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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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<strong>DER</strong> <strong>STADTVERORDNETENVORSTEHER</strong><br />

An die<br />

Mitglieder<br />

der Stadtverordnetenversammlung<br />

und des Magistrates 12. Juni 2006<br />

der Stadt Friedrichsdorf<br />

---------------------------------------------------<br />

Sehr geehrte Damen,<br />

sehr geehrte Herren,<br />

E I N L A D U N G<br />

hiermit lade ich Sie zur 3. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt Friedrichsdorf<br />

am Donnerstag, 22. Juni 2006, um 19:30 Uhr,<br />

in den großen Sitzungssaal des Rathauses Friedrichsdorf, Stadtteil Friedrichsdorf,<br />

Hugenottenstraße 55, I. Obergeschoß, Zimmer 101, ein.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers<br />

2. Mitteilungen des Magistrates<br />

T e i l A:<br />

Vorlagen des Magistrates<br />

3. Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß § 50 Abs. 1 HGO<br />

Drucksachennummer: 101/2006<br />

4. Verleihung der Ehrenmedaille der Stadt Friedrichsdorf<br />

Drucksachennummer: 100/2006<br />

5. Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2004<br />

Stellungnahme zum Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes<br />

Entlastungserteilung<br />

Drucksachennummer: 282/2005 1. Ergänzung<br />

6. Kenntnisnahme und Genehmigung überplan- und außerplanmäßiger Ausgaben<br />

gemäß § 100 HGO für das Haushaltsjahr 2005<br />

Drucksachennummer: 14/2006<br />

7. Jahresabschluss 2005<br />

Drucksachennummer: 16/2006<br />

Hugenottenstraße 55 ⋅ 61381 Friedrichsdorf ⋅ Postfach 13 40 ⋅ 61364 Friedrichsdorf<br />

Telefon (0 61 72) 731 - 0 ⋅ Telefax (0 61 72) 731 - 288 u. 731 - 308<br />

eMail: stadtverwaltung@friedrichsdorf.de<br />

/2


- 2 -<br />

8. Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate<br />

und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />

Drucksachennummer: 9/2006<br />

9. Abschluss einer Vereinbarung über den lokalen öffentlichen Personennahverkehr<br />

Drucksachennummer: 80/2006<br />

10. Widmung der Neubaustrecken "Entlastungsstraße Friedrichsdorf" zur L 3057<br />

mit gleichzeitiger Abstufung von Teilstücken der Landesstraße 3057<br />

Drucksachennummer: 89/2006<br />

T e i l B:<br />

11. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet<br />

der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />

Drucksachennummer: 8/2006<br />

12. Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese",<br />

Stadtteil Köppern<br />

a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />

b) Satzungsbeschluss<br />

Drucksachennummer: 86/2006<br />

13. Bebauungsplan Nr. 402 "Gewerbegebiet Seulberg I"<br />

a) Neuaufstellungsbeschluss<br />

b) Beschluss einer Veränderungssperre<br />

Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung<br />

14. Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />

a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />

b) Satzungsbeschluss<br />

Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung<br />

Anträge der Fraktionen<br />

15. Neuordnung der Kinderbetreuung im Grundschulalter<br />

- Synergieeffekte zwischen Kindertagesstätten und<br />

Grundschulen nutzen - Antrag SPD -<br />

Drucksachennummer: 103/2006<br />

16. Konzept zur Erweiterung des Angebotes<br />

der Betreuung von Kindern unter drei Jahren - Antrag Bündnis 90/DIE GRÜNEN -<br />

Drucksachennummer: 104/2006<br />

17. Kinder- und Jugendvertretung - Antrag FDP -<br />

Drucksachennummer: 105/2006<br />

18. Stadtentwicklungskonzept - gemeinsamer Antrag<br />

für die Stadt Friedrichsdorf CDU und FWG -<br />

Drucksachennummer: 106/2006<br />

/3


- 3 -<br />

Anfragen der Stadtverordneten<br />

19. Planung "Milupa-Gelände" - StVo. Euler FDP -<br />

Drucksachennummer: 107/2006<br />

20. Seniorenwohnen in Friedrichsdorf - StVo. Geurts FDP -<br />

Drucksachennummer: 108/2006<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez.<br />

Karl Günther Petry<br />

Stadtverordnetenvorsteher<br />

Anmerkung:<br />

Ich weise darauf hin, dass von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr für die Bürgerinnen und Bürger eine<br />

öffentliche Sprechstunde stattfindet. Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und<br />

die Mitglieder des Magistrates sind vertreten.<br />

Hinweis für die nicht am Intranetverfahren teilnehmenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung<br />

und des Magistrates<br />

1. Auf die beiliegenden Drucksachen-Vorlagen zu TOP 3 und 4 sowie<br />

TOP 15 bis 20 wird verwiesen.<br />

2. Wegen der zeitlichen Überlappung (IX. Wahlperiode) erhalten Sie darüber hinaus<br />

zu TOP 5, 6, 7, 8 und 11 die bereits bei der Sitzungsrunde der Ausschüsse<br />

(I. Quartal 2006) unterbreiteten Drucksachen-Vorlagen (aktualisierte Fassung).<br />

Sollte zu TOP 5 ein Exemplar des seinerzeit ausgegebenen Schlussberichtes<br />

oder des Erläuterungsberichtes benötigt werden, bitten wir um einen Hinweis<br />

an die Verwaltung.<br />

3. Zu TOP 9, 10, 12, 13 und 14 wird auf die bereits in der Sitzungsrunde der<br />

Ausschüsse (Juni 2006) herausgegebenen Drucksachen-Vorlagen verwiesen.


Stadt Friedrichsdorf 06.06.2005<br />

Haupt- und Personalamt<br />

Aktenzeichen: di-ad<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

101/2006 (IX)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 12.06.2006 1.<br />

Zustimmung<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 3.<br />

Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß § 50 Abs. 1 HGO<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss für die Zeit<br />

vom 29.06.2006 bis einschl. 28.09.2006 die Beschlussfassung für folgende Angelegenheiten:<br />

1. Erwerb, Tausch, Veräußerung sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen<br />

im Einzelfall und<br />

2. die Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht; im Einzelfall.<br />

Die von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 13.12.2001 zu 1. und 2. festgelegten<br />

Wertgrenzen werden für den o. a. Zeitraum aufgehoben. Die lfd. Haushaltsansätze<br />

im Grundstücksetat sind zu beachten.<br />

Nach diesem Zeitpunkt tritt die bestehende Regelung (lt. Stadtverordnetenbeschluss vom<br />

13.12.2001) wieder in Kraft.<br />

Sachdarstellung:<br />

Wie bereits mehrfach gehandhabt, ist es sinnvoll, eine Regelung zu treffen, die den Hauptund<br />

Finanzausschuss während der Ferienzeit in die Lage versetzt, dringende Angelegenheiten<br />

(hier geht es in erster Linie um Grundstücksgeschäfte), unter Vermeidung einer ansonsten<br />

hierfür einzuberufenden Stadtverordnetensitzung abschließend zu behandeln.<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Stadt Friedrichsdorf 08.06.2006<br />

Haupt- und Personalamt<br />

Aktenzeichen: di-ad<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

100/2006 (IX)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 12.06.2006 2.<br />

Zustimmung<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 4.<br />

Verleihung der Ehrenmedaille der Stadt Friedrichsdorf<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Ehrenmedaille der Stadt Friedrichsdorf wird an<br />

a) Frau Erika Becker, Frankfurter Hohl 6a,<br />

b) Frau Marianne Peilstöcker, Wilhelm-Reuter-Weg 15 und<br />

c) Herrn August Will, Am Wolfsloch 78<br />

verliehen.<br />

Die Verleihung soll im Rahmen des Jahresempfangs der Stadt Friedrichsdorf am 24.09.2006<br />

erfolgen.<br />

Sachdarstellung:<br />

Die zur Ehrung vorgeschlagenen Personen erfüllen in ganz besonderem Maße die Voraussetzungen<br />

zur Verleihung der städtischen Ehrenmedaille.<br />

Zu a)<br />

Frau Erika Becker hat sich durch ihren besonderen ehrenamtlichen Einsatz für die<br />

Diakoniestation, insbesondere auch bei der 100-Jahr-Feier, große Verdienste erworben.<br />

Dies gilt auch für ihr überdurchschnittliches Engagement bei der Ausgestaltung von Heimatfesten<br />

und damit im Vereinsleben des Stadtteils Seulberg.


Drucksachennummer: 100/2006 (IX) Seite 2 von 2<br />

Zu b)<br />

Frau Marianne Peilstöcker hat sich für ihre lokalhistorischen Arbeiten über Burgholzhausen<br />

sowie der Leitung der Arbeitsgruppe Friedrichsdorfer Geschichte und damit um das kulturhistorische<br />

Erbe der Stadt große Verdienste erworben.<br />

Zu c)<br />

Herr August Will hat sich für seine lokalhistorischen Arbeiten über Köppern und damit um<br />

das kulturhistorische Erbe der Stadt große Verdienste erworben.<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Stadt Friedrichsdorf 07.12.2005<br />

Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />

Aktenzeichen: mü-ad 010-48<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

282/2005 1. Ergänzung (VIII)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 05.12.2005 1.<br />

Zustimmung<br />

Original-Vorlage<br />

Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 3.<br />

dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

1. Ergänzung<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 5.<br />

1. Ergänzung<br />

Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2004<br />

Stellungnahme zum Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes<br />

Entlastungserteilung<br />

Beschlußvorschlag:<br />

Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnungen<br />

2002 bis 2004 wird zusammen mit der Stellungnahme der Verwaltung zum Schlussbericht<br />

nach § 113 HGO zur Kenntnis genommen.<br />

Gemäß § 114 Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 51 Ziff. 9 HGO werden die Jahresrechnungen<br />

2002 bis 2004 beschlossen und dem Magistrat Entlastung erteilt.<br />

Sachdarstellung:<br />

Die Jahresrechnungen 2002 bis 2004 wurden jeweils gemäß § 112 Abs. 2 HGO innerhalb<br />

von 4 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres von der Verwaltung aufgestellt.<br />

Dem Hochtaunuskreis wurde unmittelbar nach Aufstellung schriftlich mitgeteilt, dass die erforderlichen<br />

Unterlagen für die Prüfung der jeweiligen Jahresrechnung vorliegen.<br />

Das Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises hat vom 09.02.2005 bis zum<br />

19.09.2005 die Jahresrechnungen 2002 bis 2004 der Stadt Friedrichsdorf geprüft. Mit<br />

Schreiben vom 08.11.2005, Eingang bei der Stadt Friedrichsdorf am 24.11.2005, hat das<br />

Rechnungsprüfungsamt den Schlußbericht über die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis<br />

2004 vorgelegt. Mit diesem Schlußbericht sind nunmehr der Stadtverordnetenversammlung<br />

die geprüften Jahresrechnungen gemäß den §§ 113 und 114 HGO zur Beschlußfassung und<br />

Erteilung der Entlastung des Magistrates vorzulegen.


Drucksachennummer: 282/2005 1. Ergänzung (VIII) Seite 2 von 2<br />

Zum vorliegenden Prüfungsbericht kann festgestellt werden, dass keinerlei schwerwiegende<br />

Feststellungen oder Verstöße vorliegen. Zu den von Seiten des Rechnungsprüfungsamtes<br />

für wichtig gehalteten Bemerkungen ist als Anlage die Stellungnahme der Verwaltung beigefügt.<br />

Der zur Jahresrechnung vorzulegende Erläuterungsbericht wurde aus Gründen der Aktualität<br />

bereits unmittelbar nach Erstellung dem Magistrat und dem Haupt- und Finanzausschuß<br />

überreicht. Es wurde damals empfohlen, diese Berichte bis zur Beratung über die Jahresrechnung<br />

aufzubewahren.<br />

Im Rahmen der Prüfung wurden auch die überplan- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben untersucht.<br />

Hierbei wurde festgestellt, dass alle überplan- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben<br />

der Jahre 2002 bis 2004 von den jeweils zuständigen Gremien der Stadt entsprechend genehmigt<br />

wurden. Es liegen insofern keine nachträglich noch zu genehmigenden überplanbzw.<br />

außerplanmäßigen Ausgaben mehr vor.<br />

Gemäß den §§ 113 und 114 HGO wird hiermit der vom Prüfungsamt vorgelegte Schlußbericht<br />

mit den Erläuterungsberichten der Verwaltung zur Beratung und Beschlußfassung über<br />

die Erteilung der Entlastung des Magistrates den Gremien vorgelegt.<br />

Anlagen<br />

- Schlußbericht (nur für Magistrats- und HFA-Mitglieder in Papierform)<br />

- Erläuterungsberichte (wurden bereits unmittelbar nach der Aufstellung der<br />

jeweiligen Jahresrechnungen verteilt)<br />

- Stellungnahme der Verwaltung<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 1 von 4 -<br />

Stellungnahme der Verwaltung zum Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes zur<br />

Prüfung der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2002 bis 2004<br />

Zu den im Prüfungsbericht vom 25.10.2005 aufgeführten Prüfungsbemerkungen wird wie<br />

folgt Stellung genommen:<br />

Ziffer 5.8.20.5.1 Seite 139 Kindergartengebühren<br />

Mit Erlaß vom 27.09.2005 des HMdI entscheiden die Städte/und Gemeinden grundsätzlich<br />

selbst, in welcher Höhe sie Elternentgelte erheben. In der Stadt Friedrichsdorf werden gemäß<br />

der gültigen Gebührensatzung Kinder teilweise (z.B. wegen geringem Einkommen und<br />

Zweitkinder) oder völlig (z.B. Drittkinder) von Gebühren für Kindertageseinrichtungen freigestellt.<br />

Dieser Einnahmeverzicht bei den sogenannten freiwilligen Leistungen darf gemäß dem<br />

vorliegendem Erlaß nicht nachteilig bei den möglichen Elternentgelten angerechnet werden.<br />

Die Frage einer schrittweisen Erhöhung der Gebühren zum Erreichen einer 1/3 Deckung<br />

muß in den städtischen Gremien entschieden werden.<br />

Ziffer 5.8.20.10 Seite 142 Freistellung von Leitungstätigkeiten<br />

Aus Sicht des Fachamtes sollte die derzeit bestehende Freistellung von Fachkräften für Leitungstätigkeiten<br />

nicht aufgehoben werden. Der umfangreiche Aufgabenkatalog der Leitungskräfte<br />

wurde dem Rechnungsprüfungsamt auch vorgelegt und entsprechend gewürdigt. Bei<br />

Wegfall der Leitungsstunden würden diese in den Kinderdienst fließen. Leitungen übernehmen<br />

Vertretungsaufgaben, Personalführung (Mitarbeitergespräche, Vorbereitung Teamsitzung),<br />

Organisations- und Managementaufgaben, Elternkooperation und sind Ansprechpartner<br />

für alle im Haus und von außen. Die Freistellung von Leitungen ist im Hochtaunuskreis<br />

durchaus üblich und entspricht den hiesigen Qualitätsstandards. In drei Fällen wurden Leitungsstunden<br />

bereits reduziert, dafür wurden jedoch Erzieherinnenstunden (Fachkraftstunden<br />

für den Gruppendienst) angehoben.<br />

Ziffer 5.8.20.11 Seite 142 Besetzung freiwerdender Stellen<br />

Eine Umsetzung der Vorgaben der Verordnung vom 28.10.2001 (1,5 Fachkräfte pro Gruppe)<br />

würde das absolute Minimum (Mindestvoraussetzung) an personeller Ausstattung in unseren<br />

Einrichtungen bedeuten. Bereits jetzt fallen Überstunden an, um Fehlzeiten abzudecken,<br />

was zu weiteren Ausfällen führt. Bei Reduktion auf 1,5 Fachkraft-Stunde/pro Gruppe müssten<br />

evtl. Gruppen bei Krankheit geschlossen werden, da die Aufsicht nicht mehr gewährleistet<br />

wäre. Das gesetzliche Minimum würde bei längerem Ausfall einer Kraft nicht mehr gehalten<br />

werden können.<br />

Die fachlichen Anforderungen seitens des Landes an die Qualität in den Kitas steigt (siehe<br />

Umsetzung Hessischer Bildungsplan). Außerdem stellen die Kinder aufgrund schwieriger<br />

Familiensituationen immer höhere Anforderungen an die Erziehungsarbeit. Kinder sind häufig<br />

verhaltens- und entwicklungsauffällig und bedürfen einer besonderen Förderung. Der Anteil<br />

an behinderten Kinder hat zudem zugenommen. Außerdem sind die Ansprüche und Anforderungen<br />

der Eltern an die Kitas in vielfacher weise gestiegen (z.B. mehr Förderung und<br />

Angebote, Beratungsbedarf bei Erziehungsfragen, Erziehungsaufgaben der Eltern werden<br />

zum Teil auf die Kita übertragen, wie sauber werden, Esskultur lernen usw.).<br />

Im Zuge der Konsolidierungsmaßnahmen des Gesamthaushaltes wurde auch im Bereich der<br />

städtischen Kitas eine sechswöchige Stellenbesetzungssperre eingeführt. Diese Besetzungssperre<br />

hat im Jahre 2004 zu Einsparungen bei den Personalausgaben in Höhe von rd.<br />

33.000,00 € geführt.


Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 2 von 4 -<br />

Ziffer 5.8.20.12 Seite 142-143 Fachberatung Kindertagesstätten<br />

Die Stelle einer Fachberatung für Kindertagesstätten der Stadt Friedrichsdorf wurde im Hinblick<br />

auf die höheren Anforderungen geschaffen. Die pädagogische Begleitung in diesen<br />

Fragen kann nicht durch die Amtsleitung erfüllt werden. Die vom Rechnungsprüfungsamt<br />

genannten Alternativen „Fachberatung Kindertagesstätten beim Hochtaunuskreis“ oder der<br />

„Fachbereich soziale Arbeit und Gesundheit Frankfurt“ sind im Hinblick auf eine kontinuierliche<br />

Begleitung keine Alternative. Die Fachberatung des Hochtaunuskreises hat die Fachaufsicht<br />

über 170 Einrichtungen und kann unsere Einrichtungen nur punktuell beraten. Bei dem<br />

im Prüfungsbericht aufgeführten „Fachbereich soziale Arbeit und Gesundheit“ in Frankfurt<br />

handelt es sich um die Fachschule für Sozialpädagogik/Fachbereich Soziales. Diese bietet<br />

keine kontinuierlichen Beratungsdienste in anderen Kommunen an.<br />

Ziffer 7.4.1 und 7.4.2 Seite 169-171<br />

Gebühren für Hilfeleistungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf<br />

Bei den versehentlich nicht in Rechnung gestellten Einsatzkräften wurde festgestellt, dass in<br />

der entsprechenden Exceltabelle ein Formelfehler vorlag. Dieser Fehler wurde mittlerweile<br />

berichtigt. Bei den Anmerkungen zur Fälligkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit im<br />

Jahre 2003 lag und demzufolge auch für das Haushaltsjahr 2003 zu vereinnahmen war. Die<br />

Differenz bei den Säcken für das Ölbindemittel ist nicht mehr nachvollziehbar. Es ist möglich,<br />

dass die Anzahl der tatsächlichen Säcke noch im nachhinein mit den Feuerwehren abgeklärt<br />

wurde und eine entsprechende Änderung auf den Berichten nicht vermerkt wurde. Bei den<br />

zwei fehlenden Handscheinwerfern handelt es sich um eine Fehleingabe auf dem Excel-<br />

Formular. Bei den festgestellten fehlenden Wegstreckenkosten ist dem Prüfbericht beizupflichten.<br />

In diesen Fällen wurde die Berechnung leider versehentlich nicht vorgenommen.<br />

Es wird zukünftig darauf geachtet, dass selbstverständlich dieser Fehler nicht wieder vorkommt.<br />

Bei dem fehlenden dritten Mann der Einsatzkräfte kann nicht mehr nachvollzogen<br />

werden, warum hier die Berechnung nicht erfolgte. Vermutlich ist aber auch hier mit der Feuerwehr<br />

eine nachträgliche Klärung erfolgt, so dass dieser Mann nicht zu berechnen war. Die<br />

vom Prüfer festgestellte fehlende Unterschrift des Anordnungsberechtigten war offensichtlich<br />

nicht eingeholt worden. Die nachträgliche Kontrolle ergab, dass die Annahmeanordnung<br />

rechtens war. Es wurde die Unterschrift entsprechend nachgeholt.<br />

Ziffer 7.7.2.1.3 Seite 178 Einnahmen und Ausgaben für die<br />

Seniorenbetreuung<br />

Die Überprüfung durch das Fachamt hat ergeben, dass die Endquittung von Herrn Schösser<br />

für die musikalische Unterhaltung während des Oktoberfestes am 24.10.2002 in der Sachakte<br />

des Amtes abgeheftet war. Künftig wird beachtet, dass die Endquittung dem Buchungsbeleg<br />

beigeheftet wird.<br />

Ziffer 7.7.2.2.3 Seite 179 Einnahmen und Ausgaben für die<br />

Seniorenbetreuung<br />

Die Fahrtkosten von Frau Greschog in Höhe von 85,00 € wurden aufgrund der Fahrt mit eigenem<br />

Pkw zu einer Fortbildungsveranstaltung des Seniorenbeirates erstattet. Eine entsprechende<br />

Erklärung von Frau Greschog ist in der Sachakte vorhanden. Entsprechende Abrechnungen<br />

dieser Art werden zukünftig dem Zahlungsvorgang beigefügt. Die übrigen Anmerkungen<br />

zu fehlenden Quittungen bzw. zur Leistung von unzulässigen Unterschriften werden<br />

zukünftig strengstens beachtet.


Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 3 von 4 -<br />

Ziffer 7.8.3.1 Seite 181-182 Miete Jugendhaus Taunusstraße<br />

Die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes zu den Mietzahlungen sind korrekt und<br />

werden zur Kenntnis genommen. Die Miete wird selbstverständlich künftig für das Folgejahr<br />

korrekt gebucht. Der Differenzbetrag von 102,26 € für Miete 2002 wurde an den evangelische<br />

Regionalverband Oberursel nachgezahlt.<br />

Ziffer 7.9.2.3 Seite 186-188 § 15 Abs. 3 Benutzungsgebühren „Kindertagesstätten-<br />

und Gebührenordnung“<br />

Zum Vorschlag des Prüfungsamtes, den § 15 Abs. 3 der Kindertagesstätten- und Gebührenordnung<br />

zu ändern, wird festgestellt, dass die jetzige Formulierung durchaus so gewollt war,<br />

damit Friedrichsdorfer Kinder in Einrichtungen anderer Trägerschaft nicht schlechter gestellt<br />

werden als Kinder in einer städtischen Einrichtung. Diese mögliche unterschiedliche Belastung<br />

der Familien wurde auch vom Rechnungsprüfungsamt durchaus anerkannt. Im Rahmen<br />

der nächsten Satzungsänderung muß entschieden werden, ob diese bisherige familienfreundliche<br />

Regelung beibehalten werden soll, oder ob entsprechend dem Vorschlag des<br />

Rechnungsprüfungsamtes hier eine Änderung herbeigeführt werden soll.<br />

Ziffer 7.9.3 Seite 188-190 Einzelfallakten im Bereich Kita- und<br />

Hortgebührenerhebung<br />

Für eine Gebührenprüfung anhand der vorliegenden Originalanmeldungen (in Ordnern vorhanden)<br />

und der Gebührenfestsetzung anhand der Datenbestände im Easy.Kid bestehen<br />

unseres Erachtens keine Hinderungsgründe, da jede Änderung im Datenbestand Easy.Kid<br />

nachvollzogen und entsprechend dokumentiert werden kann. Es wurde hierzu auch angeboten,<br />

stichprobenartig mit dem betreffenden Sachbearbeiter die entsprechenden Festsetzungen<br />

zu prüfen. Im übrigen wird seit der Prüfungsbeanstandung aus den Jahren 1998 bis<br />

2001 der Forderung einer Führung von Einzelakten insofern entsprochen, als neben dem<br />

Heranziehungsbescheid zu der Originalanmeldung auch alle Änderungsbescheide (z.B. bei<br />

Gebührenermäßigung) angeheftet werden. Diese Einzelakten werden alphabetisch unter der<br />

jeweiligen Einrichtung im Fachamt geführt. Es handelt sich somit durchaus um eine Veraktung<br />

der einzelnen Fälle während des gesamten Kindergartenbesuchs eines Kindes. Diese<br />

Akten wurden nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin nicht durch das RPA eingesehen.<br />

Ziffer 7.9.5.1 Seite 191 Erfassung von Gebührenfällen im Programm<br />

Easy.Kid<br />

Nach Rücksprache mit dem Programmanbieter Easy.Kid können sehr wohl die Erziehungsberechtigten<br />

als Zahlungspflichtige gemeinsam erfasst und dementsprechend auch ein Gebührenbescheid<br />

erstellt werden. Ein Widerspruch zu § 15 Ziffer 8 (gesamtschuldnerische<br />

Haftung der Erziehungsberechtigten) ergibt sich dadurch nicht mehr. Insofern war die Aussage<br />

einer Mitarbeiterin nicht zutreffend, dass das Programm eine gemeinsame Erfassung<br />

nicht zulasse. Ab sofort erfolgt die Eingabe beider Erziehungsermächtigten. Diese werden<br />

somit auch auf dem Bescheid ausgedruckt.


Anlage zur Vorlage 282/2005 1. Ergänzung - Seite 4 von 4 -<br />

Ziffer 7.9.8.2 Seite 193 Bestandsabgleiche im Bereich Kita- und<br />

Hortgebührenerhebung<br />

(Einrichtung/Easy.Kid/KIV)<br />

Auch von Seiten des Fachamtes wird ein regelmäßiger Bestandsabgleich zwischen den Einrichtungen<br />

und dem Programm Easy.Kid für notwendig erachtet. Dieser intensive Bestandsabgleich<br />

soll daher mindestens 2x jährlich erfolgen. Es wird festgestellt, dass Gebührenverluste<br />

von Seiten des Fachamtes keineswegs billigend in Kauf genommen werden. Die verfügbaren<br />

Bestandslisten von Easy.Kid und KIV werden selbstverständlich abgeglichen. Es<br />

wird vorgeschlagen jedoch die Termine 01.11. und 01.03. eines Jahres hierfür anzusetzen.<br />

Die Anregung des Rechnungsprüfungsamtes wird insofern beachtet und auch entsprechend<br />

umgesetzt.<br />

Zu der Feststellung, dass von den Einrichtungen auch Kinder nachgetragen werden, die im<br />

Abrechnungsprogramm Easy.Kid nicht vorhanden waren ist anzumerken, dass es sich hier<br />

um zeitliche Überschneidungen zwischen Aufnahmedatum und Ausdrucksdatum der Essenslisten<br />

handelt. Die Anmeldungen lagen zwar vor und waren auch im Programm eingegeben,<br />

jedoch zum Zeitpunkt des Ausdrucks der Essenslisten noch nicht enthalten.<br />

Beispiel: Ein Kind wird zum 01.10. angemeldet, die Essenslisten müssen in der Regel in der<br />

letzten Woche eines Monats (also Ende September) in der Einrichtung vorliegen und das<br />

neu angemeldete Kind erscheint daher noch nicht in dieser Liste. Es wurde daher manuell<br />

durch die Leitung nachgetragen. Eigentlich wäre dieses nicht erforderlich, aber zur Sicherheit<br />

und zusätzlicher Kontrolle angebracht. Außerdem ist über den 2x jährlichen Abgleich mit<br />

dem KIV gewährleistet, dass alle Anmeldungen erfasst sind.<br />

Ziffer 7.9.8.4 Seite 195 Bescheidverfahren im Bereich Kita- und<br />

Hortgebührenerhebung<br />

Wie bereits zu vorhergehenden Anmerkungen erwähnt, wird schon länger eine Bescheidkopie<br />

erstellt und an die Anmeldung geheftet. Dadurch das Bescheiderstellungsdatum festgehalten<br />

und somit die Beweisführung gesichert.<br />

Ziffer 7.10.3 Seite 196 „Ökumenische Diakoniestation“<br />

und Ziffer 7.10.5<br />

(Prüfbescheide)<br />

Die Verwaltung hat diesbezüglich bereits in den vergangenen Jahren immer wieder die frühzeitige<br />

Vorlage der Prüfbescheide des Rechnungsprüfungsamtes der EKHN angemahnt.<br />

Von Seiten des evangelischen Regionalverbandes Oberursel (früher evangelisches Rentamt)<br />

wurde telefonisch mitgeteilt, dass auch von dort kaum Einfluß auf das EKHN genommen<br />

werden kann. Die Stadt Friedrichsdorf wird sich nochmals schriftlich an das Rechnungsprüfungsamt<br />

der EKHN wenden, mit der Bitte, eine zeitnahe Prüfung der „Ökumenischen<br />

Diakoniestation“ sicherzustellen.


Stadt Friedrichsdorf 06.02.2006<br />

Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />

Aktenzeichen: 010-48 mü-ma<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

14/2006 (VIII)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 06.02.2006 1.<br />

Zustimmung<br />

Haupt- und Finanzausschuss 16.02.2006 4.<br />

dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 6.<br />

Kenntnisnahme und Genehmigung überplan- und außerplanmäßiger Ausgaben<br />

gemäß § 100 HGO für das Haushaltsjahr 2005<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Der Magistrat stimmt den in der Vorlage genannten Haushaltsüberschreitungen bis<br />

50.000,00 Euro zu. Die Deckung erfolgt durch die im Jahresabschluss festgestellten<br />

Minderausgaben.<br />

2. Dem Haupt- und Finanzausschuss wird empfohlen, die üpl./apl. Ausgaben bis<br />

50.000,00 Euro gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 2 HGO zur Kenntnis zu nehmen.<br />

3. Dem Haupt- und Finanzausschuss wird empfohlen, der Stadtverordnetenversammlung<br />

vorzuschlagen, gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 3 HGO, die über 50.000,00 Euro liegenden<br />

üpl./apl. Ausgaben zu genehmigen. Die Deckung erfolgt durch die im Jahresabschluss<br />

festgestellten Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben.<br />

Beschluss Haupt- und Finanzausschuss, 16.02.2006<br />

1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die üpl./apl. Ausgaben bis 50.000,00 Euro<br />

gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 2 HGO zur Kenntnis.<br />

2. Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor,<br />

gemäß § 100 Abs. 1 Ziffer 3 HGO, die über 50.000,00 Euro liegenden üpl./apl. Ausgaben<br />

zu genehmigen. Die Deckung erfolgt durch die im Jahresabschluss festgestellten<br />

Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben.


Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 2 von 7<br />

Sachdarstellung:<br />

Nach dem die Jahresrechung 2005 nunmehr fast abgeschlossen ist, sind noch die in den<br />

letzten Wochen des Haushaltsjahres entstandenen üpl./apl. Ausgaben zur Kenntnisnahme<br />

und Genehmigung vorzulegen. Die nachfolgend aufgelisteten üpl./apl. Ausgaben werden<br />

unterteilt in echte üpl./apl. Ausgaben und abschlussbedingte üpl./apl. Ausgaben. Bei den<br />

abschlussbedingten üpl./apl. Ausgaben handelt es sich um keine echten Mehrausgaben. Es<br />

handelt sich hierbei lediglich um abrechungsbedingte Mehrausgaben, die im Rahmen des<br />

Jahresabschlusses zu tätigen sind. Unter dieser Rubrik werden auch die Budgetüberschüsse<br />

der einzelnen Teilbereiche aufgelistet, sowie die Zuführungen zwischen Verwaltungs- und<br />

Vermögenshaushalt und auch die Zuführungen zu den entsprechenden Rücklagen bzw. die<br />

Entnahmen aus diesen.<br />

...


Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 3 von 7<br />

1. Echte üpl./apl.<br />

HH-Stelle Bezeichnung Betrag Zust.<br />

€ Amt<br />

SN 5400 Bewirtschaftung der Grundstücke Üpl. 39.666,33 1<br />

1.0200.530200.2 Miete/Wartungskosten für Kopierer und EC-Cash Üpl. 1.973,05 1<br />

1.0200.570000.8 Entgelt für Datenverarbeitung (KIV) Üpl. 5.155,03 1<br />

1.0200.570200.0 Jahresempfang Üpl. 579,69 1<br />

1.0200.675100.5 Erstattungen Stadtwerke Üpl. 738,78 1<br />

1.0310.662000.1 Vermischte Ausgaben Üpl. 50,00 3<br />

1.0350.530000.2 Entgelt für Hard- und Software einschl. Wartung Üpl. 596,13 1<br />

1.0500.53000.9 Entgelt für Hard- und Software einschl. Wartung Üpl. 495,53 1<br />

1.0520.601000.9 Kosten Bürgerbegehren Üpl. 1.025,38 5<br />

1.1300.530000.1 Miete und Wartung Alarmanlage Üpl. 11,45 5<br />

1.1300.676000.6 Erstattung von Lohnausfällen Üpl. 32,05 5<br />

1.3300.520000.8 Beschaffung von Geräten Üpl. 2,00 9<br />

1.3500.704000.0 Zuschuss VHS Üpl. 265,00 9<br />

1.4600.530000.7 Miete für Jugendhaus Taunusstraße Üpl. 102,26 6<br />

1.4600.640000.5 Regulierung von Sachschäden aller Art Üpl. 71,93 1<br />

1.4645.500000.3 Budgetfehlbetrag Dreieichstraße Üpl. 3.830,33 6<br />

1.4646.640000.3 Regulierung von Sachschäden aller Art Üpl. 19,99 1<br />

1.7530.540000.3 Heizung, Beleuchtung usw. Üpl. 542,19 8<br />

1. 8550.518200.6 Unternehmereinsatz Holzernte Üpl. 7.103,21 4<br />

1.8550.662000.7 Vermischte Ausgaben Üpl. 246,96 4<br />

2.1300.935000.6.001 Besch. v. Geräten und Ausrüstungen Üpl. 847,27 5<br />

2.5800.960000.6.001 Ausbau von Naherholungs- und Parkanlagen Üpl. 19,97 8<br />

2.6300.960100.6.001 Otto-Hahn-Straße Üpl. 1.778,00 8<br />

Gesamt 65.152,53<br />

Haushaltsansatz VWHH und VMHH 50.249.484,00<br />

Üpl./Apl.-Anteil in % 0,13<br />

...


Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 4 von 7<br />

2. Abschlußbedingte üpl./apl.<br />

HH-Stelle Bezeichnung Betrag Zust.<br />

€ Amt<br />

1.1300.500100.4 Budget Feuerwehr Üpl. 0,00 5<br />

1.4600.662900.2 Budgetüberschuss Jugendpflege Apl. 21.137,19 6<br />

1.4643.662900.6 Budgetüberschuss Kita Hoher Weg Apl. 2.157,40 6<br />

1.4644.662900.4 Budgetüberschuss Krokusweg Apl. 6.735,76 6<br />

1.4645.662900.2 Budgetüberschuss Dreieichstraße Apl. 0,00 6<br />

1.4646.662900.0 Budgetüberschuss Peter-Geibel-Straße Apl. 9.593,88 6<br />

1.4647.662900.9 Budgetüberschuss Oberbornstraße Apl. 4.266,43 6<br />

1.4648.662900.7 Budgetüberschuss Teichmühlenweg Apl. 3.561,80 6<br />

1.4649.662900.5 Budgetüberschuss Rodheimer Straße Apl. 965,78 6<br />

1.4650.662900.9 Budgetüberschuss Stettiner Ring Apl. 3.372,32 6<br />

1.4651.662900.7 Budgetüberschuss Marc-Aurel-Ring Apl. 947,71 6<br />

1.4652.662900.5 Budgetüberschuss Hort Hoher Weg Apl. 2.484,51 6<br />

1.9150.860000.3 Zuführung an Vermögenshaushalt Apl. 35.245,11 2<br />

1.9150.860400.9 Zuführung SoRü Entlastungsstraße Üpl. 31.618,92 2<br />

2.9100.910000.0.001 Zuf. Allgemeine Rücklage Apl. 29.211,93 2<br />

2.9100.910100.7.001 Zuf. Sonderrücklage Entlastungsstraße F,dorf Üpl. 866.582,49 2<br />

2.9100.911400.1.001 Zuführung Rücklage Ablösebeträge Stellplätze Apl. 101.600,00 2<br />

2.9150.901100.4.001 Zuf. an den VWHH Geb. Ausgl. Rückl. UA 7000 Apl. 64.579,12 2<br />

Summe der abschlußbedingten üpl./apl. 1.184.060,35<br />

...


Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 5 von 7<br />

Gemäß § 7 der Haushaltssatzung vom 16.12.2004 gelten als erhebliche Mehrausgaben im<br />

Sinne von § 100 HGO Beträge über 50.000,00 Euro. Hier muss noch eine Genehmigung<br />

seitens der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Zusätzlich sind gemäß § 100 HGO jedoch<br />

auch die nicht erheblichen üpl. bzw. apl. Ausgaben der Stadtverordnetenversammlung<br />

zur Kenntnis zu geben. Die echten üpl./apl. Ausgaben bewegen sich insgesamt im Rahmen<br />

der normalen Verwaltungstätigkeit.<br />

Auf eine Begründung der geringfügigen Haushaltsüberschreitungen unter 2.500,00 Euro wird<br />

verzichtet. Zu den anderen Haushaltsstellen werden folgende Erläuterungen gegeben:<br />

SN 5400 Bewirtschaftung der Grundstücke 39.666,33 Euro<br />

Die enorm gestiegenen Energiekosten haben im Sammelnachweis „Bewirtschaftung der<br />

Grundstücke“ insgesamt zu üpl. Ausgaben in Höhe von rd. 40.000,00 Euro geführt. Für den<br />

gesamten Sammelnachweis ist somit festzustellen, dass eine Überziehung um rd. 7,25 %<br />

stattgefunden hat. Für die Teilbereiche der Energiekosten waren jedoch Mehrkosten zwischen<br />

10 % und 20 % zu verzeichnen. Es handelt sich zum Teil noch um Abrechnungen aus<br />

dem Jahre 2003.<br />

1.0200.570000.8 Entgelt für Datenverarbeitung (KIV) 5.155,03 Euro<br />

Die Mehrausgaben sind im wesentlichen auf zusätzliche Ausgaben für die außerplanmäßige<br />

Bundestagswahl zurückzuführen, die in dem gesamten Deckungskreis „Entgelt für Datenvereinbarung“<br />

nicht aufgefangen werden konnten.<br />

UA 4645 Kita Dreieichstraße 3.830,33 Euro<br />

Bedingt durch die Zusammenlegung der Kindertagesstätten Dreieichstraße und Teichmühle<br />

ergab sich im Budget der Dreieichstraße ein Fehlbetrag von 3.830,33 Euro. Dem gegenüber<br />

wurde bei der Teichmühle noch ein Überschuss in Höhe von 3.561,80 Euro erwirtschaftet.<br />

Haushaltrechtlich muss jedoch der Bruttofehlbetrag noch genehmigt werden.<br />

1.8550.518200.6 Unternehmereinsatz Holzernte 7.103,21 Euro<br />

Es handelt sich bei diesen Mehrausgaben um keine echten üpl. Ausgaben, da gleichzeitig<br />

die Erlöse aus Holzverkauf um rd. 15.700,00 Euro überschritten wurden. Es ergibt sich nach<br />

Saldierung eine Mehreinnahme bei diesen beiden Positionen von rd. 8.600,00 Euro.<br />

1.1300-1.4652 Budgetüberschüsse 55.222,78 Euro<br />

Die budgetierten Teilbereiche haben insgesamt Verbesserungen von rd. 110.000,00 Euro<br />

(incl. Mehreinnahmen Essensgelder) in ihren Budgets erreicht. Hiervon werden den Einrichtungen<br />

gemäß den gültigen Budgetvereinbarungen 50 % der ersparten Mittel zur eigenverantwortlichen<br />

Verfügung gestellt. Bei der Verwendung der gesparten Mittel können die Einrichtungen<br />

im Verwaltungshaushalt frei über diese verfügen. Verwendungen im Vermögenshaushalt<br />

sind in der Arbeitsgruppe „Budgetierung“ zu besprechen. Die jeweiligen Einzelergebnisse<br />

der budgetierten Einrichtungen werden im Erläuterungsbericht 2005 im einzelnen<br />

darstellt.<br />

...


Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 6 von 7<br />

1.9150.860000.3 Zuführung an den Vermögenshaushalt 35.245,11 Euro<br />

Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO sind die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben<br />

nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Der Haushaltsplan sah<br />

keine Zuführung an den Vermögenshaushalt vor. Nach vorläufigem Abschluss des Haushaltsjahres<br />

2005 ergab sich nunmehr ein kleiner Überschuss, der den Vermögenshaushalt<br />

zuzuführen ist.<br />

1.9150.860400.9 Zuführung Sonderrücklage Entlastungsstraße 31.618,92 Euro<br />

Die in der Sonderrücklage frei verfügbaren Mittel wurde im laufe des Jahres verzinslich angelegt.<br />

Dadurch konnten nochmals Zinsmehreinnahmen von rd. 32.000,00 Euro erzielt werden.<br />

Diese Mehreinnahmen werden entsprechend vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt<br />

in die Rücklage Entlastungsstraße überführt.<br />

2.9100.910000.0.001 Zuführung an Allgemeine Rücklage 29.211,93 Euro<br />

Nach Bildung der gesamten Haushaltsausgabe und Haushaltseinnahmereste ergab sich im<br />

Vermögenshaushalt ein kleiner Überschuss von rd. 29.200,00 Euro. Dieser Überschuss ist<br />

gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.<br />

2.9100.910100.7.001 Zuführung Sonderrücklagen Entlastungsstraße<br />

Friedrichsdorf<br />

866.582,49 Euro<br />

Vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt wurden im Laufe des Jahres 2005 als<br />

Tilgungen für den ersten Bauabschnitt der Entlastungsstraße Friedrichsdorf zwei Raten in<br />

Höhe von 227.000,00 Euro und 607.963,57 Euro an die Stadt überwiesen. Bei der ersten<br />

Rate in Höhe von 227.000,00 Euro handelt es sich um den ersten Abschlag für die insgesamt<br />

in 15 Raten zurückzuzahlende Vorausleistung der Stadt. Bei dem Betrag von<br />

607.963,57 Euro steht eine Klärung mit dem HSV noch aus. Vermutlicherweise handelt es<br />

sich hierbei um einen Anteil für die Grundstückskosten.<br />

2.9100.911400.1.001 Zuführung Rücklage Ablösebeträge Stellplätze 101.600,00 Euro<br />

Es handelt sich hierbei um die Stellplatzablöse für acht Stellplätze in der Wilhelmstraße 18-<br />

22. Da im Haushaltsjahr 2005 eine satzungsgemäße Verwendung dieser Mittel nicht stattfand,<br />

sind diese der Sonderrücklage Ablösebeträge Stellplätze in voller Höhe zuzuführen.<br />

2.9150.901100.4.001 Zuführung an den Verwaltungshaushalt<br />

Gebührenausgleichsrücklage UA 7000<br />

64.579,12 Euro<br />

Durch Mindereinnahmen von rd. 187.000,00 Euro bei den Kanalnutzungsgebühren ergab<br />

sich, dass der gesamte Abschnitt 7000 „Stadtentwässerung“ defizitär war. Nach Saldierung<br />

mit Verbesserungen auf der Ausgabeseite ergab sich noch ein Minus von rd. 64.600,00 Euro.<br />

Dieses Minus wurde durch eine Entnahme aus der noch vorhandenen Rücklage Stadtentwässerung<br />

ausgeglichen. In der Rücklage sind zum 31.12.2005 jedoch immer noch rd.<br />

134.000,00 Euro für Belastungen zukünftiger Haushaltsjahre vorhanden.<br />

...


Drucksachennummer: 14/2006 (VIII) Seite 7 von 7<br />

In den vorgenannten üpl./apl. Ausgaben sind abschlussbedingte üpl./apl. Ausgaben in Höhe<br />

von 1.184.060,35 Euro enthalten, wovon alleine 866.582,49 Euro auf die Durchleitung der<br />

Tilgungen des Landes für die Entlastungsstraße Friedrichsdorf entfallen. Im Verhältnis zu<br />

den Ausgaben des Gesamthaushaltes belaufen sich damit die echten üpl./apl. Ausgaben auf<br />

lediglich 0,13 % des Haushaltsansatzes.<br />

Die gesamten üpl./apl. Ausgaben sind im Jahresabschluss 2005 durch entsprechende Minderausgaben<br />

bzw. Mehreinnahmen gedeckt. Der Gesamtausgleich des Haushaltsjahres<br />

2005 war durch die vorstehenden üpl./apl. Ausgaben zu keiner Zeit gefährdet.<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Stadt Friedrichsdorf 16.02.2006<br />

Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />

Aktenzeichen: 910-282 mü-ad<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

16/2006 (IX)<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 06.03.2006 1.<br />

Zustimmung<br />

Haupt- und Finanzausschuss 16.03.2006 1.<br />

dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 7.<br />

Jahresabschluss 2005<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Der Magistrat beschließt gemäß § 112 Abs. 2 HGO den vorgelegten Jahresabschluß<br />

2005.<br />

2. Dem Haupt- und Finanzausschuß/der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen,<br />

den vorgelegten Jahresabschluß 2005 zur Kenntnis zu nehmen.<br />

Beschluss Haupt- und Finanzausschuss, 16.03.2006<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den vorgelegten Jahresabschluß 2005 zur Kenntnis.<br />

Sachdarstellung:<br />

I. Verwaltungshaushalt<br />

Das Haushaltsjahr 2005 konnte trotz sehr schwieriger Ausgangslage im Verwaltungshaushalt<br />

ausgeglichen werden. Insgesamt ergab sich ein minimaler Überschuß von 35.245,11 €.<br />

Dieser Überschuss wurde dem Vermögenshaushalt zugeführt. Für die gemäß § 22 GemHVO<br />

gesetzlich vorgesehene Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt<br />

reichte dies jedoch nicht aus. Insgesamt hätten vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt<br />

1.636.879,17 € als Pflichtzuführung zugeführt werden müssen. Damit ergibt sich nunmehr<br />

bereits zum dritten Mal nach 2003 und 2004, dass der Verwaltungshaushalt nicht in der<br />

Lage ist, die gesetzlich vorgesehene Pflichtzuführung für die Tilgung von Schulden zu<br />

erbringen. Hierfür mussten - wie auch in den beiden vergangenen Jahren - Vermögenserlöse<br />

herangezogen werden. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass entgegen der ursprünglichen<br />

Haushaltsplanung der dort avisierte Fehlbedarf sowie die geplante Entnahme aus der Allgemeinen<br />

Rücklage vermieden werden konnte. Damit ist seit dem Nachtragshaushaltsplan/Jahresrechnung<br />

1997 keine Rücklagenentnahme für den Verwaltungshaushalt mehr<br />

notwendig gewesen. Es sind somit bisher keinerlei Defizite entstanden.


Drucksachennummer: 16/2006 (IX) Seite 2 von 4<br />

Für den gesamten Bereich der Steuereinnahmen kann festgestellt werden, dass gegenüber<br />

der Planung eine Verbesserung um rd. 1.154.000,00 € erfolgte. Maßgeblich hierfür waren im<br />

wesentlichen Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 957.000,00 €. Diese<br />

Mehreinnahmen resultierten zwar auch aus Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen sowie in<br />

einigen Fällen durch Anpassungen der Vorauszahlungen, aber mittlerweile auch durch einen<br />

festzustellenden etwas breiteren Aufschwung bei vielen mittleren und kleineren Firmen. Zudem<br />

ist erstmals wieder eine erfreuliche Entwicklung beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<br />

festzustellen. Gegenüber der Planung konnten hier Mehrerlöse von rd.<br />

292.000,00 € eingenommen werden. Es kann damit erstmals wieder seit einiger Zeit konstatiert<br />

werden, dass diese größte Einnahmeposition der Stadt wieder im grünen Bereich ist.<br />

Gleiches gilt erfreulicherweise auch für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der mittlerweile<br />

auch wieder im leicht positiven Bereich mit Zuwachsraten von rd. einem Prozent<br />

steigt.<br />

Bei den sonstigen Gemeindesteuern ist die Spielapparatesteuer in größerem Teil mit Widersprüchen<br />

behaftet, so dass hier Rückstellungen in entsprechender Größenordnung gebildet<br />

werden mussten. Für die Vergnügungssteuer, die erstmals im Haushaltsjahr 2005 erhoben<br />

wurde, kann Planvollzug gemeldet werden. Zu den Einnahmen aus Gebühren und ähnlichen<br />

Entgelten ist festzustellen, dass gegenüber dem Haushaltsansatz eine Mindereinnahme von<br />

rd. 105.000,00 € eingetreten ist. Im wesentlichen ergab sich diese Mindereinnahme bei den<br />

Kanalgebühren.<br />

Die Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten, sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen<br />

konnten um rd. 75.000,00 € gesteigert werden. Hiervon entfallen rd. 31.000,00 € auf<br />

erhöhte Pachterlöse vom Taunus-Quarzit-Werk. Bei den Zuweisungen und Zuschüssen für<br />

lfd. Zwecke bzw. Erstattungen konnten ebenfalls Mehreinnahmen von rd. 90.000,00 € verbucht<br />

werden. Aufgrund der immer noch guten Kassenlage konnten auch bei Zinseinnahmen<br />

Mehrerlöse von rd. 150.000,00 € erwirtschaftet werden. Insgesamt ergibt sich im Verwaltungshaushalt<br />

auf der Einnahmeseite eine Verbesserung von rd. 531.000,00 €.<br />

Auf der Ausgabenseite des Verwaltungshaushaltes ergaben sich insbesondere bei den Personalausgaben<br />

Einsparungen. Hier greifen mittlerweile die zum Haushaltsplan 2004 festgelegten<br />

personalbewirtschaftenden Maßnahmen (u. a. Stellenbesetzungssperre). Insgesamt<br />

konnten hier rd. 399.000,00 € gegenüber der Planung eingespart werden. Weitere wesentliche<br />

Einsparungen ergaben sich im Bereich des sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes.<br />

Hier konnten insgesamt rd. 239.000,00 € gegenüber der Planung eingespart werden.<br />

Nach wie vor entfällt hier ein beträchtlicher Anteil an diesen Einsparungen auf die budgetierten<br />

Bereiche. Bei den Kindertagesstätten konnten rd. 57.000,00 € eingespart werden<br />

und bei der Jugendhilfe ergaben sich Mehreinnahmen und auch Einsparungen von rd.<br />

42.000,00 €. Bei den Feuerwehren kann festgestellt werden, dass das Budget immer noch<br />

für die vielfältigen Aufgaben der Wehren ausreicht und hier keine Ausweitung erfolgen musste.<br />

Insgesamt werden die erwirtschafteten Überschüsse gemäß den geltenden Budgetvereinbarungen<br />

den Einrichtungen in das nächste Jahr übertragen. Zu den Sammelnachweisen ist<br />

anzumerken, dass durch die sparsame Bewirtschaftung bis auf die Sammelnachweise „Gebäudeunterhaltung“<br />

und „Bewirtschaftung der Grundstücke (Heizung, Beleuchtung, sonstige<br />

Abgaben etc.)“ alle auskömmlich waren. Die Mehrausgaben im Sammelnachweis „Gebäudeunterhaltung“<br />

belaufen sich auf rd. 18.000,00 €. Im Sammelnachweis „Bewirtschaftung der<br />

Grundstücke“ belaufen sich die Mehrausgaben auf rd. 39.000,00 €. Auf die Problematik bei<br />

der „Bewirtschaftung der Grundstücke“ wurde bereits zum Haushaltsplan 2005 und auch<br />

2006 hingewiesen. Im wesentlichen sind diese auf den neuen Stromlieferungsvertrag ab<br />

dem 01.07.2004 zurückzuführen, der erst im Jahre 2005 in voller Höhe wirksam wurde. Im<br />

Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“ musste zum Ausgleich der Ausgaben eine Entnahme<br />

aus der Sonderrücklage in Höhe von rd. 50.000,00 € vorgenommen werden.<br />

...


Drucksachennummer: 16/2006 (IX) Seite 3 von 4<br />

Die Rücklage beläuft sich zum 31.12. noch auf rd. 347.000,00 €. Die Gebühr kann deshalb<br />

weiter stabil gehalten werden. Ebenfalls mussten für den Gebührenabschnitt „Stadtentwässerung“<br />

Entnahmen aus der Rücklage vorgenommen werden. Hier waren rd. 65.000,00 €<br />

zum Ausgleich dieses Unterabschnittes notwendig. Die Sonderrücklage Stadtentwässerung<br />

hat zum 31.12.2005 noch einen Bestand von rd. 134.000,00 €, so dass auch hier keine<br />

Gebührenanhebungen notwendig sind.<br />

Bei den sonstigen Finanzausgaben konnten Minderausgaben bei den Zinsausgaben verbucht<br />

werden. Insgesamt konnten hier durch günstige Zinsanpassungen bzw. auch durch die<br />

Bildung eines Haushaltseinnahmerestes, der erst im Haushaltsjahr 2006 realisiert werden<br />

muss, insgesamt rd. 330.000,00 € eingespart werden. Der Haushaltseinnahmerest beläuft<br />

sich auf 2.450.000,00 €. Bei der Gewerbesteuerumlage musste allerdings bedingt durch die<br />

Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer auch eine erhöhte Gewerbesteuerumlage abgeführt<br />

werden. Hier waren insgesamt rd. 423.000,00 € Mehrausgaben festzustellen. Bei den Zuweisungen<br />

und Umlagen konnten Minderausgaben von rd. 156.000,00 € festgestellt werden.<br />

Die Zuführung an den Vermögenshaushalt enthält den Überschuss des Verwaltungshaushaltes<br />

in Höhe von rd. 35.000,00 € sowie Zuführungen an sonstige Rücklagen bzw. die Durchleitung<br />

der Fehlbelegungsabgabe in Höhe von rd. 53.500,00 €.<br />

II. Vermögenshaushalt<br />

Durch die fehlende Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt musste<br />

die Finanzierung des Vermögenshaushaltes im wesentlichen, wie bereits im Haushaltsplan<br />

vorgesehen, durch den Verkauf von Grundstücken bzw. durch Entnahmen aus Rücklagen<br />

erfolgen. Insgesamt wurden rd. 1.774.000,00 € den Rücklagen entnommen. Hiervon entfielen<br />

alleine rd. 1.660.000,00 € auf die Finanzierung der Entlastungsstraße Friedrichsdorf. Die<br />

restlichen Mittel wurden aus der Gebührenausgleichsrücklage Stadtentwässerung und aus<br />

der Gebührenausgleichsrücklage Müllbeseitigung für den Ausgleich der Gebührenhaushalte<br />

im Verwaltungshaushalt benötigt. Aus Grundstückserlösen wurden rd. 3.287.000,00 € eingenommen.<br />

Hiervon mussten, wie bereits im Verwaltungshaushalt dargestellt, rd.<br />

1.636.000,00 € als Ersatzdeckungsmittel für die Tilgungsleistungen verwandt werden. Der<br />

restliche Anteil konnte zur Finanzierung des Vermögenshaushaltes herangezogen werden.<br />

Die geplante Neuaufnahme von Krediten in Höhe von rd. 3.150.000,00 € wurde mit rd.<br />

2.500.000,00 € sollmäßig benötigt. Hiervon entfallen allerdings jedoch 2.450.000,00 € auf<br />

bisher noch nicht getätigte Kreditaufnahmen, die als Haushaltseinnahmerest jedoch im Abschluss<br />

bereits verbucht wurden. Die istmäßige Verschuldung beläuft sich zum 31.12.2005<br />

auf rd. 15.400.000,00 €. Gegenüber dem Bestand zum 31.12.2004 in Höhe von rd.<br />

15.300.000,00 € ergibt sich insofern nur eine geringfügige Erhöhung der Verschuldung um<br />

rd. 100.000,00 €.<br />

Bei der Allgemeinen Rücklage ist erfreulicherweise anzumerken, dass die ursprünglich vorgesehene<br />

Entnahme zur Abdeckung des Defizits im Verwaltungshaushalt bedingt durch die<br />

sehr sparsame Haushaltsführung und allerdings auch durch die Mehreinnahmen im Gewerbesteuer-<br />

bzw. Einkommensteuerbereich in voller Höhe entfallen kann. Der Bestand der Allgemeinen<br />

Rücklage wird zum 31.12.2005 nach der abschlussbedingten Zuführung aus dem<br />

Vermögenshaushalt von 29.211,93 € sich auf insgesamt 2.905.904,57 € belaufen. Damit ist<br />

für das Haushaltsjahr 2006 die Liquidität der Stadtkasse weiterhin gewährleistet. Die Rücklage<br />

„Entwicklungsbereich“ verbleibt nach wie vor bei einem Bestand von rd. 2.550.000,00 €<br />

und die Gebührenausgleichsrücklage Stadtentwässerung sowie auch die nach wie vor vorhandene<br />

Gebührenausgleichsrücklage Abfallbeseitigung gewährleisten weiterhin Gebührenkontinuität<br />

für das nächste Haushaltsjahr.<br />

...


Drucksachennummer: 16/2006 (IX) Seite 4 von 4<br />

Abschließend kann im Gesamtüberblick der beiden Teilhaushalte erfreulicherweise angemerkt<br />

werden, dass im Verwaltungshaushalt kein Defizit entstanden ist und auch im Vermögenshaushalt<br />

die sparsame Haushaltsführung dazu geführt hat, dass auch im Jahre 2005<br />

wiederum ein Nachtragshaushaltsplan entbehrlich war. Außerdem ist als sehr erfreulich zu<br />

bewerten, dass vor allem die Allgemeine Rücklage von Entnahmen für Fehlbeträge verschont<br />

werden konnte und damit noch ein ausreichender Bestand für Unwägbarkeiten der<br />

kommenden Jahre vorhanden ist. Als wesentlichsten Punkt des Gesamtabschlusses ist festzuhalten,<br />

dass eines der schwierigsten Haushaltsjahre in der Geschichte der Stadt Friedrichsdorf<br />

ohne Defizit und damit noch zu einem durchaus befriedigenden Ergebnisabschluss<br />

gebracht werden konnte.<br />

Der gesamte Jahresabschluss wird dem Magistrat zur Zustimmung gemäß § 112 Abs. 2<br />

HGO vorgelegt. Der Stadtverordnetenversammlung wird der Jahresabschluss zur Kenntnisnahme<br />

vorgelegt. Die entsprechende Beschlussfassung und Beratung über die Entlastungserteilung<br />

erfolgt gemäß § 114 HGO erst nach der Prüfung der Jahresrechnung durch das<br />

Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises. Diese Prüfung sollte bis spätestens 31.12.<br />

des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres erfolgen. Für die Jahresrechnung 2005<br />

bedeutet dies, dass das Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises bis spätestens<br />

31.12.2007 die Prüfung vorzunehmen hat.<br />

III. Anlagen<br />

Anliegend werden die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung 2005 mit den betreffenden<br />

Unterlagen zur Kenntnisnahme beigefügt:<br />

1. Haushaltsrechnung (Muster 17 zu § 40 Abs. 3 GemHVO)<br />

2. Haushaltsausgabereste<br />

– Zusammenfassung der von 2005 nach 2006 zu übertragenden alten und neuen<br />

Haushaltsausgabereste<br />

3. Übersicht über den Stand der Rücklagen zum 31.12.2005<br />

4. Übersicht über den Stand der Schulden zum 31.12.2005<br />

5. Vergleich Haushaltsansatz mit Ergebnis der Jahresrechnung (Mehr-/Mindereinnahmen<br />

bzw. Mehr-/Minderausgaben)<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 1 von 13-


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Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 3 von 13-


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Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 12 von 13-


Anlage zu DS-Nr. 16/2006 - Seite 13 von 13-


Stadt Friedrichsdorf 20.01.2006<br />

Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />

Aktenzeichen: 961-40 mü-ad<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

9/2006 (VIII)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 30.01.2006 1.<br />

Zustimmung<br />

Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 2.<br />

dafür: 8 dagegen: 1 Enthaltungen: 0<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 8.<br />

Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate<br />

und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der anliegende Satzungsentwurf (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf<br />

Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />

wird als Satzung beschlossen. Die Ersetzungssatzung tritt zum 01.01.1997 rückwirkend<br />

in Kraft.<br />

Sachdarstellung:<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Musterprozess entschieden, dass die bisherige<br />

bundesweite Praxis der pauschalen Erhebung der Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten<br />

nicht mehr zulässig ist. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag<br />

eine Klage (Normenkontrollantrag) eines Spielgeräteaufstellers vom 16.11.1998 zugrunde.<br />

Darin wurde der Antrag gestellt, die Rechtmäßigkeit der Kasseler Spielapparatesteuersatzung<br />

beim Hess. Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen. Weil dies der erste Normenkontrollantrag<br />

in Hessen war, hat die Stadt Kassel dieses Verfahren als Musterverfahren für alle<br />

hessischen Städte und Gemeinden in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden<br />

(Hess. Städtetag, Hes. Städte- und Gemeindebund) geführt.<br />

Erst nach nahezu 6 Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden, dass die bisherige<br />

Praxis der Steuererhebung bei Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nicht<br />

zulässig wäre.


