<br />
vom Fördervolumen, vom Inhalt und Umfang der bau-, fach- und medizintechnischen<br />
Prüfungen sowie von den projektspezifischen Besonderheiten und den<br />
Modalitäten des jeweiligen Förderverfahrens abhängig sind.<br />
d) Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen):<br />
Keine. Der Konnexitätsgrundsatz des Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 LV Bbg wird<br />
nicht berührt.<br />
D. Zuständigkeiten<br />
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Gesetzentwurf für ein<br />
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />
Vom ...<br />
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I<br />
S. 310) wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:<br />
„§ 15 Grundlagen der Förderung<br />
§ 16 Investitionspauschale<br />
§ 17 Einzelförderung“.<br />
b) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:<br />
„§ 35 Schulen für Gesundheitsberufe<br />
§ 36 Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen“.<br />
2. § 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 10 werden die Wörter „Ausbildungsstätten für Fachberufe<br />
im Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Schulen für Gesundheitsberufe“<br />
ersetzt.<br />
4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Ausbildungsstätten“<br />
durch die Wörter „Schulen für Gesundheitsberufe“ ersetzt.<br />
5. In § 13 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „für das Land Brandenburg“ durch<br />
die Wörter „in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das<br />
Land Brandenburg“ ersetzt.<br />
6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 wird das Wort „Ausbildungsstätten“ durch<br />
die Wörter „Schulen für Gesundheitsberufe“ ersetzt.
7. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:<br />
2<br />
„§ 15<br />
Grundlagen der Förderung<br />
(1) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe, deren Aufnahme im<br />
Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />
und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Die Förderung<br />
erfolgt auf Antrag des Krankenhauses oder der Schule für Gesundheitsberufe<br />
durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsbehörde.<br />
(2) Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Krankenhausplan festgelegten<br />
Versorgungsauftrages des Krankenhauses und der Schule für Gesundheitsberufe<br />
sowie der im Fördermittelbescheid bestimmten Zweckbindung<br />
verwendet werden. Bei der Verwendung der Fördermittel sind die Grundsätze<br />
der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.<br />
(3) Die Fördermittel werden den Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe<br />
durch Investitionspauschalen im Wege jährlich zu bestimmender<br />
Festbeträge gewährt. Mit diesen Investitionspauschalen können die Krankenhäuser<br />
und Schulen für Gesundheitsberufe im Rahmen ihres Versorgungsauftrages<br />
sowie der mit Bescheid vorgegebenen Zweckbindung frei wirtschaften.<br />
Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes<br />
mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 Nummer 5<br />
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet werden.<br />
(4) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe können die bewilligten<br />
Fördermittel nach Absatz 3 abtreten, wenn hierdurch im begünstigten Krankenhaus<br />
oder in der begünstigten Schule für Gesundheitsberufe eine wirtschaftliche<br />
und bedarfsnotwendige Investition realisiert werden kann und der<br />
Versorgungsauftrag der abtretenden Einrichtung keine Einschränkung erfährt.<br />
Die Abtretung der Fördermittel setzt die vorhergehende Zustimmung der Bewilligungsbehörde<br />
voraus.<br />
(5) In Einzelfällen kann auf Antrag eine Investitionsmaßnahme nach Maßgabe<br />
des § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert<br />
werden, wenn dies für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und die Sicherstellung<br />
einer bedarfsgerechten stationären Versorgung unabweisbar ist. Hierzu<br />
hat das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium auf der Grundlage<br />
des Krankenhausplanes ein Investitionsprogramm aufzustellen. Ein Einvernehmen<br />
mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes<br />
genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 3 gilt nicht für Vorhaben, deren<br />
förderfähige Kosten 3 Millionen Euro unterschreiten. Eine Förderung setzt<br />
die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme<br />
des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen<br />
Bewilligung der Fördermittel zu verbinden.
