Download Studienordnung - Philosophische Fakultät - Universität ...
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Diese Praktika müssen nicht zusammenhängend, sondern können auch studienbegleitend über<br />
einen längeren Zeitraum absolviert werden.<br />
(2) Die inhaltliche Gestaltung und organisatorische Durchführung der fachpraktischen<br />
Ausbildung wird in der Praktikumsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft<br />
geregelt.<br />
(3 Das Tätigkeitsfeld der fachpraktischen Ausbildung wird im Diplom-Zeugnis ausgewiesen.<br />
§ 9<br />
Teilnahmenachweise und Erbringungsformen<br />
(1) Die ordnungsgemäße Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Eintragung in das<br />
Formular für den Studiennachweis nachgewiesen.<br />
(2) Bei Verhinderung an regelmäßiger Teilnahme kann die Erarbeitung der Thematik auch<br />
durch vom Lehrenden angeleitete Lektüre nachgewiesen werden.<br />
§ 10<br />
Leistungsnachweise und Erbringungsformen<br />
(1) Leistungsnachweise können im Rahmen von Lehrveranstaltungen in folgenden Formen<br />
erbracht werden:<br />
1. Schriftliche Ausarbeitung<br />
Bearbeitung einer erziehungswissenschaftlichen Fragestellung unter Berücksichtigung<br />
verschiedener theoretischer und konzeptueller Zugänge mit den Formen wissenschaftlichen<br />
Argumentierens. Der Umfang soll für das Grundstudium zwischen 10 und 15 Seiten, für das<br />
Hauptstudium zwischen 15 und 25 Seiten liegen.<br />
2. Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Seminarsitzung<br />
Didaktische Vorbereitung und Durchführung einer Seminarsitzung, in der Regel durch einen<br />
Vortrag und einer schriftlichen Ausarbeitung von etwa 10 Seiten.<br />
3. Kolloquium<br />
Zusammenhängende mündliche Darstellung einer Fragestellung und Diskussion mit dem<br />
Lehrenden von etwa 15 Minuten Dauer<br />
4. Klausur<br />
Schriftliche Darstellung unter Aufsicht; dabei ist mit begrenzten Hilfsmitteln in vorgegebener<br />
Zeit mit den Methoden der Erziehungswissenschaft eine Fragestellung zu entwickeln. Die<br />
Dauer kann zwischen zwei und vier Stunden betragen.<br />
5. Herstellung eines didaktisch relevanten Produkts<br />
z. B. musisch-ästhetischer Art, Anlage einer Sammlung, Herstellung von didaktischen<br />
Materialien, Videofilmen, Hörspielen. Den erstellten Materialien ist eine didaktische<br />
Erläuterung von mindestens 5 Seiten beizugeben.<br />
Welche Erbringungsformen möglich sind, wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom<br />
Lehrenden festgelegt.<br />
(2) Von den jeweils für die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung vorzulegenden<br />
Leistungsnachweisen müssen mindestens 3 durch eine schriftliche Ausarbeitung (als<br />
Hausarbeit, ausgearbeitetes Referat oder Klausur) erbracht worden sein.<br />
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