Drucksachennummer: 9/2006 (VIII) Seite 2 von 3<br />

Parallel zu dem lfd. Rechtsstreit der Stadt Kassel hat das Bundesverwaltungsgericht im April<br />

2005 in Verfahren der Städte Kiel und Dresden entschieden, dass auch dort die der Kasseler<br />

Regelung entsprechende pauschale Festsetzung bei den Spielapparatesteuern nicht mehr<br />

zulässig sei.<br />

Vor diesem Hintergrund ergibt sich nunmehr, dass auch für die Stadt Friedrichsdorf wegen<br />

der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes die Spielapparatesteuer entsprechend ersetzt<br />

werden muss. Zu den Besonderheiten der anliegenden Satzung wird nachfolgend Stellung<br />

genommen:<br />

1. Rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 1997<br />

Die Satzung sollte zum 1. Januar 1997 rückwirkend in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt<br />

erstmals der verpflichtende Einbau elektronischer Zählwerke stattgefunden hat.<br />

Das rückwirkende Inkrafttreten ist gemäß § 3 Abs. 2 des KAG auch zulässig, nachdem in<br />

der Fassung vom 17.12.1998 die Worte „dabei aber nicht über den Verjährungszeitraum<br />

hinausgehen“ gestrichen wurden.<br />

2. Verbot der Ungünstigerstellung<br />

Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG dürfen die Abgabepflichtigen für zurückliegende Veranlagungszeiträume<br />

durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der<br />

ersetzten Satzung. Wenngleich sich dieses Schlechterstellungsverbot nach der Rechtsprechung<br />

des Hess. Verwaltungsgerichtshofes lediglich auf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen<br />

bzw. auf das Gesamtaufkommen der betreffenden Abgabe bezieht, wird<br />

dennoch in der vorliegenden Ersetzungssatzung vorgeschlagen, für die Berechnung der<br />

Steuer nach der neuen Bemessungsgrundlage eine Kappung auf den bisherigen Steuerbetrag<br />

pro Apparat vorzusehen.<br />

3. Bemessungsgrundlage Bruttokasse<br />

Als Bemessungsgrundlage wird in der anliegenden Ersetzungssatzung die Bruttokasse<br />

vorgeschlagen. Im Satzungsmuster des Hess. Städtetages und auch des Hess. Städteund<br />

Gemeindebundes ist dieser Begriff als „elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen<br />

abzgl. Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld“ definiert.<br />

4. Höhe der Steuersätze<br />

Die Stadt Friedrichsdorf verfügt leider über keinerlei Erkenntnisse über die Einspielergebnisse<br />

der Apparate. Es wurde deshalb bei den Steuersätzen auf die ganz wenigen<br />

Apparateergebnisse, die in einzelnen Städten vorliegen, abgestellt. Danach ergeben sich<br />

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit Steuersätze zwischen 8 % und 12 %. Mit Steuersätzen<br />

in dieser Größenordnung könnten nach Einschätzung des Hess. Städtetages und<br />

des Hess. Städte- und Gemeindebundes im Durchschnitt der Fälle die heutigen Steuersätze<br />

nach dem Stückzahlmaßstab erreicht werden.<br />

Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird der bisherigen Praxis der Halbierung der<br />

Steuersätze gefolgt und somit für Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit 6 v.H.<br />

der Bruttokasse und in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 5 v.H. der Bruttokasse<br />

als Steuersatz vorgeschlagen.<br />

...


Drucksachennummer: 9/2006 (VIII) Seite 3 von 3<br />

Zur Zeit sind Steuerfestsetzungen in Höhe von rd. 60.000,00 € widerspruchsbehaftet und<br />

auch von der Vollziehung ausgesetzt. Nach Inkraftsetzen der Ersetzungssatzung werden<br />

den Steuerpflichtigen entsprechende Steuererklärungen zugesandt. Die Steuerpflichtigen<br />

werden danach aufgefordert, diese Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist an das<br />

Steueramt der Stadt Friedrichsdorf zurückzusenden. Zu Rückzahlungen an die Steuerpflichtigen<br />

in größerem Umfang wird es nach Ansicht des Steueramtes der Stadt Friedrichsdorf<br />

nicht kommen, da wie bereits erwähnt, rd. 60.000,00 € von der Vollziehung ausgesetzt sind<br />

und somit noch nicht kassenwirksam vereinnahmt werden konnten.<br />

Anlage: Satzung<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 1 von 4 -<br />

Stadt Friedrichsdorf<br />

Hochtaunuskreis<br />

Satzung (Ersetzungssatzung) zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung einer Steuer<br />

auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte<br />

im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674<br />

und 686), der §§ 1 bis 5 a und § 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970<br />

(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen<br />

Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt Friedrichsdorf am .............................. die folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuererhebung<br />

Die Stadt Friedrichsdorf erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld<br />

oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten<br />

Besteuerungstatbeständen.<br />

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich<br />

sind,<br />

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.<br />

Die Steuer bemisst sich<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlagen<br />

1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch<br />

gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld<br />

und Fehlgeld);<br />

2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.


Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 2 von 4 -<br />

§ 4<br />

Steuersätze<br />

(1) Die Steuer beträgt<br />

zu § 2 a):<br />

je angefangenem Kalendermonat und Apparat<br />

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />

a) in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse,<br />

höchstens 120,00 Euro<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />

10 v.H. der Bruttokasse,<br />

höchstens 60,00 Euro;<br />

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit<br />

a) in Spielhallen 6 v.H. der Bruttokasse,<br />

höchstens 48,00 Euro,<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />

5 v.H. der Bruttokasse,<br />

höchstens 24,00 Euro,<br />

3. a) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt<br />

werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand<br />

haben,<br />

30 v.H. der Bruttokasse,<br />

höchstens 600,00 Euro;<br />

b) zu § 2 b):<br />

je angefangenem Quadratmeter<br />

und Kalendermonat<br />

30,00 Euro.<br />

(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten<br />

die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.<br />

§ 5<br />

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und<br />

zukünftige Besteuerungszeiträume<br />

(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für<br />

die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter<br />

Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Magistrat der Stadt Friedrichsdorf<br />

festzusetzenden Termin einzureichen.<br />

(2) Wurden im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben,<br />

so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume<br />

nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils<br />

ein Kalenderjahr verlangt werden.<br />

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />

(3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für<br />

alle im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations-<br />

und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und<br />

nachgewiesen werden kann.<br />

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.


Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 3 von 4 -<br />

(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse<br />

eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge<br />

sind, verlangt werden.<br />

(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf<br />

des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für<br />

die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.<br />

(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber<br />

dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung<br />

sowie ein erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils<br />

nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.<br />

(7) Werden im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben,<br />

so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />

einheitlich beantragt werden.<br />

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.<br />

§ 6<br />

Steuerschuldner<br />

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2a) gilt der Halter (Eigentümer<br />

bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.<br />

Der Veranstalter ist verpflichtet<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht<br />

a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,<br />

b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebes und die Gesamtfläche der dem<br />

Spielbetrieb dienenden Räume<br />

unverzüglich dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf mitzuteilen.<br />

§ 8<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.<br />

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres<br />

dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck einzureichen.<br />

(3) Die Steuerschuld wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist<br />

innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br />

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2<br />

Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben<br />

mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes,<br />

die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.


Anlage zur Vorlage 9/2006 - Seite 4 von 4 -<br />

§ 9<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

Beauftragte des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf sind berechtigt, jederzeit zur Feststellung<br />

von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen<br />

einzusehen.<br />

§ 10<br />

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft. Sie ersetzt in vollem Umfang die Satzung<br />

vom 2.März 1992, zuletzt geändert am 6. November 2003.<br />

Der Magistrat<br />

der Stadt Friedrichsdorf<br />

Horst Burghardt<br />

Bürgermeister<br />

………………………………, den ……………<br />

Ort<br />

Datum


Stadt Friedrichsdorf 11.05.2006<br />

Umwelt-/Verkehrs-/Ordnungsamt<br />

Aktenzeichen: so-ad<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

80/2006 (IX)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Betriebskommission 24.05.2006 2.<br />

Zustimmung<br />

Magistrat 29.05.2006 6.<br />

Zustimmung<br />

Haupt- und Finanzausschuss 08.06.2006 3.<br />

dafür: 11 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 9.<br />

Abschluss einer Vereinbarung über den lokalen öffentlichen Personennahverkehr<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der beiliegenden Vereinbarung über den lokalen öffentlichen Personennahverkehr zwischen<br />

dem Hochtaunuskreis und der Stadt Friedrichsdorf wird zugestimmt.<br />

Sachdarstellung:<br />

Die Städte Oberursel und Kronberg haben mit dem Hochtaunuskreis bereits seit Jahren eine<br />

vertragliche Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen aus den einzelnen Stadtbusverkehren.<br />

Die Grundlage hierfür ist der Einnahmeaufteilungsvertrag für den Rhein-Main-<br />

Verkehrsverbund. Die Stadt Friedrichsdorf hat bisher eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen.<br />

Diese Einnahmeaufteilung hat zum Inhalt, dass den einzelnen Verkehren die Einnahmen<br />

verbleiben, die ihnen aufgrund der Verkehrsleistungen auch zustehen. So ist hier insbesondere<br />

die Gruppe der Übersteiger von Bedeutung. Das sind Fahrgäste, die z. B. vom Stadtbus<br />

in die S-Bahn oder die Taunusbahn übersteigen. Diese Fahrgäste fahren dann mit ihrem<br />

Fahrausweis sowohl innerhalb des Stadtgebietes Friedrichsdorf, aber auch in den anderen<br />

Stadtgebieten bis selbst über Frankfurt hinaus. Zur Ermittlung dieses Anteiles werden vom<br />

RMV von Zeit zu Zeit Befragungen der Fahrgäste durchgeführt.


Drucksachennummer: 80/2006 (IX) Seite 2 von 2<br />

Im übrigen meldet jeder Verkehrsträger dem RMV monatlich die Anzahl der verkauften Fahrkarten<br />

mit der Angabe der jeweiligen Preisstufe. Aufgrund dieser Meldung wird eine Zuscheidung<br />

zu dem entsprechenden Verkehrsträger vorgenommen. Bei der Zuscheidung sind<br />

die geleisteten jährlichen Nutzwagenkilometer sowie auch die Einwohnerzahl von Bedeutung.<br />

Der Teil des Fahrpreises außerhalb des Stadtbusses der Stadt Friedrichsdorf ist somit<br />

den anderen Beförderungsträgern zuzurechnen. Insoweit erfolgt dann mit den Ausgleichszahlungen,<br />

die an den Hochtaunuskreis als Träger des öffentlichen Personennahverkehrs zu<br />

leisten sind, eine Abrechnung der verschiedenen Leistungen. Mit dieser Abrechnungsmethode<br />

ist auch unerheblich, ob ein Fahrgast seinen Fahrschein in Friedrichsdorf oder in Frankfurt<br />

erworben hat.<br />

Rein rechtlich gesehen wäre der Hochtaunuskreis nach dem ÖPNV-Gesetz auch für die Verkehre<br />

innerhalb der Stadt Friedrichsdorf zuständig und müsste diese betreiben. Nach der<br />

vorliegenden Vereinbarung wird diese Aufgabe auch weiterhin von der Stadt Friedrichsdorf<br />

wahrgenommen.<br />

Diese Vereinbarung geht von einer rückwirkenden Laufzeit ab dem Jahre 1999 aus. In dieser<br />

Zeit wären bisher folgende Ausgleichszahlungen von der Stadt Friedrichsdorf zu leisten gewesen:<br />

1999 37.798,27 €<br />

2000 29.594,09 €<br />

2001 17.267,35 €<br />

2002 29.793,00 €<br />

2003 37.014,00 €<br />

2004 36.030,00 €<br />

Insgesamt 187.496,71 €<br />

Die Zahlungen für das Jahr 2001 weichen von den anderen Jahresbeträgen ab. Dies ist darauf<br />

zurückzuführen, dass im Jahr 2001 zum einen höhere Fahrgeldeinnahmen testiert wurden<br />

und zum anderen auch insgesamt eine höhere Zuscheidung an Einnahmen im Verbandsgebiet<br />

stattgefunden hat. Daraufhin sind die Ausgleichszahlungen entsprechend niedriger<br />

ausgefallen.<br />

Nach den mit dem Hochtaunuskreis getroffenen Absprachen ist in diesem Jahr für die Jahre<br />

1999 bis 2002 ein Betrag in Höhe von 114.452,71 € zu zahlen. Im Wirtschaftsplan für das<br />

Jahr 2006 sind hierfür 60.000,00 € eingestellt. Da aber bereits seit einiger Zeit bekannt ist,<br />

dass derartige Zahlungen zu leisten sein werden, wurden in der Vergangenheit Rückstellungen<br />

in Höhe von 66.030,00 € gebildet, so dass insgesamt 126.030,00 € zur Verfügung stehen<br />

und die Finanzierung damit gesichert ist.<br />

Für die Jahre 2003 und 2004 ist ein Betrag von 73.044,00 € im kommenden Jahr zu zahlen.<br />

Dieser Betrag wird sich noch um die Zahlung für das Jahr 2005 um rd. 35.000,00 €<br />

erhöhen,. so dass im Wirtschaftsplan für das kommende Jahr für diese Maßnahme rd.<br />

110.000,00 € einzustellen sind.<br />

gez. Günter Bastian<br />

Erster Stadtrat


Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 1 von 4 -


Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 2 von 4 -


Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 3 von 4 -


Anlage zu DS-Nr. 80/2006 - Seite 4 von 4 -


Stadt Friedrichsdorf 17.05.2006<br />

Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />

Aktenzeichen: we-ma<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

89/2006 (IX)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 29.05.2006 4.<br />

Zustimmung<br />

Ortsbeirat Burgholzhausen 06.06.2006 3.<br />

dafür: 5 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Ausschuss für Bau, Umwelt und 06.06.2006 5.<br />

dafür: 11 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Verkehr<br />

Ortsbeirat Seulberg 07.06.2006 4.<br />

dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Haupt- und Finanzausschuss 08.06.2006 4.<br />

dafür: 10 dagegen: 0 Enthaltungen: 1<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 10.<br />

Widmung der Neubaustrecken "Entlastungsstraße Friedrichsdorf" zur L 3057<br />

mit gleichzeitiger Abstufung von Teilstücken der Landesstraße 3057<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Einleitung des Verfahrens zur Abstufung des Teilstücks der Landesstraße 3057 zur Gemeindestraße<br />

in die Straßenbaulast der Stadt Friedrichsdorf<br />

• von km 3,322 (aus Richtung NK 5717 057) (von Gonzenheim kommend ab<br />

Gemarkungsgrenze)<br />

• bis km 4,325 (im NK 5717 053) (Kreuzung mit der Vilbeler Straße K766)<br />

und<br />

des Teilstücks der L 3472 zur Gemeindestraße in die Straßenbaulast der Stadt Friedrichsdorf<br />

• von km 1,335 (aus Richtung NK 5718 018) (von Ober-Erlenbach kommend ab<br />

Gemarkungsgrenze)<br />

• bis km 2,980 (im NK 5718 017) (Kreuzung mit Mainzer Straße)<br />

wird zugestimmt, wenn zum Zeitpunkt des Baulastübergangs der Verkehrswert der<br />

"Entlastungsstraße“ gegeben ist.


Drucksachennummer: 89/2006 (IX) Seite 2 von 3<br />

Sachdarstellung:<br />

Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt hat mit Schreiben vom 26.04.2006 um<br />

die Zustimmung zur Einleitung des Widmungs- und Abstufungsverfahrens für die Neubaustrecken<br />

der "Umgehung Ober-Erlenbach", "Umgehung Ober-Eschbach" sowie der "Entlastungsstraße<br />

Friedrichsdorf" gebeten. Mit der Anordnung aufgrund dieses Verfahrens ist Ende<br />

2006 zu rechnen.<br />

Dem Verfahren liegt das Abstufungskonzept vom 19.07.1996 zugrunde, dem bezüglich der<br />

dargestellten Endstufe die Stadt Friedrichsdorf bereits zugestimmt hatte mit der Maßgabe,<br />

das vor Übergang der Baulast auf die Stadt Friedrichsdorf die Umgehungsstraße fertiggestellt<br />

sein muß.<br />

Da der Bau des Nordabschnitts zwischenzeitlich gesichert ist und damit auch ohne den Südabschnitt<br />

die Entlastungsstraße in 2007 Verkehrswert erhalten kann, bestehen keine Bedenken<br />

der Einleitung des Verfahrens zuzustimmen, sofern der Baulastübergang nicht vor dem<br />

Zeitpunkt liegt, zu dem die "Entlastungsstraße Friedrichsdorf" ihre geplante Funktion und<br />

Verkehrswert übernimmt.<br />

Der Nordabschnitt der Entlastungsstraße konnte in dieses Verfahren noch nicht aufgenommen<br />

werden, da hierfür eine Vermessung der fertiggestellten Straße Grundlage sein muß.<br />

Ein entsprechendes Verfahren wird somit frühestens in 2007 eingeleitet mit einer Anordnung<br />

zum Haushaltsjahr 2008.<br />

Gem. § 11 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz hat "der bisherige Träger der Straßenbaulast<br />

dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch<br />

die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen<br />

Grunderwerb durchgeführt hat". Dies ist in der Regel lediglich ein Zustand, der verkehrsicher<br />

ist und keine Gefahr darstellt. Der Zustand soll bei Übergabe protokolliert werden.<br />

Insofern ist die von der Stadt 1996 geforderte Vereinbarung über Mängelfreiheit oder ggf.<br />

Umbau oder Rückbau nicht durchsetzbar, es sei denn, dies war Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens.<br />

Mit der Abstufung gehen von der L 3057 1,003 km und von der L 3472 1,645 km in die Baulast<br />

der Stadt Friedrichsdorf über.<br />

Die durchschnittlichen jährlichen Schätzkosten für die Unterhaltung der abgestuften Teilstrecken<br />

belaufen sich auf ca. 37.700 Euro brutto, basierend auf 19% MWSt., die im Haushalt<br />

2007 zu berücksichtigen sind. Folgende Leistungen sind darin enthalten:<br />

- Winterdienst/Streudienst,<br />

- Straßenreinigung,<br />

- Punktuelle Straßenausbesserungen in Kleinflächen,<br />

- Wartung der Lichtsignalanlagen,<br />

- Gehölzpflege und Grünschnitt,<br />

- Bankette und Gräben mähen,<br />

- Durchlässe und Gräben räumen,<br />

- Regelmäßige Erneuerung der Markierung.<br />

...


Drucksachennummer: 89/2006 (IX) Seite 3 von 3<br />

Aufgrund einer aktuellen Zustandserfassung und Zustandsbewertung liegen die Schätzkosten<br />

für erforderliche Instandsetzungsarbeiten, die voraussichtlich mittelfristig ausgeführt werden<br />

müssen, bei rund 177.100 Euro brutto, basierend auf 19% MWSt., die in das Investitionsprogramm<br />

aufzunehmen sind.<br />

Gemäß § 108 Abs. 3 der hessischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde zum<br />

1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Hierin sind die beiden Teilstrecken noch<br />

aufzunehmen und zu bewerten.<br />

gez. Günter Bastian<br />

Erster Stadtrat


Stadt Friedrichsdorf 19.01.2006<br />

Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />

Aktenzeichen: 961-70 mü-ad<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

8/2006 (VIII)<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 30.01.2006 2.<br />

Zustimmung<br />

Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 1.<br />

geänderte Satzung:<br />

dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 11.<br />

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />

im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der anliegende Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer<br />

Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998 wird als Satzung beschlossen.<br />

Die geänderte Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.<br />

Beschluss Haupt- und Finanzausschuß, 16.02.2006 (s. Niederschrift)<br />

Der anliegende Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer<br />

Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998 incl. der im § 5 Abs. 4 und<br />

§ 7 Abs. 1 b) vorgenommenen Veränderungen wird als Satzung beschlossen. Die geänderte<br />

Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.<br />

Anlage Satzung<br />

Sachdarstellung:<br />

In Ergänzung zur nachfolgenden Sachdarstellung wird auf die Ihnen ebenfalls<br />

vorliegende Sitzungsniederschrift des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.02.2006<br />

verwiesen. In die beiliegende Anlage (Satzungsentwurf) wurde das Ergebnis dieser<br />

Ausschussberatung bereits eingearbeitet.<br />

Aufgrund der sich mittlerweile verfestigenden Rechtsprechung und in Anbetracht der Gefahrenabwehrverordnung<br />

über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 hat der<br />

Hess. Städte- und Gemeindebund sein Muster der Hundesteuersatzung betreffend gefährliche<br />

Hunde geändert. Die Änderung des Hundesteuersatzungsmusters enthält nunmehr die<br />

Anpassung an die sog. Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO. Die vom Hess. Städte- und<br />

Gemeindebund vorgeschlagene Regelung hat folgenden Wortlaut:


Drucksachennummer: 8/2006 (VIII) Seite 2 von 2<br />

„Als gefährliche Hunde gelten:<br />

1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende<br />

Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale<br />

gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,<br />

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,<br />

3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder<br />

4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.<br />

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen<br />

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />

Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier,<br />

Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,<br />

Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano.“<br />

Die anliegende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />

wurde dementsprechend in § 5 Abs. 4 nach dieser Vorgabe geändert. Im Zuge dieser notwendigen<br />

Änderung der Hundesteuersatzung wurden einige §§ überarbeitet und es erfolgten<br />

hier einige Klarstellungen bzw. Erläuterungen der bisherigen Satzung. Die jeweiligen Änderungen<br />

in den §§ wurden als Einfügung kursiv, fett und unterstrichen gekennzeichnet. Als<br />

Besonderheit ist noch in § 6 Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass die Buchstaben b) und c) sich<br />

nunmehr nur noch auf den Tierschutzverein Friedrichsdorf sowie auf das Tierheim Oberursel<br />

beziehen. Damit ist sichergestellt, dass Steuerbefreiungen hier nur noch dem ansässigen<br />

Tierschutzverein bzw. dem auch von der Stadt Friedrichsdorf unterstützten Tierheim Oberursel<br />

zugute kommen.<br />

Anlage<br />

Satzung<br />

gez. Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 1 von 3 -<br />

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />

im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung<br />

sowie der §§ 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils<br />

gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am ..................<br />

nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im<br />

Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 7. November 2003,<br />

beschlossen.<br />

Artikel I<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende der Steuerpflicht<br />

§ 3 (1) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht (§ 10 Abs. 1) mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen<br />

Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von<br />

einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem<br />

1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2<br />

beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten<br />

überschritten worden ist.<br />

§ 3 (2) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen:<br />

(2) Die Steuerpflicht endet (§ 10 Abs. 2) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung<br />

beendet wird.<br />

§ 5 (4) erhält folgende Fassung:<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />

1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft<br />

oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder<br />

ausgebildet oder abgerichtet wurden,<br />

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,<br />

3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder<br />

4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.<br />

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen<br />

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />

Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder<br />

Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino,<br />

Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Bullmastiff, Mastiff, Mastino<br />

Napoletano.“<br />

§ 5 (5) entfällt.


Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 2 von 3 -<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

§ 6 (1) erhält folgende Fassung (Einfügungen kursiv, fett und unterstrichen):<br />

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der<br />

Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.<br />

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den<br />

Merkzeichen "B" (ständige Begleitung ist notwendig), "BL" (Blind), "aG" (außergewöhnlich<br />

gehbehindert) oder "H" (in erheblichem Umfang hilflos) besitzen.<br />

§ 6 (2) Buchstabe b und c erhalten folgende Fassung:<br />

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />

b) Hunde, die in Einrichtungen vom Tierschutzverein Friedrichsdorf vorübergehend<br />

längstens bis zu einem Jahr untergebracht sind.<br />

c) Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim (Oberursel Taunus) erworben wurden,<br />

bis zum Ende des Monats des Folgejahres (ein Jahr), mit Ausnahme der Hunde<br />

nach § 5 Abs. 4.<br />

§ 7<br />

Steuerermäßigung<br />

§ 7 (1) Buchstabe b erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />

(1) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des<br />

für die Stadt Friedrichsdorf geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für<br />

b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden<br />

und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt<br />

Friedrichsdorf anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die<br />

Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und<br />

die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die<br />

Ermäßigung für Schutzhunde gilt nur für kranke, behinderte, taube und hilflose<br />

Personen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn<br />

glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende<br />

Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.<br />

§ 10<br />

Meldepflicht<br />

§ 10 (1) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei<br />

Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von<br />

ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der<br />

Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadtverwaltung unter Angabe der Rasse, der<br />

Abstammung des Tieres und des Namens und der Anschrift der Vorbesitzerin bzw. des<br />

Vorbesitzers schriftlich (Kaufvertrag oder Impfpass) anzumelden. In den Fällen des § 2<br />

Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der<br />

Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.


Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 3 von 3 -<br />

§ 10 (2) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte<br />

Steuervergünstigung, so ist dies der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich<br />

anzuzeigen. Endet die Hundehaltung durch Tod, ist ein schriftlicher Nachweis<br />

(Tierarztbescheinigung) vorzulegen.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2006 in Kraft.<br />

Friedrichsdorf, den ....................................<br />

Der Magistrat<br />

der Stadt Friedrichsdorf<br />

Horst Burghardt<br />

Bürgermeister


Stadt Friedrichsdorf 17.05.2006<br />

Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />

Aktenzeichen: ho-ma<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

86/2006 (IX)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 29.05.2006 2.<br />

Zustimmung<br />

Ortsbeirat Köppern 06.06.2006 4.<br />

dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Ausschuss für Bau, Umwelt 06.06.2006 4.<br />

dafür: 11 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

und Verkehr<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 12.<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese",<br />

Stadtteil Köppern<br />

a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />

b) Satzungsbeschluss<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />

a) Über die im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan<br />

Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“ eingegangenen Stellungnahmen Träger<br />

öffentlicher Belange sowie den eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen<br />

wird, wie in der Spalte „Abwägung“ der beiliegenden Aufstellung aufgeführt ist, beschlossen.<br />

b) Der offen gelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

mit bauplanungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und landschaftsplanerischen<br />

Festsetzungen wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die vorliegende<br />

Begründung wird einschließlich der zu klein a) beschlossenen Abwägung als<br />

offizielle Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen.


Drucksachennummer: 86/2006 (IX) Seite 2 von 2<br />

Sachdarstellung:<br />

Auf eine evtl. Interessenkollision wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Am 11. Dezember 1992 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, für einen Teilbereich<br />

der Flur 13 in der Gemarkung Köppern einen Bebauungsplan zur Sicherung von<br />

Gartenland mit der Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“ aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes<br />

sollte zum einen sein, die dort im Laufe der Jahre illegal entstandenen Kleingartennutzungen<br />

nachträglich zu legalisieren, zum anderen, die dort befindlichen Streuobstwiesen<br />

in ihrem Bestand zu schützen bzw. deren sachgerechte Unterhaltung zu fördern.<br />

Die Weiterbearbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde ausgesetzt, da zu dem Bebauungsplanentwurf<br />

für das „Gewerbegebiet Köppern-Nordost“ eine Verbindung gesehen wurde.<br />

Hier sollten die, unter Umständen umfangreichen, Ausgleichsmaßnahmen für den durch<br />

das Gewerbegebiet evtl. zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen. Mittlerweile<br />

hat sich herausgestellt, dass dies nicht erforderlich ist. Da darüber hinaus inzwischen<br />

eine Rechtsänderung des BauGB eingetreten ist, wonach für neuere Bebauungspläne umfangreiche<br />

Erhebungen vorzunehmen sind, soll der Bebauungsplan noch vor dem Stichtag<br />

20.07.2006 nach „altem“ Recht verabschiedet werden.<br />

Die Bürgerbeteiligung zu dem Bebauungsplanentwurf fand mit Bekanntmachung vom<br />

10.06.1999 unter Darlegung der Ziele und Zwecke in der Taunuszeitung bzw. der Frankfurter<br />

Rundschau statt. Anschließend wurde auf die Dauer von zwei Wochen jedermann allgemein<br />

Gelegenheit zur Erörterung und zur Äußerung zu dieser Planung gegeben. Mit Anschreiben<br />

vom 08.06.1998 waren mit Fristsetzung 13.07.1998 zuvor die Träger öffentlicher Belange<br />

beteiligt worden.<br />

Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen führten zu kleineren Korrekturen ohne die<br />

grundsätzlichen Planungsziele zu verändern. Der so überarbeitete Bebauungsplan wurde mit<br />

Bekanntmachung vom 04.04.2006 in der Zeit vom 11.04.2006 bis einschließlich 11.05.2006<br />

öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.04.2006<br />

unter Beifügung der Planunterlagen über die Auslegung informiert und um Stellungnahme<br />

bis 11.05.2006 gebeten.<br />

Die im Rahmen dieser Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage aufgelistet<br />

und in der Spalte „Abwägung“ mit einem Beschlussvorschlag versehen.<br />

Anlagen*)<br />

1. Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen<br />

2. Begründung<br />

3. Bebauungsplanentwurf mit Textfestsetzungen<br />

*) Die Anlage 3 wird allen Mitgliedern der betreffenden städtischen Gremien nur in<br />

Papierform zugestellt und ist im Intranetverfahren nicht aufrufbar.<br />

gez. Günter Bastian<br />

Erster Stadtrat


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 1 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Stellungnahmen von Privatpersonen<br />

Gert Komischke vom 18.04.2006<br />

Die bestehende Sperrung, Pfosten und Verbote für Kfz aller Art soll beibehalten<br />

werden. Ebenso für den landwirtschaftlichen Weg neben dem Friedhof.<br />

Auch die sonstigen Anfahrten sollten über Dürerweg, Merianweg eingeschränkt<br />

werden.<br />

Abwägung<br />

Verkehrsregelnde Maßnahmen sind nicht durch Bebauungsplan festsetzbar. Unbenommen<br />

dessen ist gemäß der Begründung des Bebauungsplanes keine Änderung<br />

an bestehenden Verkehrswegen vorgesehen.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 2 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Stellungnahmen von Privatpersonen<br />

Irmgard und August Meyer vom 27.04.2006<br />

wir sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Köppern, Flur 13, Flurstück<br />

107 mit 548 m 2 und sind somit von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffen.<br />

Zufällig haben wir erfahren, dass für das Gebiet ein Bebauungsplanverfahren mit<br />

der zukünftigen Nutzung „Kleingartengelände" erstellt wird, dessen Offenlegung<br />

derzeit läuft.<br />

Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes legen wir hiermit<br />

- Widerspruch -<br />

ein und beziehen uns auf das Schreiben des Gemeindevorstandes Köppern vom<br />

4.11.1970 sowie das Schreiben des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf vom<br />

2.12.1974.<br />

Das seinerzeit durch Verzicht auf Bauland gegenüber der Gemeinde Köppern<br />

erworbene Tauschgrundstück Flur 13, Flurstück 107 liegt im Bereich des jetzigen<br />

Bebauungsplanverfahrens, für dessen Nutzung Kleingartengelände festsetzt wird.<br />

Damit tritt die Bedingung gemäß Nachsatz des Schreibens des Gemeindevorstandes<br />

Köppern vom 4.11.1970 ein, worin den Eheleuten Meyer zugesichert<br />

wird, dass für den Fall, dass das Gebiet in dem das Grundstück Flur 13, Flurstück<br />

107 liegt, nicht der Verwendung als Wohngebiet zugeführt wird, ein Austausch mit<br />

einem anderen Gelände erfolgt, dessen Fläche als Bauerwartungsland der Verwendung<br />

als allgemeines Wohngebiet zugeführt wird.<br />

Desweiteren hat die Gemeinde Köppern den Eheleuten Meyer eine Aufstockung<br />

eines Bauplatzes auf eine Grundstücksgröße von 600 m 2 zugesichert.<br />

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf vom 2.12.1974 wurde unser<br />

Anspruch erneut bestätigt und uns von Seiten des Magistrates empfohlen, die<br />

weitere Entwicklung des Gebietes „Eichwiese" abzuwarten, da eine Bebauung<br />

auch in 10 Jahren noch interessant sei.<br />

Die Entwicklung des Gebietes „Eichwiese" geht jedoch aufgrund der jetzigen Planung<br />

als Kleingartengelände in eine andere Richtung und es ist offensichtlich davon<br />

auszugehen, dass eine Ausweisung als Bauland nicht mehr in Betracht<br />

kommt.<br />

Abwägung<br />

Den Anspruch auf Bereitstellung eines Baugrundstücks durch die Stadt Friedrichsdorf,<br />

weil ihr Grundstück, das im Bereich des Kleingartengebietes „Eichwiese“<br />

liegt, nicht mehr einer Wohnbebauung zugeführt werden könne, wurde von<br />

den Einwendern bereits im Jahre 1990 geltend gemacht und entsprechend Klage<br />

erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.08.1994 -<br />

Az.: 9 O B 24/93 - wurde diese Klage abgewiesen.<br />

In diesem Urteil wurde bereits die Tatsache berücksichtigt, dass am 11.12.1992<br />

von der Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

"Kleingartengebiet in der Eichwiese" beschlossen wurde, der lediglich mittels der<br />

Offenlegung zur Rechtskraft gebracht werden soll.<br />

Es wird kein Rechtsgrund gesehen, die bereits in 1994 mit Urteil abgeschlossene<br />

Angelegenheit nochmals aufzugreifen. Hierbei ist anzumerken, dass ein förmlicher<br />

„Widerspruch“ im Offenlegungsverfahren nicht möglich ist. Ein Bebauungsplan<br />

kann erst nach dessen Rechtskraft und dann auch nur durch ein Normenkontrollverfahren<br />

vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel angegriffen werden.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 3 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Stellungnahmen von Privatpersonen<br />

Wir möchten deshalb unseren Anspruch realisieren und bitten Sie, die getroffenen<br />

Zusagen gemäß dem Schreiben vom 4.11.1970 sowie dem Schreiben des<br />

Magistrats der Stadt Friedrichsdorf vom 2.12.1974 einzuhalten und uns ein entsprechendes<br />

Angebot zu unterbreiten.<br />

Abwägung<br />

Insgesamt wird den Einwendungen nicht gefolgt.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 4 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

6 BUND Landesverband Hessen e.V. vom 09.05.2006<br />

wir danken für die Zusendung der Planungsunterlagen und nehmen hierzu<br />

Stellung.<br />

Das Vegetationsgutachten und Entwicklungskonzept ist ausführlich dargestellt.<br />

Bei der Besichtigung des Geländes haben sich für uns jedoch folgende<br />

Fragen gestellt:<br />

Wie wird der Rückbau der bestehenden Hütten geregelt?<br />

Wie sollen die Gärten eingezäunt werden ( Höhe, Art der Zäune, Durchlässigkeit<br />

für Kleintiere)?<br />

Wer soll die Pflege der Streuobstgebiete übernehmen? Die privaten Besitzer,<br />

der Landschaftspflegeverband?<br />

Des weiteren stellen wir fest, dass der B-Plan keine Angaben enthält, in<br />

welchen Punkten dem Entwicklungskonzept gefolgt werden soll und in welchen<br />

nicht. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass beim Umsetzen solcher<br />

Konzepte oft die nötige Kontrolle unzureichend ist. Bei Verstößen gegen<br />

die Auflagen sind meist keine Sanktionen zu erwarten.<br />

Wir bitten Sie deshalb, den B-Plan entsprechend zu ergänzen, damit die<br />

Planungsziele erreicht werden. Der heutige gute ökologische Zustand dieses<br />

Gebietes wird durch die Flächennutzungsplanung - so fürchten wir -<br />

sowieso an Wert verlieren.<br />

1. Der Rückbau der bestehenden Hütten wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />

von der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen veranlasst, in denen<br />

keine Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan besteht.<br />

2. Die Einzäunung der Gärten ist im Bebauungsplan so beschrieben, dass<br />

Maschendraht- und Wildschutzzäune mit einer max. Höhe von 1,50 m sowie<br />

lebende Hecken (nur Laubgehölze) zulässig sind. Alle Einfriedungen<br />

sind zu begrünen.<br />

3. Die Pflege der Streuobstflächen obliegen grundsätzlich den Eigentümern.<br />

Das Entwicklungskonzept hat in die Bebauungsplanfestsetzungen Eingang<br />

gefunden. Da ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung darstellt und keine<br />

grundsätzliche Verpflichtung der Eigentümer enthält, bestimmte Maßnahmen<br />

in Angriff zu nehmen, ist der Plangeber bei der Umsetzung in der Regel auf<br />

den „guten Willen“ der beteiligten Eigentümer angewiesen. Bebauungsplanfestsetzungen<br />

sind nur in dem explizit vorgefertigten Rahmen des § 9 des<br />

BauGB möglich. Sollten Verstöße gegen Bebauungsplanfestsetzungen festgestellt<br />

werden, so besteht eine rechtliche Handhabe für die Ahndung durch<br />

die Bauaufsichtsbehörde. Soweit Flächen im Eigentum der Stadt<br />

Friedrichsdorf stehen, wie z.B. ein Grundstück im südlichen Bereich, so<br />

können die Maßnahmen zielgerichtet durch die Stadt umgesetzt werden. Bei<br />

privaten Weiden besteht allerdings keine Möglichkeit, die im<br />

Entwicklungskonzept angesprochene Beweidung juristisch durchzusetzen.<br />

Allerdings stellt der Bebauungsplan einen Rahmen und einen<br />

Maßnahmenkatalog zur Verfügung, der einen Großteil des<br />

Entwicklungskonzeptes zu verwirklichen hilft. Insofern wird nicht befürchtet,<br />

dass der heutige gute ökologische Zustand sich wesentlich verändern wird,<br />

sondern, im Gegenteil, langfristig eine Sicherung für den Naturhaushalt und<br />

die Naherholung der Bevölkerung wichtigen Beitrag leistet.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 5 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

12 Deutsche Telekom AG vom 09.05.2006<br />

gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.<br />

Wir geben jedoch folgenden fachlichen Hinweis:<br />

In Bezug auf § 3 II 2 BKleingartenG gehen wir davon aus das kein dauerhaftes<br />

Wohnen in der Anlage gestattet ist, Die DTAG T-COM lehnt daher<br />

die Errichtung von Festnetzanschlüssen in den einzelnen Lauben ab.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die Annahme, dass kein dauerhaftes Wohnen in der Anlage gestattet ist, ist richtig.<br />

Die Ablehnung der Deutschen Telekom, Festnetzanschlüsse in den einzelnen<br />

Lauben zu installieren, wird aus diesem Grund begrüßt.<br />

22 Landesamt für Denkmalpflege Hessen vom 05.05.2006<br />

gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf werden von Seiten unserer Behörde<br />

keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht.<br />

Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie<br />

folgt aufzunehmen:<br />

„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem<br />

Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege,<br />

oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen."<br />

Die Abteilung für Bau- und Kunstdenkmalpflege unseres Amtes wird gegebenenfalls<br />

gesondert Stellung nehmen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Dem wird gefolgt. Der Leitsatz wird unter „Hinweise“ in den Plan übernommen.<br />

24 iesy Hessen GmbH & Co. KG vom 25.04.2006<br />

gegen den o.g. Bebauungsplan werden von unserer Seite aus keine Bedenken<br />

bzw. Anregungen vorgebracht.<br />

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet Versorgungsleitungen<br />

der iesy Hessen GmbH befinden die bei der Ausführung<br />

der Arbeiten zu berücksichtigen sind.<br />

Für weiter Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Wird zur Kenntnis genommen, evtl. Versorgungsleitungen der iesy Hessen GmbH<br />

werden von der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 6 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

27 Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Amt für Kreisplanung<br />

und Controlling 02.05.2006<br />

zu dem o.g. Bebauungsplanverfahren wird seitens des Kreisausschusses<br />

des Hochtaunuskreises folgende Stellungnahme abgegeben:<br />

Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz:<br />

Das Plangebiet liegt in der Zone III B eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes<br />

für die Gewinnungsanlage „Brunnen Hutfabrik" der Stadtwerke<br />

Friedrichsdorf. Die Bestimmungen der Schutzverordnung vom<br />

24.09.1998 sind daher strengstens zu beachten.<br />

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen,<br />

für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über Anwendungsverbote<br />

für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz - Anwendungsverordnung)<br />

für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot<br />

besteht, ist in dieser Schutzzone verboten.<br />

In den Planentwurf ist ein geeigneter Hinweis aufzunehmen.<br />

In den Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird vorgeschrieben, Dachoder<br />

Oberflächenwasser aufzufangen und für Zwecke, die mit der gärtnerischen<br />

Nutzung in Zusammenhang stehen, zu verwenden. Die Festsetzung<br />

wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.<br />

Generell wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 42 (3) des Hessischen<br />

Wassergesetzes (HWG) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser,<br />

von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche<br />

und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser<br />

soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet<br />

oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser<br />

oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben<br />

werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren<br />

zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche<br />

oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die<br />

Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufge-<br />

Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die Regelungen des § 42 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes sind bekannt.<br />

Wie gutachterlich festgestellt wurde, sind die Böden kaum geeignet, Oberflächenwasser<br />

zu versickern. Insofern wurde von einer entsprechenden Festsetzung abgesehen.<br />

Der Anregung kann insoweit nicht gefolgt werden.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 7 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

nommen werden.<br />

Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />

abgegeben:<br />

Auf großflächige Einzäunungen im Bereich der Streuobstwiesen sollte verzichtet<br />

werden, da sie der Offenhaltung des Plangebietes und der Nutzung<br />

als Naherholungsgebiet entgegenstehen.<br />

.<br />

Dem wird gefolgt. Im Bereich der „Streuobstwiesen“-Festsetzung wurde die ursprünglich<br />

vorgesehene Möglichkeit, 2 m² große Geräte-Verschläge sowie 1,5 m<br />

hohe Einfriedung zu errichten, herausgenommen.<br />

28 Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Amt für den Ländlichen<br />

Raum vom 11.05.2006<br />

in o.g. Bauleitverfahren werden von hier die öffentlichen Belange der<br />

Landwirtschaft und des Forstes vertreten.<br />

Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind einbezogen.<br />

Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen vorhandene „Gärten" sowie<br />

Obstbauflächen (Streuobst) planerisch geordnet werden.<br />

Bereits mit Schreiben vom 20.07.1998 -Aktenz.: 30.0.6.2-B-109/98- hat<br />

das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft<br />

Usingen, aus landwirtschaftlicher / landschaftspflegerischer Sicht keine<br />

grundsätzlichen Bedenken erhoben.<br />

Zum Planwerk Stand 05.04.2006 ergeben sich folgende Anregungen:<br />

Der mit dem Symbol Streuobst versehene Bereich ist nach der Legende<br />

des Kartenteiles zum Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 9 BauGB festgesetzt.<br />

Allerdings fehlt offensichtlich die Spezifizierung nach der Gesetzesnorm.<br />

Landwirtschaftlich ist Streuobst ein landwirtschaftlicher Nutzbiotop<br />

der historisch zur landwirtschaftlichen Fläche zählt.<br />

Folglich wäre bauplanungsrechtlich die Einordnung nach § 9 (1) 18 a<br />

BauGB zu treffen.<br />

Der Anregung wird gefolgt. Zur Klarstellung wird aufgenommen, dass es sich um<br />

eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Fläche und Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) handelt.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 8 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