3<br />
§ 16<br />
Investitionspauschale<br />
(1) Die Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 stellt den Regelfall der<br />
Krankenhausförderung dar.<br />
(2) Bei Investitionsmaßnahmen, die mit Mitteln der Investitionspauschale finanziert<br />
werden, ist das Erfordernis der staatlichen baufachlichen Prüfung<br />
nicht gegeben.<br />
(3) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem<br />
besonderen Bankkonto zinsgünstig und mündelsicher anzulegen. Zinserträge,<br />
Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen<br />
für geförderte Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.<br />
(4) Für geförderte Anlagegüter, die zu mehr als 15 Prozent ihrer tatsächlichen<br />
Nutzungszeiten für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten genutzt<br />
werden, ist dem besonderen Bankkonto nach Absatz 3 Satz 1 regelmäßig,<br />
mindestens viermal im Kalenderjahr, ein Betrag zuzuführen, der bei der Erhebung<br />
eines kostendeckenden Entgeltes für diese Nutzungszeiten der Anlagegüter<br />
zu berechnen wäre. Dies gilt nicht für eine Nutzung im Sinne der §§ 75,<br />
115a, 116a und 116b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder<br />
wenn das Krankenhaus nachweist, dass die Nutzungen im Rahmen der Teilnahme<br />
des Krankenhauses an Verträgen zur Integrierten Versorgung nach<br />
den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen<br />
werden.<br />
(5) Wird im Rahmen der Überwachung der Fördermittelverwendung festgestellt,<br />
dass Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, so sind<br />
diese in entsprechender Höhe dem besonderen Bankkonto nach Absatz 3<br />
Satz 1 wieder zuzuführen. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land<br />
Brandenburg gilt entsprechend.<br />
(6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bemessungsgrundlagen für die<br />
Verteilung der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3, den Bemessungszeitraum,<br />
die Zahlungsmodalitäten sowie das Verfahren zur Nachweisführung<br />
über die Verwendung der Investitionspauschale zu bestimmen.<br />
§ 17<br />
Einzelförderung<br />
(1) Unter der Voraussetzung des § 15 Absatz 5 werden den Krankenhäusern<br />
Finanzierungsmittel zur Förderung gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag<br />
1. der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten),<br />
die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach<br />
Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schul-
4<br />
dendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden<br />
oder<br />
2. ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe<br />
der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel oder<br />
3. die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt<br />
werden.<br />
Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder<br />
Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt<br />
worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen<br />
mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine<br />
Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche<br />
Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.<br />
(2) Die Bewilligungsbehörde und der Krankenhausträger können nach Maßgabe<br />
des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine<br />
nur teilweise Förderung mit einer Restfinanzierung durch den Krankenhausträger<br />
vereinbaren. Die Investitionsmittel können im Einvernehmen mit dem<br />
Krankenhausträger ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden, wenn<br />
sich der Krankenhausträger grundsätzlich in Höhe von mindestens 10 Prozent<br />
der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähigen Kosten beteiligt.<br />
Die förderfähigen Kosten sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit zu ermitteln sowie an einer ausreichenden und medizinisch<br />
zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung auszurichten. Sie können auf der<br />
Grundlage geeigneter Planungsunterlagen pauschaliert bewilligt werden.<br />
(3) Fördermittel nach den Absätzen 1 und 2 werden entsprechend den Baufortschritten,<br />
spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig<br />
ausgezahlt. Ein abweichender Auszahlungsmodus kann mit der Folge vereinbart<br />
werden, dass sich die Bereitstellung der Fördermittel über mehrere Haushaltsjahre<br />
erstreckt.“<br />
8. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.<br />
9. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Für den Nachweis der ordnungsgemäßen<br />
Verwendung der Fördermittel nach § 17 genügt in der Regel die<br />
Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder<br />
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichts (Abschlussprüfung)“<br />
durch die Wörter „Für den Nachweis der ordnungsgemäßen<br />
Verwendung der Fördermittel nach § 16 ist die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin<br />
oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
erstellten Jahresabschlussberichtes (Abschlussprüfung) erforderlich“<br />
ersetzt.<br />
10. In § 26 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
11. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:<br />
5<br />
„§ 35<br />
Schulen für Gesundheitsberufe<br />
