DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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<strong>DER</strong> <strong>STADTVERORDNETENVORSTEHER</strong><br />
An die<br />
Mitglieder<br />
der Stadtverordnetenversammlung<br />
und des Magistrates 12. Juni 2006<br />
der Stadt Friedrichsdorf<br />
---------------------------------------------------<br />
Sehr geehrte Damen,<br />
sehr geehrte Herren,<br />
E I N L A D U N G<br />
hiermit lade ich Sie zur 3. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt Friedrichsdorf<br />
am Donnerstag, 22. Juni 2006, um 19:30 Uhr,<br />
in den großen Sitzungssaal des Rathauses Friedrichsdorf, Stadtteil Friedrichsdorf,<br />
Hugenottenstraße 55, I. Obergeschoß, Zimmer 101, ein.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers<br />
2. Mitteilungen des Magistrates<br />
T e i l A:<br />
Vorlagen des Magistrates<br />
3. Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß § 50 Abs. 1 HGO<br />
Drucksachennummer: 101/2006<br />
4. Verleihung der Ehrenmedaille der Stadt Friedrichsdorf<br />
Drucksachennummer: 100/2006<br />
5. Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2004<br />
Stellungnahme zum Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes<br />
Entlastungserteilung<br />
Drucksachennummer: 282/2005 1. Ergänzung<br />
6. Kenntnisnahme und Genehmigung überplan- und außerplanmäßiger Ausgaben<br />
gemäß § 100 HGO für das Haushaltsjahr 2005<br />
Drucksachennummer: 14/2006<br />
7. Jahresabschluss 2005<br />
Drucksachennummer: 16/2006<br />
Hugenottenstraße 55 ⋅ 61381 Friedrichsdorf ⋅ Postfach 13 40 ⋅ 61364 Friedrichsdorf<br />
Telefon (0 61 72) 731 - 0 ⋅ Telefax (0 61 72) 731 - 288 u. 731 - 308<br />
eMail: stadtverwaltung@friedrichsdorf.de<br />
/2
- 2 -<br />
8. Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate<br />
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />
Drucksachennummer: 9/2006<br />
9. Abschluss einer Vereinbarung über den lokalen öffentlichen Personennahverkehr<br />
Drucksachennummer: 80/2006<br />
10. Widmung der Neubaustrecken "Entlastungsstraße Friedrichsdorf" zur L 3057<br />
mit gleichzeitiger Abstufung von Teilstücken der Landesstraße 3057<br />
Drucksachennummer: 89/2006<br />
T e i l B:<br />
11. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet<br />
der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />
Drucksachennummer: 8/2006<br />
12. Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese",<br />
Stadtteil Köppern<br />
a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />
b) Satzungsbeschluss<br />
Drucksachennummer: 86/2006<br />
13. Bebauungsplan Nr. 402 "Gewerbegebiet Seulberg I"<br />
a) Neuaufstellungsbeschluss<br />
b) Beschluss einer Veränderungssperre<br />
Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung<br />
14. Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />
a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />
b) Satzungsbeschluss<br />
Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung<br />
Anträge der Fraktionen<br />
15. Neuordnung der Kinderbetreuung im Grundschulalter<br />
- Synergieeffekte zwischen Kindertagesstätten und<br />
Grundschulen nutzen - Antrag SPD -<br />
Drucksachennummer: 103/2006<br />
16. Konzept zur Erweiterung des Angebotes<br />
der Betreuung von Kindern unter drei Jahren - Antrag Bündnis 90/DIE GRÜNEN -<br />
Drucksachennummer: 104/2006<br />
17. Kinder- und Jugendvertretung - Antrag FDP -<br />
Drucksachennummer: 105/2006<br />
18. Stadtentwicklungskonzept - gemeinsamer Antrag<br />
für die Stadt Friedrichsdorf CDU und FWG -<br />
Drucksachennummer: 106/2006<br />
/3
- 3 -<br />
Anfragen der Stadtverordneten<br />
19. Planung "Milupa-Gelände" - StVo. Euler FDP -<br />
Drucksachennummer: 107/2006<br />
20. Seniorenwohnen in Friedrichsdorf - StVo. Geurts FDP -<br />
Drucksachennummer: 108/2006<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez.<br />
Karl Günther Petry<br />
Stadtverordnetenvorsteher<br />
Anmerkung:<br />
Ich weise darauf hin, dass von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr für die Bürgerinnen und Bürger eine<br />
öffentliche Sprechstunde stattfindet. Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und<br />
die Mitglieder des Magistrates sind vertreten.<br />
Hinweis für die nicht am Intranetverfahren teilnehmenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung<br />
und des Magistrates<br />
1. Auf die beiliegenden Drucksachen-Vorlagen zu TOP 3 und 4 sowie<br />
TOP 15 bis 20 wird verwiesen.<br />
2. Wegen der zeitlichen Überlappung (IX. Wahlperiode) erhalten Sie darüber hinaus<br />
zu TOP 5, 6, 7, 8 und 11 die bereits bei der Sitzungsrunde der Ausschüsse<br />
(I. Quartal 2006) unterbreiteten Drucksachen-Vorlagen (aktualisierte Fassung).<br />
Sollte zu TOP 5 ein Exemplar des seinerzeit ausgegebenen Schlussberichtes<br />
oder des Erläuterungsberichtes benötigt werden, bitten wir um einen Hinweis<br />
an die Verwaltung.<br />
3. Zu TOP 9, 10, 12, 13 und 14 wird auf die bereits in der Sitzungsrunde der<br />
Ausschüsse (Juni 2006) herausgegebenen Drucksachen-Vorlagen verwiesen.
Stadt Friedrichsdorf 06.06.2005<br />
Haupt- und Personalamt<br />
Aktenzeichen: di-ad<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
101/2006 (IX)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 12.06.2006 1.<br />
Zustimmung<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 3.<br />
Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß § 50 Abs. 1 HGO<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss für die Zeit<br />
vom 29.06.2006 bis einschl. 28.09.2006 die Beschlussfassung für folgende Angelegenheiten:<br />
1. Erwerb, Tausch, Veräußerung sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen<br />
im Einzelfall und<br />
2. die Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht; im Einzelfall.<br />
Die von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 13.12.2001 zu 1. und 2. festgelegten<br />
Wertgrenzen werden für den o. a. Zeitraum aufgehoben. Die lfd. Haushaltsansätze<br />
im Grundstücksetat sind zu beachten.<br />
Nach diesem Zeitpunkt tritt die bestehende Regelung (lt. Stadtverordnetenbeschluss vom<br />
13.12.2001) wieder in Kraft.<br />
Sachdarstellung:<br />
Wie bereits mehrfach gehandhabt, ist es sinnvoll, eine Regelung zu treffen, die den Hauptund<br />
Finanzausschuss während der Ferienzeit in die Lage versetzt, dringende Angelegenheiten<br />
(hier geht es in erster Linie um Grundstücksgeschäfte), unter Vermeidung einer ansonsten<br />
hierfür einzuberufenden Stadtverordnetensitzung abschließend zu behandeln.<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Stadt Friedrichsdorf 08.06.2006<br />
Haupt- und Personalamt<br />
Aktenzeichen: di-ad<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
100/2006 (IX)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 12.06.2006 2.<br />
Zustimmung<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 4.<br />
Verleihung der Ehrenmedaille der Stadt Friedrichsdorf<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die Ehrenmedaille der Stadt Friedrichsdorf wird an<br />
a) Frau Erika Becker, Frankfurter Hohl 6a,<br />
b) Frau Marianne Peilstöcker, Wilhelm-Reuter-Weg 15 und<br />
c) Herrn August Will, Am Wolfsloch 78<br />
verliehen.<br />
Die Verleihung soll im Rahmen des Jahresempfangs der Stadt Friedrichsdorf am 24.09.2006<br />
erfolgen.<br />
Sachdarstellung:<br />
Die zur Ehrung vorgeschlagenen Personen erfüllen in ganz besonderem Maße die Voraussetzungen<br />
zur Verleihung der städtischen Ehrenmedaille.<br />
Zu a)<br />
Frau Erika Becker hat sich durch ihren besonderen ehrenamtlichen Einsatz für die<br />
Diakoniestation, insbesondere auch bei der 100-Jahr-Feier, große Verdienste erworben.<br />
Dies gilt auch für ihr überdurchschnittliches Engagement bei der Ausgestaltung von Heimatfesten<br />
und damit im Vereinsleben des Stadtteils Seulberg.
Drucksachennummer: 100/2006 (IX) Seite 2 von 2<br />
Zu b)<br />
Frau Marianne Peilstöcker hat sich für ihre lokalhistorischen Arbeiten über Burgholzhausen<br />
sowie der Leitung der Arbeitsgruppe Friedrichsdorfer Geschichte und damit um das kulturhistorische<br />
Erbe der Stadt große Verdienste erworben.<br />
Zu c)<br />
Herr August Will hat sich für seine lokalhistorischen Arbeiten über Köppern und damit um<br />
das kulturhistorische Erbe der Stadt große Verdienste erworben.<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Stadt Friedrichsdorf 07.12.2005<br />
Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />
Aktenzeichen: mü-ad 010-48<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
282/2005 1. Ergänzung (VIII)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 05.12.2005 1.<br />
Zustimmung<br />
Original-Vorlage<br />
Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 3.<br />
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
1. Ergänzung<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 5.<br />
1. Ergänzung<br />
Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2004<br />
Stellungnahme zum Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes<br />
Entlastungserteilung<br />
Beschlußvorschlag:<br />
Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnungen<br />
2002 bis 2004 wird zusammen mit der Stellungnahme der Verwaltung zum Schlussbericht<br />
nach § 113 HGO zur Kenntnis genommen.<br />
Gemäß § 114 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 51 Ziff. 9 HGO werden die Jahresrechnungen<br />
2002 bis 2004 beschlossen und dem Magistrat Entlastung erteilt.<br />
Sachdarstellung:<br />
Die Jahresrechnungen 2002 bis 2004 wurden jeweils gemäß § 112 Abs. 2 HGO innerhalb<br />
von 4 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres von der Verwaltung aufgestellt.<br />
Dem Hochtaunuskreis wurde unmittelbar nach Aufstellung schriftlich mitgeteilt, dass die erforderlichen<br />
Unterlagen für die Prüfung der jeweiligen Jahresrechnung vorliegen.<br />
Das Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises hat vom 09.02.2005 bis zum<br />
19.09.2005 die Jahresrechnungen 2002 bis 2004 der Stadt Friedrichsdorf geprüft. Mit<br />
Schreiben vom 08.11.2005, Eingang bei der Stadt Friedrichsdorf am 24.11.2005, hat das<br />
Rechnungsprüfungsamt den Schlußbericht über die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis<br />
2004 vorgelegt. Mit diesem Schlußbericht sind nunmehr der Stadtverordnetenversammlung<br />
die geprüften Jahresrechnungen gemäß den §§ 113 und 114 HGO zur Beschlußfassung und<br />
Erteilung der Entlastung des Magistrates vorzulegen.
Drucksachennummer: 282/2005 1. Ergänzung (VIII) Seite 2 von 2<br />
Zum vorliegenden Prüfungsbericht kann festgestellt werden, dass keinerlei schwerwiegende<br />
Feststellungen oder Verstöße vorliegen. Zu den von Seiten des Rechnungsprüfungsamtes<br />
für wichtig gehalteten Bemerkungen ist als Anlage die Stellungnahme der Verwaltung beigefügt.<br />
Der zur Jahresrechnung vorzulegende Erläuterungsbericht wurde aus Gründen der Aktualität<br />
bereits unmittelbar nach Erstellung dem Magistrat und dem Haupt- und Finanzausschuß<br />
überreicht. Es wurde damals empfohlen, diese Berichte bis zur Beratung über die Jahresrechnung<br />
aufzubewahren.<br />
Im Rahmen der Prüfung wurden auch die überplan- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben untersucht.<br />
Hierbei wurde festgestellt, dass alle überplan- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben<br />
der Jahre 2002 bis 2004 von den jeweils zuständigen Gremien der Stadt entsprechend genehmigt<br />
wurden. Es liegen insofern keine nachträglich noch zu genehmigenden überplanbzw.<br />
außerplanmäßigen Ausgaben mehr vor.<br />
Gemäß den §§ 113 und 114 HGO wird hiermit der vom Prüfungsamt vorgelegte Schlußbericht<br />
mit den Erläuterungsberichten der Verwaltung zur Beratung und Beschlußfassung über<br />
die Erteilung der Entlastung des Magistrates den Gremien vorgelegt.<br />
Anlagen<br />
- Schlußbericht (nur für Magistrats- und HFA-Mitglieder in Papierform)<br />
- Erläuterungsberichte (wurden bereits unmittelbar nach der Aufstellung der<br />
jeweiligen Jahresrechnungen verteilt)<br />
- Stellungnahme der Verwaltung<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 1 von 4 -<br />
Stellungnahme der Verwaltung zum Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes zur<br />
Prüfung der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2002 bis 2004<br />
Zu den im Prüfungsbericht vom 25.10.2005 aufgeführten Prüfungsbemerkungen wird wie<br />
folgt Stellung genommen:<br />
Ziffer 5.8.20.5.1 Seite 139 Kindergartengebühren<br />
Mit Erlaß vom 27.09.2005 des HMdI entscheiden die Städte/und Gemeinden grundsätzlich<br />
selbst, in welcher Höhe sie Elternentgelte erheben. In der Stadt Friedrichsdorf werden gemäß<br />
der gültigen Gebührensatzung Kinder teilweise (z.B. wegen geringem Einkommen und<br />
Zweitkinder) oder völlig (z.B. Drittkinder) von Gebühren für Kindertageseinrichtungen freigestellt.<br />
Dieser Einnahmeverzicht bei den sogenannten freiwilligen Leistungen darf gemäß dem<br />
vorliegendem Erlaß nicht nachteilig bei den möglichen Elternentgelten angerechnet werden.<br />
Die Frage einer schrittweisen Erhöhung der Gebühren zum Erreichen einer 1/3 Deckung<br />
muß in den städtischen Gremien entschieden werden.<br />
Ziffer 5.8.20.10 Seite 142 Freistellung von Leitungstätigkeiten<br />
Aus Sicht des Fachamtes sollte die derzeit bestehende Freistellung von Fachkräften für Leitungstätigkeiten<br />
nicht aufgehoben werden. Der umfangreiche Aufgabenkatalog der Leitungskräfte<br />
wurde dem Rechnungsprüfungsamt auch vorgelegt und entsprechend gewürdigt. Bei<br />
Wegfall der Leitungsstunden würden diese in den Kinderdienst fließen. Leitungen übernehmen<br />
Vertretungsaufgaben, Personalführung (Mitarbeitergespräche, Vorbereitung Teamsitzung),<br />
Organisations- und Managementaufgaben, Elternkooperation und sind Ansprechpartner<br />
für alle im Haus und von außen. Die Freistellung von Leitungen ist im Hochtaunuskreis<br />
durchaus üblich und entspricht den hiesigen Qualitätsstandards. In drei Fällen wurden Leitungsstunden<br />
bereits reduziert, dafür wurden jedoch Erzieherinnenstunden (Fachkraftstunden<br />
für den Gruppendienst) angehoben.<br />
Ziffer 5.8.20.11 Seite 142 Besetzung freiwerdender Stellen<br />
Eine Umsetzung der Vorgaben der Verordnung vom 28.10.2001 (1,5 Fachkräfte pro Gruppe)<br />
würde das absolute Minimum (Mindestvoraussetzung) an personeller Ausstattung in unseren<br />
Einrichtungen bedeuten. Bereits jetzt fallen Überstunden an, um Fehlzeiten abzudecken,<br />
was zu weiteren Ausfällen führt. Bei Reduktion auf 1,5 Fachkraft-Stunde/pro Gruppe müssten<br />
evtl. Gruppen bei Krankheit geschlossen werden, da die Aufsicht nicht mehr gewährleistet<br />
wäre. Das gesetzliche Minimum würde bei längerem Ausfall einer Kraft nicht mehr gehalten<br />
werden können.<br />
Die fachlichen Anforderungen seitens des Landes an die Qualität in den Kitas steigt (siehe<br />
Umsetzung Hessischer Bildungsplan). Außerdem stellen die Kinder aufgrund schwieriger<br />
Familiensituationen immer höhere Anforderungen an die Erziehungsarbeit. Kinder sind häufig<br />
verhaltens- und entwicklungsauffällig und bedürfen einer besonderen Förderung. Der Anteil<br />
an behinderten Kinder hat zudem zugenommen. Außerdem sind die Ansprüche und Anforderungen<br />
der Eltern an die Kitas in vielfacher weise gestiegen (z.B. mehr Förderung und<br />
Angebote, Beratungsbedarf bei Erziehungsfragen, Erziehungsaufgaben der Eltern werden<br />
zum Teil auf die Kita übertragen, wie sauber werden, Esskultur lernen usw.).<br />
Im Zuge der Konsolidierungsmaßnahmen des Gesamthaushaltes wurde auch im Bereich der<br />
städtischen Kitas eine sechswöchige Stellenbesetzungssperre eingeführt. Diese Besetzungssperre<br />
hat im Jahre 2004 zu Einsparungen bei den Personalausgaben in Höhe von rd.<br />
33.000,00 € geführt.
Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 2 von 4 -<br />
Ziffer 5.8.20.12 Seite 142-143 Fachberatung Kindertagesstätten<br />
Die Stelle einer Fachberatung für Kindertagesstätten der Stadt Friedrichsdorf wurde im Hinblick<br />
auf die höheren Anforderungen geschaffen. Die pädagogische Begleitung in diesen<br />
Fragen kann nicht durch die Amtsleitung erfüllt werden. Die vom Rechnungsprüfungsamt<br />
genannten Alternativen „Fachberatung Kindertagesstätten beim Hochtaunuskreis“ oder der<br />
„Fachbereich soziale Arbeit und Gesundheit Frankfurt“ sind im Hinblick auf eine kontinuierliche<br />
Begleitung keine Alternative. Die Fachberatung des Hochtaunuskreises hat die Fachaufsicht<br />
über 170 Einrichtungen und kann unsere Einrichtungen nur punktuell beraten. Bei dem<br />
im Prüfungsbericht aufgeführten „Fachbereich soziale Arbeit und Gesundheit“ in Frankfurt<br />
handelt es sich um die Fachschule für Sozialpädagogik/Fachbereich Soziales. Diese bietet<br />
keine kontinuierlichen Beratungsdienste in anderen Kommunen an.<br />
Ziffer 7.4.1 und 7.4.2 Seite 169-171<br />
Gebühren für Hilfeleistungen der Freiwilligen<br />
Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf<br />
Bei den versehentlich nicht in Rechnung gestellten Einsatzkräften wurde festgestellt, dass in<br />
der entsprechenden Exceltabelle ein Formelfehler vorlag. Dieser Fehler wurde mittlerweile<br />
berichtigt. Bei den Anmerkungen zur Fälligkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit im<br />
Jahre 2003 lag und demzufolge auch für das Haushaltsjahr 2003 zu vereinnahmen war. Die<br />
Differenz bei den Säcken für das Ölbindemittel ist nicht mehr nachvollziehbar. Es ist möglich,<br />
dass die Anzahl der tatsächlichen Säcke noch im nachhinein mit den Feuerwehren abgeklärt<br />
wurde und eine entsprechende Änderung auf den Berichten nicht vermerkt wurde. Bei den<br />
zwei fehlenden Handscheinwerfern handelt es sich um eine Fehleingabe auf dem Excel-<br />
Formular. Bei den festgestellten fehlenden Wegstreckenkosten ist dem Prüfbericht beizupflichten.<br />
In diesen Fällen wurde die Berechnung leider versehentlich nicht vorgenommen.<br />
Es wird zukünftig darauf geachtet, dass selbstverständlich dieser Fehler nicht wieder vorkommt.<br />
Bei dem fehlenden dritten Mann der Einsatzkräfte kann nicht mehr nachvollzogen<br />
werden, warum hier die Berechnung nicht erfolgte. Vermutlich ist aber auch hier mit der Feuerwehr<br />
eine nachträgliche Klärung erfolgt, so dass dieser Mann nicht zu berechnen war. Die<br />
vom Prüfer festgestellte fehlende Unterschrift des Anordnungsberechtigten war offensichtlich<br />
nicht eingeholt worden. Die nachträgliche Kontrolle ergab, dass die Annahmeanordnung<br />
rechtens war. Es wurde die Unterschrift entsprechend nachgeholt.<br />
Ziffer 7.7.2.1.3 Seite 178 Einnahmen und Ausgaben für die<br />
Seniorenbetreuung<br />
Die Überprüfung durch das Fachamt hat ergeben, dass die Endquittung von Herrn Schösser<br />
für die musikalische Unterhaltung während des Oktoberfestes am 24.10.2002 in der Sachakte<br />
des Amtes abgeheftet war. Künftig wird beachtet, dass die Endquittung dem Buchungsbeleg<br />
beigeheftet wird.<br />
Ziffer 7.7.2.2.3 Seite 179 Einnahmen und Ausgaben für die<br />
Seniorenbetreuung<br />
Die Fahrtkosten von Frau Greschog in Höhe von 85,00 € wurden aufgrund der Fahrt mit eigenem<br />
Pkw zu einer Fortbildungsveranstaltung des Seniorenbeirates erstattet. Eine entsprechende<br />
Erklärung von Frau Greschog ist in der Sachakte vorhanden. Entsprechende Abrechnungen<br />
dieser Art werden zukünftig dem Zahlungsvorgang beigefügt. Die übrigen Anmerkungen<br />
zu fehlenden Quittungen bzw. zur Leistung von unzulässigen Unterschriften werden<br />
zukünftig strengstens beachtet.
Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 3 von 4 -<br />
Ziffer 7.8.3.1 Seite 181-182 Miete Jugendhaus Taunusstraße<br />
Die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes zu den Mietzahlungen sind korrekt und<br />
werden zur Kenntnis genommen. Die Miete wird selbstverständlich künftig für das Folgejahr<br />
korrekt gebucht. Der Differenzbetrag von 102,26 € für Miete 2002 wurde an den evangelische<br />
Regionalverband Oberursel nachgezahlt.<br />
Ziffer 7.9.2.3 Seite 186-188 § 15 Abs. 3 Benutzungsgebühren „Kindertagesstätten-<br />
und Gebührenordnung“<br />
Zum Vorschlag des Prüfungsamtes, den § 15 Abs. 3 der Kindertagesstätten- und Gebührenordnung<br />
zu ändern, wird festgestellt, dass die jetzige Formulierung durchaus so gewollt war,<br />
damit Friedrichsdorfer Kinder in Einrichtungen anderer Trägerschaft nicht schlechter gestellt<br />
werden als Kinder in einer städtischen Einrichtung. Diese mögliche unterschiedliche Belastung<br />
der Familien wurde auch vom Rechnungsprüfungsamt durchaus anerkannt. Im Rahmen<br />
der nächsten Satzungsänderung muß entschieden werden, ob diese bisherige familienfreundliche<br />
Regelung beibehalten werden soll, oder ob entsprechend dem Vorschlag des<br />
Rechnungsprüfungsamtes hier eine Änderung herbeigeführt werden soll.<br />
Ziffer 7.9.3 Seite 188-190 Einzelfallakten im Bereich Kita- und<br />
Hortgebührenerhebung<br />
Für eine Gebührenprüfung anhand der vorliegenden Originalanmeldungen (in Ordnern vorhanden)<br />
und der Gebührenfestsetzung anhand der Datenbestände im Easy.Kid bestehen<br />
unseres Erachtens keine Hinderungsgründe, da jede Änderung im Datenbestand Easy.Kid<br />
nachvollzogen und entsprechend dokumentiert werden kann. Es wurde hierzu auch angeboten,<br />
stichprobenartig mit dem betreffenden Sachbearbeiter die entsprechenden Festsetzungen<br />
zu prüfen. Im übrigen wird seit der Prüfungsbeanstandung aus den Jahren 1998 bis<br />
2001 der Forderung einer Führung von Einzelakten insofern entsprochen, als neben dem<br />
Heranziehungsbescheid zu der Originalanmeldung auch alle Änderungsbescheide (z.B. bei<br />
Gebührenermäßigung) angeheftet werden. Diese Einzelakten werden alphabetisch unter der<br />
jeweiligen Einrichtung im Fachamt geführt. Es handelt sich somit durchaus um eine Veraktung<br />
der einzelnen Fälle während des gesamten Kindergartenbesuchs eines Kindes. Diese<br />
Akten wurden nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin nicht durch das RPA eingesehen.<br />
Ziffer 7.9.5.1 Seite 191 Erfassung von Gebührenfällen im Programm<br />
Easy.Kid<br />
Nach Rücksprache mit dem Programmanbieter Easy.Kid können sehr wohl die Erziehungsberechtigten<br />
als Zahlungspflichtige gemeinsam erfasst und dementsprechend auch ein Gebührenbescheid<br />
erstellt werden. Ein Widerspruch zu § 15 Ziffer 8 (gesamtschuldnerische<br />
Haftung der Erziehungsberechtigten) ergibt sich dadurch nicht mehr. Insofern war die Aussage<br />
einer Mitarbeiterin nicht zutreffend, dass das Programm eine gemeinsame Erfassung<br />
nicht zulasse. Ab sofort erfolgt die Eingabe beider Erziehungsermächtigten. Diese werden<br />
somit auch auf dem Bescheid ausgedruckt.
Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 4 von 4 -<br />
Ziffer 7.9.8.2 Seite 193 Bestandsabgleiche im Bereich Kita- und<br />
Hortgebührenerhebung<br />
(Einrichtung/Easy.Kid/KIV)<br />
Auch von Seiten des Fachamtes wird ein regelmäßiger Bestandsabgleich zwischen den Einrichtungen<br />
und dem Programm Easy.Kid für notwendig erachtet. Dieser intensive Bestandsabgleich<br />
soll daher mindestens 2x jährlich erfolgen. Es wird festgestellt, dass Gebührenverluste<br />
von Seiten des Fachamtes keineswegs billigend in Kauf genommen werden. Die verfügbaren<br />
Bestandslisten von Easy.Kid und KIV werden selbstverständlich abgeglichen. Es<br />
wird vorgeschlagen jedoch die Termine 01.11. und 01.03. eines Jahres hierfür anzusetzen.<br />
Die Anregung des Rechnungsprüfungsamtes wird insofern beachtet und auch entsprechend<br />
umgesetzt.<br />
Zu der Feststellung, dass von den Einrichtungen auch Kinder nachgetragen werden, die im<br />
Abrechnungsprogramm Easy.Kid nicht vorhanden waren ist anzumerken, dass es sich hier<br />
um zeitliche Überschneidungen zwischen Aufnahmedatum und Ausdrucksdatum der Essenslisten<br />
handelt. Die Anmeldungen lagen zwar vor und waren auch im Programm eingegeben,<br />
jedoch zum Zeitpunkt des Ausdrucks der Essenslisten noch nicht enthalten.<br />
Beispiel: Ein Kind wird zum 01.10. angemeldet, die Essenslisten müssen in der Regel in der<br />
letzten Woche eines Monats (also Ende September) in der Einrichtung vorliegen und das<br />
neu angemeldete Kind erscheint daher noch nicht in dieser Liste. Es wurde daher manuell<br />
durch die Leitung nachgetragen. Eigentlich wäre dieses nicht erforderlich, aber zur Sicherheit<br />
und zusätzlicher Kontrolle angebracht. Außerdem ist über den 2x jährlichen Abgleich mit<br />
dem KIV gewährleistet, dass alle Anmeldungen erfasst sind.<br />
Ziffer 7.9.8.4 Seite 195 Bescheidverfahren im Bereich Kita- und<br />
Hortgebührenerhebung<br />
Wie bereits zu vorhergehenden Anmerkungen erwähnt, wird schon länger eine Bescheidkopie<br />
erstellt und an die Anmeldung geheftet. Dadurch das Bescheiderstellungsdatum festgehalten<br />
und somit die Beweisführung gesichert.<br />
Ziffer 7.10.3 Seite 196 „Ökumenische Diakoniestation“<br />
und Ziffer 7.10.5<br />
(Prüfbescheide)<br />
Die Verwaltung hat diesbezüglich bereits in den vergangenen Jahren immer wieder die frühzeitige<br />
Vorlage der Prüfbescheide des Rechnungsprüfungsamtes der EKHN angemahnt.<br />
Von Seiten des evangelischen Regionalverbandes Oberursel (früher evangelisches Rentamt)<br />
wurde telefonisch mitgeteilt, dass auch von dort kaum Einfluß auf das EKHN genommen<br />
werden kann. Die Stadt Friedrichsdorf wird sich nochmals schriftlich an das Rechnungsprüfungsamt<br />
der EKHN wenden, mit der Bitte, eine zeitnahe Prüfung der „Ökumenischen<br />
Diakoniestation“ sicherzustellen.
Stadt Friedrichsdorf 06.02.2006<br />
Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />
Aktenzeichen: 010-48 mü-ma<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
14/2006 (VIII)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 06.02.2006 1.<br />
Zustimmung<br />
Haupt- und Finanzausschuss 16.02.2006 4.<br />
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 6.<br />
Kenntnisnahme und Genehmigung überplan- und außerplanmäßiger Ausgaben<br />
gemäß § 100 HGO für das Haushaltsjahr 2005<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Der Magistrat stimmt den in der Vorlage genannten Haushaltsüberschreitungen bis<br />
50.000,00 Euro zu. Die Deckung erfolgt durch die im Jahresabschluss festgestellten<br />
Minderausgaben.<br />
2. Dem Haupt- und Finanzausschuss wird empfohlen, die üpl./apl. Ausgaben bis<br />
50.000,00 Euro gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 2 HGO zur Kenntnis zu nehmen.<br />
3. Dem Haupt- und Finanzausschuss wird empfohlen, der Stadtverordnetenversammlung<br />
vorzuschlagen, gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 3 HGO, die über 50.000,00 Euro liegenden<br />
üpl./apl. Ausgaben zu genehmigen. Die Deckung erfolgt durch die im Jahresabschluss<br />
festgestellten Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben.<br />
Beschluss Haupt- und Finanzausschuss, 16.02.2006<br />
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die üpl./apl. Ausgaben bis 50.000,00 Euro<br />
gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 2 HGO zur Kenntnis.<br />
2. Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor,<br />
gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 3 HGO, die über 50.000,00 Euro liegenden üpl./apl. Ausgaben<br />
zu genehmigen. Die Deckung erfolgt durch die im Jahresabschluss festgestellten<br />
Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben.
Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 2 von 7<br />
Sachdarstellung:<br />
Nach dem die Jahresrechung 2005 nunmehr fast abgeschlossen ist, sind noch die in den<br />
letzten Wochen des Haushaltsjahres entstandenen üpl./apl. Ausgaben zur Kenntnisnahme<br />
und Genehmigung vorzulegen. Die nachfolgend aufgelisteten üpl./apl. Ausgaben werden<br />
unterteilt in echte üpl./apl. Ausgaben und abschlussbedingte üpl./apl. Ausgaben. Bei den<br />
abschlussbedingten üpl./apl. Ausgaben handelt es sich um keine echten Mehrausgaben. Es<br />
handelt sich hierbei lediglich um abrechungsbedingte Mehrausgaben, die im Rahmen des<br />
Jahresabschlusses zu tätigen sind. Unter dieser Rubrik werden auch die Budgetüberschüsse<br />
der einzelnen Teilbereiche aufgelistet, sowie die Zuführungen zwischen Verwaltungs- und<br />
Vermögenshaushalt und auch die Zuführungen zu den entsprechenden Rücklagen bzw. die<br />
Entnahmen aus diesen.<br />
...
Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 3 von 7<br />
1. Echte üpl./apl.<br />
HH-Stelle Bezeichnung Betrag Zust.<br />
€ Amt<br />
SN 5400 Bewirtschaftung der Grundstücke Üpl. 39.666,33 1<br />
1.0200.530200.2 Miete/Wartungskosten für Kopierer und EC-Cash Üpl. 1.973,05 1<br />
1.0200.570000.8 Entgelt für Datenverarbeitung (KIV) Üpl. 5.155,03 1<br />
1.0200.570200.0 Jahresempfang Üpl. 579,69 1<br />
1.0200.675100.5 Erstattungen Stadtwerke Üpl. 738,78 1<br />
1.0310.662000.1 Vermischte Ausgaben Üpl. 50,00 3<br />
1.0350.530000.2 Entgelt für Hard- und Software einschl. Wartung Üpl. 596,13 1<br />
1.0500.53000.9 Entgelt für Hard- und Software einschl. Wartung Üpl. 495,53 1<br />
1.0520.601000.9 Kosten Bürgerbegehren Üpl. 1.025,38 5<br />
1.1300.530000.1 Miete und Wartung Alarmanlage Üpl. 11,45 5<br />
1.1300.676000.6 Erstattung von Lohnausfällen Üpl. 32,05 5<br />
1.3300.520000.8 Beschaffung von Geräten Üpl. 2,00 9<br />
1.3500.704000.0 Zuschuss VHS Üpl. 265,00 9<br />
1.4600.530000.7 Miete für Jugendhaus Taunusstraße Üpl. 102,26 6<br />
1.4600.640000.5 Regulierung von Sachschäden aller Art Üpl. 71,93 1<br />
1.4645.500000.3 Budgetfehlbetrag Dreieichstraße Üpl. 3.830,33 6<br />
1.4646.640000.3 Regulierung von Sachschäden aller Art Üpl. 19,99 1<br />
1.7530.540000.3 Heizung, Beleuchtung usw. Üpl. 542,19 8<br />
1. 8550.518200.6 Unternehmereinsatz Holzernte Üpl. 7.103,21 4<br />
1.8550.662000.7 Vermischte Ausgaben Üpl. 246,96 4<br />
2.1300.935000.6.001 Besch. v. Geräten und Ausrüstungen Üpl. 847,27 5<br />
2.5800.960000.6.001 Ausbau von Naherholungs- und Parkanlagen Üpl. 19,97 8<br />
2.6300.960100.6.001 Otto-Hahn-Straße Üpl. 1.778,00 8<br />
Gesamt 65.152,53<br />
Haushaltsansatz VWHH und VMHH 50.249.484,00<br />
Üpl./Apl.-Anteil in % 0,13<br />
...
Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 4 von 7<br />
2. Abschlußbedingte üpl./apl.<br />
HH-Stelle Bezeichnung Betrag Zust.<br />
€ Amt<br />
1.1300.500100.4 Budget Feuerwehr Üpl. 0,00 5<br />
1.4600.662900.2 Budgetüberschuss Jugendpflege Apl. 21.137,19 6<br />
1.4643.662900.6 Budgetüberschuss Kita Hoher Weg Apl. 2.157,40 6<br />
1.4644.662900.4 Budgetüberschuss Krokusweg Apl. 6.735,76 6<br />
1.4645.662900.2 Budgetüberschuss Dreieichstraße Apl. 0,00 6<br />
1.4646.662900.0 Budgetüberschuss Peter-Geibel-Straße Apl. 9.593,88 6<br />
1.4647.662900.9 Budgetüberschuss Oberbornstraße Apl. 4.266,43 6<br />
1.4648.662900.7 Budgetüberschuss Teichmühlenweg Apl. 3.561,80 6<br />
1.4649.662900.5 Budgetüberschuss Rodheimer Straße Apl. 965,78 6<br />
1.4650.662900.9 Budgetüberschuss Stettiner Ring Apl. 3.372,32 6<br />
1.4651.662900.7 Budgetüberschuss Marc-Aurel-Ring Apl. 947,71 6<br />
1.4652.662900.5 Budgetüberschuss Hort Hoher Weg Apl. 2.484,51 6<br />
1.9150.860000.3 Zuführung an Vermögenshaushalt Apl. 35.245,11 2<br />
1.9150.860400.9 Zuführung SoRü Entlastungsstraße Üpl. 31.618,92 2<br />
2.9100.910000.0.001 Zuf. Allgemeine Rücklage Apl. 29.211,93 2<br />
2.9100.910100.7.001 Zuf. Sonderrücklage Entlastungsstraße F,dorf Üpl. 866.582,49 2<br />
2.9100.911400.1.001 Zuführung Rücklage Ablösebeträge Stellplätze Apl. 101.600,00 2<br />
2.9150.901100.4.001 Zuf. an den VWHH Geb. Ausgl. Rückl. UA 7000 Apl. 64.579,12 2<br />
Summe der abschlußbedingten üpl./apl. 1.184.060,35<br />
...
Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 5 von 7<br />
Gemäß § 7 der Haushaltssatzung vom 16.12.2004 gelten als erhebliche Mehrausgaben im<br />
Sinne von § 100 HGO Beträge über 50.000,00 Euro. Hier muss noch eine Genehmigung<br />
seitens der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Zusätzlich sind gemäß § 100 HGO jedoch<br />
auch die nicht erheblichen üpl. bzw. apl. Ausgaben der Stadtverordnetenversammlung<br />
zur Kenntnis zu geben. Die echten üpl./apl. Ausgaben bewegen sich insgesamt im Rahmen<br />
der normalen Verwaltungstätigkeit.<br />
Auf eine Begründung der geringfügigen Haushaltsüberschreitungen unter 2.500,00 Euro wird<br />
verzichtet. Zu den anderen Haushaltsstellen werden folgende Erläuterungen gegeben:<br />
SN 5400 Bewirtschaftung der Grundstücke 39.666,33 Euro<br />
Die enorm gestiegenen Energiekosten haben im Sammelnachweis „Bewirtschaftung der<br />
Grundstücke“ insgesamt zu üpl. Ausgaben in Höhe von rd. 40.000,00 Euro geführt. Für den<br />
gesamten Sammelnachweis ist somit festzustellen, dass eine Überziehung um rd. 7,25 %<br />
stattgefunden hat. Für die Teilbereiche der Energiekosten waren jedoch Mehrkosten zwischen<br />
10 % und 20 % zu verzeichnen. Es handelt sich zum Teil noch um Abrechnungen aus<br />
dem Jahre 2003.<br />
1.0200.570000.8 Entgelt für Datenverarbeitung (KIV) 5.155,03 Euro<br />
Die Mehrausgaben sind im wesentlichen auf zusätzliche Ausgaben für die außerplanmäßige<br />
Bundestagswahl zurückzuführen, die in dem gesamten Deckungskreis „Entgelt für Datenvereinbarung“<br />
nicht aufgefangen werden konnten.<br />
UA 4645 Kita Dreieichstraße 3.830,33 Euro<br />
Bedingt durch die Zusammenlegung der Kindertagesstätten Dreieichstraße und Teichmühle<br />
ergab sich im Budget der Dreieichstraße ein Fehlbetrag von 3.830,33 Euro. Dem gegenüber<br />
wurde bei der Teichmühle noch ein Überschuss in Höhe von 3.561,80 Euro erwirtschaftet.<br />
Haushaltrechtlich muss jedoch der Bruttofehlbetrag noch genehmigt werden.<br />
1.8550.518200.6 Unternehmereinsatz Holzernte 7.103,21 Euro<br />
Es handelt sich bei diesen Mehrausgaben um keine echten üpl. Ausgaben, da gleichzeitig<br />
die Erlöse aus Holzverkauf um rd. 15.700,00 Euro überschritten wurden. Es ergibt sich nach<br />
Saldierung eine Mehreinnahme bei diesen beiden Positionen von rd. 8.600,00 Euro.<br />
1.1300-1.4652 Budgetüberschüsse 55.222,78 Euro<br />
Die budgetierten Teilbereiche haben insgesamt Verbesserungen von rd. 110.000,00 Euro<br />
(incl. Mehreinnahmen Essensgelder) in ihren Budgets erreicht. Hiervon werden den Einrichtungen<br />
gemäß den gültigen Budgetvereinbarungen 50 % der ersparten Mittel zur eigenverantwortlichen<br />
Verfügung gestellt. Bei der Verwendung der gesparten Mittel können die Einrichtungen<br />
im Verwaltungshaushalt frei über diese verfügen. Verwendungen im Vermögenshaushalt<br />
sind in der Arbeitsgruppe „Budgetierung“ zu besprechen. Die jeweiligen Einzelergebnisse<br />
der budgetierten Einrichtungen werden im Erläuterungsbericht 2005 im einzelnen<br />
darstellt.<br />
...
Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 6 von 7<br />
1.9150.860000.3 Zuführung an den Vermögenshaushalt 35.245,11 Euro<br />
Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO sind die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben<br />
nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Der Haushaltsplan sah<br />
keine Zuführung an den Vermögenshaushalt vor. Nach vorläufigem Abschluss des Haushaltsjahres<br />
2005 ergab sich nunmehr ein kleiner Überschuss, der den Vermögenshaushalt<br />
zuzuführen ist.<br />
1.9150.860400.9 Zuführung Sonderrücklage Entlastungsstraße 31.618,92 Euro<br />
Die in der Sonderrücklage frei verfügbaren Mittel wurde im laufe des Jahres verzinslich angelegt.<br />
Dadurch konnten nochmals Zinsmehreinnahmen von rd. 32.000,00 Euro erzielt werden.<br />
Diese Mehreinnahmen werden entsprechend vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt<br />
in die Rücklage Entlastungsstraße überführt.<br />
2.9100.910000.0.001 Zuführung an Allgemeine Rücklage 29.211,93 Euro<br />
Nach Bildung der gesamten Haushaltsausgabe und Haushaltseinnahmereste ergab sich im<br />
Vermögenshaushalt ein kleiner Überschuss von rd. 29.200,00 Euro. Dieser Überschuss ist<br />
gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.<br />
2.9100.910100.7.001 Zuführung Sonderrücklagen Entlastungsstraße<br />
Friedrichsdorf<br />
866.582,49 Euro<br />
Vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt wurden im Laufe des Jahres 2005 als<br />
Tilgungen für den ersten Bauabschnitt der Entlastungsstraße Friedrichsdorf zwei Raten in<br />
Höhe von 227.000,00 Euro und 607.963,57 Euro an die Stadt überwiesen. Bei der ersten<br />
Rate in Höhe von 227.000,00 Euro handelt es sich um den ersten Abschlag für die insgesamt<br />
in 15 Raten zurückzuzahlende Vorausleistung der Stadt. Bei dem Betrag von<br />
607.963,57 Euro steht eine Klärung mit dem HSV noch aus. Vermutlicherweise handelt es<br />
sich hierbei um einen Anteil für die Grundstückskosten.<br />
2.9100.911400.1.001 Zuführung Rücklage Ablösebeträge Stellplätze 101.600,00 Euro<br />
Es handelt sich hierbei um die Stellplatzablöse für acht Stellplätze in der Wilhelmstraße 18-<br />
22. Da im Haushaltsjahr 2005 eine satzungsgemäße Verwendung dieser Mittel nicht stattfand,<br />
sind diese der Sonderrücklage Ablösebeträge Stellplätze in voller Höhe zuzuführen.<br />
2.9150.901100.4.001 Zuführung an den Verwaltungshaushalt<br />
Gebührenausgleichsrücklage UA 7000<br />
64.579,12 Euro<br />
Durch Mindereinnahmen von rd. 187.000,00 Euro bei den Kanalnutzungsgebühren ergab<br />
sich, dass der gesamte Abschnitt 7000 „Stadtentwässerung“ defizitär war. Nach Saldierung<br />
mit Verbesserungen auf der Ausgabeseite ergab sich noch ein Minus von rd. 64.600,00 Euro.<br />
Dieses Minus wurde durch eine Entnahme aus der noch vorhandenen Rücklage Stadtentwässerung<br />
ausgeglichen. In der Rücklage sind zum 31.12.2005 jedoch immer noch rd.<br />
134.000,00 Euro für Belastungen zukünftiger Haushaltsjahre vorhanden.<br />
...
Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 7 von 7<br />
In den vorgenannten üpl./apl. Ausgaben sind abschlussbedingte üpl./apl. Ausgaben in Höhe<br />
von 1.184.060,35 Euro enthalten, wovon alleine 866.582,49 Euro auf die Durchleitung der<br />
Tilgungen des Landes für die Entlastungsstraße Friedrichsdorf entfallen. Im Verhältnis zu<br />
den Ausgaben des Gesamthaushaltes belaufen sich damit die echten üpl./apl. Ausgaben auf<br />
lediglich 0,13 % des Haushaltsansatzes.<br />
Die gesamten üpl./apl. Ausgaben sind im Jahresabschluss 2005 durch entsprechende Minderausgaben<br />
bzw. Mehreinnahmen gedeckt. Der Gesamtausgleich des Haushaltsjahres<br />
2005 war durch die vorstehenden üpl./apl. Ausgaben zu keiner Zeit gefährdet.<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Stadt Friedrichsdorf 16.02.2006<br />
Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />
Aktenzeichen: 910-282 mü-ad<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
16/2006 (IX)<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 06.03.2006 1.<br />
Zustimmung<br />
Haupt- und Finanzausschuss 16.03.2006 1.<br />
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 7.<br />
Jahresabschluss 2005<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Der Magistrat beschließt gemäß § 112 Abs. 2 HGO den vorgelegten Jahresabschluß<br />
2005.<br />
2. Dem Haupt- und Finanzausschuß/der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen,<br />
den vorgelegten Jahresabschluß 2005 zur Kenntnis zu nehmen.<br />
Beschluss Haupt- und Finanzausschuss, 16.03.2006<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den vorgelegten Jahresabschluß 2005 zur Kenntnis.<br />
Sachdarstellung:<br />
I. Verwaltungshaushalt<br />
Das Haushaltsjahr 2005 konnte trotz sehr schwieriger Ausgangslage im Verwaltungshaushalt<br />
ausgeglichen werden. Insgesamt ergab sich ein minimaler Überschuß von 35.245,11 €.<br />
Dieser Überschuss wurde dem Vermögenshaushalt zugeführt. Für die gemäß § 22 GemHVO<br />
gesetzlich vorgesehene Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt<br />
reichte dies jedoch nicht aus. Insgesamt hätten vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt<br />
1.636.879,17 € als Pflichtzuführung zugeführt werden müssen. Damit ergibt sich nunmehr<br />
bereits zum dritten Mal nach 2003 und 2004, dass der Verwaltungshaushalt nicht in der<br />
Lage ist, die gesetzlich vorgesehene Pflichtzuführung für die Tilgung von Schulden zu<br />
erbringen. Hierfür mussten - wie auch in den beiden vergangenen Jahren - Vermögenserlöse<br />
herangezogen werden. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass entgegen der ursprünglichen<br />
Haushaltsplanung der dort avisierte Fehlbedarf sowie die geplante Entnahme aus der Allgemeinen<br />
Rücklage vermieden werden konnte. Damit ist seit dem Nachtragshaushaltsplan/Jahresrechnung<br />
1997 keine Rücklagenentnahme für den Verwaltungshaushalt mehr<br />
notwendig gewesen. Es sind somit bisher keinerlei Defizite entstanden.
Drucksachennummer: 16/2006 (IX) Seite 2 von 4<br />
Für den gesamten Bereich der Steuereinnahmen kann festgestellt werden, dass gegenüber<br />
der Planung eine Verbesserung um rd. 1.154.000,00 € erfolgte. Maßgeblich hierfür waren im<br />
wesentlichen Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 957.000,00 €. Diese<br />
Mehreinnahmen resultierten zwar auch aus Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen sowie in<br />
einigen Fällen durch Anpassungen der Vorauszahlungen, aber mittlerweile auch durch einen<br />
festzustellenden etwas breiteren Aufschwung bei vielen mittleren und kleineren Firmen. Zudem<br />
ist erstmals wieder eine erfreuliche Entwicklung beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<br />
festzustellen. Gegenüber der Planung konnten hier Mehrerlöse von rd.<br />
292.000,00 € eingenommen werden. Es kann damit erstmals wieder seit einiger Zeit konstatiert<br />
werden, dass diese größte Einnahmeposition der Stadt wieder im grünen Bereich ist.<br />
Gleiches gilt erfreulicherweise auch für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der mittlerweile<br />
auch wieder im leicht positiven Bereich mit Zuwachsraten von rd. einem Prozent<br />
steigt.<br />
Bei den sonstigen Gemeindesteuern ist die Spielapparatesteuer in größerem Teil mit Widersprüchen<br />
behaftet, so dass hier Rückstellungen in entsprechender Größenordnung gebildet<br />
werden mussten. Für die Vergnügungssteuer, die erstmals im Haushaltsjahr 2005 erhoben<br />
wurde, kann Planvollzug gemeldet werden. Zu den Einnahmen aus Gebühren und ähnlichen<br />
Entgelten ist festzustellen, dass gegenüber dem Haushaltsansatz eine Mindereinnahme von<br />
rd. 105.000,00 € eingetreten ist. Im wesentlichen ergab sich diese Mindereinnahme bei den<br />
Kanalgebühren.<br />
Die Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten, sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen<br />
konnten um rd. 75.000,00 € gesteigert werden. Hiervon entfallen rd. 31.000,00 € auf<br />
erhöhte Pachterlöse vom Taunus-Quarzit-Werk. Bei den Zuweisungen und Zuschüssen für<br />
lfd. Zwecke bzw. Erstattungen konnten ebenfalls Mehreinnahmen von rd. 90.000,00 € verbucht<br />
werden. Aufgrund der immer noch guten Kassenlage konnten auch bei Zinseinnahmen<br />
Mehrerlöse von rd. 150.000,00 € erwirtschaftet werden. Insgesamt ergibt sich im Verwaltungshaushalt<br />
auf der Einnahmeseite eine Verbesserung von rd. 531.000,00 €.<br />
Auf der Ausgabenseite des Verwaltungshaushaltes ergaben sich insbesondere bei den Personalausgaben<br />
Einsparungen. Hier greifen mittlerweile die zum Haushaltsplan 2004 festgelegten<br />
personalbewirtschaftenden Maßnahmen (u. a. Stellenbesetzungssperre). Insgesamt<br />
konnten hier rd. 399.000,00 € gegenüber der Planung eingespart werden. Weitere wesentliche<br />
Einsparungen ergaben sich im Bereich des sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes.<br />
Hier konnten insgesamt rd. 239.000,00 € gegenüber der Planung eingespart werden.<br />
Nach wie vor entfällt hier ein beträchtlicher Anteil an diesen Einsparungen auf die budgetierten<br />
Bereiche. Bei den Kindertagesstätten konnten rd. 57.000,00 € eingespart werden<br />
und bei der Jugendhilfe ergaben sich Mehreinnahmen und auch Einsparungen von rd.<br />
42.000,00 €. Bei den Feuerwehren kann festgestellt werden, dass das Budget immer noch<br />
für die vielfältigen Aufgaben der Wehren ausreicht und hier keine Ausweitung erfolgen musste.<br />
Insgesamt werden die erwirtschafteten Überschüsse gemäß den geltenden Budgetvereinbarungen<br />
den Einrichtungen in das nächste Jahr übertragen. Zu den Sammelnachweisen ist<br />
anzumerken, dass durch die sparsame Bewirtschaftung bis auf die Sammelnachweise „Gebäudeunterhaltung“<br />
und „Bewirtschaftung der Grundstücke (Heizung, Beleuchtung, sonstige<br />
Abgaben etc.)“ alle auskömmlich waren. Die Mehrausgaben im Sammelnachweis „Gebäudeunterhaltung“<br />
belaufen sich auf rd. 18.000,00 €. Im Sammelnachweis „Bewirtschaftung der<br />
Grundstücke“ belaufen sich die Mehrausgaben auf rd. 39.000,00 €. Auf die Problematik bei<br />
der „Bewirtschaftung der Grundstücke“ wurde bereits zum Haushaltsplan 2005 und auch<br />
2006 hingewiesen. Im wesentlichen sind diese auf den neuen Stromlieferungsvertrag ab<br />
dem 01.07.2004 zurückzuführen, der erst im Jahre 2005 in voller Höhe wirksam wurde. Im<br />
Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“ musste zum Ausgleich der Ausgaben eine Entnahme<br />
aus der Sonderrücklage in Höhe von rd. 50.000,00 € vorgenommen werden.<br />
...
