Landtag Brandenburg Drucksache 5/3793
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> <strong>Drucksache</strong> 5/<strong>3793</strong><br />
5. Wahlperiode<br />
Antwort<br />
der Landesregierung<br />
auf die Kleine Anfrage 1473<br />
des Abgeordneten Rainer Genilke<br />
CDU-Fraktion<br />
<strong>Drucksache</strong> 5/3630<br />
Wortlaut der Kleinen Anfrage 1473 vom 15.07.2011<br />
Abstufung maroder Landesstraßen<br />
Der für Infrastruktur zuständige Landesminister hat gegenüber Landkreisen und<br />
Gemeinden das Angebot unterbreitet, Landesstraßen in Kommunalstraßen<br />
herabzustufen und anschließend die erforderlichen Sanierungskosten mit 90% aus<br />
dem Landeshaushalt zu fördern.<br />
Ich frage die Landesregierung:<br />
1. Auf der Grundlage welcher konzeptionellen Überlegungen bzw. welches<br />
Rahmenkonzeptes erfolgen diese Angebote?<br />
2. Welche konkreten Ergebnisse hat der Minister für Infrastruktur und<br />
Landwirtschaft in seinen Gesprächen mit den Landkreisen und Gemeinden in Bezug<br />
auf die Herabstufung bisher erzielt? Welche konkreten Fälle werden mit dem Ziel<br />
einer Herabstufung diskutiert?<br />
3. Aus welchen Mitteln soll die Förderung der Sanierungskosten erfolgen?<br />
4. Welche Größenordnung ist bei den Sanierungskosten zu erwarten?<br />
5. Welche Pläne zur Sanierung für in Frage stehende Landesstraßen (die für<br />
eine Herabstufung in Frage kommen) hatte das MIL in Bezug auf deren<br />
Sanierung innerhalb des Netzes der Landesstraßen? Wann und in welchem<br />
Umfang wäre jeweils mit einer Sanierung als Landesstraße zu rechnen?<br />
Datum des Eingangs: 11.08.2011 / Ausgegeben: 16.08.2011
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />
die Kleine Anfrage wie folgt:<br />
Vorbemerkung:<br />
Gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für die<br />
Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> - Teil kommunaler Straßenbau - können bei der Abstufung von<br />
Landesstraßen der Bau und Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung kommunaler<br />
Straßen und Brücken in der Baulast der Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise oder<br />
kommunaler Zusammenschlüsse, die anstelle der Gemeinden oder Landkreisen Träger<br />
der Bauslast sind, gefördert werden.<br />
Frage 1:<br />
Auf der Grundlage welcher konzeptionellen Überlegungen bzw. welches Rahmenkonzeptes<br />
erfolgen diese Angebote?<br />
Zu Frage 1:<br />
Als Ausgangspunkt und Rahmenkonzept dient die seit Jahren bewährte Einordnung der<br />
Straßen nach ihrer funktionalen Bedeutung in die verschiedenen Netzkategorien<br />
„Leistungsnetz“, „Grundnetz“ und „Grünes Netz“. Das „Leistungsnetz“ enthält neben den<br />
Bundesautobahnen auch leistungsfähige Bundesstraßen. Zum „Grundnetz“ gehören die<br />
übrigen Bundesstraßen und leistungsfähige Landesstraßen und zum „Grünen Netz“ die<br />
übrigen Landesstraßen. Für Landesstraßen des „Grünen Netzes“ wurde auf der<br />
Grundlage des <strong>Brandenburg</strong>ischen Straßengesetzes (BbgStrG) und der Richtlinien für<br />
integrierte Netzgestaltung (RIN Ausgabe 2008) die aktuelle funktionale Bedeutung<br />
ermittelt. Bei einem geringen Teil des „Grünen Netzes“ ist eine sehr eingeschränkte<br />
Verbindungsfunktion gegeben. Insbesondere für diese Straßenabschnitte kann eine<br />
Abstufung in Frage kommen. Eine Umwidmung bedarf dabei immer einer<br />
einzelfallbezogenen Verhandlung mit dem kommenden Baulastträger (Kreis oder<br />
Gemeinde). Das Prinzip der einvernehmlichen Regelung steht dabei im Vordergrund.<br />
Deshalb berücksichtigt das MIL prioritär die von einigen Gemeinden und Kreisen<br />
unterbreiteten Nachfragen nach Umwidmungsmöglichkeiten einzelner<br />
Landesstraßenabschnitte.<br />
Frage 2:<br />
Welche konkreten Ergebnisse hat der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft in<br />
seinen Gesprächen mit den Landkreisen und Gemeinden in Bezug auf die Herabstufung<br />
bisher erzielt? Welche konkreten Fälle werden mit dem Ziel einer Herabstufung diskutiert?<br />
Zu Frage 2:<br />
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt laufen Gespräche mit Landkreisen und Gemeinden, die ihr<br />
Interesse bekundet haben, eine Landesstraße freiwillig zu übernehmen. Aus diesem<br />
Grund liegen der Landesregierung noch keine abschließenden Ergebnisse vor.<br />
Frage 3:<br />
Aus welchen Mitteln soll die Förderung der Sanierungskosten erfolgen?