(1) Schulen für Gesundheitsberufe sind<br />
1. Ausbildungsstätten an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2<br />
Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe,<br />
wenn ein Krankenhaus Träger dieser Einrichtung ist,<br />
2. juristische Personen, an denen Krankenhäuser beteiligt sind und die auf<br />
vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser in den in Nummer 1<br />
genannten Berufen ausbilden oder<br />
3. Ausbildungsstätten für andere bundesgesetzlich geregelte Fachberufe des<br />
Gesundheitswesens. Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1<br />
Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen.<br />
Sie können nach Abschnitt 3 gefördert werden.<br />
(2) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung.<br />
Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für<br />
Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung<br />
nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen<br />
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet sowie die personellen,<br />
baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.<br />
§ 36<br />
Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen<br />
(1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der Aufsicht des Landes.<br />
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Vorschriften.<br />
§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen, sachlichen<br />
und fachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen<br />
Anerkennung der Schulen für Gesundheitsberufe und die Aufsicht über die<br />
Schulen für Gesundheitsberufe zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung<br />
zuständige Behörde zu bestimmen.<br />
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Übergangsfrist festzulegen, in<br />
der die vor Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2 staatlich anerkannten<br />
Schulen für Gesundheitsberufe die personellen, baulichen, sachlichen und<br />
fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben müssen.“
6<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz hat im Jahr 2009 das<br />
zuvor geltende Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg abgelöst, in dem<br />
unter anderem die Regelungen über die Aufstellung und Umsetzung der Krankenhausplanung<br />
an die strukturellen Auswirkungen angepasst wurden, die die Einführung<br />
der diagnose-orientierten Fallpauschalen im Jahr 2003 bewirkte. Anpassungen,<br />
die sich auch auf den Regelungskreis der Krankenhausförderung erstreckte<br />
und sich vor dem Hintergrund der Diskussionen zwischen dem Bund und den<br />
Ländern zur Ausgestaltung des ordnungspolitischen Rahmens ab dem Jahr 2009<br />
vollzog.<br />
Im Ergebnis dieses Prozesses erteilte der Bund mit der Regelung des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />
(KHG) einen Entwicklungsauftrag an das DRG-<br />
Institut (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus), die klinikspezifischen Ansprüche<br />
im Wege der Investitionsförderung nach Investitionsbewertungsrelationen<br />
und einem landesspezifischen Investitionsfallwert zu bemessen, um hierdurch die<br />
Grundlagen für das Konstrukt einer leistungsorientierten Investitionspauschale zu<br />
schaffen.<br />
Der mit dem gesetzlichen Entwicklungsauftrag verbundene Zeitrahmen für das<br />
DRG-Vergütungssystem bis 31. Dezember 2010 konnte wegen schwieriger methodischer<br />
Probleme durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus<br />
nicht eingehalten werden. Aktuellen Informationen zufolge wird sich dieser Prozess<br />
noch geraume Zeit hinziehen. Ob angesichts dieser Verzögerungen der<br />
gleichlautende Entwicklungsauftrag für die psychiatrischen und psychosomatischen<br />
Indikationen innerhalb des erweiterten Zeitrahmens bis 31. Dezember 2012<br />
eingehalten wird, entzieht sich der diesseitigen Beurteilung.<br />
Ungeachtet der zeitlichen Komponente wird der mit diesem System in Aussicht<br />
genommene Ansatz bundeseinheitlicher Investitionsbewertungsrelationen wegen<br />
des zu erwartenden hohen administrativen Aufwandes (einzelfallbezogene Bemessung<br />
der förderfähigen Investitionskosten bei jährlich rund 550.000 Behandlungsfällen<br />
im Jahr 2009 mit steigender Tendenz in den Folgejahren) sehr kritisch<br />
bewertet. Erschwerend kommt hinzu, dass der durch das jeweilige Land festzusetzende<br />
Investitionsfallwert nach Kenntnis der Summe aller Investitionsbewertungsrelationen<br />
eines Jahres, somit erst im Nachhinein ermittelt werden kann. Eine<br />
vorhergehende Festlegung des Investitionsfallwertes birgt die Gefahr, dass die<br />
tatsächlichen Ausgaben von den Haushaltsansätzen deutlich abweichen.<br />
Das Erfordernis zur Einführung einer Investitionspauschale nach Maßgabe der in<br />
§ 10 KHG beschriebenen Ermittlungsansätze ist nicht gegeben, weil sich die Bestimmungen<br />
im Wesentlichen auf den Entwicklungsauftrag beziehen. Dies wird<br />
durch die in § 10 Absatz 1 Satz 5 verankerte Option nicht eingeschränkt, die den<br />
Ländern die freie Entscheidung zwischen den Förderinstrumentarien der leistungsorientierten<br />
Investitionspauschale und der Einzelförderung von Investitionen<br />
einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter überlässt.
