Download Studienordnung - Philosophische Fakultät - Universität ...
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Praktikum im Hauptstudium. Diese fachpraktische Ausbildung ist Bestandteil der<br />
Regelstudienzeit. Näheres regelt die Praktikumsordnung für den Diplomstudiengang der<br />
Erziehungswissenschaft.<br />
§ 5<br />
Ziele des Studiums<br />
(1) Mit dem Studium sollen sich die Studentinnen und Studenten auf Tätigkeiten und<br />
Aufgaben in pädagogischen Handlungsfeldern von Wissenschaft, Forschung und Praxis und<br />
auf die damit verbundene Verantwortung für Menschen vorbereiten. Dazu soll eine<br />
professionelle pädagogische Handlungskompetenz auf der Grundlage erziehungs- und<br />
humanwissenschaftlicher Studien aufgebaut werden.<br />
(2) Das Studium soll in die Lage versetzen, mit Hilfe der zu erarbeitenden<br />
erziehungswissenschaftlichen Theorien, Handlungskonzepte und Forschungsmethoden<br />
1. erziehungs- und sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse methodisch einordnen und<br />
in ihrer Aussagenreichweite beurteilen zu können;<br />
2. pädagogische Tätigkeitsfelder in ihren personellen, institutionellen Strukturen und ihrer<br />
gesellschaftlichen Bedingtheit und Bedeutung zu verstehen und zu analysieren;<br />
3. Handlungssituationen in diesen Feldern unter Anwendung erziehungs-wissenschaftlicher<br />
Theorien und Handlungskonzeptionen zu analysieren und produktiv zu gestalten;<br />
4. die Tätigkeitsfelder auf Entwicklungsmöglichkeiten zu überprüfen, Veränderungen in die<br />
Wege leiten zu können und Verfahren zur Bewältigung neuer Anforderungen an<br />
professionelle pädagogische Handlungskompetenz weiterzuentwickeln;<br />
5. professionelle pädagogische Handlungskompetenz aufzubauen.<br />
(3) Dies erfordert:<br />
1. umfassende Kenntnisse erziehungswissenschaftlicher Theorien und Forschungsmethoden<br />
einschließlich ihrer historischen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf ihre Reichweite<br />
zur Beschreibung, Erklärung und Begründung pädagogischer Praxis;<br />
2. Kenntnisse der Verfasstheit pädagogischer Institutionen und Handlungsfelder<br />
einschließlich ihrer historischen Entwicklung und des internationalen Vergleichs sowie ihres<br />
Interdepenzverhältnisses mit dem soziokulturellen Umfeld, der Bildungs- und Sozialpolitik<br />
und entsprechender Gesetzgebung;<br />
3. Fähigkeit zum Analysieren und Verstehen pädagogischer Praxis, zum Auswählen und<br />
Entwerfen von angemessenen Handlungsmustern und zu deren Umsetzung in pädagogisches<br />
Handeln.<br />
§ 6<br />
Inhalte des Studiums<br />
(1) Das Studium wird absolviert in:<br />
1. Allgemeiner Erziehungswissenschaft<br />
2. einer Studienrichtung nach Wahl (Erwachsenenbildung, Sonderpädagogik,<br />
Sozialpädagogik)<br />
3. den beiden Beifächern<br />
3.1 Psychologie<br />
3.2 Soziologie<br />
4. einem Wahlpflichtfach nach § 13<br />
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