Drucksachennummer: 16/2006 (IX) Seite 3 von 4<br />
Die Rücklage beläuft sich zum 31.12. noch auf rd. 347.000,00 €. Die Gebühr kann deshalb<br />
weiter stabil gehalten werden. Ebenfalls mussten für den Gebührenabschnitt „Stadtentwässerung“<br />
Entnahmen aus der Rücklage vorgenommen werden. Hier waren rd. 65.000,00 €<br />
zum Ausgleich dieses Unterabschnittes notwendig. Die Sonderrücklage Stadtentwässerung<br />
hat zum 31.12.2005 noch einen Bestand von rd. 134.000,00 €, so dass auch hier keine<br />
Gebührenanhebungen notwendig sind.<br />
Bei den sonstigen Finanzausgaben konnten Minderausgaben bei den Zinsausgaben verbucht<br />
werden. Insgesamt konnten hier durch günstige Zinsanpassungen bzw. auch durch die<br />
Bildung eines Haushaltseinnahmerestes, der erst im Haushaltsjahr 2006 realisiert werden<br />
muss, insgesamt rd. 330.000,00 € eingespart werden. Der Haushaltseinnahmerest beläuft<br />
sich auf 2.450.000,00 €. Bei der Gewerbesteuerumlage musste allerdings bedingt durch die<br />
Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer auch eine erhöhte Gewerbesteuerumlage abgeführt<br />
werden. Hier waren insgesamt rd. 423.000,00 € Mehrausgaben festzustellen. Bei den Zuweisungen<br />
und Umlagen konnten Minderausgaben von rd. 156.000,00 € festgestellt werden.<br />
Die Zuführung an den Vermögenshaushalt enthält den Überschuss des Verwaltungshaushaltes<br />
in Höhe von rd. 35.000,00 € sowie Zuführungen an sonstige Rücklagen bzw. die Durchleitung<br />
der Fehlbelegungsabgabe in Höhe von rd. 53.500,00 €.<br />
II. Vermögenshaushalt<br />
Durch die fehlende Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt musste<br />
die Finanzierung des Vermögenshaushaltes im wesentlichen, wie bereits im Haushaltsplan<br />
vorgesehen, durch den Verkauf von Grundstücken bzw. durch Entnahmen aus Rücklagen<br />
erfolgen. Insgesamt wurden rd. 1.774.000,00 € den Rücklagen entnommen. Hiervon entfielen<br />
alleine rd. 1.660.000,00 € auf die Finanzierung der Entlastungsstraße Friedrichsdorf. Die<br />
restlichen Mittel wurden aus der Gebührenausgleichsrücklage Stadtentwässerung und aus<br />
der Gebührenausgleichsrücklage Müllbeseitigung für den Ausgleich der Gebührenhaushalte<br />
im Verwaltungshaushalt benötigt. Aus Grundstückserlösen wurden rd. 3.287.000,00 € eingenommen.<br />
Hiervon mussten, wie bereits im Verwaltungshaushalt dargestellt, rd.<br />
1.636.000,00 € als Ersatzdeckungsmittel für die Tilgungsleistungen verwandt werden. Der<br />
restliche Anteil konnte zur Finanzierung des Vermögenshaushaltes herangezogen werden.<br />
Die geplante Neuaufnahme von Krediten in Höhe von rd. 3.150.000,00 € wurde mit rd.<br />
2.500.000,00 € sollmäßig benötigt. Hiervon entfallen allerdings jedoch 2.450.000,00 € auf<br />
bisher noch nicht getätigte Kreditaufnahmen, die als Haushaltseinnahmerest jedoch im Abschluss<br />
bereits verbucht wurden. Die istmäßige Verschuldung beläuft sich zum 31.12.2005<br />
auf rd. 15.400.000,00 €. Gegenüber dem Bestand zum 31.12.2004 in Höhe von rd.<br />
15.300.000,00 € ergibt sich insofern nur eine geringfügige Erhöhung der Verschuldung um<br />
rd. 100.000,00 €.<br />
Bei der Allgemeinen Rücklage ist erfreulicherweise anzumerken, dass die ursprünglich vorgesehene<br />
Entnahme zur Abdeckung des Defizits im Verwaltungshaushalt bedingt durch die<br />
sehr sparsame Haushaltsführung und allerdings auch durch die Mehreinnahmen im Gewerbesteuer-<br />
bzw. Einkommensteuerbereich in voller Höhe entfallen kann. Der Bestand der Allgemeinen<br />
Rücklage wird zum 31.12.2005 nach der abschlussbedingten Zuführung aus dem<br />
Vermögenshaushalt von 29.211,93 € sich auf insgesamt 2.905.904,57 € belaufen. Damit ist<br />
für das Haushaltsjahr 2006 die Liquidität der Stadtkasse weiterhin gewährleistet. Die Rücklage<br />
„Entwicklungsbereich“ verbleibt nach wie vor bei einem Bestand von rd. 2.550.000,00 €<br />
und die Gebührenausgleichsrücklage Stadtentwässerung sowie auch die nach wie vor vorhandene<br />
Gebührenausgleichsrücklage Abfallbeseitigung gewährleisten weiterhin Gebührenkontinuität<br />
für das nächste Haushaltsjahr.<br />
...
Drucksachennummer: 16/2006 (IX) Seite 4 von 4<br />
Abschließend kann im Gesamtüberblick der beiden Teilhaushalte erfreulicherweise angemerkt<br />
werden, dass im Verwaltungshaushalt kein Defizit entstanden ist und auch im Vermögenshaushalt<br />
die sparsame Haushaltsführung dazu geführt hat, dass auch im Jahre 2005<br />
wiederum ein Nachtragshaushaltsplan entbehrlich war. Außerdem ist als sehr erfreulich zu<br />
bewerten, dass vor allem die Allgemeine Rücklage von Entnahmen für Fehlbeträge verschont<br />
werden konnte und damit noch ein ausreichender Bestand für Unwägbarkeiten der<br />
kommenden Jahre vorhanden ist. Als wesentlichsten Punkt des Gesamtabschlusses ist festzuhalten,<br />
dass eines der schwierigsten Haushaltsjahre in der Geschichte der Stadt Friedrichsdorf<br />
ohne Defizit und damit noch zu einem durchaus befriedigenden Ergebnisabschluss<br />
gebracht werden konnte.<br />
Der gesamte Jahresabschluss wird dem Magistrat zur Zustimmung gemäß § 112 Abs. 2<br />
HGO vorgelegt. Der Stadtverordnetenversammlung wird der Jahresabschluss zur Kenntnisnahme<br />
vorgelegt. Die entsprechende Beschlussfassung und Beratung über die Entlastungserteilung<br />
erfolgt gemäß § 114 HGO erst nach der Prüfung der Jahresrechnung durch das<br />
Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises. Diese Prüfung sollte bis spätestens 31.12.<br />
des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres erfolgen. Für die Jahresrechnung 2005<br />
bedeutet dies, dass das Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises bis spätestens<br />
31.12.2007 die Prüfung vorzunehmen hat.<br />
III. Anlagen<br />
Anliegend werden die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung 2005 mit den betreffenden<br />
Unterlagen zur Kenntnisnahme beigefügt:<br />
1. Haushaltsrechnung (Muster 17 zu § 40 Abs. 3 GemHVO)<br />
2. Haushaltsausgabereste<br />
– Zusammenfassung der von 2005 nach 2006 zu übertragenden alten und neuen<br />
Haushaltsausgabereste<br />
3. Übersicht über den Stand der Rücklagen zum 31.12.2005<br />
4. Übersicht über den Stand der Schulden zum 31.12.2005<br />
5. Vergleich Haushaltsansatz mit Ergebnis der Jahresrechnung (Mehr-/Mindereinnahmen<br />
bzw. Mehr-/Minderausgaben)<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 1 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 2 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 3 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 4 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 5 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 6 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 7 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 8 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 9 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 10 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 11 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 12 von 13-
Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 13 von 13-
Stadt Friedrichsdorf 20.01.2006<br />
Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />
Aktenzeichen: 961-40 mü-ad<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
9/2006 (VIII)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 30.01.2006 1.<br />
Zustimmung<br />
Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 2.<br />
dafür: 8 dagegen: 1 Enthaltungen: 0<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 8.<br />
Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate<br />
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der anliegende Satzungsentwurf (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf<br />
Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />
wird als Satzung beschlossen. Die Ersetzungssatzung tritt zum 01.01.1997 rückwirkend<br />
in Kraft.<br />
Sachdarstellung:<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Musterprozess entschieden, dass die bisherige<br />
bundesweite Praxis der pauschalen Erhebung der Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten<br />
nicht mehr zulässig ist. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag<br />
eine Klage (Normenkontrollantrag) eines Spielgeräteaufstellers vom 16.11.1998 zugrunde.<br />
Darin wurde der Antrag gestellt, die Rechtmäßigkeit der Kasseler Spielapparatesteuersatzung<br />
beim Hess. Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen. Weil dies der erste Normenkontrollantrag<br />
in Hessen war, hat die Stadt Kassel dieses Verfahren als Musterverfahren für alle<br />
hessischen Städte und Gemeinden in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden<br />
(Hess. Städtetag, Hes. Städte- und Gemeindebund) geführt.<br />
Erst nach nahezu 6 Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden, dass die bisherige<br />
Praxis der Steuererhebung bei Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nicht<br />
zulässig wäre.
Drucksachennummer: 9/2006 (VIII) Seite 2 von 3<br />
Parallel zu dem lfd. Rechtsstreit der Stadt Kassel hat das Bundesverwaltungsgericht im April<br />
2005 in Verfahren der Städte Kiel und Dresden entschieden, dass auch dort die der Kasseler<br />
Regelung entsprechende pauschale Festsetzung bei den Spielapparatesteuern nicht mehr<br />
zulässig sei.<br />
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nunmehr, dass auch für die Stadt Friedrichsdorf wegen<br />
der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes die Spielapparatesteuer entsprechend ersetzt<br />
werden muss. Zu den Besonderheiten der anliegenden Satzung wird nachfolgend Stellung<br />
genommen:<br />
1. Rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 1997<br />
Die Satzung sollte zum 1. Januar 1997 rückwirkend in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt<br />
erstmals der verpflichtende Einbau elektronischer Zählwerke stattgefunden hat.<br />
Das rückwirkende Inkrafttreten ist gemäß § 3 Abs. 2 des KAG auch zulässig, nachdem in<br />
der Fassung vom 17.12.1998 die Worte „dabei aber nicht über den Verjährungszeitraum<br />
hinausgehen“ gestrichen wurden.<br />
2. Verbot der Ungünstigerstellung<br />
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG dürfen die Abgabepflichtigen für zurückliegende Veranlagungszeiträume<br />
durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der<br />
ersetzten Satzung. Wenngleich sich dieses Schlechterstellungsverbot nach der Rechtsprechung<br />
des Hess. Verwaltungsgerichtshofes lediglich auf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen<br />
bzw. auf das Gesamtaufkommen der betreffenden Abgabe bezieht, wird<br />
dennoch in der vorliegenden Ersetzungssatzung vorgeschlagen, für die Berechnung der<br />
Steuer nach der neuen Bemessungsgrundlage eine Kappung auf den bisherigen Steuerbetrag<br />
pro Apparat vorzusehen.<br />
3. Bemessungsgrundlage Bruttokasse<br />
Als Bemessungsgrundlage wird in der anliegenden Ersetzungssatzung die Bruttokasse<br />
vorgeschlagen. Im Satzungsmuster des Hess. Städtetages und auch des Hess. Städteund<br />
Gemeindebundes ist dieser Begriff als „elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen<br />
abzgl. Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld“ definiert.<br />
4. Höhe der Steuersätze<br />
Die Stadt Friedrichsdorf verfügt leider über keinerlei Erkenntnisse über die Einspielergebnisse<br />
der Apparate. Es wurde deshalb bei den Steuersätzen auf die ganz wenigen<br />
Apparateergebnisse, die in einzelnen Städten vorliegen, abgestellt. Danach ergeben sich<br />
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit Steuersätze zwischen 8 % und 12 %. Mit Steuersätzen<br />
in dieser Größenordnung könnten nach Einschätzung des Hess. Städtetages und<br />
des Hess. Städte- und Gemeindebundes im Durchschnitt der Fälle die heutigen Steuersätze<br />
nach dem Stückzahlmaßstab erreicht werden.<br />
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird der bisherigen Praxis der Halbierung der<br />
Steuersätze gefolgt und somit für Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit 6 v.H.<br />
der Bruttokasse und in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 5 v.H. der Bruttokasse<br />
als Steuersatz vorgeschlagen.<br />
...
Drucksachennummer: 9/2006 (VIII) Seite 3 von 3<br />
Zur Zeit sind Steuerfestsetzungen in Höhe von rd. 60.000,00 € widerspruchsbehaftet und<br />
auch von der Vollziehung ausgesetzt. Nach Inkraftsetzen der Ersetzungssatzung werden<br />
den Steuerpflichtigen entsprechende Steuererklärungen zugesandt. Die Steuerpflichtigen<br />
werden danach aufgefordert, diese Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist an das<br />
Steueramt der Stadt Friedrichsdorf zurückzusenden. Zu Rückzahlungen an die Steuerpflichtigen<br />
in größerem Umfang wird es nach Ansicht des Steueramtes der Stadt Friedrichsdorf<br />
nicht kommen, da wie bereits erwähnt, rd. 60.000,00 € von der Vollziehung ausgesetzt sind<br />
und somit noch nicht kassenwirksam vereinnahmt werden konnten.<br />
Anlage: Satzung<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 1 von 4 -<br />
Stadt Friedrichsdorf<br />
Hochtaunuskreis<br />
Satzung (Ersetzungssatzung) zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung einer Steuer<br />
auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte<br />
im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674<br />
und 686), der §§ 1 bis 5 a und § 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970<br />
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen<br />
Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt Friedrichsdorf am .............................. die folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuererhebung<br />
Die Stadt Friedrichsdorf erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld<br />
oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten<br />
Besteuerungstatbeständen.<br />
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für<br />
§ 2<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich<br />
sind,<br />
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.<br />
Die Steuer bemisst sich<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlagen<br />
1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch<br />
gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld<br />
und Fehlgeld);<br />
2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 2 von 4 -<br />
§ 4<br />
Steuersätze<br />
(1) Die Steuer beträgt<br />
zu § 2 a):<br />
je angefangenem Kalendermonat und Apparat<br />
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />
a) in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse,<br />
höchstens 120,00 Euro<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />
10 v.H. der Bruttokasse,<br />
höchstens 60,00 Euro;<br />
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit<br />
a) in Spielhallen 6 v.H. der Bruttokasse,<br />
höchstens 48,00 Euro,<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />
5 v.H. der Bruttokasse,<br />
höchstens 24,00 Euro,<br />
3. a) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt<br />
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand<br />
haben,<br />
30 v.H. der Bruttokasse,<br />
höchstens 600,00 Euro;<br />
b) zu § 2 b):<br />
je angefangenem Quadratmeter<br />
und Kalendermonat<br />
30,00 Euro.<br />
(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten<br />
die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.<br />
§ 5<br />
Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und<br />
zukünftige Besteuerungszeiträume<br />
(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für<br />
die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter<br />
Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat der Stadt Friedrichsdorf<br />
festzusetzenden Termin einzureichen.<br />
(2) Wurden im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben,<br />
so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume<br />
nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils<br />
ein Kalenderjahr verlangt werden.<br />
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />
(3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für<br />
alle im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations-<br />
und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und<br />
nachgewiesen werden kann.<br />
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 3 von 4 -<br />
(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse<br />
eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge<br />
sind, verlangt werden.<br />
(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf<br />
des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für<br />
die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.<br />
(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber<br />
dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung<br />
sowie ein erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils<br />
nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.<br />
(7) Werden im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben,<br />
so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />
einheitlich beantragt werden.<br />
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />
§ 6<br />
Steuerschuldner<br />
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2a) gilt der Halter (Eigentümer<br />
bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.<br />
Der Veranstalter ist verpflichtet<br />
§ 7<br />
Anzeigepflicht<br />
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,<br />
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebes und die Gesamtfläche der dem<br />
Spielbetrieb dienenden Räume<br />
unverzüglich dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf mitzuteilen.<br />
§ 8<br />
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.<br />
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres<br />
dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck einzureichen.<br />
(3) Die Steuerschuld wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist<br />
innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br />
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2<br />
Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben<br />
mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes,<br />
die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 4 von 4 -<br />
§ 9<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
Beauftragte des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf sind berechtigt, jederzeit zur Feststellung<br />
von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen<br />
einzusehen.<br />
§ 10<br />
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft. Sie ersetzt in vollem Umfang die Satzung<br />
vom 2.März 1992, zuletzt geändert am 6. November 2003.<br />
Der Magistrat<br />
der Stadt Friedrichsdorf<br />
Horst Burghardt<br />
Bürgermeister<br />
………………………………, den ……………<br />
Ort<br />
Datum
Stadt Friedrichsdorf 11.05.2006<br />
Umwelt-/Verkehrs-/Ordnungsamt<br />
Aktenzeichen: so-ad<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
80/2006 (IX)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Betriebskommission 24.05.2006 2.<br />
Zustimmung<br />
Magistrat 29.05.2006 6.<br />
Zustimmung<br />
Haupt- und Finanzausschuss 08.06.2006 3.<br />
dafür: 11 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 9.<br />
Abschluss einer Vereinbarung über den lokalen öffentlichen Personennahverkehr<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der beiliegenden Vereinbarung über den lokalen öffentlichen Personennahverkehr zwischen<br />
dem Hochtaunuskreis und der Stadt Friedrichsdorf wird zugestimmt.<br />
Sachdarstellung:<br />
Die Städte Oberursel und Kronberg haben mit dem Hochtaunuskreis bereits seit Jahren eine<br />
vertragliche Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen aus den einzelnen Stadtbusverkehren.<br />
Die Grundlage hierfür ist der Einnahmeaufteilungsvertrag für den Rhein-Main-<br />
Verkehrsverbund. Die Stadt Friedrichsdorf hat bisher eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen.<br />
Diese Einnahmeaufteilung hat zum Inhalt, dass den einzelnen Verkehren die Einnahmen<br />
verbleiben, die ihnen aufgrund der Verkehrsleistungen auch zustehen. So ist hier insbesondere<br />
die Gruppe der Übersteiger von Bedeutung. Das sind Fahrgäste, die z. B. vom Stadtbus<br />
in die S-Bahn oder die Taunusbahn übersteigen. Diese Fahrgäste fahren dann mit ihrem<br />
Fahrausweis sowohl innerhalb des Stadtgebietes Friedrichsdorf, aber auch in den anderen<br />
Stadtgebieten bis selbst über Frankfurt hinaus. Zur Ermittlung dieses Anteiles werden vom<br />
RMV von Zeit zu Zeit Befragungen der Fahrgäste durchgeführt.
Drucksachennummer: 80/2006 (IX) Seite 2 von 2<br />
Im übrigen meldet jeder Verkehrsträger dem RMV monatlich die Anzahl der verkauften Fahrkarten<br />
mit der Angabe der jeweiligen Preisstufe. Aufgrund dieser Meldung wird eine Zuscheidung<br />
zu dem entsprechenden Verkehrsträger vorgenommen. Bei der Zuscheidung sind<br />
die geleisteten jährlichen Nutzwagenkilometer sowie auch die Einwohnerzahl von Bedeutung.<br />
Der Teil des Fahrpreises außerhalb des Stadtbusses der Stadt Friedrichsdorf ist somit<br />
den anderen Beförderungsträgern zuzurechnen. Insoweit erfolgt dann mit den Ausgleichszahlungen,<br />
die an den Hochtaunuskreis als Träger des öffentlichen Personennahverkehrs zu<br />
leisten sind, eine Abrechnung der verschiedenen Leistungen. Mit dieser Abrechnungsmethode<br />
ist auch unerheblich, ob ein Fahrgast seinen Fahrschein in Friedrichsdorf oder in Frankfurt<br />
erworben hat.<br />
Rein rechtlich gesehen wäre der Hochtaunuskreis nach dem ÖPNV-Gesetz auch für die Verkehre<br />
innerhalb der Stadt Friedrichsdorf zuständig und müsste diese betreiben. Nach der<br />
vorliegenden Vereinbarung wird diese Aufgabe auch weiterhin von der Stadt Friedrichsdorf<br />
wahrgenommen.<br />
Diese Vereinbarung geht von einer rückwirkenden Laufzeit ab dem Jahre 1999 aus. In dieser<br />
Zeit wären bisher folgende Ausgleichszahlungen von der Stadt Friedrichsdorf zu leisten gewesen:<br />
1999 37.798,27 €<br />
2000 29.594,09 €<br />
2001 17.267,35 €<br />
2002 29.793,00 €<br />
2003 37.014,00 €<br />
2004 36.030,00 €<br />
Insgesamt 187.496,71 €<br />
Die Zahlungen für das Jahr 2001 weichen von den anderen Jahresbeträgen ab. Dies ist darauf<br />
zurückzuführen, dass im Jahr 2001 zum einen höhere Fahrgeldeinnahmen testiert wurden<br />
und zum anderen auch insgesamt eine höhere Zuscheidung an Einnahmen im Verbandsgebiet<br />
stattgefunden hat. Daraufhin sind die Ausgleichszahlungen entsprechend niedriger<br />
ausgefallen.<br />
Nach den mit dem Hochtaunuskreis getroffenen Absprachen ist in diesem Jahr für die Jahre<br />
1999 bis 2002 ein Betrag in Höhe von 114.452,71 € zu zahlen. Im Wirtschaftsplan für das<br />
Jahr 2006 sind hierfür 60.000,00 € eingestellt. Da aber bereits seit einiger Zeit bekannt ist,<br />
dass derartige Zahlungen zu leisten sein werden, wurden in der Vergangenheit Rückstellungen<br />
in Höhe von 66.030,00 € gebildet, so dass insgesamt 126.030,00 € zur Verfügung stehen<br />
und die Finanzierung damit gesichert ist.<br />
Für die Jahre 2003 und 2004 ist ein Betrag von 73.044,00 € im kommenden Jahr zu zahlen.<br />
Dieser Betrag wird sich noch um die Zahlung für das Jahr 2005 um rd. 35.000,00 €<br />
erhöhen,. so dass im Wirtschaftsplan für das kommende Jahr für diese Maßnahme rd.<br />
110.000,00 € einzustellen sind.<br />
gez. Günter Bastian<br />
Erster Stadtrat
Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 1 von 4 -
Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 2 von 4 -
Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 3 von 4 -
Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 4 von 4 -
Stadt Friedrichsdorf 17.05.2006<br />
Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />
Aktenzeichen: we-ma<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
89/2006 (IX)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 29.05.2006 4.<br />
Zustimmung<br />
Ortsbeirat Burgholzhausen 06.06.2006 3.<br />
dafür: 5 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Ausschuss für Bau, Umwelt und 06.06.2006 5.<br />
dafür: 11 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Verkehr<br />
Ortsbeirat Seulberg 07.06.2006 4.<br />
dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Haupt- und Finanzausschuss 08.06.2006 4.<br />
dafür: 10 dagegen: 0 Enthaltungen: 1<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 10.<br />
Widmung der Neubaustrecken "Entlastungsstraße Friedrichsdorf" zur L 3057<br />
mit gleichzeitiger Abstufung von Teilstücken der Landesstraße 3057<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Einleitung des Verfahrens zur Abstufung des Teilstücks der Landesstraße 3057 zur Gemeindestraße<br />
in die Straßenbaulast der Stadt Friedrichsdorf<br />
• von km 3,322 (aus Richtung NK 5717 057) (von Gonzenheim kommend ab<br />
Gemarkungsgrenze)<br />
• bis km 4,325 (im NK 5717 053) (Kreuzung mit der Vilbeler Straße K766)<br />
und<br />
des Teilstücks der L 3472 zur Gemeindestraße in die Straßenbaulast der Stadt Friedrichsdorf<br />
• von km 1,335 (aus Richtung NK 5718 018) (von Ober-Erlenbach kommend ab<br />
Gemarkungsgrenze)<br />
• bis km 2,980 (im NK 5718 017) (Kreuzung mit Mainzer Straße)<br />
wird zugestimmt, wenn zum Zeitpunkt des Baulastübergangs der Verkehrswert der<br />
"Entlastungsstraße“ gegeben ist.