2<br />
Gleichwohl bietet § 11 Absatz 1 KHG die hinreichende Regelungsbefugnis für die<br />
Einführung einer Investitionspauschale, die abweichend von den Grundlagen des<br />
bundesgesetzlichen Entwicklungsauftrages auf andere Leistungs- und Bewertungsparameter<br />
zurückgreift und damit die Voraussetzungen für die Zusammenfassung<br />
der in § 9 KHG verorteten Fördertatbestände schafft.<br />
Dem Land obliegt die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Krankenversorgung<br />
in den Krankenhäusern durch die Beplanung der Krankenhauskapazitäten sowie<br />
deren Finanzierung im Umfang der bedarfsnotwendigen Investitionen. Um sowohl<br />
mittelfristig als auch flächendeckend alle Krankenhausstandorte mit Finanzmitteln<br />
für Investitionen nach Maßgabe des § 2 Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />
(BbgKHEG) fördern zu können, bedarf es eines pauschalierten,<br />
planbaren, transparenten und möglichst einfachen Verfahrens.<br />
Die Notwendigkeit zur zeitnahen Umstellung der Systematik in der Krankenhausförderung<br />
ist auch der Tatsache geschuldet, dass durch die in den Vorjahren eingegangenen<br />
Verpflichtungsermächtigungen für die Ausfinanzierung von Investitionsmaßnahmen<br />
der Einzelförderung Vorbindungen eingegangen worden sind, die<br />
dem Einsatz weiterer finanzieller Mittel für Investitionsvorhaben dieser Art bis einschließlich<br />
des Jahres 2014 entgegenstehen.<br />
Eine für die Belange der Krankenhausförderung durchgreifende Erhöhung der<br />
Haushaltsansätze mit einer auskömmlichen Finanzausstattung ab dem Jahr 2015<br />
ist angesichts des Erfordernisses zur nachhaltigen Konsolidierung des Landesetats<br />
nicht zu erwarten. Dies bedeutet, dass derzeit anstehende bedarfsnotwendige<br />
Investitionsmaßnahmen wie beispielsweise Neubau, Erweiterungsbau, Umbau<br />
und Sanierung von Krankenhausbauten nicht oder ab dem Jahr 2015 allenfalls in<br />
rudimentären Umfängen zu verwirklichen sind. Ausgleiche durch Finanzmittel der<br />
Krankenhauspauschalförderung sind ungeachtet ihrer begrenzten Größenordnung<br />
für Maßnahmen der Krankenhauseinzelförderung nicht zu erreichen, weil diese für<br />
Zwecke der Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern oder kleinen baulichen<br />
Maßnahmen bis zur derzeitigen Wertgrenze von 125 000 Euro einzusetzen<br />
sind.<br />
Eine Beibehaltung der jetzigen Regelung hätte zur Folge, dass trotz der verfassungsrechtlich<br />
bestehenden Ansprüche der Krankenhausträger dringende Investitionen<br />
nicht und dringende Reinvestitionen nur bedingt gefördert werden können.<br />
Dieser Sachstand sowie die vorgezeichnete Entwicklung der Landeshaushalte in<br />
den kommenden Jahren erfordert eine Änderung der landesrechtlichen Bestimmungen<br />
auf dem Gebiet der Krankenhausförderung.<br />
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes<br />
werden die rechtlichen Grundlagen für die zu Beginn des Jahres<br />
2013 beabsichtigte Einführung der Investitionspauschale geschaffen, die das<br />
System der Krankenhauseinzel- und Krankenhauspauschalförderung in der jetzigen<br />
Prägung ersetzen soll. Die näheren Einzelheiten zur Investitionspauschale<br />
werden durch Rechtsverordnung geregelt.
B. Besonderer Teil<br />
3<br />
Zu § 3<br />
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass für die Errichtung, Einrichtung und Ausstattung<br />
von Privatstationen keine Fördermittel eingesetzt werden dürfen. Das Verbot<br />
der Errichtung und des Betriebes von Privatstationen wird aufgehoben, weil angesichts<br />
der Angebote in bundesdeutschen Krankenhäusern eine weitere Abkopplung<br />
der Brandenburger Krankenhäuser nicht mehr zeitgemäß ist. Mit den Einnahmen<br />
aus dem Betrieb von Privatstationen kann die Ausstattung und Einrichtung<br />
der aus dem Budget gesetzlicher Krankenkassen finanzierten und vom Land<br />
beplanten Abteilungen unterstützt werden.<br />
Zu § 9<br />
Absatz 2<br />
Die Änderung der Bezeichnung ist redaktioneller Art. Die der sprachlichen Umwidmung<br />
zugrundeliegenden Aspekte sind in der Begründung zu § 35 ausgeführt.<br />
Zu § 12<br />
Absatz 2<br />
Die Änderung der Bezeichnung ist redaktioneller Art. Die der sprachlichen Umwidmung<br />
zugrundeliegenden Aspekte sind in der Begründung zu § 35 ausgeführt.<br />
Zu § 13<br />
Absatz 8<br />
Die Änderung berücksichtigt die Anpassung an die durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und<br />
zur Änderung weiterer Vorschriften (BbgEAPG) vorgegebene Rechtslage.<br />
Zu § 14<br />
Absatz 1<br />
Die Änderung der Bezeichnung ist redaktioneller Art. Die der sprachlichen Umwidmung<br />
zugrundeliegenden Aspekte sind in der Begründung zu § 35 ausgeführt.<br />
Zu § 15<br />
Absatz 1<br />
Nach § 8 Absatz 1 KHG setzt die Gewährung von Fördermitteln die Aufnahme im<br />
Krankenhausplan voraus. Die Vorschrift hat zudem klarstellende Funktion und legt<br />
fest, dass Fördermittel ausschließlich auf Antrag eines Krankenhauses respektive<br />
auf Antrag einer Schule für Gesundheitsberufe gewährt werden.