Zu Frage 3:<br />
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Entflechtungsgesetzes gemäß der Richtlinie des<br />
Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für die Förderung von Investitionen zur<br />
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes <strong>Brandenburg</strong> - Teil<br />
kommunaler Straßenbau - und aus Landesmitteln gemäß § 11 Abs. 4 <strong>Brandenburg</strong>isches<br />
Straßengesetz (BbgStrG).<br />
Frage 4:<br />
Welche Größenordnung ist bei den Sanierungskosten zu erwarten?<br />
Zu Frage 4:<br />
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann keine konkrete Größenordnung bezüglich der Kosten<br />
benannt werden, da diese sich von Maßnahme zu Maßnahme unterschiedlich<br />
ausgestalten können.<br />
Frage 5:<br />
Welche Pläne zur Sanierung für in Frage stehende Landesstraßen (die für eine Herabstufung<br />
in Frage kommen) hatte das MIL in Bezug auf deren Sanierung innerhalb des Netzes<br />
der Landesstraßen? Wann und in welchem Umfang wäre jeweils mit einer Sanierung<br />
als Landesstraße zu rechnen?<br />
Zu Frage 5:<br />
Bei zur Abstufung vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich grundsätzlich um Straßen<br />
des Grünen Netzes. Die Landesstraßen des Grünen Netzes haben zur Erfüllung des<br />
regionalen Verbindungsbedarfs im Land <strong>Brandenburg</strong> nur eine nachrangige Bedeutung.<br />
Gemäß Anlage 5 zum Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft,<br />
Abteilung 4 – Nr. 1/2010 vom 19.02.2010 werden im Grünen Netz nur Maßnahmen zur<br />
Verkehrsicherungspflicht realisiert.<br />
Sollte eine Umstufung vorgesehen werden, hat das Land <strong>Brandenburg</strong> als bisheriger<br />
Baulastträger nach § 11(4) BbgStrG dem neuen Träger dafür einzustehen, dass er die<br />
Straße ordnungsgemäß unterhalten hat. Ist dies nicht der Fall, wird eine sogenannte<br />
Einstandspflicht ermittelt. Vor Baulastträgerwechsel erfolgt eine gemeinsame Begehung<br />
der abzustufenden Straße durch den bisherigen und den zukünftigen Baulastträger. In<br />
einem Protokoll werden die Festlegungen getroffen, ob und wann noch Arbeiten vom<br />
bisherigen Baulastträger durchzuführen sind oder ob der zukünftige Baulastträger die<br />
Arbeiten nach der Übernahme selbst durchführt und nach Vorlage der entsprechenden<br />
Belege Geld vom alten Baulastträger erhält. Dazu wird in der Regel eine<br />
Umstufungsvereinbarung abgeschlossen, die auch als haushaltsrechtliche Grundlage<br />
dient.