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Praktikum im Hauptstudium. Diese fachpraktische Ausbildung ist Bestandteil der<br />

Regelstudienzeit. Näheres regelt die Praktikumsordnung für den Diplomstudiengang der<br />

Erziehungswissenschaft.<br />

§ 5<br />

Ziele des Studiums<br />

(1) Mit dem Studium sollen sich die Studentinnen und Studenten auf Tätigkeiten und<br />

Aufgaben in pädagogischen Handlungsfeldern von Wissenschaft, Forschung und Praxis und<br />

auf die damit verbundene Verantwortung für Menschen vorbereiten. Dazu soll eine<br />

professionelle pädagogische Handlungskompetenz auf der Grundlage erziehungs- und<br />

humanwissenschaftlicher Studien aufgebaut werden.<br />

(2) Das Studium soll in die Lage versetzen, mit Hilfe der zu erarbeitenden<br />

erziehungswissenschaftlichen Theorien, Handlungskonzepte und Forschungsmethoden<br />

1. erziehungs- und sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse methodisch einordnen und<br />

in ihrer Aussagenreichweite beurteilen zu können;<br />

2. pädagogische Tätigkeitsfelder in ihren personellen, institutionellen Strukturen und ihrer<br />

gesellschaftlichen Bedingtheit und Bedeutung zu verstehen und zu analysieren;<br />

3. Handlungssituationen in diesen Feldern unter Anwendung erziehungs-wissenschaftlicher<br />

Theorien und Handlungskonzeptionen zu analysieren und produktiv zu gestalten;<br />

4. die Tätigkeitsfelder auf Entwicklungsmöglichkeiten zu überprüfen, Veränderungen in die<br />

Wege leiten zu können und Verfahren zur Bewältigung neuer Anforderungen an<br />

professionelle pädagogische Handlungskompetenz weiterzuentwickeln;<br />

5. professionelle pädagogische Handlungskompetenz aufzubauen.<br />

(3) Dies erfordert:<br />

1. umfassende Kenntnisse erziehungswissenschaftlicher Theorien und Forschungsmethoden<br />

einschließlich ihrer historischen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf ihre Reichweite<br />

zur Beschreibung, Erklärung und Begründung pädagogischer Praxis;<br />

2. Kenntnisse der Verfasstheit pädagogischer Institutionen und Handlungsfelder<br />

einschließlich ihrer historischen Entwicklung und des internationalen Vergleichs sowie ihres<br />

Interdepenzverhältnisses mit dem soziokulturellen Umfeld, der Bildungs- und Sozialpolitik<br />

und entsprechender Gesetzgebung;<br />

3. Fähigkeit zum Analysieren und Verstehen pädagogischer Praxis, zum Auswählen und<br />

Entwerfen von angemessenen Handlungsmustern und zu deren Umsetzung in pädagogisches<br />

Handeln.<br />

§ 6<br />

Inhalte des Studiums<br />

(1) Das Studium wird absolviert in:<br />

1. Allgemeiner Erziehungswissenschaft<br />

2. einer Studienrichtung nach Wahl (Erwachsenenbildung, Sonderpädagogik,<br />

Sozialpädagogik)<br />

3. den beiden Beifächern<br />

3.1 Psychologie<br />

3.2 Soziologie<br />

4. einem Wahlpflichtfach nach § 13<br />

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