Absatz 2<br />
4<br />
Mit dieser Regelung wird ungeachtet der Förderungsart nach §§ 16 und 17 die<br />
Vorgabe verbunden, dass die Finanzmittel ausschließlich für Zwecke zu verwenden<br />
sind, die mit dem im Krankenhausplan bestimmten Versorgungsauftrag im<br />
Einklang stehen. Der zudem aufgenommene Hinweis auf die Verpflichtung zur<br />
Einhaltung der durch Fördermittelbescheid vorgegebenen Zweckbindung bezieht<br />
sich insbesondere auf Maßnahmen der Einzelförderung, denen konkrete Investitionen<br />
zugrunde liegen. Das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung<br />
der Fördermittel übernimmt die haushaltsrechtlichen Grundsätze.<br />
Absatz 3<br />
Durch die Investitionspauschale werden die Fördertatbestände der Einzelförderung<br />
nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 und 2 KHG sowie der Pauschalförderung<br />
nach § 9 Absatz 3 KHG zusammengefasst. Dem Krankenhaus wird dadurch ermöglicht,<br />
die bereitgestellten Finanzmittel entsprechend der klinikspezifischen Bedarfslagen<br />
für investive und/oder reinvestive Erfordernisse flexibel einzusetzen.<br />
Die generell eingeräumte Möglichkeit des flexiblen Einsatzes von Fördermitteln<br />
erhöht die Handlungsfreiheit des Krankenhauses beträchtlich und trägt zu einer<br />
höheren Sicherheit in der Planung der anstehenden Investitions- und Reinvestitionsvorhaben<br />
bei. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages für die Gewährung<br />
der Investitionspauschale wird jährlich ermittelt und richtet sich nach dem<br />
Haushaltsansatz des jeweiligen Haushaltsjahres.<br />
Die Mittel der Investitionspauschale werden dem Krankenhaus im Wege der Festbetragsfinanzierung<br />
gewährt. Die aus Absatz 2 übernommene Regelung zu den<br />
Vorgaben bei der Mittelverwendung hat wiederholenden Charakter und soll die<br />
Bedeutung dieser Vorschrift hervorheben. Der Sinn und Zweck einer Pauschalierung<br />
von Leistungen besteht darin, dem Adressat Handlungsräume zu eröffnen,<br />
die bereitgestellten Finanzmittel in der vorgegebenen Zweckbindung variabel einzusetzen.<br />
Somit obliegt es der Entscheidung des Krankenhauses, in welcher Weise<br />
die vorgesehenen Maßnahmen hergestellt respektive beschafft und in welcher<br />
Weise der damit verbundene Aufwand finanziert wird. Es besteht somit für das<br />
Krankenhaus die Option, die Investitionspauschale zur gleichzeitigen Bedienung<br />
unterschiedlicher Bedarfe heranzuziehen und deren Regulierung sowohl aus Fördermitteln<br />
als auch aus Eigenmitteln zu betreiben.<br />
Absatz 4<br />
Durch diese Vorschrift soll insbesondere Trägern von Krankenhäusern mit mehreren<br />
Betriebsstätten die Möglichkeit eingeräumt werden, die dem Unternehmen zustehenden<br />
Finanzmittel aus der Investitionspauschale in Gänze, zumindest aber in<br />
Teilen für einen einzelnen Krankenhausstandort einzusetzen. Dies ist sinnvoll,<br />
wenn durch die vorübergehende Bündelung der Finanzmittel aus der Investitionspauschale<br />
aller oder mehrerer Betriebsstätten eine bedarfsnotwendige Investition<br />
und/oder Reinvestition wirtschaftlicher zu realisieren ist. Die vollständige oder teilweise<br />
Verlagerung der Finanzmittel aus der Investitionspauschale setzt die vorhergehende<br />
Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus, die bei ihrer Entscheidung<br />
die investiven und reinvestiven Belange der Krankenhausstandorte zu prüfen<br />
hat, denen Finanzmittel aus der Investitionspauschale entzogen werden.