Drucksachennummer: 89/2006 (IX) Seite 2 von 3<br />
Sachdarstellung:<br />
Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt hat mit Schreiben vom 26.04.2006 um<br />
die Zustimmung zur Einleitung des Widmungs- und Abstufungsverfahrens für die Neubaustrecken<br />
der "Umgehung Ober-Erlenbach", "Umgehung Ober-Eschbach" sowie der "Entlastungsstraße<br />
Friedrichsdorf" gebeten. Mit der Anordnung aufgrund dieses Verfahrens ist Ende<br />
2006 zu rechnen.<br />
Dem Verfahren liegt das Abstufungskonzept vom 19.07.1996 zugrunde, dem bezüglich der<br />
dargestellten Endstufe die Stadt Friedrichsdorf bereits zugestimmt hatte mit der Maßgabe,<br />
das vor Übergang der Baulast auf die Stadt Friedrichsdorf die Umgehungsstraße fertiggestellt<br />
sein muß.<br />
Da der Bau des Nordabschnitts zwischenzeitlich gesichert ist und damit auch ohne den Südabschnitt<br />
die Entlastungsstraße in 2007 Verkehrswert erhalten kann, bestehen keine Bedenken<br />
der Einleitung des Verfahrens zuzustimmen, sofern der Baulastübergang nicht vor dem<br />
Zeitpunkt liegt, zu dem die "Entlastungsstraße Friedrichsdorf" ihre geplante Funktion und<br />
Verkehrswert übernimmt.<br />
Der Nordabschnitt der Entlastungsstraße konnte in dieses Verfahren noch nicht aufgenommen<br />
werden, da hierfür eine Vermessung der fertiggestellten Straße Grundlage sein muß.<br />
Ein entsprechendes Verfahren wird somit frühestens in 2007 eingeleitet mit einer Anordnung<br />
zum Haushaltsjahr 2008.<br />
Gem. § 11 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz hat "der bisherige Träger der Straßenbaulast<br />
dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch<br />
die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen<br />
Grunderwerb durchgeführt hat". Dies ist in der Regel lediglich ein Zustand, der verkehrsicher<br />
ist und keine Gefahr darstellt. Der Zustand soll bei Übergabe protokolliert werden.<br />
Insofern ist die von der Stadt 1996 geforderte Vereinbarung über Mängelfreiheit oder ggf.<br />
Umbau oder Rückbau nicht durchsetzbar, es sei denn, dies war Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens.<br />
Mit der Abstufung gehen von der L 3057 1,003 km und von der L 3472 1,645 km in die Baulast<br />
der Stadt Friedrichsdorf über.<br />
Die durchschnittlichen jährlichen Schätzkosten für die Unterhaltung der abgestuften Teilstrecken<br />
belaufen sich auf ca. 37.700 Euro brutto, basierend auf 19% MWSt., die im Haushalt<br />
2007 zu berücksichtigen sind. Folgende Leistungen sind darin enthalten:<br />
- Winterdienst/Streudienst,<br />
- Straßenreinigung,<br />
- Punktuelle Straßenausbesserungen in Kleinflächen,<br />
- Wartung der Lichtsignalanlagen,<br />
- Gehölzpflege und Grünschnitt,<br />
- Bankette und Gräben mähen,<br />
- Durchlässe und Gräben räumen,<br />
- Regelmäßige Erneuerung der Markierung.<br />
...
Drucksachennummer: 89/2006 (IX) Seite 3 von 3<br />
Aufgrund einer aktuellen Zustandserfassung und Zustandsbewertung liegen die Schätzkosten<br />
für erforderliche Instandsetzungsarbeiten, die voraussichtlich mittelfristig ausgeführt werden<br />
müssen, bei rund 177.100 Euro brutto, basierend auf 19% MWSt., die in das Investitionsprogramm<br />
aufzunehmen sind.<br />
Gemäß § 108 Abs. 3 der hessischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde zum<br />
1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Hierin sind die beiden Teilstrecken noch<br />
aufzunehmen und zu bewerten.<br />
gez. Günter Bastian<br />
Erster Stadtrat
Stadt Friedrichsdorf 19.01.2006<br />
Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />
Aktenzeichen: 961-70 mü-ad<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
8/2006 (VIII)<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 30.01.2006 2.<br />
Zustimmung<br />
Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 1.<br />
geänderte Satzung:<br />
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 11.<br />
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />
im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der anliegende Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer<br />
Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998 wird als Satzung beschlossen.<br />
Die geänderte Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.<br />
Beschluss Haupt- und Finanzausschuß, 16.02.2006 (s. Niederschrift)<br />
Der anliegende Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer<br />
Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998 incl. der im § 5 Abs. 4 und<br />
§ 7 Abs. 1 b) vorgenommenen Veränderungen wird als Satzung beschlossen. Die geänderte<br />
Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.<br />
Anlage Satzung<br />
Sachdarstellung:<br />
In Ergänzung zur nachfolgenden Sachdarstellung wird auf die Ihnen ebenfalls<br />
vorliegende Sitzungsniederschrift des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.02.2006<br />
verwiesen. In die beiliegende Anlage (Satzungsentwurf) wurde das Ergebnis dieser<br />
Ausschussberatung bereits eingearbeitet.<br />
Aufgrund der sich mittlerweile verfestigenden Rechtsprechung und in Anbetracht der Gefahrenabwehrverordnung<br />
über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 hat der<br />
Hess. Städte- und Gemeindebund sein Muster der Hundesteuersatzung betreffend gefährliche<br />
Hunde geändert. Die Änderung des Hundesteuersatzungsmusters enthält nunmehr die<br />
Anpassung an die sog. Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO. Die vom Hess. Städte- und<br />
Gemeindebund vorgeschlagene Regelung hat folgenden Wortlaut:
Drucksachennummer: 8/2006 (VIII) Seite 2 von 2<br />
„Als gefährliche Hunde gelten:<br />
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende<br />
Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale<br />
gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,<br />
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,<br />
3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder<br />
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.<br />
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen<br />
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier,<br />
Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,<br />
Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano.“<br />
Die anliegende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />
wurde dementsprechend in § 5 Abs. 4 nach dieser Vorgabe geändert. Im Zuge dieser notwendigen<br />
Änderung der Hundesteuersatzung wurden einige §§ überarbeitet und es erfolgten<br />
hier einige Klarstellungen bzw. Erläuterungen der bisherigen Satzung. Die jeweiligen Änderungen<br />
in den §§ wurden als Einfügung kursiv, fett und unterstrichen gekennzeichnet. Als<br />
Besonderheit ist noch in § 6 Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass die Buchstaben b) und c) sich<br />
nunmehr nur noch auf den Tierschutzverein Friedrichsdorf sowie auf das Tierheim Oberursel<br />
beziehen. Damit ist sichergestellt, dass Steuerbefreiungen hier nur noch dem ansässigen<br />
Tierschutzverein bzw. dem auch von der Stadt Friedrichsdorf unterstützten Tierheim Oberursel<br />
zugute kommen.<br />
Anlage<br />
Satzung<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 1 von 3 -<br />
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />
im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung<br />
sowie der §§ 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils<br />
gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am ..................<br />
nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im<br />
Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 7. November 2003,<br />
beschlossen.<br />
Artikel I<br />
§ 3<br />
Entstehung und Ende der Steuerpflicht<br />
§ 3 (1) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Die Steuerpflicht entsteht (§ 10 Abs. 1) mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen<br />
Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von<br />
einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem<br />
1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2<br />
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten<br />
überschritten worden ist.<br />
§ 3 (2) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen:<br />
(2) Die Steuerpflicht endet (§ 10 Abs. 2) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung<br />
beendet wird.<br />
§ 5 (4) erhält folgende Fassung:<br />
§ 5<br />
Steuersatz<br />
(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft<br />
oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder<br />
ausgebildet oder abgerichtet wurden,<br />
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,<br />
3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder<br />
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.<br />
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen<br />
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder<br />
Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino,<br />
Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Bullmastiff, Mastiff, Mastino<br />
Napoletano.“<br />
§ 5 (5) entfällt.
Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 2 von 3 -<br />
§ 6<br />
Steuerbefreiungen<br />
§ 6 (1) erhält folgende Fassung (Einfügungen kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der<br />
Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.<br />
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den<br />
Merkzeichen "B" (ständige Begleitung ist notwendig), "BL" (Blind), "aG" (außergewöhnlich<br />
gehbehindert) oder "H" (in erheblichem Umfang hilflos) besitzen.<br />
§ 6 (2) Buchstabe b und c erhalten folgende Fassung:<br />
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />
b) Hunde, die in Einrichtungen vom Tierschutzverein Friedrichsdorf vorübergehend<br />
längstens bis zu einem Jahr untergebracht sind.<br />
c) Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim (Oberursel Taunus) erworben wurden,<br />
bis zum Ende des Monats des Folgejahres (ein Jahr), mit Ausnahme der Hunde<br />
nach § 5 Abs. 4.<br />
§ 7<br />
Steuerermäßigung<br />
§ 7 (1) Buchstabe b erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des<br />
für die Stadt Friedrichsdorf geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für<br />
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden<br />
und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt<br />
Friedrichsdorf anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die<br />
Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und<br />
die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die<br />
Ermäßigung für Schutzhunde gilt nur für kranke, behinderte, taube und hilflose<br />
Personen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn<br />
glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende<br />
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.<br />
§ 10<br />
Meldepflicht<br />
§ 10 (1) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei<br />
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von<br />
ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der<br />
Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadtverwaltung unter Angabe der Rasse, der<br />
Abstammung des Tieres und des Namens und der Anschrift der Vorbesitzerin bzw. des<br />
Vorbesitzers schriftlich (Kaufvertrag oder Impfpass) anzumelden. In den Fällen des § 2<br />
Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der<br />
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 3 von 3 -<br />
§ 10 (2) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte<br />
Steuervergünstigung, so ist dies der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich<br />
anzuzeigen. Endet die Hundehaltung durch Tod, ist ein schriftlicher Nachweis<br />
(Tierarztbescheinigung) vorzulegen.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2006 in Kraft.<br />
Friedrichsdorf, den ....................................<br />
Der Magistrat<br />
der Stadt Friedrichsdorf<br />
Horst Burghardt<br />
Bürgermeister
Stadt Friedrichsdorf 17.05.2006<br />
Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />
Aktenzeichen: ho-ma<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
86/2006 (IX)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 29.05.2006 2.<br />
Zustimmung<br />
Ortsbeirat Köppern 06.06.2006 4.<br />
dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Ausschuss für Bau, Umwelt 06.06.2006 4.<br />
dafür: 11 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
und Verkehr<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 12.<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese",<br />
Stadtteil Köppern<br />
a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />
b) Satzungsbeschluss<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />
a) Über die im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan<br />
Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“ eingegangenen Stellungnahmen Träger<br />
öffentlicher Belange sowie den eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen<br />
wird, wie in der Spalte „Abwägung“ der beiliegenden Aufstellung aufgeführt ist, beschlossen.<br />
b) Der offen gelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
mit bauplanungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und landschaftsplanerischen<br />
Festsetzungen wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die vorliegende<br />
Begründung wird einschließlich der zu klein a) beschlossenen Abwägung als<br />
offizielle Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen.
Drucksachennummer: 86/2006 (IX) Seite 2 von 2<br />
Sachdarstellung:<br />
Auf eine evtl. Interessenkollision wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Am 11. Dezember 1992 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, für einen Teilbereich<br />
der Flur 13 in der Gemarkung Köppern einen Bebauungsplan zur Sicherung von<br />
Gartenland mit der Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“ aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes<br />
sollte zum einen sein, die dort im Laufe der Jahre illegal entstandenen Kleingartennutzungen<br />
nachträglich zu legalisieren, zum anderen, die dort befindlichen Streuobstwiesen<br />
in ihrem Bestand zu schützen bzw. deren sachgerechte Unterhaltung zu fördern.<br />
Die Weiterbearbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde ausgesetzt, da zu dem Bebauungsplanentwurf<br />
für das „Gewerbegebiet Köppern-Nordost“ eine Verbindung gesehen wurde.<br />
Hier sollten die, unter Umständen umfangreichen, Ausgleichsmaßnahmen für den durch<br />
das Gewerbegebiet evtl. zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen. Mittlerweile<br />
hat sich herausgestellt, dass dies nicht erforderlich ist. Da darüber hinaus inzwischen<br />
eine Rechtsänderung des BauGB eingetreten ist, wonach für neuere Bebauungspläne umfangreiche<br />
Erhebungen vorzunehmen sind, soll der Bebauungsplan noch vor dem Stichtag<br />
20.07.2006 nach „altem“ Recht verabschiedet werden.<br />
Die Bürgerbeteiligung zu dem Bebauungsplanentwurf fand mit Bekanntmachung vom<br />
10.06.1999 unter Darlegung der Ziele und Zwecke in der Taunuszeitung bzw. der Frankfurter<br />
Rundschau statt. Anschließend wurde auf die Dauer von zwei Wochen jedermann allgemein<br />
Gelegenheit zur Erörterung und zur Äußerung zu dieser Planung gegeben. Mit Anschreiben<br />
vom 08.06.1998 waren mit Fristsetzung 13.07.1998 zuvor die Träger öffentlicher Belange<br />
beteiligt worden.<br />
Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen führten zu kleineren Korrekturen ohne die<br />
grundsätzlichen Planungsziele zu verändern. Der so überarbeitete Bebauungsplan wurde mit<br />
Bekanntmachung vom 04.04.2006 in der Zeit vom 11.04.2006 bis einschließlich 11.05.2006<br />
öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.04.2006<br />
unter Beifügung der Planunterlagen über die Auslegung informiert und um Stellungnahme<br />
bis 11.05.2006 gebeten.<br />
Die im Rahmen dieser Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage aufgelistet<br />
und in der Spalte „Abwägung“ mit einem Beschlussvorschlag versehen.<br />
Anlagen*)<br />
1. Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen<br />
2. Begründung<br />
3. Bebauungsplanentwurf mit Textfestsetzungen<br />
*) Die Anlage 3 wird allen Mitgliedern der betreffenden städtischen Gremien nur in<br />
Papierform zugestellt und ist im Intranetverfahren nicht aufrufbar.<br />
gez. Günter Bastian<br />
Erster Stadtrat
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 1 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Stellungnahmen von Privatpersonen<br />
Gert Komischke vom 18.04.2006<br />
Die bestehende Sperrung, Pfosten und Verbote für Kfz aller Art soll beibehalten<br />
werden. Ebenso für den landwirtschaftlichen Weg neben dem Friedhof.<br />
Auch die sonstigen Anfahrten sollten über Dürerweg, Merianweg eingeschränkt<br />
werden.<br />
Abwägung<br />
Verkehrsregelnde Maßnahmen sind nicht durch Bebauungsplan festsetzbar. Unbenommen<br />
dessen ist gemäß der Begründung des Bebauungsplanes keine Änderung<br />
an bestehenden Verkehrswegen vorgesehen.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 2 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Stellungnahmen von Privatpersonen<br />
Irmgard und August Meyer vom 27.04.2006<br />
wir sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Köppern, Flur 13, Flurstück<br />
107 mit 548 m 2 und sind somit von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffen.<br />
Zufällig haben wir erfahren, dass für das Gebiet ein Bebauungsplanverfahren mit<br />
der zukünftigen Nutzung „Kleingartengelände" erstellt wird, dessen Offenlegung<br />
derzeit läuft.<br />
Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes legen wir hiermit<br />
- Widerspruch -<br />
ein und beziehen uns auf das Schreiben des Gemeindevorstandes Köppern vom<br />
4.11.1970 sowie das Schreiben des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf vom<br />
2.12.1974.<br />
Das seinerzeit durch Verzicht auf Bauland gegenüber der Gemeinde Köppern<br />
erworbene Tauschgrundstück Flur 13, Flurstück 107 liegt im Bereich des jetzigen<br />
Bebauungsplanverfahrens, für dessen Nutzung Kleingartengelände festsetzt wird.<br />
Damit tritt die Bedingung gemäß Nachsatz des Schreibens des Gemeindevorstandes<br />
Köppern vom 4.11.1970 ein, worin den Eheleuten Meyer zugesichert<br />
wird, dass für den Fall, dass das Gebiet in dem das Grundstück Flur 13, Flurstück<br />
107 liegt, nicht der Verwendung als Wohngebiet zugeführt wird, ein Austausch mit<br />
einem anderen Gelände erfolgt, dessen Fläche als Bauerwartungsland der Verwendung<br />
als allgemeines Wohngebiet zugeführt wird.<br />
Desweiteren hat die Gemeinde Köppern den Eheleuten Meyer eine Aufstockung<br />
eines Bauplatzes auf eine Grundstücksgröße von 600 m 2 zugesichert.<br />
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf vom 2.12.1974 wurde unser<br />
Anspruch erneut bestätigt und uns von Seiten des Magistrates empfohlen, die<br />
weitere Entwicklung des Gebietes „Eichwiese" abzuwarten, da eine Bebauung<br />
auch in 10 Jahren noch interessant sei.<br />
Die Entwicklung des Gebietes „Eichwiese" geht jedoch aufgrund der jetzigen Planung<br />
als Kleingartengelände in eine andere Richtung und es ist offensichtlich davon<br />
auszugehen, dass eine Ausweisung als Bauland nicht mehr in Betracht<br />
kommt.<br />
Abwägung<br />
Den Anspruch auf Bereitstellung eines Baugrundstücks durch die Stadt Friedrichsdorf,<br />
weil ihr Grundstück, das im Bereich des Kleingartengebietes „Eichwiese“<br />
liegt, nicht mehr einer Wohnbebauung zugeführt werden könne, wurde von<br />
den Einwendern bereits im Jahre 1990 geltend gemacht und entsprechend Klage<br />
erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.08.1994 -<br />
Az.: 9 O B 24/93 - wurde diese Klage abgewiesen.<br />
In diesem Urteil wurde bereits die Tatsache berücksichtigt, dass am 11.12.1992<br />
von der Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
"Kleingartengebiet in der Eichwiese" beschlossen wurde, der lediglich mittels der<br />
Offenlegung zur Rechtskraft gebracht werden soll.<br />
Es wird kein Rechtsgrund gesehen, die bereits in 1994 mit Urteil abgeschlossene<br />
Angelegenheit nochmals aufzugreifen. Hierbei ist anzumerken, dass ein förmlicher<br />
„Widerspruch“ im Offenlegungsverfahren nicht möglich ist. Ein Bebauungsplan<br />
kann erst nach dessen Rechtskraft und dann auch nur durch ein Normenkontrollverfahren<br />
vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel angegriffen werden.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 3 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Stellungnahmen von Privatpersonen<br />
Wir möchten deshalb unseren Anspruch realisieren und bitten Sie, die getroffenen<br />
Zusagen gemäß dem Schreiben vom 4.11.1970 sowie dem Schreiben des<br />
Magistrats der Stadt Friedrichsdorf vom 2.12.1974 einzuhalten und uns ein entsprechendes<br />
Angebot zu unterbreiten.<br />
Abwägung<br />
Insgesamt wird den Einwendungen nicht gefolgt.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 4 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
6 BUND Landesverband Hessen e.V. vom 09.05.2006<br />
wir danken für die Zusendung der Planungsunterlagen und nehmen hierzu<br />
Stellung.<br />
Das Vegetationsgutachten und Entwicklungskonzept ist ausführlich dargestellt.<br />
Bei der Besichtigung des Geländes haben sich für uns jedoch folgende<br />
Fragen gestellt:<br />
Wie wird der Rückbau der bestehenden Hütten geregelt?<br />
Wie sollen die Gärten eingezäunt werden ( Höhe, Art der Zäune, Durchlässigkeit<br />
für Kleintiere)?<br />
Wer soll die Pflege der Streuobstgebiete übernehmen? Die privaten Besitzer,<br />
der Landschaftspflegeverband?<br />
Des weiteren stellen wir fest, dass der B-Plan keine Angaben enthält, in<br />
welchen Punkten dem Entwicklungskonzept gefolgt werden soll und in welchen<br />
nicht. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass beim Umsetzen solcher<br />
Konzepte oft die nötige Kontrolle unzureichend ist. Bei Verstößen gegen<br />
die Auflagen sind meist keine Sanktionen zu erwarten.<br />
Wir bitten Sie deshalb, den B-Plan entsprechend zu ergänzen, damit die<br />
Planungsziele erreicht werden. Der heutige gute ökologische Zustand dieses<br />
Gebietes wird durch die Flächennutzungsplanung - so fürchten wir -<br />
sowieso an Wert verlieren.<br />
1. Der Rückbau der bestehenden Hütten wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
von der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen veranlasst, in denen<br />
keine Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan besteht.<br />
2. Die Einzäunung der Gärten ist im Bebauungsplan so beschrieben, dass<br />
Maschendraht- und Wildschutzzäune mit einer max. Höhe von 1,50 m sowie<br />
lebende Hecken (nur Laubgehölze) zulässig sind. Alle Einfriedungen<br />
sind zu begrünen.<br />
3. Die Pflege der Streuobstflächen obliegen grundsätzlich den Eigentümern.<br />
Das Entwicklungskonzept hat in die Bebauungsplanfestsetzungen Eingang<br />
gefunden. Da ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung darstellt und keine<br />
grundsätzliche Verpflichtung der Eigentümer enthält, bestimmte Maßnahmen<br />
in Angriff zu nehmen, ist der Plangeber bei der Umsetzung in der Regel auf<br />
den „guten Willen“ der beteiligten Eigentümer angewiesen. Bebauungsplanfestsetzungen<br />
sind nur in dem explizit vorgefertigten Rahmen des § 9 des<br />
BauGB möglich. Sollten Verstöße gegen Bebauungsplanfestsetzungen festgestellt<br />
werden, so besteht eine rechtliche Handhabe für die Ahndung durch<br />
die Bauaufsichtsbehörde. Soweit Flächen im Eigentum der Stadt<br />
Friedrichsdorf stehen, wie z.B. ein Grundstück im südlichen Bereich, so<br />
können die Maßnahmen zielgerichtet durch die Stadt umgesetzt werden. Bei<br />
privaten Weiden besteht allerdings keine Möglichkeit, die im<br />
Entwicklungskonzept angesprochene Beweidung juristisch durchzusetzen.<br />
Allerdings stellt der Bebauungsplan einen Rahmen und einen<br />
Maßnahmenkatalog zur Verfügung, der einen Großteil des<br />
Entwicklungskonzeptes zu verwirklichen hilft. Insofern wird nicht befürchtet,<br />
dass der heutige gute ökologische Zustand sich wesentlich verändern wird,<br />
sondern, im Gegenteil, langfristig eine Sicherung für den Naturhaushalt und<br />
die Naherholung der Bevölkerung wichtigen Beitrag leistet.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 5 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
12 Deutsche Telekom AG vom 09.05.2006<br />
gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.<br />
Wir geben jedoch folgenden fachlichen Hinweis:<br />
In Bezug auf § 3 II 2 BKleingartenG gehen wir davon aus das kein dauerhaftes<br />
Wohnen in der Anlage gestattet ist, Die DTAG T-COM lehnt daher<br />
die Errichtung von Festnetzanschlüssen in den einzelnen Lauben ab.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Annahme, dass kein dauerhaftes Wohnen in der Anlage gestattet ist, ist richtig.<br />
Die Ablehnung der Deutschen Telekom, Festnetzanschlüsse in den einzelnen<br />
Lauben zu installieren, wird aus diesem Grund begrüßt.<br />
22 Landesamt für Denkmalpflege Hessen vom 05.05.2006<br />
gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf werden von Seiten unserer Behörde<br />
keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht.<br />
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie<br />
folgt aufzunehmen:<br />
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem<br />
Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege,<br />
oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen."<br />
Die Abteilung für Bau- und Kunstdenkmalpflege unseres Amtes wird gegebenenfalls<br />
gesondert Stellung nehmen.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem wird gefolgt. Der Leitsatz wird unter „Hinweise“ in den Plan übernommen.<br />
24 iesy Hessen GmbH & Co. KG vom 25.04.2006<br />
gegen den o.g. Bebauungsplan werden von unserer Seite aus keine Bedenken<br />
bzw. Anregungen vorgebracht.<br />
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet Versorgungsleitungen<br />
der iesy Hessen GmbH befinden die bei der Ausführung<br />
der Arbeiten zu berücksichtigen sind.<br />
Für weiter Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Wird zur Kenntnis genommen, evtl. Versorgungsleitungen der iesy Hessen GmbH<br />
werden von der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 6 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
27 Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Amt für Kreisplanung<br />
und Controlling 02.05.2006<br />
zu dem o.g. Bebauungsplanverfahren wird seitens des Kreisausschusses<br />
des Hochtaunuskreises folgende Stellungnahme abgegeben:<br />
Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz:<br />
Das Plangebiet liegt in der Zone III B eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes<br />
für die Gewinnungsanlage „Brunnen Hutfabrik" der Stadtwerke<br />
Friedrichsdorf. Die Bestimmungen der Schutzverordnung vom<br />
24.09.1998 sind daher strengstens zu beachten.<br />
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen,<br />
für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über Anwendungsverbote<br />
für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz - Anwendungsverordnung)<br />
für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot<br />
besteht, ist in dieser Schutzzone verboten.<br />
In den Planentwurf ist ein geeigneter Hinweis aufzunehmen.<br />
In den Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird vorgeschrieben, Dachoder<br />
Oberflächenwasser aufzufangen und für Zwecke, die mit der gärtnerischen<br />
Nutzung in Zusammenhang stehen, zu verwenden. Die Festsetzung<br />
wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.<br />
Generell wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 42 (3) des Hessischen<br />
Wassergesetzes (HWG) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser,<br />
von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche<br />
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser<br />
soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />
Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet<br />
oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser<br />
oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben<br />
werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren<br />
zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche<br />
oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die<br />
Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufge-<br />
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Regelungen des § 42 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes sind bekannt.<br />
Wie gutachterlich festgestellt wurde, sind die Böden kaum geeignet, Oberflächenwasser<br />
zu versickern. Insofern wurde von einer entsprechenden Festsetzung abgesehen.<br />
Der Anregung kann insoweit nicht gefolgt werden.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 7 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
nommen werden.<br />
Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />
abgegeben:<br />
Auf großflächige Einzäunungen im Bereich der Streuobstwiesen sollte verzichtet<br />
werden, da sie der Offenhaltung des Plangebietes und der Nutzung<br />
als Naherholungsgebiet entgegenstehen.<br />
.<br />
Dem wird gefolgt. Im Bereich der „Streuobstwiesen“-Festsetzung wurde die ursprünglich<br />
vorgesehene Möglichkeit, 2 m² große Geräte-Verschläge sowie 1,5 m<br />