In vorliegendem Falle beinhalten die Festsetzungen aber Bewirtschaftungsregelungen,<br />

für die es nach hiesiger Auffassung keine städtebaulichen<br />

Gründe gibt, z.B. Mahd, Wahl der Obstarten etc. Landwirtschaftliche<br />

Flächen müssen gemäß der Legaldefinition Landwirtschaft im Sinne des §<br />

201 BauGB zu bewirtschaften sein. D. h. nach guter fachlicher Praxis im<br />

Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft.<br />

Wenn wie hier Naturschutzgründe maßgebend für die Flächennutzung<br />

sind, sollte eine Festsetzung der Flächen nach § 9 (1) 20 BauGB -Fläche<br />

oder Maßnahme zum Schutz zur<br />

Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft- getroffen werden.<br />

Es wird angeregt das Planwerk entsprechend zu qualifizieren, bzw. bei<br />

Festsetzung nach § 9 (1) 18 a BauGB, den Planungswillen auf städtebauliche<br />

Gründe zu reduzieren.<br />

29 Kreisbauernverband Hochtaunus e.V. vom 10.04.2006<br />

nach Durchsicht der uns überlassenen Unterlagen teilen wir Ihnen mit,<br />

dass aus berufsstädischer Sicht keine Bedenken gegen die Planungen bestehen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

36 Magistrat der Stadt Rosbach v.d.H. vom 11.05.2006<br />

zu o.g. Bebauungsplanentwurfwerden unsererseits weder Anregungen<br />

noch Bedenken vorgebracht<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

38 Süwag vom 21.04.2006<br />

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 07.04.2006 und die übermittelten<br />

Planunterlagen und nehmen zu dem betreffenden Bebauungsplan wie folgt<br />

Stellung:<br />

Gegen Ihre Projektierung haben wir weder Anregungen noch Einwände<br />

vorzubringen. Für eventuell noch anstehende Fragen stehen wir Ihnen je-<br />

Wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 9 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

derzeit gerne zur Verfügung.<br />

39 Mainova AG vom 03.05.2006<br />

wir haben Ihre Unterlagen geprüft und teilen Ihnen mit, dass die Netzdienste<br />

Rhein-Main im ausgewiesenen Geltungsbereich über keinerlei Anlagen<br />

verfügt und damit auch keine Einwände hervorzubringen hat.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

44 Regierungspräsidium Darmstadt vom 19.05.2006<br />

unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich zu dem o.g. Bebauungsplanentwurfaus<br />

der Sicht der Raumordnung und Landesplanung<br />

wie folgt Stellung:<br />

Der Plangeltungsbereich des o.g. Bebauungsplanentwurfes liegt innerhalb<br />

des im Regionalplan Südhessen (neu veröffentlicht im StAnz. 37/2004 vom<br />

13. September 2004) ausgewiesenen Regionalen Grünzuges sowie des<br />

Bereiches für die Grundwassersicherung. Grundsätzlich sind innerhalb der<br />

im RPS ausgewiesenen Regionalen Grünzüge gärtnerische Nutzungen<br />

möglich. Gegen die geplanten Streuobstwiesen-, Obstgärten- und Kleingartennutzungen<br />

bestehen daher aus regionalplänerischer Sicht keine Bedenken.<br />

Ich rege jedoch an, aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbildes<br />

und der Zugänglichkeit des Landschaftsraumes auf Einfriedungen zumindest<br />

im Bereich; der Streuobstwiesen und Obstgärten zu verzichten.<br />

Aus planungsrechtlicher Sicht weise ich daraufhin, dass die textlichen<br />

Festsetzungen bezüglich der Mindestgröße der Gartengrundstücke widersprüchlich<br />

sind. Die gemeinschaftliche planungsrechtliche Festsetzung für<br />

die Streuobstwiesen, Obstgärten und Kleingärten legt die Mindestgröße<br />

der Grundstücke mit 500 m 2 fest. In den textlichen Festsetzungen zu den<br />

Kleingärten und Obstgärten werden jedoch Regelungen für die Zulässigkeit<br />

von Gartenhütten auf Grundstücken mit einer Flächengröße von weniger<br />

als 500 m 2 bzw. 300 m 2 getroffen. Die widersprüchlichen Festsetzungen<br />

sollten im Sinne einer eindeutigen Planung korrigiert werden.<br />

Dem wird teilweise gefolgt. Im Bereich der „Streuobst“-Festsetzung, wird die Möglichkeit,<br />

Einfriedungen zu errichten, aus den Bebauungsplanfestsetzungen gestrichen.<br />

Bei den „Obstgärten“ soll dies jedoch beibehalten werden, da sie in die<br />

Festsetzung „Kleingärten“ übergehen. Hier soll die Möglichkeit, den Obstertrag<br />

durch eine Einfriedung zu schützen, zu Lasten der „offenen“ Landschaft bewußt<br />

ermöglicht werden.<br />

Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. Insoweit sich Festsetzungen auf eine<br />

andere Mindestgröße als 500 m² beziehen, werden sie korrigiert. Der Anregung<br />

wird gefolgt.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 10 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den o.g Bebauungsplanentwurf<br />

Bedenken.<br />

Diese Bedenken richten sich gegen die Zulässigkeit von Zäunen und Hütten<br />

auf Flächen, die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Osttaunus"<br />

liegen.<br />

Auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird angeführt,<br />

dass es ein Verlust sei, „...die Flächennutzung der bemerkenswerten Kulturlandschaft<br />

völlig zu verändern und die Öffentlichkeit... durch die Ausdehnung<br />

hoher Zäune und Hecken auszuschließen". Dennoch wird die Errichtung<br />

von 1,5m hohen Zäunen und Hütten zugelassen. Dies ist m.E. ein<br />

Widerspruch.<br />

Ebenso würde die Errichtung von Garten- bzw. Gerätehütten zu einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, wodurch der<br />

Charakter der offenen Landschaft verloren ginge. Aufgrund der ortsnahen<br />

Lage ist die Notwendigkeit von Gerätehütten zudemnicht nachvollziehbar.<br />

Sowohl die Zäune als auch die Hütten sind innerhalb des LSG's nicht zulässig<br />

und widersprechen insbesondere dem Schutzzweck, die Landschaft<br />

a!s störungsfreien und frei zugänglichen Erholungsraurn sowie das Landschaftsbild<br />

für die stille naturbezogene Erholung zu erhalten.<br />

Der Großteil der Flächen im LSG ist weder von Hütten noch von Zäunen<br />

beeinträchtigt und besitzt zahlreiche Lebensräume (Streuobst, Hecken,<br />

Feldgehölze), die unter dem Schutz des § 15d HENatG stehen. Auch die<br />

Darstellungen des Landschaftsplanes weisen den gesamten Bereich als<br />

„Biotopverbundgebiet mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung<br />

von Naturschutzmaßnahmen" aus. Ein Großteil des Bereiches wird weiterhin<br />

als Flächen dargestellt, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

umgesetzt werden sollen.<br />

Eine Aufhebung des Landschaftsschutzes, ohne die der Bebauungsplan<br />

keine Rechtskraft erlangen kann, kann aus den o.g. Gründen für die vorgelegte<br />

Planung daher nicht in Aussicht gestellt werden.<br />

Aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Wiesbaden bestehen gegen den<br />

Bebauungsplanentwurf keine Bedenken.<br />

Wie bereits erläutert, wurde die Möglichkeit, 2 m² große Geräte-Verschläge und<br />

Einfriedungen im Bereich der Fläche, die mit „Streuobstwiese“ bezeichnet ist, zu<br />

errichten, gestrichen.<br />

Der Anregung wird insoweit gefolgt, dass auch im Bereich der „Obstgärten“-<br />

Festsetzung die oben beschriebenen 2 m²-Hütten aus der Zulässigkeit gestrichen<br />

werden. Allerdings soll dort aus den genannten Gründen die Möglichkeit, eine<br />

Einfriedung zu errichten, erhalten bleiben.<br />

Nicht gefolgt wird der Anregung in den Bereichen, die mit „Kleingärten“ bezeichnet<br />

sind. Hier besteht bereits eine Kleingartenstruktur, die erhalten und nicht aufgegeben<br />

werden soll. Zum Schutz der kleingärtnerischen Nutzung soll hier auch eine<br />

Einfriedung bis 1,5 m Höhe, die vollflächig zu begrünen ist, erlaubt sein. Im Anschluss<br />

an das Planverfahren wird die Herausnahme dieses Teilbereiches aus<br />

dem Landschaftsschutz, wie es bereits im Westteil des Plangebietes geschehen<br />

ist, beantragt. Denkbar wäre auch eine jeweilige Ausnahmegenehmigung im Einzelfall,<br />

die dann über die untere Naturschutzbehörde zu beantragen wäre.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 11 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

50 Stadtwerke Friedrichsdorf vom 13.04.2006<br />

Hinweise und Anregungen gibt es zum o. g. Bebauungsplan von Seiten<br />

der Stadtwerke nicht.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

51 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt Rhein/Main vom<br />

18.05.2006<br />

zu der vorgelegten Planung werden seitens des Planungsverbandes Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main keine Bedenken erhoben.<br />

Im wirksamen Flächennutzungsplan des Umlandverbandes ist der Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanentwurfs als „Fläche für die Landwirtschaft<br />

Acker, Wiese, Weide, Ödland“ dargestellt.<br />

Im Landschaftsplan des Umlandverbandes (2000) ist der gesamte Bereich<br />

als „Biotopverbundgebiet mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung<br />

von Naturschutzmaßnahmen“ und als „Gebiete, bei denen besondere<br />

Formen der Pflege oder der Bewirtschaftung sicherzustellen sind“ - im<br />

westlichen Teil „Ökologisch bedeutsames Grünland“, im östlichen „Streuobst“<br />

- dargestellt. Ein Großteil der Flächen ist außerdem als „Fläche für<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Vorschläge des Planungsträgers und<br />

Übernahme aus Planentwürfen“ dargestellt. Bei ca. 80 % der Flächen handelt<br />

es sich um gemäß § 15d HENatG geschützte Lebensräume und Landschaftsbestandteil.<br />

Bis auf den westlichen Ortsrandbereich und den südlichen<br />

Teil liegt das Planungsgebiet im Landschaftsschutzgebiet Osttaunus.<br />

Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht im westlichen und südlichen<br />

Teilbereich auf ca. 4 ha die Zweckbestimmung „Kleingärten“ mit der Zulässigkeit<br />

von Gartenhütten mit Freisitz (max. Grundfläche 12 m²) vor. Eine<br />

Festsetzung als „Grünfläche“ ist nicht vorgesehen. Da gemäß textlichen<br />

Festsetzungen primär eine gärtnerische Nutzung und eine Sicherung des<br />

Obstbaumbestandes vorgesehen ist, wird davon ausgegangen, dass diese<br />

als aus der FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ entwickelt angesehen<br />

werden können.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 12 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

Grundsätzlich orientiert sich die Gesamtkonzeption an den Zielsetzungen<br />

des Landschaftsplanes, sie weicht jedoch mit der Festsetzung von Kleinund<br />

Obstgärten von den Darstellungen ab. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass die vorgesehenen Maßnahmen und zulässigen Nutzungen - insbesondere<br />

hinsichtlich der 15d-Biotope und der Lage des überwiegenden<br />

Teils der Flächen im Landschaftsschutzgebiet Osttaunus - mit der unteren<br />

und oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind und dazu dienen, die<br />

Entwicklung in diesem Bereich im Sinne der landschaftsplanerischen und<br />

naturschutzrechtlichen Zielsetzung zu lenken.<br />

Es wird angeregt, die Begründung zum Bebauungsplan bezüglich der Abweichung<br />

vom Flächennutzungs- und Landschaftsplan und der naturschutzrechtlichen<br />

Abstimmung zu ergänzen und differenzierter zu erläutern<br />

und hinsichtlich des Naturschutzrechtes (§ 15d HENatG ) zu aktualisieren.<br />

Darüber hinaus wird angeregt, auf die Zulässigkeit von Gerätehütten im<br />

Bereich der Obstwiesen zu verzichten, da es sich dort um eine Vielzahl<br />

kleinparzellierter Grundstücke handelt, so dass eine Menge neuer Hütten<br />

zu befürchten wäre, was dem Vorrang von Natur und Landschaft zuwiderlaufen<br />

würde.<br />

Im Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Regionalen Flächennutzungsplanes<br />

ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher als „Ökologisch<br />

bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“<br />

/ „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ vorgesehen. Mit der Oberen<br />

Naturschutzbehörde ist zu klären, ob und wie die Darstellung im Bereich<br />

der Kleingartenfestsetzung nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />

ggf. angepasst werden muss.<br />

Diese Ausführungen werden bestätigt. Grundsätzlich soll der Plan dazu dienen,<br />

die Entwicklungsziele des Landschafts- und Naturschutzes, allerdings unter Berücksichtigung<br />

der Wünsche und Vorstellungen der Nutzer, die an eine praxisgerechte<br />

Unterhaltung geknüpft sind, wirkungsvoll umzusetzen.<br />

Der Anregung, die Begründung entsprechend zu ergänzen, wird gefolgt,.<br />

Wie bereits oben beschrieben, wird dem gefolgt. Im Bereich der „Obstwiese“ wird<br />

auf die Zulassung von Gerätehütten und Einfriedungen verzichtet.<br />

Der Anregung wird gefolgt. Es ist vorgesehen, nach Satzungsbeschluss für Teilbereiche<br />

des Plangebietes eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet zu<br />

beantragen.<br />

Keine fristgemäßen Stellungnahmen sind eingegangen von:<br />

Nr. 20 Hessisches Forstamt Butzbach<br />

Nr. 53 Vogelschutzbeauftragter Wolfgang Weber


Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 1 von 5 -<br />

STADT FRIEDRICHSDORF<br />

Entwurf<br />

BEBAUUNGSPLAN NR. 221<br />

„KLEINGARTENGEBIET IN <strong>DER</strong> EICHWIESE“<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Magistrat der Stadt Friedrichsdorf<br />

Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />

Postfach 13 40, ⋅ 61364 Friedrichsdorf<br />

Tel. 06172 / 731-237 Fax: 06172 / 731-306<br />

E-Mail: robert.hohmann@friedrichsdorf.de


Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 2 von 5 -<br />

Einleitung<br />

Durch die voranschreitende Verdichtung von bestehenden sowie die Neuausweisung von<br />

Wohnbaugebieten ist in den letzten 20 Jahren in Friedrichsdorf die Nachfrage nach<br />

Kleingärten stetig gestiegen. Außer im Jahre 1982 (Kleingartenanlage Petterweiler Holzweg)<br />

wurde in den letzten 35 Jahren kein neues Kleingartengebiet ausgewiesen. Da Bedarf und<br />

Angebot insofern auseinander gehen, sind in vielen Bereichen Friedrichsdorfs illegale<br />

Gärten, d.h. ohne entsprechende Genehmigungen nach Bau- und Naturschutzrecht,<br />

entstanden.<br />

Diese Situation ist landesweit zu beobachten. Tatsächlich ist es ist allerdings in den<br />

seltensten Fällen planerischer Wille der jeweiligen Gemeinden, die so entstandenen Gärten,<br />

die durchaus über soziale und landschaftspflegerische Funktionen verfügen, zu beseitigen.<br />

Auf der anderen Seite sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, gegen die Illegalität<br />

vorzugehen. Um hier für Rechtssicherheit zu sorgen, hat das Hess. Ministerium für<br />

Wirtschaft , Verkehr und Landesentwicklung mit Erlaß v. 11.3.1998 die Gemeinden<br />

aufgefordert, die planerisch gewollten Gartenflächen mit entsprechenden Bebauungsplänen<br />

abzusichern.<br />

Um dem geschilderten Bedarf Rechnung zu tragen, sollen gem. Stadtverordnetenbeschluß<br />

in allen Stadtteilen entsprechend den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen<br />

Flächenzahlen Kleingartenanlagen ausgewiesen werden. Im Stadtteil Köppern ist hierfür in<br />

erster Linie das Gebiet „In der Eichwiese“ vorgesehen.<br />

1. Ausgangssituation<br />

Die „Eichwiese“ wird begrenzt vom Waldrand (Gemeinde Rosbach) im Norden, von dem<br />

Gewerbegebiet „Otto-Hahn-Str.“ im Osten, der Ortsrandbebauung Köpperns im Süden und<br />

Westen. Die ca. 10 ha große Gesamtfläche stellt sich als Einschnitt des Ortsrandes dar und<br />

bietet, neben dem Freizeitwert für Spaziergänger, für die Grundstücksbesitzer durch die<br />

Ortsnähe ideale Voraussetzungen für eine Nutzung als Gartenland. Im Laufe der Jahre<br />

haben sich dort Gartenanlagen mit entsprechenden Hüttenaufbauten etabliert. Viele<br />

Grundstücke wurden mit einem dauerhaften Zaun eingefriedet. Trotz relativ weniger Hütten<br />

ist die Prägung durch die gärtnerische Nutzung präsent.<br />

Neben den Gärten existieren noch in bedeutendem Umfang Brachflächen, Grünland und<br />

Obstwiesen. Der Hauptanteil der Obstbäume befindet sich im östlichen und nördlichen<br />

Bereich Richtung Waldrand. Bei dem gesamten Obstbaumbestand ist eine Vernachlässigung<br />

der Pflege zu beobachten.<br />

2. Bestehende Planungen<br />

Die Fläche ist<br />

- im Regionalplan Südhessen 2000 als „Regionaler Grünzug“,<br />

- im Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Frankfurt Region Rhein-Main als<br />

„Fläche für die Landwirtschaft - Streuobst“,<br />

- im Landschaftsplan des Planungverbandes als „Streuobstfläche“ bzw. „ökologisch<br />

bedeutsames Grünland mit vorrangigem Handlungsbedarf zur Umsetzung von<br />

Naturschutzmaßnahmen“ dargestellt und


Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 3 von 5 -<br />

- mit seinem östlichen und nördlichen Teil in der Landschaftsschutzverordnung<br />

„Osttaunus“ enthalten.<br />

3. Planungsziele<br />

Die „Eichwiese“ dient – neben der Funktion für den Naturhaushalt – durch ihre Lage in einem<br />

erheblichen Maße der Naherholung der Bewohner des Stadtteiles Köppern.<br />

Obstbaumgrundstücke und Gärten, die unterhalten und gepflegt werden, stellen für den<br />

Betrachter ein wertvolles Landschaftsbild dar.<br />

Durch die Bauleitplanung soll für die Eigentümer der Obstbaumgrundstücke und der bereits<br />

existierenden Gärten eine Grundlage für den Fortbestand der Anlagen und damit ein<br />

Vertrauensschutz für die investierten Aufwendungen und Anreiz für zukünftige<br />

Aufwendungen hergestellt werden.<br />

4. Planungsinhalte<br />

In vielen Fällen wird von den Eigentümern beklagt, daß durch Obstdiebstahl der Ertrag an<br />

den Obstbaumgrundstücken gleich Null ist. Dies liegt wiederum an dem Verbot, die<br />

Obstbaumgrundstücke einzufrieden. Als Ergebnis dessen ist die Vernachlässigung der<br />

Pflege dieser Grundstücke festzustellen.<br />

Um hier für die Eigentümer eine gewisse Attraktivität zu schaffen, die Obstbaumgrundstücke<br />

zweckentsprechend zu unterhalten, war ursprünglich geplant, dort Unterstellmöglichkeiten<br />

und Einfriedungen zuzulassen. Diese Planung stieß auf den erheblichen Widerstand der<br />

Fachbehörden im Bereich Landschafts- und Naturschutz; sowohl im Rahmen der<br />

frühzeitigen Beteiligung als auch im Offenlegungsverfahren.<br />

Da mit den entsprechenden Zustimmungen nicht zu rechnen ist, wurde im Bereich, der mit<br />

„Streuobstwiesen“ bezeichnet ist, auf die ursprünglich für zulässig erklärten 2-m²-Geräte-<br />

Verschläge sowie die Einfriedungen verzichtet. Auch im „Obstgärten“-Bereich wurden die<br />

o.g. Geräte-Verschläge gestrichen. Allerdings soll hier – gerade, weil die Flächen in<br />

„Kleingarten“-Nutzungen übergehen - an der Zulässigkeit von Einfriedungen festgehalten<br />

werden, um die oben geschilderten Pflegeanreize mit der Möglichkeit des<br />

Eigentumsschutzes zu fördern.<br />

Das selbe gilt für die bereits entstandenen Gärten. Hier soll der Freizeitwert für den<br />

Eigentümer erhöht werden, indem Gartenhütten bis zu einer Grundfläche von 12 m² zulässig<br />

sind. Um eine beliebige Anzahl von Hütten zu vermeiden, wird die Mindestgröße des<br />

dazugehörigen Gartens auf 500 m² festgesetzt. Ansonsten sind nur Geräteunterstände bis 2<br />

m² zugelassen. Diese Mindestgrößen-Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des BauGB gilt im<br />

übrigen für alle Grundstücke im Planbereich.<br />

Der Anregung, eine Festsetzung aufzunehmen, daß vorhandene Nadelgehölze ab<br />

Rechtskraft des Bebauungsplanes sukzessiv zu entfernen sind, wurde gefolgt, da sie<br />

standortfremd und dem Landschaftsbild abträglich sind.<br />

Auch wurde auf Anregung des Forstamtes eine Kleingartenausweisung mit Baugrenze im<br />