Absatz 5<br />
5<br />
Die Investitionspauschale stellt den Regelfall der Förderung dar. Die Einzelförderung<br />
nach Absatz 4 bildet den Ausnahmefall, so dass diese Vorschrift aus rechtssystematischen<br />
Gründen aufgenommen wird. Der mit der Einführung der Investitionspauschale<br />
vorgesehene Regelungsgehalt räumt dem Krankenhaus grundsätzlich<br />
die Möglichkeit ein, die durch § 9 Absatz 1 bis 3 KHG erfassten Fördertatbestände<br />
zu finanzieren. Gleichwohl müssen Konstellationen berücksichtigt werden,<br />
die aufgrund der Unabweisbarkeit investiven oder reinvestiven Handelns weitere,<br />
objektiv begründete Finanzbedarfe nach sich ziehen, die den Einsatz weiterer<br />
Fördermittel erfordern. Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung des Tatbestandes<br />
der Unabweisbarkeit bildet die Betriebsgefährdung eines Krankenhauses,<br />
von der auszugehen ist, wenn unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen<br />
Situation des Trägers das Krankenhaus nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen<br />
Krankenhausleistungen zu finanzieren und die Krankenversorgung<br />
ernsthaft gefährdet wäre. Diese, nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu bewertenden<br />
Erfordernisse setzen das Konstrukt der Einzelförderung voraus. Nach<br />
§ 8 Absatz 1 KHG ist neben der Aufnahme in den Krankenhausplan die Aufnahme<br />
in das Investitionsprogramm Voraussetzung für die Gewährung von Finanzmitteln<br />
im Wege der Krankenhauseinzelförderung. Das Investitionsprogramm wird bei<br />
Eintritt der Fördervoraussetzungen nach Absatz 4 auf der Grundlage des Krankenhausplanes<br />
aufgestellt. Die Vorgabe des § 7 Absatz 1 Satz 2 KHG, das Einvernehmen<br />
mit den Beteiligten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG anzustreben,<br />
wird unter Anwendung einer betraglichen Mindestgrenze des Fördervolumens von<br />
3 Millionen Euro berücksichtigt. Die in der betraglichen Höhe beibehaltende Mindestgrenze<br />
hat sich seit deren Einführung im Jahr 2009 bewährt und aufgrund der<br />
damit verbundenen Verkürzung der Abläufe auch zu einer wesentlichen Beschleunigung<br />
der Verfahren beigetragen. Die Feststellung über die Aufnahme des<br />
Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der<br />
Fördermittel zu verbinden.<br />
Zu § 16<br />
Absatz 1<br />
Die Bestimmung hebt nochmals hervor, dass die Mittel der Krankenhausförderung<br />
im Wege der Investitionspauschale gewährt werden.<br />
Absatz 2<br />
Von der Vorgabe der baufachlichen Prüfung durch die Landesbauverwaltung wird<br />
abgesehen, weil diese mit dem Charakter pauschaler Regelungen nicht im Einklang<br />
steht. Überdies haben die Entscheidungsträger der Krankenhäuser im Verlauf<br />
der letzten zwanzig Jahre durch die Realisierung investiver Maßnahmen und<br />
der damit einhergehenden Etablierung und/oder Verpflichtung von Professionen<br />
auf dem baufachlichen Gebiet den notwendigen Sachstand erworben, um die im<br />
Rahmen der Investitionspauschale bereitstehenden Fördermittel wirtschaftlich und<br />
den klinikspezifischen Erfordernissen entsprechend einzusetzen. Dies gilt im gleichen<br />
Maße für die Gewerke der Medizin-, Labor- und Informationstechnik.