hohe Einfriedung zu errichten, herausgenommen.<br />
28 Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Amt für den Ländlichen<br />
Raum vom 11.05.2006<br />
in o.g. Bauleitverfahren werden von hier die öffentlichen Belange der<br />
Landwirtschaft und des Forstes vertreten.<br />
Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind einbezogen.<br />
Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen vorhandene „Gärten" sowie<br />
Obstbauflächen (Streuobst) planerisch geordnet werden.<br />
Bereits mit Schreiben vom 20.07.1998 -Aktenz.: 30.0.6.2-B-109/98- hat<br />
das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft<br />
Usingen, aus landwirtschaftlicher / landschaftspflegerischer Sicht keine<br />
grundsätzlichen Bedenken erhoben.<br />
Zum Planwerk Stand 05.04.2006 ergeben sich folgende Anregungen:<br />
Der mit dem Symbol Streuobst versehene Bereich ist nach der Legende<br />
des Kartenteiles zum Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 9 BauGB festgesetzt.<br />
Allerdings fehlt offensichtlich die Spezifizierung nach der Gesetzesnorm.<br />
Landwirtschaftlich ist Streuobst ein landwirtschaftlicher Nutzbiotop<br />
der historisch zur landwirtschaftlichen Fläche zählt.<br />
Folglich wäre bauplanungsrechtlich die Einordnung nach § 9 (1) 18 a<br />
BauGB zu treffen.<br />
Der Anregung wird gefolgt. Zur Klarstellung wird aufgenommen, dass es sich um<br />
eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Fläche und Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) handelt.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 8 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
In vorliegendem Falle beinhalten die Festsetzungen aber Bewirtschaftungsregelungen,<br />
für die es nach hiesiger Auffassung keine städtebaulichen<br />
Gründe gibt, z.B. Mahd, Wahl der Obstarten etc. Landwirtschaftliche<br />
Flächen müssen gemäß der Legaldefinition Landwirtschaft im Sinne des §<br />
201 BauGB zu bewirtschaften sein. D. h. nach guter fachlicher Praxis im<br />
Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft.<br />
Wenn wie hier Naturschutzgründe maßgebend für die Flächennutzung<br />
sind, sollte eine Festsetzung der Flächen nach § 9 (1) 20 BauGB -Fläche<br />
oder Maßnahme zum Schutz zur<br />
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft- getroffen werden.<br />
Es wird angeregt das Planwerk entsprechend zu qualifizieren, bzw. bei<br />
Festsetzung nach § 9 (1) 18 a BauGB, den Planungswillen auf städtebauliche<br />
Gründe zu reduzieren.<br />
29 Kreisbauernverband Hochtaunus e.V. vom 10.04.2006<br />
nach Durchsicht der uns überlassenen Unterlagen teilen wir Ihnen mit,<br />
dass aus berufsstädischer Sicht keine Bedenken gegen die Planungen bestehen.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
36 Magistrat der Stadt Rosbach v.d.H. vom 11.05.2006<br />
zu o.g. Bebauungsplanentwurfwerden unsererseits weder Anregungen<br />
noch Bedenken vorgebracht<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
38 Süwag vom 21.04.2006<br />
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 07.04.2006 und die übermittelten<br />
Planunterlagen und nehmen zu dem betreffenden Bebauungsplan wie folgt<br />
Stellung:<br />
Gegen Ihre Projektierung haben wir weder Anregungen noch Einwände<br />
vorzubringen. Für eventuell noch anstehende Fragen stehen wir Ihnen je-<br />
Wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 9 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
derzeit gerne zur Verfügung.<br />
39 Mainova AG vom 03.05.2006<br />
wir haben Ihre Unterlagen geprüft und teilen Ihnen mit, dass die Netzdienste<br />
Rhein-Main im ausgewiesenen Geltungsbereich über keinerlei Anlagen<br />
verfügt und damit auch keine Einwände hervorzubringen hat.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
44 Regierungspräsidium Darmstadt vom 19.05.2006<br />
unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich zu dem o.g. Bebauungsplanentwurfaus<br />
der Sicht der Raumordnung und Landesplanung<br />
wie folgt Stellung:<br />
Der Plangeltungsbereich des o.g. Bebauungsplanentwurfes liegt innerhalb<br />
des im Regionalplan Südhessen (neu veröffentlicht im StAnz. 37/2004 vom<br />
13. September 2004) ausgewiesenen Regionalen Grünzuges sowie des<br />
Bereiches für die Grundwassersicherung. Grundsätzlich sind innerhalb der<br />
im RPS ausgewiesenen Regionalen Grünzüge gärtnerische Nutzungen<br />
möglich. Gegen die geplanten Streuobstwiesen-, Obstgärten- und Kleingartennutzungen<br />
bestehen daher aus regionalplänerischer Sicht keine Bedenken.<br />
Ich rege jedoch an, aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbildes<br />
und der Zugänglichkeit des Landschaftsraumes auf Einfriedungen zumindest<br />
im Bereich; der Streuobstwiesen und Obstgärten zu verzichten.<br />
Aus planungsrechtlicher Sicht weise ich daraufhin, dass die textlichen<br />
Festsetzungen bezüglich der Mindestgröße der Gartengrundstücke widersprüchlich<br />
sind. Die gemeinschaftliche planungsrechtliche Festsetzung für<br />
die Streuobstwiesen, Obstgärten und Kleingärten legt die Mindestgröße<br />
der Grundstücke mit 500 m 2 fest. In den textlichen Festsetzungen zu den<br />
Kleingärten und Obstgärten werden jedoch Regelungen für die Zulässigkeit<br />
von Gartenhütten auf Grundstücken mit einer Flächengröße von weniger<br />
als 500 m 2 bzw. 300 m 2 getroffen. Die widersprüchlichen Festsetzungen<br />
sollten im Sinne einer eindeutigen Planung korrigiert werden.<br />
Dem wird teilweise gefolgt. Im Bereich der „Streuobst“-Festsetzung, wird die Möglichkeit,<br />
Einfriedungen zu errichten, aus den Bebauungsplanfestsetzungen gestrichen.<br />
Bei den „Obstgärten“ soll dies jedoch beibehalten werden, da sie in die<br />
Festsetzung „Kleingärten“ übergehen. Hier soll die Möglichkeit, den Obstertrag<br />
durch eine Einfriedung zu schützen, zu Lasten der „offenen“ Landschaft bewußt<br />
ermöglicht werden.<br />
Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. Insoweit sich Festsetzungen auf eine<br />
andere Mindestgröße als 500 m² beziehen, werden sie korrigiert. Der Anregung<br />
wird gefolgt.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 10 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den o.g Bebauungsplanentwurf<br />
Bedenken.<br />
Diese Bedenken richten sich gegen die Zulässigkeit von Zäunen und Hütten<br />
auf Flächen, die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Osttaunus"<br />
liegen.<br />
Auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird angeführt,<br />
dass es ein Verlust sei, „...die Flächennutzung der bemerkenswerten Kulturlandschaft<br />
völlig zu verändern und die Öffentlichkeit... durch die Ausdehnung<br />
hoher Zäune und Hecken auszuschließen". Dennoch wird die Errichtung<br />
von 1,5m hohen Zäunen und Hütten zugelassen. Dies ist m.E. ein<br />
Widerspruch.<br />
Ebenso würde die Errichtung von Garten- bzw. Gerätehütten zu einer erheblichen<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, wodurch der<br />
Charakter der offenen Landschaft verloren ginge. Aufgrund der ortsnahen<br />
Lage ist die Notwendigkeit von Gerätehütten zudemnicht nachvollziehbar.<br />
Sowohl die Zäune als auch die Hütten sind innerhalb des LSG's nicht zulässig<br />
und widersprechen insbesondere dem Schutzzweck, die Landschaft<br />
a!s störungsfreien und frei zugänglichen Erholungsraurn sowie das Landschaftsbild<br />
für die stille naturbezogene Erholung zu erhalten.<br />
Der Großteil der Flächen im LSG ist weder von Hütten noch von Zäunen<br />
beeinträchtigt und besitzt zahlreiche Lebensräume (Streuobst, Hecken,<br />
Feldgehölze), die unter dem Schutz des § 15d HENatG stehen. Auch die<br />
Darstellungen des Landschaftsplanes weisen den gesamten Bereich als<br />
„Biotopverbundgebiet mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung<br />
von Naturschutzmaßnahmen" aus. Ein Großteil des Bereiches wird weiterhin<br />
als Flächen dargestellt, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
umgesetzt werden sollen.<br />
Eine Aufhebung des Landschaftsschutzes, ohne die der Bebauungsplan<br />
keine Rechtskraft erlangen kann, kann aus den o.g. Gründen für die vorgelegte<br />
Planung daher nicht in Aussicht gestellt werden.<br />
Aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Wiesbaden bestehen gegen den<br />
Bebauungsplanentwurf keine Bedenken.<br />
Wie bereits erläutert, wurde die Möglichkeit, 2 m² große Geräte-Verschläge und<br />
Einfriedungen im Bereich der Fläche, die mit „Streuobstwiese“ bezeichnet ist, zu<br />
errichten, gestrichen.<br />
Der Anregung wird insoweit gefolgt, dass auch im Bereich der „Obstgärten“-<br />
Festsetzung die oben beschriebenen 2 m²-Hütten aus der Zulässigkeit gestrichen<br />
werden. Allerdings soll dort aus den genannten Gründen die Möglichkeit, eine<br />
Einfriedung zu errichten, erhalten bleiben.<br />
Nicht gefolgt wird der Anregung in den Bereichen, die mit „Kleingärten“ bezeichnet<br />
sind. Hier besteht bereits eine Kleingartenstruktur, die erhalten und nicht aufgegeben<br />
werden soll. Zum Schutz der kleingärtnerischen Nutzung soll hier auch eine<br />
Einfriedung bis 1,5 m Höhe, die vollflächig zu begrünen ist, erlaubt sein. Im Anschluss<br />
an das Planverfahren wird die Herausnahme dieses Teilbereiches aus<br />
dem Landschaftsschutz, wie es bereits im Westteil des Plangebietes geschehen<br />
ist, beantragt. Denkbar wäre auch eine jeweilige Ausnahmegenehmigung im Einzelfall,<br />
die dann über die untere Naturschutzbehörde zu beantragen wäre.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 11 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
50 Stadtwerke Friedrichsdorf vom 13.04.2006<br />
Hinweise und Anregungen gibt es zum o. g. Bebauungsplan von Seiten<br />
der Stadtwerke nicht.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
51 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt Rhein/Main vom<br />
18.05.2006<br />
zu der vorgelegten Planung werden seitens des Planungsverbandes Ballungsraum<br />
Frankfurt/Rhein-Main keine Bedenken erhoben.<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan des Umlandverbandes ist der Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanentwurfs als „Fläche für die Landwirtschaft<br />
Acker, Wiese, Weide, Ödland“ dargestellt.<br />
Im Landschaftsplan des Umlandverbandes (2000) ist der gesamte Bereich<br />
als „Biotopverbundgebiet mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung<br />
von Naturschutzmaßnahmen“ und als „Gebiete, bei denen besondere<br />
Formen der Pflege oder der Bewirtschaftung sicherzustellen sind“ - im<br />
westlichen Teil „Ökologisch bedeutsames Grünland“, im östlichen „Streuobst“<br />
- dargestellt. Ein Großteil der Flächen ist außerdem als „Fläche für<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Vorschläge des Planungsträgers und<br />
Übernahme aus Planentwürfen“ dargestellt. Bei ca. 80 % der Flächen handelt<br />
es sich um gemäß § 15d HENatG geschützte Lebensräume und Landschaftsbestandteil.<br />
Bis auf den westlichen Ortsrandbereich und den südlichen<br />
Teil liegt das Planungsgebiet im Landschaftsschutzgebiet Osttaunus.<br />
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht im westlichen und südlichen<br />
Teilbereich auf ca. 4 ha die Zweckbestimmung „Kleingärten“ mit der Zulässigkeit<br />
von Gartenhütten mit Freisitz (max. Grundfläche 12 m²) vor. Eine<br />
Festsetzung als „Grünfläche“ ist nicht vorgesehen. Da gemäß textlichen<br />
Festsetzungen primär eine gärtnerische Nutzung und eine Sicherung des<br />
Obstbaumbestandes vorgesehen ist, wird davon ausgegangen, dass diese<br />
als aus der FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ entwickelt angesehen<br />
werden können.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 12 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
Grundsätzlich orientiert sich die Gesamtkonzeption an den Zielsetzungen<br />
des Landschaftsplanes, sie weicht jedoch mit der Festsetzung von Kleinund<br />
Obstgärten von den Darstellungen ab. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass die vorgesehenen Maßnahmen und zulässigen Nutzungen - insbesondere<br />
hinsichtlich der 15d-Biotope und der Lage des überwiegenden<br />
Teils der Flächen im Landschaftsschutzgebiet Osttaunus - mit der unteren<br />
und oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind und dazu dienen, die<br />
Entwicklung in diesem Bereich im Sinne der landschaftsplanerischen und<br />
naturschutzrechtlichen Zielsetzung zu lenken.<br />
Es wird angeregt, die Begründung zum Bebauungsplan bezüglich der Abweichung<br />
vom Flächennutzungs- und Landschaftsplan und der naturschutzrechtlichen<br />
Abstimmung zu ergänzen und differenzierter zu erläutern<br />
und hinsichtlich des Naturschutzrechtes (§ 15d HENatG ) zu aktualisieren.<br />
Darüber hinaus wird angeregt, auf die Zulässigkeit von Gerätehütten im<br />
Bereich der Obstwiesen zu verzichten, da es sich dort um eine Vielzahl<br />
kleinparzellierter Grundstücke handelt, so dass eine Menge neuer Hütten<br />
zu befürchten wäre, was dem Vorrang von Natur und Landschaft zuwiderlaufen<br />
würde.<br />
Im Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Regionalen Flächennutzungsplanes<br />
ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher als „Ökologisch<br />
bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“<br />
/ „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ vorgesehen. Mit der Oberen<br />
Naturschutzbehörde ist zu klären, ob und wie die Darstellung im Bereich<br />
der Kleingartenfestsetzung nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />
ggf. angepasst werden muss.<br />
Diese Ausführungen werden bestätigt. Grundsätzlich soll der Plan dazu dienen,<br />
die Entwicklungsziele des Landschafts- und Naturschutzes, allerdings unter Berücksichtigung<br />
der Wünsche und Vorstellungen der Nutzer, die an eine praxisgerechte<br />
Unterhaltung geknüpft sind, wirkungsvoll umzusetzen.<br />
Der Anregung, die Begründung entsprechend zu ergänzen, wird gefolgt,.<br />
Wie bereits oben beschrieben, wird dem gefolgt. Im Bereich der „Obstwiese“ wird<br />
auf die Zulassung von Gerätehütten und Einfriedungen verzichtet.<br />
Der Anregung wird gefolgt. Es ist vorgesehen, nach Satzungsbeschluss für Teilbereiche<br />
des Plangebietes eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet zu<br />
beantragen.<br />
Keine fristgemäßen Stellungnahmen sind eingegangen von:<br />
Nr. 20 Hessisches Forstamt Butzbach<br />
Nr. 53 Vogelschutzbeauftragter Wolfgang Weber
Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 1 von 5 -<br />
STADT FRIEDRICHSDORF<br />
Entwurf<br />
BEBAUUNGSPLAN NR. 221<br />
„KLEINGARTENGEBIET IN <strong>DER</strong> EICHWIESE“<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf<br />
Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />
Postfach 13 40, ⋅ 61364 Friedrichsdorf<br />
Tel. 06172 / 731-237 Fax: 06172 / 731-306<br />
E-Mail: robert.hohmann@friedrichsdorf.de
Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 2 von 5 -<br />
Einleitung<br />
Durch die voranschreitende Verdichtung von bestehenden sowie die Neuausweisung von<br />
Wohnbaugebieten ist in den letzten 20 Jahren in Friedrichsdorf die Nachfrage nach<br />
Kleingärten stetig gestiegen. Außer im Jahre 1982 (Kleingartenanlage Petterweiler Holzweg)<br />
wurde in den letzten 35 Jahren kein neues Kleingartengebiet ausgewiesen. Da Bedarf und<br />
Angebot insofern auseinander gehen, sind in vielen Bereichen Friedrichsdorfs illegale<br />
Gärten, d.h. ohne entsprechende Genehmigungen nach Bau- und Naturschutzrecht,<br />
entstanden.<br />
Diese Situation ist landesweit zu beobachten. Tatsächlich ist es ist allerdings in den<br />
seltensten Fällen planerischer Wille der jeweiligen Gemeinden, die so entstandenen Gärten,<br />
die durchaus über soziale und landschaftspflegerische Funktionen verfügen, zu beseitigen.<br />
Auf der anderen Seite sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, gegen die Illegalität<br />
vorzugehen. Um hier für Rechtssicherheit zu sorgen, hat das Hess. Ministerium für<br />
Wirtschaft , Verkehr und Landesentwicklung mit Erlaß v. 11.3.1998 die Gemeinden<br />
aufgefordert, die planerisch gewollten Gartenflächen mit entsprechenden Bebauungsplänen<br />
abzusichern.<br />
Um dem geschilderten Bedarf Rechnung zu tragen, sollen gem. Stadtverordnetenbeschluß<br />
in allen Stadtteilen entsprechend den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen<br />
Flächenzahlen Kleingartenanlagen ausgewiesen werden. Im Stadtteil Köppern ist hierfür in<br />
erster Linie das Gebiet „In der Eichwiese“ vorgesehen.<br />
1. Ausgangssituation<br />
Die „Eichwiese“ wird begrenzt vom Waldrand (Gemeinde Rosbach) im Norden, von dem<br />
Gewerbegebiet „Otto-Hahn-Str.“ im Osten, der Ortsrandbebauung Köpperns im Süden und<br />
Westen. Die ca. 10 ha große Gesamtfläche stellt sich als Einschnitt des Ortsrandes dar und<br />
bietet, neben dem Freizeitwert für Spaziergänger, für die Grundstücksbesitzer durch die<br />
Ortsnähe ideale Voraussetzungen für eine Nutzung als Gartenland. Im Laufe der Jahre<br />
haben sich dort Gartenanlagen mit entsprechenden Hüttenaufbauten etabliert. Viele<br />
Grundstücke wurden mit einem dauerhaften Zaun eingefriedet. Trotz relativ weniger Hütten<br />
ist die Prägung durch die gärtnerische Nutzung präsent.<br />
Neben den Gärten existieren noch in bedeutendem Umfang Brachflächen, Grünland und<br />
Obstwiesen. Der Hauptanteil der Obstbäume befindet sich im östlichen und nördlichen<br />
Bereich Richtung Waldrand. Bei dem gesamten Obstbaumbestand ist eine Vernachlässigung<br />
der Pflege zu beobachten.<br />
2. Bestehende Planungen<br />
Die Fläche ist<br />
- im Regionalplan Südhessen 2000 als „Regionaler Grünzug“,<br />
- im Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Frankfurt Region Rhein-Main als<br />
„Fläche für die Landwirtschaft - Streuobst“,<br />
- im Landschaftsplan des Planungverbandes als „Streuobstfläche“ bzw. „ökologisch<br />
bedeutsames Grünland mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung von<br />
Naturschutzmaßnahmen“ dargestellt und
Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 3 von 5 -<br />
- mit seinem östlichen und nördlichen Teil in der Landschaftsschutzverordnung<br />
„Osttaunus“ enthalten.<br />
3. Planungsziele<br />
Die „Eichwiese“ dient – neben der Funktion für den Naturhaushalt – durch ihre Lage in einem<br />
erheblichen Maße der Naherholung der Bewohner des Stadtteiles Köppern.<br />
Obstbaumgrundstücke und Gärten, die unterhalten und gepflegt werden, stellen für den<br />
Betrachter ein wertvolles Landschaftsbild dar.<br />
Durch die Bauleitplanung soll für die Eigentümer der Obstbaumgrundstücke und der bereits<br />
existierenden Gärten eine Grundlage für den Fortbestand der Anlagen und damit ein<br />
Vertrauensschutz für die investierten Aufwendungen und Anreiz für zukünftige<br />
Aufwendungen hergestellt werden.<br />
4. Planungsinhalte<br />
In vielen Fällen wird von den Eigentümern beklagt, daß durch Obstdiebstahl der Ertrag an<br />
den Obstbaumgrundstücken gleich Null ist. Dies liegt wiederum an dem Verbot, die<br />
Obstbaumgrundstücke einzufrieden. Als Ergebnis dessen ist die Vernachlässigung der<br />
Pflege dieser Grundstücke festzustellen.<br />
Um hier für die Eigentümer eine gewisse Attraktivität zu schaffen, die Obstbaumgrundstücke<br />
zweckentsprechend zu unterhalten, war ursprünglich geplant, dort Unterstellmöglichkeiten<br />
und Einfriedungen zuzulassen. Diese Planung stieß auf den erheblichen Widerstand der<br />
Fachbehörden im Bereich Landschafts- und Naturschutz; sowohl im Rahmen der<br />
frühzeitigen Beteiligung als auch im Offenlegungsverfahren.<br />
Da mit den entsprechenden Zustimmungen nicht zu rechnen ist, wurde im Bereich, der mit<br />
„Streuobstwiesen“ bezeichnet ist, auf die ursprünglich für zulässig erklärten 2-m²-Geräte-<br />
Verschläge sowie die Einfriedungen verzichtet. Auch im „Obstgärten“-Bereich wurden die<br />
o.g. Geräte-Verschläge gestrichen. Allerdings soll hier – gerade, weil die Flächen in<br />
„Kleingarten“-Nutzungen übergehen - an der Zulässigkeit von Einfriedungen festgehalten<br />
werden, um die oben geschilderten Pflegeanreize mit der Möglichkeit des<br />
Eigentumsschutzes zu fördern.<br />
Das selbe gilt für die bereits entstandenen Gärten. Hier soll der Freizeitwert für den<br />
Eigentümer erhöht werden, indem Gartenhütten bis zu einer Grundfläche von 12 m² zulässig<br />
sind. Um eine beliebige Anzahl von Hütten zu vermeiden, wird die Mindestgröße des<br />
dazugehörigen Gartens auf 500 m² festgesetzt. Ansonsten sind nur Geräteunterstände bis 2<br />
m² zugelassen. Diese Mindestgrößen-Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des BauGB gilt im<br />
übrigen für alle Grundstücke im Planbereich.<br />
Der Anregung, eine Festsetzung aufzunehmen, daß vorhandene Nadelgehölze ab<br />
Rechtskraft des Bebauungsplanes sukzessiv zu entfernen sind, wurde gefolgt, da sie<br />
standortfremd und dem Landschaftsbild abträglich sind.<br />
Auch wurde auf Anregung des Forstamtes eine Kleingartenausweisung mit Baugrenze im<br />
Nordwesten durch eine Ausweisung als Streuobstwiese ersetzt, da zum einen die<br />
Hüttenaufbauten den erforderlichen Waldabstand (Baumfallgrenze 35 m) nicht einhalten<br />
können. Da sich ausschließlich Streuobstwiesen im angrenzenden Bereich befinden,<br />
erscheint es zum anderen sinnvoll, hier eine geschlossene Streuobstwiese als planerische<br />
Zielsetzung zu definieren,<br />
Bei der Entwicklung der Gartenbereiche wird davon ausgegangen, daß keine kleinen Gärten<br />
nach der strengen Ordnung des Bundeskleingartengesetzes mit genau festgelegten<br />
Teilparzellen, Vereinshaus und der damit verbundenen relativ hohen Dichte entstehen
Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 4 von 5 -<br />
sollen. Vielmehr sollen die gewachsenen Strukturen der bisherigen Kleingartennutzung im<br />
Rahmen von Privatgärten behutsam weiterentwickelt werden. Die im Bebauungsplan<br />
verwendete Bezeichnung „Kleingarten“ meint insofern eigentlich das, was landläufig unter<br />
einem „normalen“ Garten verstanden und im Bereich der Flächennutzungsplanung mit<br />
„wohnungsferne Gärten“ bezeichnet wird.<br />
Hier ist weder die Verlegung von Be- und Entwässerungsanlagen, noch die großflächige<br />
Ausweisung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Der Bebauungsplanentwurf soll<br />
lediglich den Zulässigkeitsrahmen für die Kleingartennutzung bilden, indem er als “einfacher”<br />
Bebauungsplan sich auf die Festsetzungen der Haupterschließungswege, der Gestaltung<br />
der Gartenhütten und Einfriedungen, sowie Pflanzfestsetzungen mit dem Gebot des<br />
Auffangens von Regenwasser beschränkt.<br />
Der Bebauungsplanentwurf wurde auf verschiedene Anregungen hin um eine<br />
Bestandsdarstellung der Gartenhütten ergänzt. Weiterhin wurde eine Erfassung der<br />
Baumstandorte und der Gärten angefügt.<br />
Folgende Flächenaufteilung ist nach dem B-Plan-Entwurf vorgesehen:<br />
„Streuobstwiesen“ - 38.700 m²<br />
„Obstgärten“ - 12.700 m²<br />
„Feldgehölz“ - 2.500 m²<br />
„Kleingärten“ - 39.000 m²<br />
vorhandene Wegeflächen - 7.700 m²<br />
Summe: 100.600 m²<br />
Im Bebauungsplangebiet, insbesondere im nördlichen Planbereich (Waldrand), ist ein hoher<br />
Obstbaumbestand anzutreffen. In Gesprächen mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde<br />
Einigkeit erzielt, diesen wertvollen Baumbestand zu schützen und dessen Pflege<br />
festzuschreiben. Aufgrund der Bestandsaufnahme sind nur die zur Ortsrandbebauung hin<br />
orientierten Grundstücke für eine Kleingartennutzung geeignet, was in Anbetracht des relativ<br />
großen Plangebietes dennoch auskömmlich ist. Insofern wurden in dem<br />
Bebauungsplankonzept 3 verschiedene Nutzungskategorien, nämlich “Streuobstwiesen”,<br />
“Obstgärten” und “Kleingärten” unterschieden.<br />
Während bei den “Streuobstwiesen” nur die Obstbaumbewirtschaftung zulässig ist, steht bei<br />
den vorgesehenen “Kleingärten” die Grabelandfunktion im Vordergrund.<br />
Die mit “Obstgärten” bezeichneten Bereiche stellen eine Mischung zwischen diesen beiden<br />
Nutzungsbereichen dar. Es handelt sich hierbei um Grundstücke mit Obstbaumbestand, der<br />
erhalten werden soll; die Grundstücke sollen dennoch einer Bodenbewirtschaftung<br />
zugänglich sein.<br />
Gerade im Bereich der Fläche zwischen den Flurstücken 135/1 und 109 soll so ein<br />
fließender Übergang zwischen Grabegärten und den Obstwiesen hergestellt werden. Der<br />
gegebenen Anregung, hier auf Grabegärten in der Ortsrandlage zu verzichten, wird aus<br />
diesem Grund nicht gefolgt.<br />
5. Landschaftsplanung<br />
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in 2001 ein Vegetationsgutachten<br />
mit Entwicklungskonzept für den Planbereich beauftragt. Hiermit wird der Forderung nach<br />
einer integrierten Landschaftsplanung Rechnung tragen. Das Entwicklungskonzept hat
Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 5 von 5 -<br />
weitgehenden Eingang in die Planung gefunden. In einzelnen Bereichen konnte es im<br />
Rahmen der Gesamtschau nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Hiervon sind<br />
insbesondere die im Konzept enthaltenen Weideflächen sowie kleinere Bereiche, für die eine<br />
Gartennutzung empfohlen wird, betroffen.<br />
Das Konzept betrachtet realitätsnah nicht nur die Anforderungen, die nach der reinen Lehre<br />
an eine möglichst vom Menschen unbeeinflußte Landschaft zu stellen sind. Es geht vielmehr<br />
bei der „Eichwiese“ von einer Kulturlandschaft aus, die die Felder<br />
- Erholung für Spaziergänger<br />
- Erholung und Betätigungsfeld für Gärtner<br />
- Aufgaben für Hobby- und andere Landwirte<br />
- Heimat für die Bewohner der Nordhälfte von Köppern<br />
gleichermaßen berücksichtigt. Dies steht auch im Einklang mit den eingangs geschilderten<br />
Planungszielen.<br />
Das Entwicklungskonzept mit seiner umfangreichen Bestandserfassung ist wichtige<br />
Grundlage der vorliegenden Bebauungsplanung. Es enthält eine überschlägliche Bewertung<br />
der Eingriff/Ausgleichsproblematik nach AAV. Diese kommt zu dem Schluß, daß einem<br />
Eingriff mit ca. – 124.000 Punkten eine Verbesserung von + 600.000 Punkten<br />
gegenüberstehen.<br />
Zur Realisierung der grundsätzlichen Ziele des Konzeptes müssen Einschränkungen in Kauf<br />
genommen werden. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben klargestellt, daß bei<br />
unzureichendem Schutz Ihrer Flächen vor unbefugten Betreten und vor Obstdiebstahl das<br />
Interesse an einer plangemäßen Unterhaltung der Obstbaumflächen gering ist. Daher wurde<br />
bewußt im Bereich „Obstgärten“ die Errichtung einer Einfriedung zugelassen. Doch selbst<br />
wenn im vorliegenden B-Planentwurf nicht alle der „reinen Lehre“ entsprechenden<br />
Maßnahmen umgesetzt werden können, verbleibt dennoch eine positive Bilanz.<br />
Das Entwicklungskonzept, das eng mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurde,<br />
wird in Zukunft entsprechend der Erfahrungen mit dem hier in die Wege geleiteten<br />
Planungsrecht fortgeschritten werden. Zur Übersicht wird es – samt des<br />
Vegetationsgutachtens – als Anlage beigefügt.<br />
6. Erschließung<br />
Die genannten Erschließungswege befinden sich bereits heute in einem befahrbaren<br />
Zustand. Zusätzliche Verkehrsflächen sind nicht vorgesehen. Für die teilweise notwendig<br />
werdende Begradigung bzw. Einebnung der wassergebundenen Decke werden Kosten von<br />
ca. 20.000,00 € entstehen.<br />
Friedrichsdorf im Mai 2006<br />
Anlagen
Stadt Friedrichsdorf 18.05.2006<br />
Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />
Aktenzeichen: hoh-ad<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
249/2004 2. Ergänzung (IX)<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 04.10.2004 14.<br />
Zustimmung<br />
Original-Vorlage<br />
Ausschuss für Bau, Planung 12.10.2004 6.<br />
dafür: 8 dagegen: 0 Enthaltungen: 1<br />
Original-Vorlage<br />
und Stadtentwicklung<br />
Ortsbeirat Seulberg 13.10.2004 3.<br />
dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Original-Vorlage<br />
Stadtverordnetenversammlung 04.11.2004 10.<br />
dafür: 33 dagegen: 3 Enthaltungen: 0<br />
Original-Vorlage<br />
Magistrat 21.11.2005 6.<br />
Zustimmung<br />
1. Ergänzung<br />
Ausschuss für Bau, Planung 29.11.2005 2.<br />
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
1. Ergänzung<br />
und Stadtentwicklung<br />
Ortsbeirat Seulberg 30.11.2005 5.<br />
dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
1. Ergänzung<br />
Stadtverordnetenversammlung 15.12.2005 9.<br />
Einstimmig<br />
1. Ergänzung<br />
Magistrat 22.05.2006 9.<br />
Zustimmung<br />
2. Ergänzung<br />
Ausschuss für Bau, Umwelt 06.06.2006 2.<br />
lt. Beschluss<br />
2. Ergänzung<br />
und Verkehr<br />
Ortsbeirat Seulberg 07.06.2006 3.<br />
dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
2. Ergänzung<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 13.<br />
Bebauungsplan Nr. 402 "Gewerbegebiet Seulberg I"<br />
a) Neuaufstellungsbeschluss<br />
b) Beschluss einer Veränderungssperre<br />
Beschlussvorschlag:<br />
2. Ergänzung<br />
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />
a) Für Teile aus der Flur 23 der Gemarkung Seulberg soll für den Bereich des bereits am<br />
13.06.1997 zur Aufstellung beschlossenen und für ungültig erklärten Bebauungsplans Nr.<br />
402 „Gewerbegebiet Seulberg I“ ein neuer Bebauungsplan mit der Bezeichnung<br />
Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“ aufgestellt werden.
Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />
b) Gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 5, 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung<br />
(HGO) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf<br />
folgende Satzung:<br />
S A T Z U N G<br />
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“<br />
Zur Sicherung der Planung dürfen im gesamten Geltungsbereichs des in Aufstellung<br />
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“ entsprechend<br />
der als Anlage dieser Satzung beigefügten Geltungsbereichsabgrenzung<br />
1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt und<br />
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und<br />
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder<br />
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.<br />
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der unter § 1<br />
beschriebenen Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />
über diese Ausnahme trifft die Bauaufsichtsbehörde beim Kreisausschuss des<br />
Hochtaunuskreises im Einvernehmen mit der Stadt Friedrichsdorf.<br />
Entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 - 5 BauGB tritt diese<br />
Satzung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Anlage Geltungsbereichsabgrenzung<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
Sachdarstellung:<br />
Mit Beschluss vom 04.11.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan<br />
Nr. 402 „Gewerbegebiet Seulberg I“ als Satzung beschlossen. Ziel dieses in 1997 begonnenen<br />
Bebauungsplanes war es, Einzelhandel bzw. vor allem Lebensmittel-Einzelhandel in<br />
dem angestammten Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet zu verhindern. Diesem Ziel lagen<br />
die Erkenntnisse zugrunde, dass Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Stadtzentren zu<br />
Defiziten in der Nahversorgung der Innenstadt zum einen und der Abwanderung von Geschäften,<br />
die von der Magnetwirkung eines Lebensmittel-Einzelhändlers profitieren zum anderen,<br />
führt. Als Beispiel seien hier die seinerzeit beklagten Umsatzeinbußen der Friedrichsdorfer<br />
Einzelhändler genannt, als der Lebensmittel-Discounter Aldi sich aus der Innenstadt<br />
Friedrichsdorfs zurückzog.<br />
Dieser Bebauungsplan wurde von der Fa. Erwin Eich Verwaltungs GmbH & Co. Marketing<br />
KG mit Normenkontrollantrag vom 15.12.2004 an den Verwaltungsgerichtshof Kassel angefochten.<br />
Dieser Normenkontrollklage wurde mit Urteil vom 28.03.2006 stattgegeben und der<br />
Bebauungsplan Nr. 402 für unwirksam erklärt.<br />
...
Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 3 von 4<br />
Grund für die Anfechtung des Bebauungsplanes durch die Fa. Eich war, dass die Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes dem Verkauf des Eich-Geländes für die Errichtung eines<br />
Geschäfts- und Ladenzentrums, hauptsächlich geprägt durch Lebensmittel-Einzelhandel,<br />
entgegenstanden. Die Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises hatte - unter Anwendung<br />
des Bebauungsplanes - die Baugenehmigung hierfür versagt. Hiergegen ist momentan<br />
noch eine Klage des Investors vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.<br />
Die Ungültigkeitserklärung des Bebauungsplanes Nr. 402 im Normenkontrollverfahren durch<br />
den Verwaltungsgerichtshof stützt sich im wesentlichen auf zwei Gründe:<br />
1. Es sei nicht ausreichend, vor allem durch Verkehrsgutachten und Daten zur Situation des<br />
innerstädtischen Einzelhandels, belegt, dass besondere städtebauliche Gründe für den<br />
Ausschluss von Handel mit „Waren des täglichen Bedarfs“ vor Satzungsbeschluß vorgelegen<br />
haben.<br />
2. Es liegt ein Verstoß gegen das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB<br />
vor, da die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht<br />
sachgerecht abgewägt worden seien. Dem liegt zugrunde, dass sowohl die Ergebnisse<br />
des Einzelhandels- und Entwicklungskonzeptes sowie der Umstand, dass der im Baugebiet<br />
betriebene Baumarkt Ende 2003 wegen Insolvenz geschlossen werden musste, vor<br />
Satzungsbeschluß nicht berücksichtigt werden konnten. Die privaten Belange der Eich<br />
KG, ihr Grundstück wirtschaftlich zu nutzen, seien in 2004 anders zu beurteilen gewesen,<br />
als dies zu dem, dem Satzungsbeschluß zugrundegelegten Beteiligungsstand 1998<br />
möglich war.<br />
Negativ hatte sich in dem Zusammenhang auch ausgewirkt, dass sich nach Satzungsbeschluss<br />
herausstellte, dass eine Verlagerung des Toom-Marktes vom jetzigen Standort in<br />
ein neues Gewerbegebiet nicht mehr geplant sei. Insofern gehe das GMA-<br />
Entwicklungskonzept von falschen Voraussetzungen aus. Die dort enthaltenen Vorschläge,<br />
in diesem Gewerbegebiet Einzelhandel mit einem zentrenrelevanten Warensortiment<br />
nicht zuzulassen, wären unter dieser Voraussetzung u. U. nicht zustande gekommen.<br />
Bei den Beratungen des Innenstadtkonzeptes bestand unter allen Beteiligten eine breite<br />
Übereinstimmung, außerhalb des Stadtzentrums zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen,<br />
was mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung (DS-Nr.<br />
126/2005 1. Ergänzung und 127/2005 3. Ergänzung) vom 14.07.2005 dokumentiert wurde.<br />
Deren Umsetzung für das Gewerbegebiet Seulberg wird durch die Ungültigkeitserklärung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 402 erschwert. Um Planungssicherheit für das Gewerbegebiet<br />
und seine zukünftige Nutzung herzustellen wird ein Neuaufstellungsbeschluss<br />
empfohlen. In dem sodann stattfindenen Planaufstellungsverfahren besteht für alle Beteiligten<br />
die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Planungsabsichten darzulegen, die sodann<br />
sachgerecht gegeneinander abgewägt werden können.<br />
...
Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 4 von 4<br />
Anlage<br />
Um die Planungsziele vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht durch evtl. nach dem<br />
derzeit anzuwendenden § 34 BauGB zulässige kleinteilige Einzelhandelsstrukturen zu<br />
unterlaufen, wird für die Zwischenzeit der Beschluss einer nach § 14 BauGB vorgesehenen<br />
Veränderungssperre empfohlen. Die Veränderungssperre tritt nach 2 Jahren selbstständig<br />
außer Kraft; die Frist kann um ein Jahr, wenn besondere Umstände es erfordern,<br />
um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dauert die Veränderungssperre länger als<br />
4 Jahre über den Zeitpunkt dieses Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs<br />
hinaus, sind die dadurch entstandenen Vermögensnachteile den betroffenen<br />
Grundstückseigentümern zu entschädigen.<br />
Geltungsbereichsabgrenzung Veränderungssperre<br />
gez. Günter Bastian<br />
Erster Stadtrat
Stadt Friedrichsdorf 18.05.2006<br />
Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />
Aktenzeichen: 610-271 AN 222<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
324/1999 4. Ergänzung (IX)<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 15.11.1999 13.<br />
Zustimmung<br />
Original-Vorlage<br />
Ortsbeirat Köppern 17.11.1999 5.<br />
dafür: 3 dagegen: 1 Enthaltungen: 0<br />
Original-Vorlage<br />
Ausschuss für Bau, Planung 23.11.1999 3.<br />
dafür: 7 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Original-Vorlage<br />
und Stadtentwicklung<br />
Stadtverordnetenversammlung 09.12.1999 14.<br />
dafür: 36 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Original-Vorlage<br />
Magistrat 15.11.1999 14.<br />
Kenntnisnahme<br />
1. Ergänzung<br />
Ortsbeirat Köppern 17.11.1999 6.<br />
Kenntnisnahme<br />
1. Ergänzung<br />
Ausschuss für Umwelt und Verkehr 23.11.1999 2.<br />
Kenntnisnahme<br />
1. Ergänzung<br />
Ausschuss für Bau, Planung 23.11.1999 2.<br />
Kenntnisnahme<br />
1. Ergänzung<br />
und Stadtentwicklung<br />
Magistrat 30.05.2001 11.<br />
Zustimmung<br />
2. Ergänzung<br />
Ausschuss für Bau, Planung 05.06.2001 7.<br />
dafür: 7 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
2. Ergänzung<br />
und Stadtentwicklung<br />
Ortsbeirat Köppern 06.06.2001 3.<br />
dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
2. Ergänzung<br />
Stadtverordnetenversammlung 20.06.2001 16.<br />
dafür: 32 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
2. Ergänzung<br />
Ortsbeirat Köppern 05.02.2002 3.<br />
Kenntnisnahme<br />
3. Ergänzung<br />
Magistrat 29.05.2006 3.<br />
Zustimmung<br />
4. Ergänzung<br />
Ortsbeirat Köppern 06.06.2006 3.<br />
dafür: 5 dagegen: 1 Enthaltungen: 0<br />
4. Ergänzung<br />
Ausschuss für Bau, Umwelt<br />
und Verkehr<br />
06.06.2006 3.<br />
lt. Beschluss<br />
4. Ergänzung<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 14.<br />
4. Ergänzung
Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />
Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />
a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />
b) Satzungsbeschluss<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />
a) Über die im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan<br />
Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost" eingegangenen Stellungnahmen Träger<br />
öffentlicher Belange sowie den eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen wird,<br />
wie in der Spalte „Abwägung“ der beiliegenden Aufstellung ausgeführt ist,<br />
beschlossen.<br />
b) Der offengelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />
mit bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die vorliegende Begründung wird einschließlich<br />
der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit und der zu a) beschlossenen<br />
Abwägung als offizielle Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen.<br />
Sachdarstellung:<br />
Auf eine evtl. Interessenkollision wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Der Aufstellungsbeschluß wurde bereits 1999 (gleiche DS-Nr.) für ein Gebiet, das Wohnbauund<br />
Kleingartenflächen mit einschloss, und 2001 (gleiche DS-Nr. 2. Ergänzung) für das reine<br />
Gewerbegebiet gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird nochmals<br />
um eine Teilfläche verkleinert, die den planfestgestellten bzw. plangenehmigten Teil der<br />
Friedberger Straße umfasst, soweit sie nicht durch die Bebauungsplanung erneut anzupassen<br />
ist.<br />
Mit Beschluss vom 11.04.2002 (DS-Nr. 46/2002 1.Ergänzung) wurde die Umlegung für dieses<br />
Gebiet gefasst, um sicherzustellen, dass das Bauleitplanverfahren und das Umlegungsverfahren<br />
aufeinander abgestimmt werden. In der Regel ergeben sich aus der Umlegung<br />
Aspekte, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.<br />
In den Voruntersuchungen zur Umlegung zeigte sich, dass die extrem geringe Nachfrage<br />
nach gewerblichen Bauflächen seit 2000 es fast unmöglich machte, zu einer Bodenbewertung<br />
zu kommen, die eine realistische Grundlage für eine Entwicklung der Flächen hätte sein<br />
können. Dies hatte zur Folge, dass das Verfahren nicht in die eigentliche Umlegungsplanung<br />
einsteigen konnte. Parallel hierzu wurde auch der zunächst erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes<br />
nicht in das Auslegungsverfahren nach § 3 (2) BauGB gebracht, da die Planung<br />
auch für Interessenten mit besonderen Anforderungen an Grundstückszuschnitt und bauordnungsrechtliche<br />
Festsetzungen möglichst offen gehalten werden sollte.<br />
...
Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 3 von 4<br />
Aufgrund der Aufforderung der Stadtverordnetenversammlung die Umlegung 2006 einzuleiten<br />
aber auch wegen der Überleitungsvorschriften des § 244 BauGB, denen zufolge Bauleitplanverfahren,<br />
die nach dem 20.07.2006 abgeschlossen werden, nach neuem Recht einen<br />
zusätzlichen Umweltbericht benötigen, wird nunmehr vorgeschlagen, einen Satzungsbeschluss<br />
herbeizuführen. Für die Umlegung stellt ein rechtskräftiger Bebauungsplan auch eine<br />
größere Rechtssicherheit dar.<br />
Die Planung des Gewerbegebiets ist in enger Verknüpfung mit der Planung und dem Bau<br />
der Entlastungsstraße zu sehen, da der Knotenpunktausbau des "Köpperner Kreuzes" weit<br />
in die Friedberger Straße reicht und die Verkehrsentwicklung dort bei der Erschließungsplanung<br />
zu berücksichtigen ist. Erst mit 30.04.2004 wurde der Planfeststellungsbeschluss gefasst.<br />
Kurze Zeit später stellte die Straßenbauverwaltung des Landes aufgrund einer Verkehrsuntersuchung<br />
im Raum Karben - Wöllstadt fest, dass die der Planung des "Köpperner Kreuzes"<br />
zugrundeliegenden Verkehrsdaten nicht mehr zutreffend sind und beauftragte daher eine<br />
neue Verkehrsuntersuchung für die Ortsumgehung Köppern. Die im Juni 2005 vorliegenden<br />
Ergebnisse besagten, dass die geplante Kreuzung nicht geeignet ist, den prognostizierten<br />
Verkehr aufzunehmen. Es wurde eine Änderung der Planung vorgenommen, die der Stadt<br />
nach einiger Vorabstimmung Ende 2005 im Rahmen des Verfahrens zur Unterlassung der<br />
Planfeststellung im Januar 2006 zur Zustimmung vorgelegt und mit Datum 27.02.2006 genehmigt<br />
wurde.<br />
Nach kurzfristiger Einarbeitung einer überarbeiteten Verkehrs- und Straßenplanung wurde<br />
der Entwurf des Bebauungsplanes vom 11.04.06 bis 11.05.06 gem. § 3 (2) BauGB ausgelegt.<br />
In der Anlage sind die eingegangenen Stellungnahmen privater Personen und Träger öffentlicher<br />
Belange mit den Vorschlägen zur Behandlung dieser Stellungnahmen aufgeführt. Der<br />
Entwurf des Bebauungsplanes wurde entsprechend der Abwägung überarbeitet.<br />
Kosten:<br />
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens soll sichergestellt werden, dass die erforderlichen<br />
Erschließungsflächen kostenneutral in das Eigentum der Stadt übergehen. Des weiteren<br />
gehen die Kosten der Sicherung im Bereich des Stollens "Isidor" (geschätzt mit 360 T€) in<br />
die Einwurfs- und Zuteilungsmasse des Umlegungsverfahrens ein.<br />
Die voraussichtlichen Erschließungskosten setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Der Umbau der Friedberger Straße wurde mit insgesamt 450 T€ geschätzt. Hiervon entfallen<br />
ca. 2/3 auf erschließungsbedingte Kosten<br />
300 T€.<br />
Des weiteren gehören zu den Erschließungskosten<br />
der Neubau der Erschließungsstraßen und Wirtschaftswege<br />
820 T€,<br />
die Beleuchtung<br />
50 T€ und<br />
die Bepflanzung<br />
35 T€,<br />
insgesamt<br />
1.200 T€.<br />
Von der Stadt sind 10% der Erschließungskosten zu tragen<br />
120 T€ sowie<br />
1/3 der Umbaukosten der Friedberger Straße 150 T€,<br />
insgesamt<br />
270 T€.<br />
Die verbleibenden 1.080 T€ sind von den Grundstückseigentümer zu tragen.<br />
...
Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 4 von 4<br />
Die Kosten des Neubaus der Entwässerungsanlagen werden mit 825 T€ geschätzt. Der derzeitige<br />
Abwasserbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit beträgt<br />
4,50 €/m² zulässiger Geschossfläche. Insgesamt sind im Baugebiet ca. 100.000 m² Geschossfläche<br />
zulässig. Somit sind an Kosten zu tragen:<br />
von den Grundstückseigentümern ca. 450 T€<br />
von der Stadt ca. 370 T€<br />
Anlagen*)<br />
1. Abwägung Privatpersonen und Träger öffentlicher Belange<br />
2. Begründung B-Plan<br />
3. Vorprüfungsverfahren zur Umweltverträglichkeit mit Plänen<br />
4. B-Plan mit Textfestsetzungen<br />
*) Die Anlagen 2 - 4 werden allen Mitgliedern der betreffenden städtischen Gremien<br />
nur in Papierform zugestellt und sind im Intranetverfahren nicht aufrufbar.<br />
gez. Günter Bastian<br />
Erster Stadtrat
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 1 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Stellungnahmen von Privatpersonen<br />
Helmut Harff vom 10.05.2006<br />
Die Entwässerung des Gewerbegebietes über den Feldweg (Flst. 254)<br />
wird dazu führen, daß beidseits des Weges eine Bebauung entsteht.<br />
Er bittet um schriftliche Auskunft über den Kanalverlauf.<br />
Er behält sich bis zu dieser Auskunft vor, Einspruch gegen diesen Bebauungsplan<br />
zu erheben.<br />
Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Die Verlegung von Abwassersammlern in öffentlichen Wegeparzellen stellt<br />
kein Baurecht her. Aufgrund der Darstellung dieser Flächen als "Wohnungsferne<br />
Gärten" im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt<br />
kann hier auch kein Bebauungsplan für eine Bebauung entwickelt werden.<br />
Die Flächen sind als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB einzustufen,<br />
in dem außer landwirtschaftlichen Gebäuden eine Bebauung unzulässig<br />
ist.<br />
------------<br />
Die Einwändung wird zur Kenntnis genommen. Dem Einwänder wird formlos<br />
angeboten, beim zuständigen Amt der Stadt Friedrichsdorf Einsicht in<br />
die Pläne über den Verlauf der geplanten Entwässerungsleitung zu nehmen.<br />
Er wird darauf hingewiesen, dass ein förmlicher „Widerspruch“ im<br />
Offenlegungsverfahren nicht möglich ist. Ein Bebauungsplan kann erst<br />
nach dessen Rechtskraft und dann auch nur durch ein Normenkontrollverfahren<br />
vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel angegriffen werden.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 2 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
1 Abwasserverband Oberes Erlenbachtal vom 11.04.2006<br />
im Nachgang zu unserer Stellungnahme vom 05.12.2001 möchten wir Sie auf<br />
einen Widerspruch zwischen den Aussagen in Ihrem Vorprüfungsverfahren<br />
und Ihrer Begründung zum o. a. B-Plan hinweisen.<br />
Auf Seite 2, Punkt 1.2 Wasser, letzter Absatz des Vorprüfungsverfahrens zur<br />
Umweltverträglichkeit, wird ausgeführt:<br />
„Aufgrund der geringen Aufnahmefähigkeit der Böden sowie der Gefahr von<br />
Einleitung in das Bergsenkungsgebiet wird eine Versickerung von Oberflächenwasser<br />
der versiegelten Bereiche im Gebiet nicht zugelassen".<br />
In der Begründung ist ab der Seite 17, Punkt 6.5.2 Straßennetz eine 2m breite<br />
Entwässerungsmulde - wohl zur Aufnahme und Versickerung der Oberflächenwässer<br />
der Straßenflächen - aufgeführt.<br />
Bei der Entwässerungsmulde handelt es sich um eine bestehende und<br />
flächenhafte Anlage mit einem Ablauf in das Kanalnetz. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit<br />
ist nur mit einer geringen Versickerungsleistung zu<br />
rechnen.<br />
--------------<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
3 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom 23.05.2006<br />
dem in der heutigen Besprechung vorgelegten Beschlußvoschlag zur Abwägung<br />
unserer Einwände gem. unserer Stellungnahme vom 09.05.2006 stimmen<br />
wir hiermit zu.<br />
Verweis auf frühere Stellungnahme<br />
3a Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom 09.05.2006<br />
das Baugebiet liegt im Winkel der Landesstraßen L 3057 und L 3204<br />
und soll von der L 3057 aus erschlossen werden. Gegen die vorgesehene<br />
Flächennutzung bestehen keine Bedenken.<br />
Allerdings bestehen gegen die vorgesehene Ausbildung der Anbindung<br />
Der Besprechung lag der folgende Abwägungsentwurf zugrunde.<br />
--------------<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie im Folgenden abgewogen.<br />
(Erläuterung zu den genannten Rechtsgrundlagen siehe letzte Seite dieser Anlage)<br />
Die Stellungnahme des ASV-Frankfurt bezieht sich inhaltlich insbesondere auf<br />
die Tatsache, dass<br />
- die Friedberger Straße auf unbeschränkte Zeit eine Landesstraße ist, die<br />
Bebauung längs der Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt und somit den<br />
Regelungen bzgl. des Abstandes und der Zufahrten (§ 23 HStrG) zum Tragen<br />
kommen, die Abstufung zwar geplant aber nicht terminiert ist und
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 3 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
des Gebietes an die L 3057 erhebliche Bedenken. Es werden seitens<br />
der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung folgende Einwände<br />
mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen<br />
erhoben:<br />
Sicherung der äußeren verkehrlichen Erschließung, Leistungsfähigkeit<br />
des Straßennetzes, Straßenplanungen, Bauverbotszone (Rechtsgrundlage<br />
der Einwände: §§ 1, 123 BauGB, §§ 2, 23, 29, 47 HStrG)<br />
Erläuterung / Möglichkeiten zur Überwindung der vorgebrachten Einwände:<br />
Die L 3057 soll nach Fertigstellung der Umfahrung Friedrichsdorf (L<br />
3057 neu) zur Stadtstraße abgestuft werden. Die Abstufung ist indessen<br />
noch nicht erfolgt. Ungeachtet der Tatsache, dass die sachlichen<br />
Bedenken auch unabhängig von der Klassifizierung dieser Straße gelten,<br />
sind die Einwendungen auch für die Zeit nach der vorgesehenen<br />
Abstufung aufrecht zu erhalten. Das gilt für ihren Bezug auf die dauerhaft<br />
klassifiziert bleibenden Straßen, insbesondere auf die Kreuzung<br />
Köpperner Kreuz.<br />
Gegenüber der früheren Planvorlage geändert ist jetzt die Ausbildung<br />
des Anschlusses der Baugebietserschließungsstraße an die Friedberger<br />
Straße, bis auf weiteren L 3057. Die jetzt vorgesehene Ausbildung als<br />
konventionelle Einmündung ist sachgerecht.<br />
- die Belange der Sicherheit und Ordnung aufgrund der angrenzenden Kreuzung<br />
der klassifizierten Straße – „Köpperner Kreuz“ – sich soweit in die<br />
Friedberger Straße hinein auswirken, dass sich keine Gefahr von Rückstaus<br />
in den Kreuzungsbereich ergeben dürfen und im Zufahrtsbereich zur Kreuzung<br />
der Verkehr sich sicher und ungestört in die Aufstellspuren einsortieren<br />
kann.<br />
Letzteres wird unabhängig von der Klassifizierung – und der geplanten Abstufung<br />
- der Friedberger Straße und der Lage der Ortsdurchfahrtsbeginns als<br />
Belang in allen Stellungnahmen reklamiert.<br />
Die Stadt Friedrichsdorf hält eine städtebauliche Planung auf der Grundlage<br />
der heutigen Klassifizierung der Friedberger Straße insbesondere als außerhalb<br />
der Ortsdurchfahrt liegend für nicht zielführend und im Zusammenhang<br />
mit der Planung des Köpperner Kreuzes als Teil der Entlastungsstraße für widersprüchlich.<br />
Sie wird daher<br />
- die Friedberger Straße als innerstädtische Gemeindestraße planen, um die<br />
in der Planung der Entlastungsstraße herausgestellte Bedeutung der städtebaulichen<br />
Verkehrsberuhigung und –Leitung zu realisieren,<br />
- die vom ASV-Frankfurt vorgebrachten konkreten verkehrsrelevanten Belange<br />
umfassend in die Abwägung einstellen und<br />
- davon ausgehen, dass aufgrund der weitgehenden Berücksichtigung der<br />
Vorschläge des ASV-Frankfurt sowie der umfassenden Abwägung aller Belange<br />
die Mitwirkung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes gem. §<br />
23 (7) HStrG gegeben ist.<br />
Die Stadt Friedrichsdorf hat in der Zeit vom 2002 bis 2006 ihre Planung der<br />
zukünftigen Gestaltung der Friedberger Straße von ursprünglich 2 Kreisverkehren<br />
– Bebauungsplan-Vorentwurf von 2001 - aufgegeben zugunsten einer auf<br />
Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf dem „Köpperner Kreuz“<br />
günstigeren Gestaltung der Friedberger Straße.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 4 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Wie im früheren Entwurf ist weiterhin vorgesehen, den Querschnitt der<br />
Landesstraße zwischen der Kreuzung der Landesstraßen L 3057 und L<br />
3204, dem Köpperner Kreuz, und der Anbindung des Gewerbegebietes<br />
umzubauen. Es wird weiterhin eine Ausbildung mit baulich getrennten<br />
einstreifigen Richtungsfahrbahnen geringer Breite vorgesehen. Diese<br />
Querschnittsausbildung muss aus sachlichen Gründen, die auch nach<br />
einer künftigen Abstufung der Straße fortgelten, abgelehnt werden. Ein<br />
derartiger Querschnitt ist deshalb ungeeignet, weil bei einer eventuellen<br />
Beeinträchtigung an dieser Stelle keine Möglichkeit des Vorbeifahrens<br />
für andere Fahrzeuge besteht und daraus Rückstauungen entstehen,<br />
die sich weit in das umgebende Straßennetz auswirken.<br />
---------------<br />
Die Friedberger Straße wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans als<br />
innerstädtische Straße geplant. Die von der Straßenbaubehörde zu vertretenen<br />
Belange sind im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkung gem. § 23<br />
HStrG und § 4 BauGB – Beteiligung der Behörden – berücksichtigt worden.<br />
Die der Festsetzung der Verkehrsfläche zugrundeliegende beabsichtigte Gestaltung<br />
der Friedberger Straße zielt darauf ab, keinerlei Rückstaugefahr entstehen<br />
zu lassen. Daher wurde auch für den Knoten in das Gewerbegebiet eine<br />
Linksabbiegespur vorgesehen. Die hierfür erforderliche Aufweitung des Straßenraums<br />
wird über die gesamte Länge des Gewerbegebietes beibehalten,<br />
um einerseits einen einheitlichen städtebaulichen Straßenraum zu erhalten<br />
andererseits aber eine Fahrbahntrennung zu ermöglichen. Großflächige Abmarkierungen<br />
in Aufweitungsbereichen sollen zugunsten begrünter Verkehrsinseln<br />
vermieden werden.<br />
Wie an späterer Stelle der Stellungnahme vorgeschlagen, werden lediglich für<br />
die letzten 100 m der Friedberger Straße vor dem „Köpperner Kreuz“ Ein- und<br />
Ausfahrten zu den Grundstücken ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass im<br />
weiteren Bereich entlang der Friedberger Straße zum Neubaugebiet Anliegerverkehr<br />
stattfindet und eben auch stattfinden soll. Damit dieser nicht auf der<br />
Straße wenden oder nach links Richtung Friedrichsdorf abbiegen kann, ist eine<br />
bauliche Trennung der Fahrbahnen vorgesehen.<br />
Die Fahrbahnbreite ist wie im Kreuzungsbereich des „Köpperner Kreuz“ für<br />
einspurige Abschnitte mit 4,50 m gewählt. Sie soll auf der linken Fahrbahnseite<br />
auf 3,50 m abmarkiert werden, um unerlaubte Haltevorgänge nicht zu provozieren.<br />
Auf einem Teilabschnitt schließt sich eine Linksabbiegespur an. Für<br />
liegengebliebene Fahrzeuge ist zusätzlich ein Bankett von 1 m Breite vorhanden.<br />
Insgesamt sind diese Dimensionierungen ausreichend, um ein Vorbeifahren<br />
zu gewährleisten.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 5 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Gegenüber dem früheren Entwurf reduziert, aber immer noch vorgesehen<br />
ist eine weitere Anbindung des Baugebietes an die Friedberger<br />
Straße zwischen dem Köpperner Kreuz und der geplanten Erschließungsstraße.<br />
Es muss stets damit gerechnet werden, dass trotz Verbots<br />
Verkehrsteilnehmer als Linkseinbieger von Norden her in diese Straße<br />
abbiegen werden. Daraus folgen Leistungs- und Sicherheitseinbußen.<br />
Da diese Anbindung erkennbar überflüssig ist, soll auf diese Zufahrt<br />
gänzlich verzichtet werden.<br />
--------------------<br />
Die bauliche Ausgestaltung der Straße ist nicht Gegenstand der Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes. Die Festsetzung der Straßenbegrenzung wird nicht<br />
geändert. Die Ausführungsplanung für die Friedberger Straße ist mit dem ASV-<br />
Frankfurt dahingehend abzustimmen, dass ein Vorbeifahren gewährleistet und<br />
eine bauliche, begrünte Fahrbahntrennung integriert wird.<br />
Teile der Friedberger Straße sollen als Erschließungsstraße dienen. Um sicherzustellen,<br />
dass hiermit keine Linksabbiegevorgänge verbunden sind, wird<br />
wie oben dargelegt, eine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorgeschlagen.<br />
Um nach Verlassen der auf der Ostseite neu erschlossenen Grundstücke an<br />
der Friedberger Straße nach Friedrichsdorf zurückkehren zu können, ist das<br />
Rechtsabbiegen in das Gewerbegebiet zwingend erforderlich. Die bauliche<br />
Trennung dient insbesondere der Sicherheit und Ordnung sowie der Vermeidung<br />
von Verkehrssituationen, die auf der Gegenfahrbahn zu Rückstaus führen<br />
könnten.<br />
Selbstverständlich soll ein Linksabbiegen von Norden her in diese Straße unterbunden<br />
werden. Ideal wäre hierfür eine bauliche Trennung der Fahrbahnen.<br />
Das Zusammenwirken der baulichen Ausgestaltung der Einmündung, die deutliche<br />
Abmarkierung und eindeutige Verbote sind jedoch ebenfalls geeignet,<br />
dies im Regelfall zu gewährleisten.<br />
Im Rahmen des Verfahrens zum Unterbleiben der Planfeststellung für das<br />
„Köpperner Kreuz“ wurde seitens der Stadt auf die Notwendigkeit dieser Anbindung<br />
bereits hingewiesen und eine Zusage erbeten, dass aufgrund dieses<br />
Verfahrens keine technischen Einwände bestehen. Dies wurde bestätigt. Die<br />
Stadt stimmte nur aufgrund dieser Bestätigung dem Unterbleiben der Planfeststellung<br />
zu.<br />
-------------<br />
Die bauliche Ausgestaltung ist nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplanes.<br />
Die Festsetzungen der Straßenverkehrsflächen und das Erschlie-
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 6 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
ßungskonzept werden nicht geändert. Die Ausführungsplanung für den Einmündungsbereich<br />
ist mit dem ASV-Frankfurt dahingehend abzustimmen, dass<br />
ein Linksabbiegen in das Gewerbegebiet erschwert wird.<br />
Wegen der negativen Auswirkungen auf das Köpperner Kreuz soll an<br />
der Friedberger Straße auf den letzten 100 Metern in Richtung der Anbindung<br />
der Erschließungsstraße ein Zufahrtsverbot festgelegt werden.<br />
Die straßenrechtliche Bauverbotszone entlang der Friedberger Landstraße<br />
beträgt ca. 15 m. Gemäß § 23 HStrG dürfen Hochbauten außerhalb<br />
der Ortsdurchfahrt an Landesstraßen innerhalb von 20 m, gemessen<br />
vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Die Bauverbotszone ist<br />
entsprechend abzuändern.<br />
Die letzten 100 m entsprechen dem Abschnitt zwischen der nördlichen Zufahrt<br />
und dem Köpperner Kreuz. Der Bebauungsplan sieht für das hier liegende<br />
Eckgrundstück eine Erschließung vom inneren Erschließungsnetz aus vor.<br />
Das geforderte Zufahrtsverbot entspricht den Zielen des Bebauungsplans.<br />
---------------<br />
Es wird ein Zufahrtsverbot für die letzten nördlichen Abschnitt der Friedberger<br />
Straße vor dem „Köpperner Kreuz“ im Bebauungsplan festgesetzt.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt keine straßenrechtliche Bauverbotszone<br />
fest. Im Bebauungsplan kann nur eine baurechtliche Festsetzung der<br />
überbaubaren und der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen erfolgen.<br />
Gem. § 23 (7) tritt an die Stelle der Bauverbotszone nach Straßenrecht, ein<br />
Bebauungsplan, der Festsetzungen über die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />
sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen<br />
enthält. Voraussetzung hierfür ist die Mitwirkung der Straßenbaubehörde.<br />
Zur heutigen L 3204, zukünftigen L 3057 ist eine überbaubare Fläche mit einem<br />
Abstand von ca. 30 m festgesetzt.<br />
Wie bereits oben unter den allgemeinen Bemerkungen ausgeführt, liegt dem<br />
Bebauungsplan das Ziel zugrunde, die Friedberger Straße von einer heute<br />
außerörtlichen Landesstraße zu einer innerörtlichen städtischen Straße umzugestalten.<br />
Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die begonnenen<br />
Baumaßnahmen am „Köpperner Kreuz“ in 2007 abgeschlossen werden und<br />
der Verkehrswert der Entlastungsstraße gegeben sein wird, kann die heutige<br />
Klassifizierung kein entscheidende Gewicht mehr in der Abwägung erhalten.<br />
Gem. § 5 ist die Abstufung der Friedberger Straße dann zwingend vorzunehmen.<br />
Sie ist auch erklärtes Ziel der Baumaßnahmen wie im Umstufungsplan<br />
des ASV-Frankfurt vom 19.07.1996 dargelegt. Hierzu wurde auch die Zustim-
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 7 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
mung von der Stadt Friedrichsdorf gefordert.<br />
Die Forderung einer Bauverbotszone nach Straßenrecht läuft daher in diesem<br />
Bebauungsplanverfahren ins Leere. Im Rahmen der Mitwirkung im Bebauungsplanverfahren<br />
hat das ASV keine weitergehenden Gründe für eine Vergrößerung<br />
des Abstandes der überbaubaren Flächen vom Fahrbahnrand der<br />
Friedberger Straße benannt.<br />
Die Plangenehmigung für den Ausbau des „Köpperner Kreuzes“ vom<br />
27.02.2006 enthält ebenfalls keine Hinweise auf besondere erforderliche<br />
Schutzabstände oder Flächenreservierungen.<br />
Der inhaltlich nicht begründeten Forderung nach Verkleinerung der überbaubaren<br />
Flächen stehen einerseits die privaten Interessen an einer optimalen Nutzbarkeit<br />
der Grundstücke, andererseits die öffentlichen Belange entgegen, da<br />
die Siedlungsflächen wirtschaftlich genutzt werden sollen, um weitere Flächeninanspruchnahme<br />
zu vermeiden.<br />
Die Verlegung der hier festgesetzten Baulinie, die eine einheitliche Flucht entlang<br />
der Friedberger Straße herstellen soll, würde zudem den städtebaulichen<br />
Zielen widersprechen.<br />
---------------<br />
Da keine nachvollziehbaren Gründe für die Verschiebung der Baulinie zur<br />
Friedberger Straße genannt werden, die Einfluß auf die Planung als innerstädtische<br />
Straße haben könnten, wird die Festsetzung der Baulinie beibehalten.<br />
Wir bitten die entsprechend der genannten Punkte geänderte Planung<br />
dem ASV Frankfurt erneut vorzulegen. Der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung<br />
ist weiterhin erforderlich. Auch in den übrigen Punkten<br />
ist unsere Stellungnahme vom 25.01.2002 weiterhin gültig.<br />
Siehe Stellungnahme des ASV-Frankfurt vom 23.05.2006
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 8 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Verweis auf frühere Stellungnahme<br />
3b Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom<br />
25.01.2002<br />
(Aussagen zu der abweichenden Vorentwurfsplanung sind hier<br />
nicht wiedergegeben)<br />
Weiter wäre nach erfolgtem Planfeststellungsbeschluss die abschließende<br />
Zustimmung der Stadt Friedrichsdorf zur Abstufung<br />
der L 3057 im Streckenabschnitt zwischen den NK 5717 054 und<br />
028, sowie der L 3415 zwischen NK 5717 024 bis zur geplanten<br />
Ortsumfahrung Friedrichsdorf zur Gemeindestraße, und damit die<br />
Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Friedrichsdorf an<br />
den betreffenden Streckenabschnitten, erforderlich. Dies wäre durch<br />
Vorlage eines entsprechend lautenden Magistratsbeschlusses bei<br />
meinem Amt dem eigentlichen Abstufungsverfahren vorzuziehen.<br />
Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass die nach dem Bau der Ortsumgehung Friedrichsdorf<br />
notwendigen Klassifizierungen des Straßennetzes (Aufstufungen,<br />
Abstufungen) im übrigen nicht feststehen.<br />
Bis zur tatsächlichen Abstufung der L 3057 im Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplans sind alle Veränderungen, i. B. die Einrichtung<br />
der Gebietsanbindung sowie die Straßenraumgestaltung der L 3057<br />
von hier zu genehmigen und zur Ausführung frei zu geben.<br />
Darüber hinaus ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung<br />
zwischen der Stadt Friedrichsdorf und dem durch mein Amt vertretenen<br />
Baulastträger der L 3057 erforderlich, in der auch die Zeiträume<br />
der Realisierung einzelner städtebaulicher Maßnahmen im<br />
Bereich der L 3057 bezüglich des Baufortschritts der Ortsumfahrung<br />
festzulegen sind.<br />
Die Stadt Friedrichsdorf hat bereits im September 1996 der Endstufe des Umstufungskonzepts<br />
des ASV-Frankfurt vom 19.07.1996 durch Beschluß und<br />
Mitteilung zugestimmt. Eine Übernahme der Baulast vor Abstufung zur Gemeindestraße<br />
erscheint aus heutiger Sicht kaum noch sinnvoll, da die Umstufung<br />
in 2007 möglich erscheint. Vor diesem Zeitpunkt wird nicht mit dem Abschluß<br />
der Umlegung oder auch Teilumlegungen sowie Beginn des Umbaus<br />
Friedberger Straße gerechnet.<br />
Sollten dennoch Baumaßnahmen vor der Umstufung erforderlich sein, kann<br />
eine Verwaltungsvereinbarung getroffen werden.<br />
-----------------<br />
Die Stadt Friedrichsdorf nimmt die Verfahrenshinweise zur Kenntnis. Weitere<br />
Beschlüsse zur Baulastträgerschaft oder einer Verwaltungsvereinbarung werden<br />
zu gegebener Zeit gefaßt.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 9 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
6 BUND Landesverband Hessen e.V. vom 09.05.2006<br />
wir danken für die Zusendung der Planungsunterlagen. Aus naturschutzfachlichen<br />
Gründen sind keine Einwände vorzubringen.<br />
Schmerzlich ist dennoch der Verlust weiterer offener, unbebauter Landschaft<br />
in unserer so dicht besiedelten Region. Im Hochtaunuskreis gibt es<br />
reichlich Flächen bereits ausgewiesener Gewerbegebiete, die noch nicht<br />
in Anspruch genommen worden sind, so auch in Friedrichsdorf (u.a. das<br />
Gelände des ehemaligen Baumarktes Eich und der Firma Milupa). Deshalb<br />
bitten wir, erst nach Ausschöpfung aller bereits existierenden Bebauungsmöglichkeiten<br />
eine Erschließung des geplanten Gewerbegebietes<br />
„Köppern Nordost" vorzunehmen.<br />
Im Hinblick auf die in Zukunft zu erwartenden Engpässe der Energieversorgung,<br />
sind Möglichkeiten zu Errichtung von Solaranlagen im Bebauungsplan<br />
aufzunehmen.<br />
Die Stadt Friedrichsdorf bemüht sich ständig darum, aktives Gewerbe auf<br />
entsprechend ausgewiesenen Flächen anzusiedeln. Insgesamt ist im Verhältnis<br />
zu den Wohnbauflächen der Umfang der gewerblichen Bauflächen<br />
ausgewogen, bzw. für die Ansiedlung flächenextensiven Gewerbes zu gering.<br />
Im gesamten Geltungsbereich ist die Möglichkeit zur Errichtung von Solaranlagen<br />
gegeben.<br />
--------------<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
12 Deutsche Telekom AG vom 09.05.2006<br />
zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs ist die<br />
Verlegung neuer Telekommunikationsanlagen erforderlich.<br />
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die<br />
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen<br />
Leitungsträger ist es notwendig, dass Sie uns den Beginn und Ablauf der<br />
Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor<br />
Baubeginn, schriftlich bekannt geben.<br />
Wir möchten Sie bereits jetzt in der Planungsphase bitten, dies zu berücksichtigen<br />
und entsprechende Bauzeitenfenster einzukalkulieren, damit die<br />
erforderlichen Arbeiten von T- Com bzw. durch T-Com beauftragte Unternehmen<br />
ausgeführt werden können.<br />
Gem. textlicher Festsetzung C sind oberirdische Leitungen innerhalb des<br />
Plangebietes nicht zulässig.<br />
------------<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 10 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen<br />
Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes nur bei Ausnutzung<br />
aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist<br />
24 iesy Hessen GmbH & Co. KG vom 25.04.2006<br />
gegen den o.g. Bebauungsplan werden von unserer Seite aus keine Bedenken<br />
bzw. Anregungen vorgebracht.<br />
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet Versorgungsleitungen<br />
der iesy Hessen GmbH befinden die bei der Ausführung<br />
der Arbeiten zu berücksichtigen sind.<br />
Für weiter Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
25 Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 02.05.2006<br />
zu dem o.a. Bebauungsplanentwurf haben wir keine Anregungen oder Bedenken<br />
vorzubringen.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 11 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
27 Kreisausschuß des Hochtaunuskreises, Steuerungsberatung vom<br />
April 2006<br />
zu dem o.g. Bebauungsplanverfahren wird seitens des Kreisausschusses des<br />
Hochtaunuskreises folgende Stellungnahme abgegeben:<br />
Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz:<br />
In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass sich die östliche<br />
Grenze des Plangebietes unmittelbar an einem Heilquellenschutzgebiet<br />
(Zone D quantitativ) befindet. Der Verlauf der Schutzgebietsgrenze ist im<br />
Bebauungsplan ersichtlich. Weiterhin wird auf die Lage des Untersuchungsgebietes<br />
in der Zone III B des Wasserschutzgebietes für den Brunnen Rodheim<br />
hingewiesen.<br />
Zur Trinkwassereinsparung und zur Rückhaltung von Niederschlagswasser<br />
sieht der Planentwurf vor, auf den Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser<br />
in Zisternen aufzufangen und als Brauchwasser insbesondere für die<br />
Grünflächenbewässerung zu verwenden.<br />
Generell wird darauf hingewiesen, dass gem. § 42 (3) Hessischen Wassergesetzes<br />
(HWG) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, von der<br />
Person bei der es anfällt verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche<br />
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser<br />
soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden<br />
können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen<br />
davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser<br />
oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen<br />
zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden<br />
oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder<br />
gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann<br />
als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.<br />
Da im vorliegenden Fall ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll, in dem<br />
großen befestigten Flächen ein verhältnismäßig geringer Brauchwasserbe-<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt generell das Auffangen von Dachniederschlagswasser<br />
in Brauchwasserzisternen vor. Der wesentliche Effekt<br />
der Verwertung ist die Einsparung von Trinkwasser. Durch entsprechende<br />
Ausbildung der Zisternen als Retentionzisternen, - Zisternen mit einem geregelten,<br />
langsamen Abfluß eines Teilvolumens in die Entwässerungsleitungen<br />
- kann auch ein zeitlich verzögerter Abfluss erreicht werden, der die<br />
Mischwasserkanalisation bei Abflussspitzen entlastet.<br />
Aus den geotechnischen und hydrogeologischen Untersuchungen des Büros<br />
„GEOTECHNIK GmbH, Prof. Dr.-Ing. Herrmann & Partner“, Lammelbach 5,<br />
91567 Herrieden, im Jahr 2004, ergibt sich die Bewertung, dass die in den<br />
oberen Bodenzonen anstehenden Böden im Gewerbegebiet Köppern Nordost<br />
(bindige Hanglehme und Lössböden) generell als sehr schwach durchlässig<br />
zu beurteilen und damit nach DWA-Arbeitsblatt A 138 für Versickerungsanlagen<br />
in den betreffenden Bodenhorizonten nicht geeignet sind. Eine<br />
Versickerung von Niederschlagswasser im tieferen Untergrund ist wegen der<br />
daraus resultierenden hydrostatischen Belastung aus Stollen und Schächte<br />
d.h. der Gefahr von Bergsenkungen aus Einbrüchen von Stollen und Schächten<br />
nicht zulässig.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 12 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
darf gegenübersteht, wird angeregt, die Brauchwasserzisternen mit einem<br />
-------------<br />
Retentionsspeicher zu kombinieren. Dadurch kann Trinkwasser eingespart<br />
und der Hochwasserabfluss verringert werden.<br />
Die textliche Festsetzung unter "D" wird wie folgt abgeändert:<br />
"Anfallendes Niederschlagswasser von den Dachflächen ist in Retentionszisternen<br />
aufzufangen und auf dem Grundstück als Brauchwasser zu verwerten.<br />
Das Nutzvolumen der Zisterne ist nach DIN 1989 zu bestimmen,<br />
der Retentionsraum der Zisterne ist nach DWA-Arbeitsblatt A 117 zu bemessen.<br />
Der Abfluss in den Mischwasserkanal muss gedrosselt erfolgen.<br />
Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist nicht zulässig."<br />
Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />
abgegeben:<br />
1. Im Plangebiet sind Streuobstwiesen vorhanden, deren Bestände, wenn<br />
auch ungepflegt, nach § 15d Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)<br />
zu beurteilen sind. Die Fläche beträgt insgesamt ca. 8.000 m 2 . Für die.<br />
Beseitigung der Biotopflächen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung<br />
nach § 15d (2) HENatG.<br />
Folgende Unterlagen zur Bewältigung eines Eingriffs in Natur und<br />
Landschaft sind vorzulegen:<br />
a) Darstellung des „Ist-Zustandes" (Flächenanteile in qm, Bäume etc.)<br />
b) Darstellung des „Neuen Zustandes"<br />
c) Bewertung der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft<br />
d) Darstellung des Ausgleiches dieser Beeinträchtigung nach Art und<br />
Ort<br />
Die erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller in 3-facher Ausfertigung<br />
dem Fachbereich Umwelt (UNB) einzureichen. Hinweis: In diesem<br />
Zusammenhang wird auf den Beschluss BVerwG - 4 NB 12.97 -<br />
vom 25.08.1997 verwiesen.<br />
Die Leitstelle Umwelt meldet keine Bedenken gegen die Beseitigung der<br />
Streuobstwiesen im Sinne eines Hindernisses für die Verwirklichung des<br />
Bebauungsplanes an. Sie weist jedoch auf notwendige Verfahrensvorschriften<br />
hin. Die Ausnahmegenehmigung kann nach Satzungsbeschluß<br />
beantragt werden.<br />
-------------<br />
Der Hinweis auf die erforderliche Beantragung einer Ausnahmegenehmigung<br />
für die Beseitigung der Streuobstwiesen wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 13 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
2. Zur Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und zur<br />
besseren Ortsrandgestaltung sollte im Südwesten des Plangebietes<br />
ein Pflanzstreifen als „grüner Übergang" zwischen Bebauung und<br />
Feldflur angelegt werden. Weiterhin sollte eine Abpflanzung mit Obsthochstämmern<br />
erfolgen.<br />
3. Die textlichen Festsetzungen für Gründächer sollten auf 10° Dachneigung<br />
erweitert werden.<br />
Aufgrund der Waldnähe des Gebietes wird zur Schonung von nachtaktiven<br />
Insekten der Einsatz von Natriumhochdrucklampen für die Straßen- und<br />
Wegbeleuchtung empfohlen.<br />
28 Kreisausschuß des Hochtaunuskreises, Amt für den Ländlichen<br />
Raum vom 11.05.2006<br />
in o.g. Bauleitverfahren werden von hier die öffentlichen Belange der Landwirtschaft<br />
vertreten. Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind einbezogen.<br />
Mit zu vertretende forstliche Belange werden nicht berührt.<br />
Zur Wahrung der in Rede stehenden öffentlichen Belange, kann im<br />
grundsätzlichen auf das Schreiben des staatlichen Amtes für Landwirtschaft,<br />
Forsten und Naturschutz beim Hochtaunuskreis vom 04.01.02 -<br />
Aktenz.: 3Q.0.6.2.-B-57/01- verwiesen werden. Das Abwägungsergebnis der<br />
Stadt Friedrichsdorf ist nicht bekannt. Insoweit sind die Anregungen noch<br />
einmal wie folgt zusammenzufassen:<br />
Die im Südwesten des Plangebiet existierenden strukturreichen Grünflächen<br />
sollen dauerhaft erhalten werden. Auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs<br />
liegen, stellen sie den empfohlenen "grünen Übergang" in<br />
sehr hoher Qualität mit zahlreichen Obsthochstämmen dar.<br />
---------------<br />
Der Empfehlung wird nicht gefolgt.<br />
Die Festsetzung soll sich auf technisch unproblematische Dachneigungen<br />
beschränken. Daher wird der Anregung nur in soweit gefolgt, dass die<br />
Dachneigung von 5% auf 10% angehoben wird.<br />
---------------<br />
Die textliche Festsetzung für die Dachbegrünung wird auf 10% Dachneigung<br />
abgeändert.<br />
Der Einsatz von Natriumhochdrucklampern für die Straßen- und Wegebeleuchtung<br />
wird im Rahmen der Ausführungsplanung geprüft. Eine Festsetzung<br />
im Bebauungsplan erfolgt nicht.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 14 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Mit dem Gewerbegebiet gehen wertvolle landwirtschaftliche Flächen verloren.<br />
Dies hat Auswirkungen auf einzelne landwirtschaftliche Betriebe und deren<br />
Erwerbsstruktur Es wird angeregt, die Flächenverfügbarkeit nicht nur mit<br />
den Eigentümern der Grundstücke, sondern auch mit den „Besitzern" d.h.<br />
Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen auf Pachtbasis abzustimmen.<br />
Nur so können, einzelbetriebliche Dispositionen rechtzeitig getroffen und<br />
wirtschaftlichen Nachteilen begegnet werden.<br />
Im Weiteren ist auf die verkehrlichen Auswirkungen hinzuweisen.<br />
Am süd-westlichen Rand des Gewerbegebietes befindet sich außerhalb des<br />
Geltungsbereiches des Planwerkes eine landwirtschaftliche Halle. Diese<br />
muss nach dem Verlust von Teilen des vorhandenen Feldwegenetzes<br />
über das Gewerbegebiet verkehrlich angebunden werden. Hierzu ist zwar<br />
eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg<br />
Mitbenutzung als Geh- und Radweg festgesetzt. Dieses Wegestück<br />
ist aber nur im Zusammenhang mit den allgemeinen Straßenverkehrsflächen<br />
von der Ortslage Köppern aus funktionsfähig.<br />
Irn Gewerbegebiet sind Park-/Haltezonen für den Schwerlastverkehr vorgesehen.<br />
Dies darf nicht die Durchlässigkeit des landwirtschaftlichen<br />
Verkehres mit Fahrzeugen in der Dimension eines Schwerlasters behindern.<br />
Diese Erschließungsmöglichkeit wurde u.a. auch beim Ausbau des Köpperner<br />
Kreuzes, bzw. der Zustimmung zur Befreiung der Planfeststellung<br />
für diese Straßenbauvorhaben von hier unterstellt.<br />
Im Weiteren ist der am östlichen Rand des Geltungsbereiches vorhandene<br />
Feldweg Flurstück Nr. 255/3, lediglich als Geh-/u. Radweg festgesetzt.<br />
Der Anschluß an die L 3204 entfällt durch Überplanung mit gewerblicher<br />
Baufläche. Hierzu ist ebenfalls das Verfahren zur Befreiung der Planfeststellung<br />
zum Ausbau des Köpperner Kreuzes zu erwähnen. Zunächst<br />
wurden aus agrarstruktureller Sicht Bedenken erhoben. Das ASV Frank-<br />
Im Entwurf des Bebauungsplanes wurde zunächst auf die Erschließung<br />
der landwirtschaftlichen Halle am Süden des Plangebietes eingegangen<br />
und ein Wirtschaftsweg ausgewiesen, der eine Mitbenutzung als Geh- und<br />
Radweg erlaubt.<br />
Da der Weg in der NO-SW-Achse Zufahrtsfunktionen für ein Wohnhaus hat<br />
und der Weg an der östlichen Gemarkungs- und Geltungsbereichsgrenze<br />
auch als forstwirtschaftlicher Weg dient, sollten alle geplanten Wege gleichermaßen<br />
als Wirtschaftswege ausgewiesen werden.<br />
----------------<br />
Der Empfehlung wird gefolgt. Die als Geh- und Radwege ausgewiesenen<br />
Flächen werden einheitlich als Wirtschaftwege ausgewiesen, auf denen<br />
eine Mitbenutzung als Geh- und Radweg zulässig ist.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 15 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
furt a.M. hat aber aus verkehrstechnischen Gründen den Erhalt<br />
dieser Wegeführung abgelehnt und alternativ auf die Einmündung des<br />
Feldweges -Parzellen Nr. 264 - in die Friedberger Straße verwiesen. Da<br />
diese wiederum durch die vorliegende Bauleitplanung überlagert<br />
wird, ergibt sich die Notwendigkeit der besonderen Berücksichtigung<br />
des landwirtschaftlichen Verkehrs im Gewerbegebiet wie dies bereits<br />
dargelegt ist. Der Grenzweg zur Gemarkung Rodheim hat aber darüber<br />
hinaus u.U. auch Erschließungsfunktion für diese Gemarkung. Agrarstrukturelle<br />
Auswirkungen wurden aufgrund der Zuständigkeit von hier<br />
aber nicht geprüft. Diese sollten bei der Abstimmung der Bauleitplanung<br />
mit der Nachbargemeinde geklärt werden.<br />
36 Stadt Rosbach v.d. Höhe, 61186 Rosbach vom 11.05.2006<br />
zu o.g. Bebauungsplanentwurf werden unsererseits weder Anregungen noch<br />
Bedenken vorgebracht.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
38a Süwag vom 21.04.2006<br />
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 07.04.2006 und die übermittelten<br />
Planunterlagen und nehmen zu dem betreffenden Bebauungsplan wie<br />
folgt Stellung:<br />
Gegen Ihre Projektierung haben wir nichts vorzubringen, wenn unsere<br />
bestehenden oder geplanten Anlagen bei der weiteren Bearbeitung des<br />
Vorganges Berücksichtigung finden.<br />
Die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie kann als gesichert<br />
angesehen werden.<br />
Durch Erweiterung der vorhandenen Versorgungsanlagen kann ein den<br />
Anforderungen entsprechendes Versorgungsnetz aufgebaut werden.<br />
Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die Baumaßnahmen im<br />
Zuge der Erschließung und berühren nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes.<br />
-------------<br />
Die Stellungnahme wir zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 16 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Hier weisen wir insbesondere auf unsere bestehende 20 kV Freileitung<br />
hin. Diese soll, wenn die Grenzen angezeigt sind, im Zuge der<br />
Herstellung der Straßen / Baustraßen durch Erdkabel ersetzt werden.<br />
Die Transformatorenstation sollte bereits sehr frühzeitig errichtet<br />
werden, um für die zu erwartenden Baustellen die Baustromversorgung<br />
sicherzustellen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass im<br />
weiteren Umkreis keine Möglichkeit für den Anschluß zur Versorgung<br />
einer größeren Baustelle besteht.<br />
Genauere Angaben hierzu können wir erst dann treffen, wenn uns exakte<br />
Werte für den Leistungsbedarf vorliegen.<br />
Wir möchten darauf hinweisen, dass uns in allen Erschließungsstraßen<br />
und Verbindungswegen der notwendige Raum für die Einbringung der<br />
Versorgungskabel und der Straßenbeleuchtungsstützpunkte mit Betonfundamenten<br />
nach DIN 1998 bereitzustellen ist.<br />
Sofern öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen im Plangebiet errichtet<br />
oder verändert werden sollen, bitten wir Sie, sich mit unserem Fachplaner<br />
in Verbindung zu setzen, so dass wir Ihnen hierzu rechtzeitig ein Angebot<br />
vorlegen können.<br />
Planungen für Baumstandorte bezüglich Anordnung und Baumarten<br />
sind mit den Erfordernissen für die Planung und Errichtung der öffentlichen<br />
Straßenbeleuchtungsanlagen abzustimmen.<br />
Bei Baumbepflanzungen im Bereich unserer vorhandenen beziehungsweise<br />
geplanten Versorgungsanlagen muss der Abstand zwischen Baum<br />
und Kabel 2,50 m betragen. Bei geringeren Abständen sind die Bäume<br />
zum Schutz unserer Versorgungsanlagen in Betonschutzrohre einzupflanzen,<br />
wobei die Unterkante der Schutzrohre bis auf die Verlegetiefe<br />
der Versorgungsleitungen reichen muss. Bei dieser Schutzmaßnahme<br />
kann der Abstand zwischen Schutzrohr und Kabel auf 0,50 m verringert<br />
werden.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 17 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
In jedem Falle sind Pflanzungsmaßnahmen im Bereich unserer Versorgungsanlagen<br />
im Voraus mit uns abzustimmen.<br />
Um Unfälle oder eine Gefährdung der Energieversorgungsanlagen auszuschließen,<br />
ist allen mit Erd- und Straßenbauarbeiten in der Nähe unserer<br />
Leitungstrassen beauftragten Firmen zwingend zur Auflage zu machen,<br />
vor Beginn der Arbeiten die nach dem neuesten Stand fortgeführten<br />
Bestandspläne bei uns einzusehen.<br />
Zur Ausarbeitung des Versorgungsprojektes benötigen wir nach Abschluss<br />
des Genehmigungsverfahrens eine Ablichtung des Bebauungsplanes<br />
in der endgültigen Form.<br />
39a Mainova AG vom 03.05.2006<br />
wir haben Ihre Unterlagen geprüft und teilen Ihnen mit, dass die Netzdienste<br />
Rhein-Main im ausgewiesenen Geltungsbereich über keinerlei<br />
Anlagen verfügt und damit auch keine Einwände hervorzubringen hat.<br />
Da in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs Erdgasversorgung vorliegt,<br />
bestehen Anschlussmöglichkeiten an das Versorgungsnetz.<br />
Sollte eine Bebauung erfolgen, geben Sie uns hierzu bitte rechtzeitig Bescheid.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
42a Pipeline Engineering GmbH vom 10.05.2006<br />
zu unseren Aufgaben gehören u. a. die Leitungsauskunft und technische<br />
Dokumentation für die Versorgungseinrichtungen der E.ON Ruhrgas AG.<br />
Den uns mit Ihrer Nachricht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost" der Stadt Friedrichsdorf<br />
zur Verfügung gestellten Entwurfsplan senden wir Ihnen mit un-<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 18 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
serem Bearbeitungsvermerk versehen als Anlage zurück.<br />
Wir haben festgestellt, dass in diesem Plan die unsere Belange betreffenden<br />
Leitungstrassen mit zugehörenden Schutzstreifen bereits im erforderlichen<br />
Umfang lagerichtig dargestellt und in der Zeichenerklärung erläutert<br />
worden sind.<br />
Des Weiteren haben wir in der textlichen Begründung des Bebauungsplanes<br />
die Ausführungen unter Punkt 4.9 „Gasfernleitungen mit Korrosionsschutzleitungen"<br />
zustimmend zur Kenntnis genommen. Wir weisen in diesem<br />
Zusammenhang jedoch ergänzend bzw. besonders darauf hin, dass<br />
gegebenenfalls alle im Bereich der Schutzstreifen vorgesehenen Maßnahmen<br />
frühzeitig vor Beginn der Arbeiten mit dem örtlich zuständigen<br />
Leitungsbetrieb der E.ON Ruhrgas AG abgestimmt werden müssen.<br />
Als diesbezügliche Ansprechpartner sind für den Schutzstreifenbereich<br />
der Ferngasleitung Herr Kupka sowie für den Schutzstreifenbereich der<br />
kathodischen Korrosionsschutzanlage Herr Schuler jeweils unter der zentralen<br />
Rufnummer 0 69 / 9 57 88 - 00 in der Betriebsstelle Niederursel erreichbar.<br />
Im Übrigen bitten wir Sie, bei der Bauleitplanung die Anregungen und<br />
Hinweise des beigefügten Merkblattes der E.ON Ruhrgas AG zu beachten<br />
und uns unter unserer aktuellen Anschrift am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 19 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
51 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main vom<br />
10.05.2006<br />
seitens des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main bestehen<br />
zu der vorgelegten Planung keine Bedenken. Es wird jedoch auf<br />
Folgendes hingewiesen:<br />
Die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimentgruppen für ausnahmsweise<br />
zulässige Einzelhandelsbetriebe entspricht den allgemeinen Empfehlungen<br />
der GMA für die Gesamtstadt Friedrichsdorf. Es ist allerdings<br />
durch die Zulassung so zahlreicher Sortimentsgruppen die Bildung einer<br />
Einzelhandelsagglomeration zu befürchten. Seitens des PV wird deshalb<br />
angeregt, eine an die Einzelhandelsstruktur im Stadtteil Köppern angepasste<br />
Einschränkung der zulässigen Sortimentsgruppen zu prüfen.<br />
Bei den betroffenen § 15d Biotopen (Streuobstflächen) am südwestlichen<br />
Rand des Planungsgebietes wäre hinsichtlich des Minimierungsgebotes<br />
von Eingriffen aus landschaftsplanerischer Sicht die Erhaltung und Aufwertung<br />
dieser Flächen zu bevorzugen, auch wenn sie im Flächennut-<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Großflächiger Einzelhandel und Einkaufszentren sind im GE-Gebiet gem.<br />
Baunutzungsverordnung unzulässig. Konzepte, die auf Fachmarktzentren<br />
zielen, sind daher generell ausgeschlossen. Zur Klarstellung wird in den<br />
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Schwelle von<br />
700 m² Verkaufsfläche genannt, ab der die Vermutung, dass schädliche<br />
Auswirkungen auf die Versorgungsbereiche entstehen, explizit zu widerlegen<br />
ist. Die Gefahr einer Agglomerationsbildung wird daher nicht gesehen.<br />
Das Gutachten der GMA empfiehlt konkret für das Gewerbegebiet Köppern<br />
Nordost den Ausschluß von zentrenrelevanten Sortimenten gem.<br />
Sortimentskonzept. Dies schließt die Nahversorgungssortimente mit ein.<br />
Die breite Palette der nicht zentrenrelevanten Sortiment ist an diesem<br />
Standort angemessen insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine wirkliche<br />
Nachfrage nach Bauflächen bislang nur für Discounter und großflächigen<br />
Einzelhandel besteht. Um überhaupt eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben<br />
des Einzelhandels zu befördern, ist die Offenheit hinsichtlich<br />
der nicht zentrenrelevanten Sortimente notwendig.<br />
-------------<br />
Der Anregung, die zulässigen Sortimentsgruppen einzuschränken, wird<br />
nicht gefolgt.<br />
Die Gebietsausdehnung wurde bereits gegenüber der Darstellung des<br />
Flächennutzungsplanes zurückgenommen. Aufgrund des langfristigen<br />
Bedarfs an gewerblichen Bauflächen ist eine weitere Reduzierung der<br />
Ausweisung nicht sinnvoll.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 20 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
zungsplan innerhalb der Gewerblichen Baufläche liegen und dementsprechend<br />
im Landschaftsplan übernommen wurden. Im Übrigen ist der zitier-<br />
Der Regelungsgehalt des § 15d HENatG deckt sich im wesentlichen mit<br />
demjenigen des bis 01.01.2001 geltenden § 23 HENatG. Die Begründung<br />
te § 23 HENatG überholt, der Text sollte entsprechend angepasst werden.<br />
wird entsprechend korrigiert.<br />
--------------<br />
Der Anregung, die Gewerbegebietsausweisung zugunsten von Streuobstwiesen<br />
zu reduzieren, wird nicht gefolgt.<br />
Die Straßenfront entlang der B 455 ist durch Straßenverkehrslärm mit 65-<br />
70 dBA tags belastet. Für Gebäude sollte deshalb zur Straßenseite eine<br />
Schalldämmung vorgesehen werden.<br />
57a Wehrbereichsverwaltung West vom 20.04.2006<br />
gegen das o. g. Vorhaben bestehen keine Bedenken.<br />
Die im Rahmen der Lärmminderungsplanung vorgenommene Kartierung<br />
der Verkehrslärms berücksichtigt in diesem Abschnitt eine Verkehrmenge<br />
von knapp 20.000 Kfz/Tag bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Aufgrund<br />
dieser Annahmen entsteht in einem Abstand von ca. 10 m ca.<br />
Fahrbahnachse ein Pegel von 60-65 dB(A). Bei einer Halbierung der Verkehrsmenge<br />
reduzieren sich diese Werte um ca. 3 dB und durch geringere<br />
Geschwindigkeit im ca. 2 dB. Da die DIN 18005 (Beiblatt 1, Schalltechnische<br />
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung) für Gewerbegebiete<br />
tagsüber 65 dB als Orientierungswert nennen, wird kein Erfordernis<br />
für schalltechnische Festsetzungen entlang der Friedberger Straße<br />
gesehen.<br />
---------------------<br />
Der Anregung, Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen, wird nicht gefolgt.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 21 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Verspätet eingegangen:<br />
44 Regierungspräsidium Darmstadt vom 12.05.2006<br />
unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB teile ich Ihnen mit, dass der o.g.<br />
Bebauungsplanentwurf an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
angepasst ist. Der Plangeltungsbereich liegt innerhalb des im<br />
Regionalplan Südhessen (neu veröffentlicht im StAnz. 37/2004 vom<br />
13. September 2004) ausgewiesenen Bereiches für Industrie und Gewerbe,<br />
Zuwachs und kann für die geplante Gewerbegebietsnutzung in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweise<br />
ich weiterhin auf die Stellungnahme der zuständigen unteren<br />
Naturschutzbehörde.<br />
Aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Wiesbaden teile ich Ihnen<br />
folgendes mit:<br />
Bergaufsicht<br />
Teile des Baugebietes liegen in einem Bergsenkungsgebiet unter dem<br />
früher der Bergbau umging. Dieser Sachverhalt wird in Kap. 4.6 der<br />
Begründung berücksichtigt. Das Bergsenkungsgebiet wurde im Lageplan<br />
dargestellt. Im Baugenehmigungsverfahren sollen zusätzliche<br />
Maßnahmen für die Standsicherheit geprüft werden. Auf vorhandene<br />
Gutachten wird hingewiesen, eine abschließende Sanierungsempfehlung<br />
liegt jedoch z. Zt. Noch nicht vor.<br />
Ich empfehle, auch in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />
auf vorhandene Gutachten und erforderliche Sanierungsmaßnahmen<br />
im betroffenen Bergsenkungsgebiet hinzuweisen.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Es wird folgender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen:<br />
"Im Bereich des dargestellten Bergsenkungsgebiets sind ggf. Sicherungsmaßnahmen<br />
bei der Gebäudeplanung zu berücksichtigen. Gutachten über<br />
die Lage und Art der bergbaulichen Maßnahmen und der vorgesehenen<br />
bzw. vorgenommenen Sicherung liegen vor."
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 22 von 23 -<br />
Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />
Abwasser<br />
Die zusätzliche Verdichtung ist in der SMUSI-Berechnung enthalten.<br />
Die Aussagen zur Niederschlagsbewirtschaftung sind nicht ausreichend,<br />
um auf weitere Maßnahmen verzichten zu können.<br />
Der Erlenbach ist entsprechend dem Leitfaden für das Erkennen ökologisch<br />
kritischer Gewässerbelastungen durch Abwassereinleitungen zu<br />
untersuchen, um die Erhöhung der Einleitemengen in den Erlenbach<br />
durch die Gebietserweiterung auszugleichen. Diese Untersuchung ist in<br />
enger Abstimmung mit meiner Dienststelle aufstellen zu lassen und spätestens<br />
bei der Erlaubnisänderung der betroffenen Mischwasserentlassung<br />
vorzulegen.<br />
Im übrigen bestehen aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />
keine Bedenken zu dem o.g. Planentwurf.<br />
Siehe auch Abwägung zu Stellungnahme 27 Kreisausschuß des Hochtaunuskreises,<br />
Steuerungsberatung vom April 2006, Fachbereich Wasser- und<br />
Bodenschutz<br />
---------------<br />
Entsprechende Untersuchungen werden mit dem Antrag auf Erlaubnisänderung<br />
der Mischwasserentlassung vorgelegt.<br />
Keine Stellungnahme abgegeben haben:<br />
3 Amt für Bodenmanagement Limburg, Servicestelle Bad Homburg<br />
17 Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim<br />
19 Hessisches Forstamt Usingen<br />
20 Hessisches Forstamt Butzbach<br />
29 Kreisbauernverband Hochtaunus e.V.<br />
35 Magistrat der Stat Bad Homburg v.d.H.<br />
37 Rhein-Main Verkehrsverbund GmbH<br />
55 Verkehrsverband Hochtaunus
Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 23 von 23 -<br />
Fußnote zu Stellungnahme 3 Amt für Straßen und Verkehrswesen, Frankfurt - Rechtsgrundlagen:<br />
§ 1 BauGB definiert Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung. Es benennt in Abs. 6 die insbesondere in die Abwägung einzustellenden Belange, hier Personen-<br />
und Güterverkehr.<br />
§ 123 BauGB regelt, dass die Erschließung von Baugebieten Aufgabe der Gemeinden ist.<br />
§ 2 HStrG definiert den Begriff „Öffentliche Straße“<br />
§ 23 HStrG regelt die Zulässigkeit von baulichen Anlagen an Landes- und Kreisstraßen, insbesondere in Abs. 1, dass außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt längs der Landesstraßen und Kreisstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen<br />
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Zustimmungsbedürftig sind gem. Abs 2 Bauten außerhalb der Ortsdurchfahrten<br />
in einer Entfernung bis zu 40 m.<br />
Diese Regelungen gelten gem. Abs. 7 nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der<br />
mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde<br />
zustande gekommen ist.<br />
§ 29 HStrG regelt, dass über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen im Planfeststellungsverfahren entschieden wird. Gem. § 33 (5)<br />
HStrG ersetzen Bebauungspläne Planfeststellungsverfahren.<br />
§ 47 HStrG besagt, dass die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Anlage zur DS-Nr. 103/2006 - Seite 1 von 1 -
Anlage zur DS-Nr. 104/2006 - Seite 1 von 1 -
Anlage zur DS-Nr. 105/2006 - Seite 1 von 1 -
Anlage zur DS-Nr. 106/2006 - Seite 1 von 3 -
Anlage zur DS-Nr. 106/2006 - Seite 2 von 3 -
Anlage zur DS-Nr. 106/2006 - Seite 3 von 3 -
Anlage zur DS-Nr. 107/2006 - Seite 1 von 1 -
Anlage zur DS-Nr. 108/2006 - Seite 1 von 1 -