Absatz 3<br />
6<br />
Es entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, pauschal ausgekehrte staatliche<br />
Fördermittel bis zum zweckentsprechenden Einsatz auf einem gesonderten Konto<br />
eines Geldinstituts anzulegen und Zinserträge den Fördermitteln gut zu schreiben.<br />
Auf dieses Konto sind auch die Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter<br />
sowie Versicherungsleistungen für geförderte Anlagegüter abzuführen.<br />
Absatz 4<br />
Die Option der Krankenhäuser, neben der stationären und teilstationären Versorgung<br />
an der vertragsärztlichen Versorgung oder analogen Formen der ambulanten<br />
Behandlung teilnehmen zu können, bringt es mit sich, dass der Finanzierung der<br />
Investitionskosten unterschiedliche Systeme zugrunde liegen. So gilt für den stationären<br />
und teilstationären Bereich die duale Finanzierung mit der Trennung der<br />
Kosten in Investitionskosten und pflegesatzfähige Kosten. Hingegen enthält die<br />
Vergütung im ambulanten Bereich eigene Investitionsanteile, die durch die Leistungsträger<br />
übernommen werden. Mithin ist eine zweckentsprechende Verwendung<br />
der aus der Investitionspauschale beschafften Anlagegüter nur für den stationären<br />
und teilstationären Bereich gesichert. Andererseits entspricht es den Gegebenheiten,<br />
dass die aus pauschalen Fördermitteln beschafften Anlagegüter für<br />
ambulante Behandlungen genutzt werden. Um eine der Zweckbindung entsprechende<br />
Nutzung der geförderten Anlagegüter durchgängig sicherzustellen, sind<br />
hierzu entsprechende Regelungen aufzunehmen. Infolgedessen muss bei einer<br />
über die Bagatellgrenze hinausgehenden ambulanten Mitbenutzung geförderter<br />
Anlagegüter der in der Vergütung der ambulanten Leistung enthaltene Investitionskostenanteil<br />
dem Fördermittelkonto zugeführt werden. Nehmen die Krankenhäuser<br />
aufgrund eines gesetzlichen Auftrages an der ambulanten Versorgung teil,<br />
entfällt diese Rückforderungspflicht.<br />
Absatz 5<br />
Die zweckentsprechende Verwendung der pauschalen Fördermittel ist durch das<br />
Krankenhaus nachzuweisen. Werden hierbei zweckwidrige Verwendungen festgestellt,<br />
so werden die pauschalen Fördermittel nicht zurückgefordert. Dem Sinn und<br />
Zweck der pauschalen Fördermittel wird nur angemessen Rechnung getragen,<br />
wenn in einem solchen Fall die zweckwidrig verausgabte Summe dem besonderen<br />
Bankkonto für die pauschalen Fördermittel zugeführt wird und somit einer<br />
zweckentsprechenden Verwendung erneut zur Verfügung steht.<br />
Absatz 6<br />
Der Umfang, insbesondere aber die Kleinteiligkeit von Regelungen lassen es<br />
sinnvoll erscheinen, die Bemessungsgrundlagen für die Verteilung der Investitionspauschale,<br />
den Bemessungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten sowie die Verfahrensregelungen<br />
zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale<br />
nicht auf Gesetzesebene festzulegen. Vielmehr wird das für das Gesundheitswesen<br />
zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, diese Regelungen<br />
im Verordnungswege zu treffen. Von der Einbeziehung des Ministeriums<br />
der Finanzen wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung abgesehen. Nach<br />
intensivem Austausch mit den Partnern der Selbstverwaltung (Arbeitsgemeinschaft<br />
der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg, Landeskranken-
7<br />
hausgesellschaft Brandenburg) besteht im derzeitigen Stand die Absicht, die Bemessung<br />
der Investitionspauschale auf Leistungsparameter abzustellen und als<br />
weiteren Berechnungsfaktor die Förderhistorie zu berücksichtigen.<br />
Zu § 17<br />
Absatz 1<br />
Die auf den Ausnahmefall beschränkte Regelung der Einzelförderung übernimmt<br />
die Bestimmungen, die bislang die Grundlagen für die Ermittlung und Bemessung<br />
der klinikspezifischen Leistungen in dieser Förderungsart bilden. Dies bedeutet,<br />
dass abweichend von der Verfahrensweise zur Förderungsart der Investitionspauschale<br />
die Vorhaben im Rahmen der Einzelförderung grundsätzlich einer baufachlichen<br />
und/oder fachtechnischen Prüfung unterzogen werden. Anhand dieser<br />
Prüfergebnisse erhält die Bewilligungsbehörde die Anhaltswerte für die Bemessung<br />
der jeweiligen Förderung. Die Vorschrift schafft zudem die Option, die Fördermittel<br />
in anderen Finanzierungsformen zu bewilligen. Wegen der haushalterischen<br />
Weiterungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bei<br />
allen Formen der Darlehensfinanzierung vorgeschrieben.<br />
Absatz 2<br />
Die Vorschrift führt die in § 8 Absatz 1 Satz 2 KHG eröffnete Möglichkeit einer<br />
teilweisen Finanzierung von Krankenhausinvestitionsmaßnahmen aus. Eine solche<br />
Teilzahlung setzt die einvernehmliche Regelung mit dem Krankenhaus voraus.<br />
Sie kann als Festbetrag gewährt werden, wenn sich das Krankenhaus an den<br />
anerkennungsfähigen Investitionskosten grundsätzlich mit einem Eigenanteil von<br />
mindestens 10 Prozent beteiligt. Die Finanzierungsart der Festbetragsfinanzierung<br />
hat sich aufgrund der damit verbundenen Vorzüge einer weitgehenden Kostenund<br />
Planungssicherheit bewährt. Zudem trägt diese Finanzierungsart wesentlich<br />
zu einer Verwaltungsvereinfachung bei.<br />
Absatz 3<br />
Mit dieser Bestimmung werden die Verfahrensgrundsätze für den Umgang mit den<br />
bewilligten Fördermitteln festgelegt. Die bislang in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde<br />
zugelassene Möglichkeit der Verwendung bewilligter, nicht verausgabter<br />
Fördermittel für andere bedarfsnotwendige Investitionen besteht künftig<br />
nicht mehr. Dies liegt darin begründet, dass der mit der Einzelförderung verbundene<br />
Grundsatz der Unabweisbarkeit den Umfang der Finanzierung auf die ursächliche<br />
Zweckbindung begrenzt.<br />
Zu § 18<br />
Absatz 2<br />
Die Änderung berücksichtigt die Verortung der Regelung zur Investitionspauschale<br />
in § 16.
Zu § 22<br />
8<br />
Absatz 1<br />
Die Änderung berücksichtigt die Verortung der Regelungen zur Investitionspauschale<br />
in § 16. Zudem hat die Vorschrift mit Blick auf den Verwendungsnachweis<br />
klarstellende Funktion.<br />
Zu § 26<br />
Die Änderung berücksichtigt die Verortung der Regelungen zur Investitionspauschale<br />
in § 16.<br />
Zu § 35<br />
Absatz 1<br />
Die Begriffe Ausbildungsstätte und Schule werden im Kontext unterschiedlicher<br />
gesetzlicher Regelungen synonym verwendet. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz,<br />
auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, verwendet den Begriff der<br />
Ausbildungsstätten. In nahezu allen Berufsgesetzen, die jeweils den entsprechenden<br />
Gesundheitsberuf regeln, wird die Begrifflichkeit der Schule verwandt. Da die<br />
staatliche Anerkennung im Fokus der Regelung des Absatzes 2 steht, dient die<br />
Verwendung der bundesgesetzlichen Bezeichnung der Klarstellung.<br />
Absatz 2<br />
Berufsgesetzliche Regelungen definieren nicht durchgängig, nach welchen Kriterien<br />
eine Schule für Gesundheitsberufe anerkannt wird. Um dauerhaft eine qualitativ<br />
hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, ist ein Mindestmaß an personellen,<br />
baulichen, sachlichen und fachlichen Vorgaben notwendig. Beispielhaft werden<br />
die Vorhaltung eines schulinternen Curriculums oder die Kooperation mit den Einrichtungen<br />
der praktischen Ausbildung genannt.<br />
Zu § 36<br />
Absatz 1<br />
Die Regelung dient der Klarstellung, dass sich die Aufsicht des Landes ausschließlich<br />
auf ausbildungsrechtliche Vorschriften erstreckt.<br />
Absatz 2<br />
Die bislang in § 35 Absatz 3 verortete Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung<br />
wird aufgrund der inhaltlichen Nähe diesem Absatz zugeordnet. Die Ermächtigungsgrundlage<br />
erstreckt sich auf die personellen, baulichen, sachlichen<br />
und fachlichen Mindestvoraussetzungen. Regelungen zur staatlichen Anerkennung<br />
von Schulen für Gesundheitsberufe können ihre Wirkung nur entfalten, wenn<br />
die staatliche Aufsicht ergänzend geregelt wird, damit die zuständige Behörde die<br />
Mindestvoraussetzungen auch bei Bedarf und nicht nur zum Zeitpunkt der staatlichen<br />
Anerkennung überprüfen kann.
Absatz 3<br />
9<br />
Nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung ist den Schulen für Gesundheitsberufe<br />
für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen eine angemessene Frist einzuräumen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist ist der zuständigen Behörde die Möglichkeit des<br />
Widerrufs der staatlichen Anerkennung einzuräumen. Dazu dient diese Ermächtigungsgrundlage.<br />
Zu Artikel 2<br />
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.