Nordwesten durch eine Ausweisung als Streuobstwiese ersetzt, da zum einen die<br />

Hüttenaufbauten den erforderlichen Waldabstand (Baumfallgrenze 35 m) nicht einhalten<br />

können. Da sich ausschließlich Streuobstwiesen im angrenzenden Bereich befinden,<br />

erscheint es zum anderen sinnvoll, hier eine geschlossene Streuobstwiese als planerische<br />

Zielsetzung zu definieren,<br />

Bei der Entwicklung der Gartenbereiche wird davon ausgegangen, daß keine kleinen Gärten<br />

nach der strengen Ordnung des Bundeskleingartengesetzes mit genau festgelegten<br />

Teilparzellen, Vereinshaus und der damit verbundenen relativ hohen Dichte entstehen


Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 4 von 5 -<br />

sollen. Vielmehr sollen die gewachsenen Strukturen der bisherigen Kleingartennutzung im<br />

Rahmen von Privatgärten behutsam weiterentwickelt werden. Die im Bebauungsplan<br />

verwendete Bezeichnung „Kleingarten“ meint insofern eigentlich das, was landläufig unter<br />

einem „normalen“ Garten verstanden und im Bereich der Flächennutzungsplanung mit<br />

„wohnungsferne Gärten“ bezeichnet wird.<br />

Hier ist weder die Verlegung von Be- und Entwässerungsanlagen, noch die großflächige<br />

Ausweisung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Der Bebauungsplanentwurf soll<br />

lediglich den Zulässigkeitsrahmen für die Kleingartennutzung bilden, indem er als “einfacher”<br />

Bebauungsplan sich auf die Festsetzungen der Haupterschließungswege, der Gestaltung<br />

der Gartenhütten und Einfriedungen, sowie Pflanzfestsetzungen mit dem Gebot des<br />

Auffangens von Regenwasser beschränkt.<br />

Der Bebauungsplanentwurf wurde auf verschiedene Anregungen hin um eine<br />

Bestandsdarstellung der Gartenhütten ergänzt. Weiterhin wurde eine Erfassung der<br />

Baumstandorte und der Gärten angefügt.<br />

Folgende Flächenaufteilung ist nach dem B-Plan-Entwurf vorgesehen:<br />

„Streuobstwiesen“ - 38.700 m²<br />

„Obstgärten“ - 12.700 m²<br />

„Feldgehölz“ - 2.500 m²<br />

„Kleingärten“ - 39.000 m²<br />

vorhandene Wegeflächen - 7.700 m²<br />

Summe: 100.600 m²<br />

Im Bebauungsplangebiet, insbesondere im nördlichen Planbereich (Waldrand), ist ein hoher<br />

Obstbaumbestand anzutreffen. In Gesprächen mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde<br />

Einigkeit erzielt, diesen wertvollen Baumbestand zu schützen und dessen Pflege<br />

festzuschreiben. Aufgrund der Bestandsaufnahme sind nur die zur Ortsrandbebauung hin<br />

orientierten Grundstücke für eine Kleingartennutzung geeignet, was in Anbetracht des relativ<br />

großen Plangebietes dennoch auskömmlich ist. Insofern wurden in dem<br />

Bebauungsplankonzept 3 verschiedene Nutzungskategorien, nämlich “Streuobstwiesen”,<br />

“Obstgärten” und “Kleingärten” unterschieden.<br />

Während bei den “Streuobstwiesen” nur die Obstbaumbewirtschaftung zulässig ist, steht bei<br />

den vorgesehenen “Kleingärten” die Grabelandfunktion im Vordergrund.<br />

Die mit “Obstgärten” bezeichneten Bereiche stellen eine Mischung zwischen diesen beiden<br />

Nutzungsbereichen dar. Es handelt sich hierbei um Grundstücke mit Obstbaumbestand, der<br />

erhalten werden soll; die Grundstücke sollen dennoch einer Bodenbewirtschaftung<br />

zugänglich sein.<br />

Gerade im Bereich der Fläche zwischen den Flurstücken 135/1 und 109 soll so ein<br />

fließender Übergang zwischen Grabegärten und den Obstwiesen hergestellt werden. Der<br />

gegebenen Anregung, hier auf Grabegärten in der Ortsrandlage zu verzichten, wird aus<br />

diesem Grund nicht gefolgt.<br />

5. Landschaftsplanung<br />

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in 2001 ein Vegetationsgutachten<br />

mit Entwicklungskonzept für den Planbereich beauftragt. Hiermit wird der Forderung nach<br />

einer integrierten Landschaftsplanung Rechnung tragen. Das Entwicklungskonzept hat


Anlage 2 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 5 von 5 -<br />

weitgehenden Eingang in die Planung gefunden. In einzelnen Bereichen konnte es im<br />

Rahmen der Gesamtschau nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Hiervon sind<br />

insbesondere die im Konzept enthaltenen Weideflächen sowie kleinere Bereiche, für die eine<br />

Gartennutzung empfohlen wird, betroffen.<br />

Das Konzept betrachtet realitätsnah nicht nur die Anforderungen, die nach der reinen Lehre<br />

an eine möglichst vom Menschen unbeeinflußte Landschaft zu stellen sind. Es geht vielmehr<br />

bei der „Eichwiese“ von einer Kulturlandschaft aus, die die Felder<br />

- Erholung für Spaziergänger<br />

- Erholung und Betätigungsfeld für Gärtner<br />

- Aufgaben für Hobby- und andere Landwirte<br />

- Heimat für die Bewohner der Nordhälfte von Köppern<br />

gleichermaßen berücksichtigt. Dies steht auch im Einklang mit den eingangs geschilderten<br />

Planungszielen.<br />

Das Entwicklungskonzept mit seiner umfangreichen Bestandserfassung ist wichtige<br />

Grundlage der vorliegenden Bebauungsplanung. Es enthält eine überschlägliche Bewertung<br />

der Eingriff/Ausgleichsproblematik nach AAV. Diese kommt zu dem Schluß, daß einem<br />

Eingriff mit ca. – 124.000 Punkten eine Verbesserung von + 600.000 Punkten<br />

gegenüberstehen.<br />

Zur Realisierung der grundsätzlichen Ziele des Konzeptes müssen Einschränkungen in Kauf<br />

genommen werden. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben klargestellt, daß bei<br />

unzureichendem Schutz Ihrer Flächen vor unbefugten Betreten und vor Obstdiebstahl das<br />

Interesse an einer plangemäßen Unterhaltung der Obstbaumflächen gering ist. Daher wurde<br />

bewußt im Bereich „Obstgärten“ die Errichtung einer Einfriedung zugelassen. Doch selbst<br />

wenn im vorliegenden B-Planentwurf nicht alle der „reinen Lehre“ entsprechenden<br />

Maßnahmen umgesetzt werden können, verbleibt dennoch eine positive Bilanz.<br />

Das Entwicklungskonzept, das eng mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurde,<br />

wird in Zukunft entsprechend der Erfahrungen mit dem hier in die Wege geleiteten<br />

Planungsrecht fortgeschritten werden. Zur Übersicht wird es – samt des<br />

Vegetationsgutachtens – als Anlage beigefügt.<br />

6. Erschließung<br />

Die genannten Erschließungswege befinden sich bereits heute in einem befahrbaren<br />

Zustand. Zusätzliche Verkehrsflächen sind nicht vorgesehen. Für die teilweise notwendig<br />

werdende Begradigung bzw. Einebnung der wassergebundenen Decke werden Kosten von<br />

ca. 20.000,00 € entstehen.<br />

Friedrichsdorf im Mai 2006<br />

Anlagen


Stadt Friedrichsdorf 18.05.2006<br />

Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />

Aktenzeichen: hoh-ad<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

249/2004 2. Ergänzung (IX)<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 04.10.2004 14.<br />

Zustimmung<br />

Original-Vorlage<br />

Ausschuss für Bau, Planung 12.10.2004 6.<br />

dafür: 8 dagegen: 0 Enthaltungen: 1<br />

Original-Vorlage<br />

und Stadtentwicklung<br />

Ortsbeirat Seulberg 13.10.2004 3.<br />

dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Original-Vorlage<br />

Stadtverordnetenversammlung 04.11.2004 10.<br />

dafür: 33 dagegen: 3 Enthaltungen: 0<br />

Original-Vorlage<br />

Magistrat 21.11.2005 6.<br />

Zustimmung<br />

1. Ergänzung<br />

Ausschuss für Bau, Planung 29.11.2005 2.<br />

dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

1. Ergänzung<br />

und Stadtentwicklung<br />

Ortsbeirat Seulberg 30.11.2005 5.<br />

dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

1. Ergänzung<br />

Stadtverordnetenversammlung 15.12.2005 9.<br />

Einstimmig<br />

1. Ergänzung<br />

Magistrat 22.05.2006 9.<br />

Zustimmung<br />

2. Ergänzung<br />

Ausschuss für Bau, Umwelt 06.06.2006 2.<br />

lt. Beschluss<br />

2. Ergänzung<br />

und Verkehr<br />

Ortsbeirat Seulberg 07.06.2006 3.<br />

dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

2. Ergänzung<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 13.<br />

Bebauungsplan Nr. 402 "Gewerbegebiet Seulberg I"<br />

a) Neuaufstellungsbeschluss<br />

b) Beschluss einer Veränderungssperre<br />

Beschlussvorschlag:<br />

2. Ergänzung<br />

Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />

a) Für Teile aus der Flur 23 der Gemarkung Seulberg soll für den Bereich des bereits am<br />

13.06.1997 zur Aufstellung beschlossenen und für ungültig erklärten Bebauungsplans Nr.<br />

402 „Gewerbegebiet Seulberg I“ ein neuer Bebauungsplan mit der Bezeichnung<br />

Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“ aufgestellt werden.


Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />

b) Gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 5, 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung<br />

(HGO) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf<br />

folgende Satzung:<br />

S A T Z U N G<br />

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“<br />

Zur Sicherung der Planung dürfen im gesamten Geltungsbereichs des in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungsplanes Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“ entsprechend<br />

der als Anlage dieser Satzung beigefügten Geltungsbereichsabgrenzung<br />

1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt und<br />

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und<br />

baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder<br />

anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.<br />

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der unter § 1<br />

beschriebenen Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />

über diese Ausnahme trifft die Bauaufsichtsbehörde beim Kreisausschuss des<br />

Hochtaunuskreises im Einvernehmen mit der Stadt Friedrichsdorf.<br />

Entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 - 5 BauGB tritt diese<br />

Satzung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Anlage Geltungsbereichsabgrenzung<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Sachdarstellung:<br />

Mit Beschluss vom 04.11.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan<br />

Nr. 402 „Gewerbegebiet Seulberg I“ als Satzung beschlossen. Ziel dieses in 1997 begonnenen<br />

Bebauungsplanes war es, Einzelhandel bzw. vor allem Lebensmittel-Einzelhandel in<br />

dem angestammten Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet zu verhindern. Diesem Ziel lagen<br />

die Erkenntnisse zugrunde, dass Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Stadtzentren zu<br />

Defiziten in der Nahversorgung der Innenstadt zum einen und der Abwanderung von Geschäften,<br />

die von der Magnetwirkung eines Lebensmittel-Einzelhändlers profitieren zum anderen,<br />

führt. Als Beispiel seien hier die seinerzeit beklagten Umsatzeinbußen der Friedrichsdorfer<br />

Einzelhändler genannt, als der Lebensmittel-Discounter Aldi sich aus der Innenstadt<br />

Friedrichsdorfs zurückzog.<br />

Dieser Bebauungsplan wurde von der Fa. Erwin Eich Verwaltungs GmbH & Co. Marketing<br />

KG mit Normenkontrollantrag vom 15.12.2004 an den Verwaltungsgerichtshof Kassel angefochten.<br />

Dieser Normenkontrollklage wurde mit Urteil vom 28.03.2006 stattgegeben und der<br />

Bebauungsplan Nr. 402 für unwirksam erklärt.<br />

...


Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 3 von 4<br />

Grund für die Anfechtung des Bebauungsplanes durch die Fa. Eich war, dass die Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes dem Verkauf des Eich-Geländes für die Errichtung eines<br />

Geschäfts- und Ladenzentrums, hauptsächlich geprägt durch Lebensmittel-Einzelhandel,<br />

entgegenstanden. Die Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises hatte - unter Anwendung<br />

des Bebauungsplanes - die Baugenehmigung hierfür versagt. Hiergegen ist momentan<br />

noch eine Klage des Investors vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.<br />

Die Ungültigkeitserklärung des Bebauungsplanes Nr. 402 im Normenkontrollverfahren durch<br />

den Verwaltungsgerichtshof stützt sich im wesentlichen auf zwei Gründe:<br />

1. Es sei nicht ausreichend, vor allem durch Verkehrsgutachten und Daten zur Situation des<br />

innerstädtischen Einzelhandels, belegt, dass besondere städtebauliche Gründe für den<br />

Ausschluss von Handel mit „Waren des täglichen Bedarfs“ vor Satzungsbeschluß vorgelegen<br />

haben.<br />

2. Es liegt ein Verstoß gegen das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB<br />

vor, da die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht<br />

sachgerecht abgewägt worden seien. Dem liegt zugrunde, dass sowohl die Ergebnisse<br />

des Einzelhandels- und Entwicklungskonzeptes sowie der Umstand, dass der im Baugebiet<br />

betriebene Baumarkt Ende 2003 wegen Insolvenz geschlossen werden musste, vor<br />

Satzungsbeschluß nicht berücksichtigt werden konnten. Die privaten Belange der Eich<br />

KG, ihr Grundstück wirtschaftlich zu nutzen, seien in 2004 anders zu beurteilen gewesen,<br />

als dies zu dem, dem Satzungsbeschluß zugrundegelegten Beteiligungsstand 1998<br />

möglich war.<br />

Negativ hatte sich in dem Zusammenhang auch ausgewirkt, dass sich nach Satzungsbeschluss<br />

herausstellte, dass eine Verlagerung des Toom-Marktes vom jetzigen Standort in<br />

ein neues Gewerbegebiet nicht mehr geplant sei. Insofern gehe das GMA-<br />

Entwicklungskonzept von falschen Voraussetzungen aus. Die dort enthaltenen Vorschläge,<br />

in diesem Gewerbegebiet Einzelhandel mit einem zentrenrelevanten Warensortiment<br />

nicht zuzulassen, wären unter dieser Voraussetzung u. U. nicht zustande gekommen.<br />

Bei den Beratungen des Innenstadtkonzeptes bestand unter allen Beteiligten eine breite<br />

Übereinstimmung, außerhalb des Stadtzentrums zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen,<br />

was mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung (DS-Nr.<br />

126/2005 1. Ergänzung und 127/2005 3. Ergänzung) vom 14.07.2005 dokumentiert wurde.<br />

Deren Umsetzung für das Gewerbegebiet Seulberg wird durch die Ungültigkeitserklärung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 402 erschwert. Um Planungssicherheit für das Gewerbegebiet<br />

und seine zukünftige Nutzung herzustellen wird ein Neuaufstellungsbeschluss<br />

empfohlen. In dem sodann stattfindenen Planaufstellungsverfahren besteht für alle Beteiligten<br />

die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Planungsabsichten darzulegen, die sodann<br />

sachgerecht gegeneinander abgewägt werden können.<br />

...


Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 4 von 4<br />

Anlage<br />

Um die Planungsziele vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht durch evtl. nach dem<br />

derzeit anzuwendenden § 34 BauGB zulässige kleinteilige Einzelhandelsstrukturen zu<br />

unterlaufen, wird für die Zwischenzeit der Beschluss einer nach § 14 BauGB vorgesehenen<br />

Veränderungssperre empfohlen. Die Veränderungssperre tritt nach 2 Jahren selbstständig<br />

außer Kraft; die Frist kann um ein Jahr, wenn besondere Umstände es erfordern,<br />

um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dauert die Veränderungssperre länger als<br />

4 Jahre über den Zeitpunkt dieses Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs<br />

hinaus, sind die dadurch entstandenen Vermögensnachteile den betroffenen<br />

Grundstückseigentümern zu entschädigen.<br />

Geltungsbereichsabgrenzung Veränderungssperre<br />

gez. Günter Bastian<br />

Erster Stadtrat


Stadt Friedrichsdorf 18.05.2006<br />

Stadtplanungs- und Hochbauamt<br />

Aktenzeichen: 610-271 AN 222<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

324/1999 4. Ergänzung (IX)<br />

BESCHLUSS-VORLAGE<br />

Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />

Magistrat 15.11.1999 13.<br />

Zustimmung<br />

Original-Vorlage<br />

Ortsbeirat Köppern 17.11.1999 5.<br />

dafür: 3 dagegen: 1 Enthaltungen: 0<br />

Original-Vorlage<br />

Ausschuss für Bau, Planung 23.11.1999 3.<br />

dafür: 7 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Original-Vorlage<br />

und Stadtentwicklung<br />

Stadtverordnetenversammlung 09.12.1999 14.<br />

dafür: 36 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

Original-Vorlage<br />

Magistrat 15.11.1999 14.<br />

Kenntnisnahme<br />

1. Ergänzung<br />

Ortsbeirat Köppern 17.11.1999 6.<br />

Kenntnisnahme<br />

1. Ergänzung<br />

Ausschuss für Umwelt und Verkehr 23.11.1999 2.<br />

Kenntnisnahme<br />

1. Ergänzung<br />

Ausschuss für Bau, Planung 23.11.1999 2.<br />

Kenntnisnahme<br />

1. Ergänzung<br />

und Stadtentwicklung<br />

Magistrat 30.05.2001 11.<br />

Zustimmung<br />

2. Ergänzung<br />

Ausschuss für Bau, Planung 05.06.2001 7.<br />

dafür: 7 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

2. Ergänzung<br />

und Stadtentwicklung<br />

Ortsbeirat Köppern 06.06.2001 3.<br />

dafür: 6 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

2. Ergänzung<br />

Stadtverordnetenversammlung 20.06.2001 16.<br />

dafür: 32 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />

2. Ergänzung<br />

Ortsbeirat Köppern 05.02.2002 3.<br />

Kenntnisnahme<br />

3. Ergänzung<br />

Magistrat 29.05.2006 3.<br />

Zustimmung<br />

4. Ergänzung<br />

Ortsbeirat Köppern 06.06.2006 3.<br />

dafür: 5 dagegen: 1 Enthaltungen: 0<br />

4. Ergänzung<br />

Ausschuss für Bau, Umwelt<br />

und Verkehr<br />

06.06.2006 3.<br />

lt. Beschluss<br />

4. Ergänzung<br />

Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 14.<br />

4. Ergänzung


Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />

Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />

a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />

b) Satzungsbeschluss<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />

a) Über die im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan<br />

Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost" eingegangenen Stellungnahmen Träger<br />

öffentlicher Belange sowie den eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen wird,<br />

wie in der Spalte „Abwägung“ der beiliegenden Aufstellung ausgeführt ist,<br />

beschlossen.<br />

b) Der offengelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />

mit bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß<br />

§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die vorliegende Begründung wird einschließlich<br />

der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit und der zu a) beschlossenen<br />

Abwägung als offizielle Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen.<br />

Sachdarstellung:<br />

Auf eine evtl. Interessenkollision wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Der Aufstellungsbeschluß wurde bereits 1999 (gleiche DS-Nr.) für ein Gebiet, das Wohnbauund<br />

Kleingartenflächen mit einschloss, und 2001 (gleiche DS-Nr. 2. Ergänzung) für das reine<br />

Gewerbegebiet gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird nochmals<br />

um eine Teilfläche verkleinert, die den planfestgestellten bzw. plangenehmigten Teil der<br />

Friedberger Straße umfasst, soweit sie nicht durch die Bebauungsplanung erneut anzupassen<br />

ist.<br />

Mit Beschluss vom 11.04.2002 (DS-Nr. 46/2002 1.Ergänzung) wurde die Umlegung für dieses<br />

Gebiet gefasst, um sicherzustellen, dass das Bauleitplanverfahren und das Umlegungsverfahren<br />

aufeinander abgestimmt werden. In der Regel ergeben sich aus der Umlegung<br />

Aspekte, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.<br />

In den Voruntersuchungen zur Umlegung zeigte sich, dass die extrem geringe Nachfrage<br />

nach gewerblichen Bauflächen seit 2000 es fast unmöglich machte, zu einer Bodenbewertung<br />

zu kommen, die eine realistische Grundlage für eine Entwicklung der Flächen hätte sein<br />

können. Dies hatte zur Folge, dass das Verfahren nicht in die eigentliche Umlegungsplanung<br />

einsteigen konnte. Parallel hierzu wurde auch der zunächst erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes<br />

nicht in das Auslegungsverfahren nach § 3 (2) BauGB gebracht, da die Planung<br />

auch für Interessenten mit besonderen Anforderungen an Grundstückszuschnitt und bauordnungsrechtliche<br />

Festsetzungen möglichst offen gehalten werden sollte.<br />

...


Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 3 von 4<br />

Aufgrund der Aufforderung der Stadtverordnetenversammlung die Umlegung 2006 einzuleiten<br />

aber auch wegen der Überleitungsvorschriften des § 244 BauGB, denen zufolge Bauleitplanverfahren,<br />

die nach dem 20.07.2006 abgeschlossen werden, nach neuem Recht einen<br />

zusätzlichen Umweltbericht benötigen, wird nunmehr vorgeschlagen, einen Satzungsbeschluss<br />

herbeizuführen. Für die Umlegung stellt ein rechtskräftiger Bebauungsplan auch eine<br />

größere Rechtssicherheit dar.<br />

Die Planung des Gewerbegebiets ist in enger Verknüpfung mit der Planung und dem Bau<br />

der Entlastungsstraße zu sehen, da der Knotenpunktausbau des "Köpperner Kreuzes" weit<br />

in die Friedberger Straße reicht und die Verkehrsentwicklung dort bei der Erschließungsplanung<br />

zu berücksichtigen ist. Erst mit 30.04.2004 wurde der Planfeststellungsbeschluss gefasst.<br />

Kurze Zeit später stellte die Straßenbauverwaltung des Landes aufgrund einer Verkehrsuntersuchung<br />

im Raum Karben - Wöllstadt fest, dass die der Planung des "Köpperner Kreuzes"<br />

zugrundeliegenden Verkehrsdaten nicht mehr zutreffend sind und beauftragte daher eine<br />

neue Verkehrsuntersuchung für die Ortsumgehung Köppern. Die im Juni 2005 vorliegenden<br />

Ergebnisse besagten, dass die geplante Kreuzung nicht geeignet ist, den prognostizierten<br />

Verkehr aufzunehmen. Es wurde eine Änderung der Planung vorgenommen, die der Stadt<br />

nach einiger Vorabstimmung Ende 2005 im Rahmen des Verfahrens zur Unterlassung der<br />

Planfeststellung im Januar 2006 zur Zustimmung vorgelegt und mit Datum 27.02.2006 genehmigt<br />

wurde.<br />

Nach kurzfristiger Einarbeitung einer überarbeiteten Verkehrs- und Straßenplanung wurde<br />

der Entwurf des Bebauungsplanes vom 11.04.06 bis 11.05.06 gem. § 3 (2) BauGB ausgelegt.<br />

In der Anlage sind die eingegangenen Stellungnahmen privater Personen und Träger öffentlicher<br />

Belange mit den Vorschlägen zur Behandlung dieser Stellungnahmen aufgeführt. Der<br />

Entwurf des Bebauungsplanes wurde entsprechend der Abwägung überarbeitet.<br />

Kosten:<br />

Im Rahmen des Umlegungsverfahrens soll sichergestellt werden, dass die erforderlichen<br />

Erschließungsflächen kostenneutral in das Eigentum der Stadt übergehen. Des weiteren<br />

gehen die Kosten der Sicherung im Bereich des Stollens "Isidor" (geschätzt mit 360 T€) in<br />

die Einwurfs- und Zuteilungsmasse des Umlegungsverfahrens ein.<br />

Die voraussichtlichen Erschließungskosten setzen sich wie folgt zusammen:<br />

Der Umbau der Friedberger Straße wurde mit insgesamt 450 T€ geschätzt. Hiervon entfallen<br />

ca. 2/3 auf erschließungsbedingte Kosten<br />

300 T€.<br />

Des weiteren gehören zu den Erschließungskosten<br />

der Neubau der Erschließungsstraßen und Wirtschaftswege<br />

820 T€,<br />

die Beleuchtung<br />

50 T€ und<br />

die Bepflanzung<br />

35 T€,<br />

insgesamt<br />

1.200 T€.<br />

Von der Stadt sind 10% der Erschließungskosten zu tragen<br />

120 T€ sowie<br />

1/3 der Umbaukosten der Friedberger Straße 150 T€,<br />

insgesamt<br />

270 T€.<br />

Die verbleibenden 1.080 T€ sind von den Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

...


Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 4 von 4<br />

Die Kosten des Neubaus der Entwässerungsanlagen werden mit 825 T€ geschätzt. Der derzeitige<br />

Abwasserbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit beträgt<br />

4,50 €/m² zulässiger Geschossfläche. Insgesamt sind im Baugebiet ca. 100.000 m² Geschossfläche<br />

zulässig. Somit sind an Kosten zu tragen:<br />

von den Grundstückseigentümern ca. 450 T€<br />

von der Stadt ca. 370 T€<br />

Anlagen*)<br />

1. Abwägung Privatpersonen und Träger öffentlicher Belange<br />

2. Begründung B-Plan<br />

3. Vorprüfungsverfahren zur Umweltverträglichkeit mit Plänen<br />

4. B-Plan mit Textfestsetzungen<br />

*) Die Anlagen 2 - 4 werden allen Mitgliedern der betreffenden städtischen Gremien<br />

nur in Papierform zugestellt und sind im Intranetverfahren nicht aufrufbar.<br />

gez. Günter Bastian<br />

Erster Stadtrat


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 1 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Stellungnahmen von Privatpersonen<br />

Helmut Harff vom 10.05.2006<br />

Die Entwässerung des Gewerbegebietes über den Feldweg (Flst. 254)<br />

wird dazu führen, daß beidseits des Weges eine Bebauung entsteht.<br />

Er bittet um schriftliche Auskunft über den Kanalverlauf.<br />

Er behält sich bis zu dieser Auskunft vor, Einspruch gegen diesen Bebauungsplan<br />

zu erheben.<br />

Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Die Verlegung von Abwassersammlern in öffentlichen Wegeparzellen stellt<br />

kein Baurecht her. Aufgrund der Darstellung dieser Flächen als "Wohnungsferne<br />

Gärten" im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt<br />

kann hier auch kein Bebauungsplan für eine Bebauung entwickelt werden.<br />

Die Flächen sind als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB einzustufen,<br />

in dem außer landwirtschaftlichen Gebäuden eine Bebauung unzulässig<br />

ist.<br />

------------<br />

Die Einwändung wird zur Kenntnis genommen. Dem Einwänder wird formlos<br />

angeboten, beim zuständigen Amt der Stadt Friedrichsdorf Einsicht in<br />

die Pläne über den Verlauf der geplanten Entwässerungsleitung zu nehmen.<br />

Er wird darauf hingewiesen, dass ein förmlicher „Widerspruch“ im<br />

Offenlegungsverfahren nicht möglich ist. Ein Bebauungsplan kann erst<br />

nach dessen Rechtskraft und dann auch nur durch ein Normenkontrollverfahren<br />

vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel angegriffen werden.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 2 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

1 Abwasserverband Oberes Erlenbachtal vom 11.04.2006<br />

im Nachgang zu unserer Stellungnahme vom 05.12.2001 möchten wir Sie auf<br />

einen Widerspruch zwischen den Aussagen in Ihrem Vorprüfungsverfahren<br />

und Ihrer Begründung zum o. a. B-Plan hinweisen.<br />

Auf Seite 2, Punkt 1.2 Wasser, letzter Absatz des Vorprüfungsverfahrens zur<br />

Umweltverträglichkeit, wird ausgeführt:<br />

„Aufgrund der geringen Aufnahmefähigkeit der Böden sowie der Gefahr von<br />

Einleitung in das Bergsenkungsgebiet wird eine Versickerung von Oberflächenwasser<br />

der versiegelten Bereiche im Gebiet nicht zugelassen".<br />

In der Begründung ist ab der Seite 17, Punkt 6.5.2 Straßennetz eine 2m breite<br />

Entwässerungsmulde - wohl zur Aufnahme und Versickerung der Oberflächenwässer<br />

der Straßenflächen - aufgeführt.<br />

Bei der Entwässerungsmulde handelt es sich um eine bestehende und<br />

flächenhafte Anlage mit einem Ablauf in das Kanalnetz. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit<br />

ist nur mit einer geringen Versickerungsleistung zu<br />

rechnen.<br />

--------------<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

3 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom 23.05.2006<br />

dem in der heutigen Besprechung vorgelegten Beschlußvoschlag zur Abwägung<br />

unserer Einwände gem. unserer Stellungnahme vom 09.05.2006 stimmen<br />

wir hiermit zu.<br />

Verweis auf frühere Stellungnahme<br />

3a Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom 09.05.2006<br />

das Baugebiet liegt im Winkel der Landesstraßen L 3057 und L 3204<br />

und soll von der L 3057 aus erschlossen werden. Gegen die vorgesehene<br />

Flächennutzung bestehen keine Bedenken.<br />

Allerdings bestehen gegen die vorgesehene Ausbildung der Anbindung<br />

Der Besprechung lag der folgende Abwägungsentwurf zugrunde.<br />

--------------<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie im Folgenden abgewogen.<br />

(Erläuterung zu den genannten Rechtsgrundlagen siehe letzte Seite dieser Anlage)<br />

Die Stellungnahme des ASV-Frankfurt bezieht sich inhaltlich insbesondere auf<br />

die Tatsache, dass<br />

- die Friedberger Straße auf unbeschränkte Zeit eine Landesstraße ist, die<br />

Bebauung längs der Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt und somit den<br />

Regelungen bzgl. des Abstandes und der Zufahrten (§ 23 HStrG) zum Tragen<br />

kommen, die Abstufung zwar geplant aber nicht terminiert ist und


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 3 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

des Gebietes an die L 3057 erhebliche Bedenken. Es werden seitens<br />

der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung folgende Einwände<br />

mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen<br />

erhoben:<br />

Sicherung der äußeren verkehrlichen Erschließung, Leistungsfähigkeit<br />

des Straßennetzes, Straßenplanungen, Bauverbotszone (Rechtsgrundlage<br />

der Einwände: §§ 1, 123 BauGB, §§ 2, 23, 29, 47 HStrG)<br />

Erläuterung / Möglichkeiten zur Überwindung der vorgebrachten Einwände:<br />

Die L 3057 soll nach Fertigstellung der Umfahrung Friedrichsdorf (L<br />

3057 neu) zur Stadtstraße abgestuft werden. Die Abstufung ist indessen<br />

noch nicht erfolgt. Ungeachtet der Tatsache, dass die sachlichen<br />

Bedenken auch unabhängig von der Klassifizierung dieser Straße gelten,<br />

sind die Einwendungen auch für die Zeit nach der vorgesehenen<br />

Abstufung aufrecht zu erhalten. Das gilt für ihren Bezug auf die dauerhaft<br />

klassifiziert bleibenden Straßen, insbesondere auf die Kreuzung<br />

Köpperner Kreuz.<br />

Gegenüber der früheren Planvorlage geändert ist jetzt die Ausbildung<br />

des Anschlusses der Baugebietserschließungsstraße an die Friedberger<br />

Straße, bis auf weiteren L 3057. Die jetzt vorgesehene Ausbildung als<br />

konventionelle Einmündung ist sachgerecht.<br />

- die Belange der Sicherheit und Ordnung aufgrund der angrenzenden Kreuzung<br />

der klassifizierten Straße – „Köpperner Kreuz“ – sich soweit in die<br />

Friedberger Straße hinein auswirken, dass sich keine Gefahr von Rückstaus<br />

in den Kreuzungsbereich ergeben dürfen und im Zufahrtsbereich zur Kreuzung<br />

der Verkehr sich sicher und ungestört in die Aufstellspuren einsortieren<br />

kann.<br />

Letzteres wird unabhängig von der Klassifizierung – und der geplanten Abstufung<br />

- der Friedberger Straße und der Lage der Ortsdurchfahrtsbeginns als<br />

Belang in allen Stellungnahmen reklamiert.<br />

Die Stadt Friedrichsdorf hält eine städtebauliche Planung auf der Grundlage<br />

der heutigen Klassifizierung der Friedberger Straße insbesondere als außerhalb<br />

der Ortsdurchfahrt liegend für nicht zielführend und im Zusammenhang<br />

mit der Planung des Köpperner Kreuzes als Teil der Entlastungsstraße für widersprüchlich.<br />

Sie wird daher<br />

- die Friedberger Straße als innerstädtische Gemeindestraße planen, um die<br />

in der Planung der Entlastungsstraße herausgestellte Bedeutung der städtebaulichen<br />

Verkehrsberuhigung und –Leitung zu realisieren,<br />

- die vom ASV-Frankfurt vorgebrachten konkreten verkehrsrelevanten Belange<br />

umfassend in die Abwägung einstellen und<br />

- davon ausgehen, dass aufgrund der weitgehenden Berücksichtigung der<br />

Vorschläge des ASV-Frankfurt sowie der umfassenden Abwägung aller Belange<br />

die Mitwirkung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes gem. §<br />

23 (7) HStrG gegeben ist.<br />

Die Stadt Friedrichsdorf hat in der Zeit vom 2002 bis 2006 ihre Planung der<br />

zukünftigen Gestaltung der Friedberger Straße von ursprünglich 2 Kreisverkehren<br />

– Bebauungsplan-Vorentwurf von 2001 - aufgegeben zugunsten einer auf<br />

Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf dem „Köpperner Kreuz“<br />

günstigeren Gestaltung der Friedberger Straße.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 4 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Wie im früheren Entwurf ist weiterhin vorgesehen, den Querschnitt der<br />

Landesstraße zwischen der Kreuzung der Landesstraßen L 3057 und L<br />

3204, dem Köpperner Kreuz, und der Anbindung des Gewerbegebietes<br />

umzubauen. Es wird weiterhin eine Ausbildung mit baulich getrennten<br />

einstreifigen Richtungsfahrbahnen geringer Breite vorgesehen. Diese<br />

Querschnittsausbildung muss aus sachlichen Gründen, die auch nach<br />

einer künftigen Abstufung der Straße fortgelten, abgelehnt werden. Ein<br />

derartiger Querschnitt ist deshalb ungeeignet, weil bei einer eventuellen<br />

Beeinträchtigung an dieser Stelle keine Möglichkeit des Vorbeifahrens<br />

für andere Fahrzeuge besteht und daraus Rückstauungen entstehen,<br />

die sich weit in das umgebende Straßennetz auswirken.<br />

---------------<br />

Die Friedberger Straße wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans als<br />

innerstädtische Straße geplant. Die von der Straßenbaubehörde zu vertretenen<br />

Belange sind im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkung gem. § 23<br />

HStrG und § 4 BauGB – Beteiligung der Behörden – berücksichtigt worden.<br />

Die der Festsetzung der Verkehrsfläche zugrundeliegende beabsichtigte Gestaltung<br />

der Friedberger Straße zielt darauf ab, keinerlei Rückstaugefahr entstehen<br />

zu lassen. Daher wurde auch für den Knoten in das Gewerbegebiet eine<br />

Linksabbiegespur vorgesehen. Die hierfür erforderliche Aufweitung des Straßenraums<br />

wird über die gesamte Länge des Gewerbegebietes beibehalten,<br />

um einerseits einen einheitlichen städtebaulichen Straßenraum zu erhalten<br />

andererseits aber eine Fahrbahntrennung zu ermöglichen. Großflächige Abmarkierungen<br />

in Aufweitungsbereichen sollen zugunsten begrünter Verkehrsinseln<br />

vermieden werden.<br />

Wie an späterer Stelle der Stellungnahme vorgeschlagen, werden lediglich für<br />

die letzten 100 m der Friedberger Straße vor dem „Köpperner Kreuz“ Ein- und<br />

Ausfahrten zu den Grundstücken ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass im<br />

weiteren Bereich entlang der Friedberger Straße zum Neubaugebiet Anliegerverkehr<br />

stattfindet und eben auch stattfinden soll. Damit dieser nicht auf der<br />

Straße wenden oder nach links Richtung Friedrichsdorf abbiegen kann, ist eine<br />

bauliche Trennung der Fahrbahnen vorgesehen.<br />

Die Fahrbahnbreite ist wie im Kreuzungsbereich des „Köpperner Kreuz“ für<br />

einspurige Abschnitte mit 4,50 m gewählt. Sie soll auf der linken Fahrbahnseite<br />

auf 3,50 m abmarkiert werden, um unerlaubte Haltevorgänge nicht zu provozieren.<br />

Auf einem Teilabschnitt schließt sich eine Linksabbiegespur an. Für<br />

liegengebliebene Fahrzeuge ist zusätzlich ein Bankett von 1 m Breite vorhanden.<br />

Insgesamt sind diese Dimensionierungen ausreichend, um ein Vorbeifahren<br />

zu gewährleisten.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 5 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Gegenüber dem früheren Entwurf reduziert, aber immer noch vorgesehen<br />

ist eine weitere Anbindung des Baugebietes an die Friedberger<br />

Straße zwischen dem Köpperner Kreuz und der geplanten Erschließungsstraße.<br />

Es muss stets damit gerechnet werden, dass trotz Verbots<br />

Verkehrsteilnehmer als Linkseinbieger von Norden her in diese Straße<br />

abbiegen werden. Daraus folgen Leistungs- und Sicherheitseinbußen.<br />

Da diese Anbindung erkennbar überflüssig ist, soll auf diese Zufahrt<br />

gänzlich verzichtet werden.<br />

--------------------<br />

Die bauliche Ausgestaltung der Straße ist nicht Gegenstand der Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes. Die Festsetzung der Straßenbegrenzung wird nicht<br />

geändert. Die Ausführungsplanung für die Friedberger Straße ist mit dem ASV-<br />

Frankfurt dahingehend abzustimmen, dass ein Vorbeifahren gewährleistet und<br />

eine bauliche, begrünte Fahrbahntrennung integriert wird.<br />

Teile der Friedberger Straße sollen als Erschließungsstraße dienen. Um sicherzustellen,<br />

dass hiermit keine Linksabbiegevorgänge verbunden sind, wird<br />

wie oben dargelegt, eine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorgeschlagen.<br />

Um nach Verlassen der auf der Ostseite neu erschlossenen Grundstücke an<br />

der Friedberger Straße nach Friedrichsdorf zurückkehren zu können, ist das<br />

Rechtsabbiegen in das Gewerbegebiet zwingend erforderlich. Die bauliche<br />

Trennung dient insbesondere der Sicherheit und Ordnung sowie der Vermeidung<br />

von Verkehrssituationen, die auf der Gegenfahrbahn zu Rückstaus führen<br />

könnten.<br />

Selbstverständlich soll ein Linksabbiegen von Norden her in diese Straße unterbunden<br />

werden. Ideal wäre hierfür eine bauliche Trennung der Fahrbahnen.<br />

Das Zusammenwirken der baulichen Ausgestaltung der Einmündung, die deutliche<br />

Abmarkierung und eindeutige Verbote sind jedoch ebenfalls geeignet,<br />

dies im Regelfall zu gewährleisten.<br />

Im Rahmen des Verfahrens zum Unterbleiben der Planfeststellung für das<br />

„Köpperner Kreuz“ wurde seitens der Stadt auf die Notwendigkeit dieser Anbindung<br />

bereits hingewiesen und eine Zusage erbeten, dass aufgrund dieses<br />

Verfahrens keine technischen Einwände bestehen. Dies wurde bestätigt. Die<br />

Stadt stimmte nur aufgrund dieser Bestätigung dem Unterbleiben der Planfeststellung<br />

zu.<br />

-------------<br />

Die bauliche Ausgestaltung ist nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplanes.<br />

Die Festsetzungen der Straßenverkehrsflächen und das Erschlie-


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 6 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

ßungskonzept werden nicht geändert. Die Ausführungsplanung für den Einmündungsbereich<br />

ist mit dem ASV-Frankfurt dahingehend abzustimmen, dass<br />

ein Linksabbiegen in das Gewerbegebiet erschwert wird.<br />

Wegen der negativen Auswirkungen auf das Köpperner Kreuz soll an<br />

der Friedberger Straße auf den letzten 100 Metern in Richtung der Anbindung<br />

der Erschließungsstraße ein Zufahrtsverbot festgelegt werden.<br />

Die straßenrechtliche Bauverbotszone entlang der Friedberger Landstraße<br />

beträgt ca. 15 m. Gemäß § 23 HStrG dürfen Hochbauten außerhalb<br />

der Ortsdurchfahrt an Landesstraßen innerhalb von 20 m, gemessen<br />

vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Die Bauverbotszone ist<br />

entsprechend abzuändern.<br />

Die letzten 100 m entsprechen dem Abschnitt zwischen der nördlichen Zufahrt<br />

und dem Köpperner Kreuz. Der Bebauungsplan sieht für das hier liegende<br />

Eckgrundstück eine Erschließung vom inneren Erschließungsnetz aus vor.<br />

Das geforderte Zufahrtsverbot entspricht den Zielen des Bebauungsplans.<br />

---------------<br />

Es wird ein Zufahrtsverbot für die letzten nördlichen Abschnitt der Friedberger<br />

Straße vor dem „Köpperner Kreuz“ im Bebauungsplan festgesetzt.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt keine straßenrechtliche Bauverbotszone<br />

fest. Im Bebauungsplan kann nur eine baurechtliche Festsetzung der<br />

überbaubaren und der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen erfolgen.<br />

Gem. § 23 (7) tritt an die Stelle der Bauverbotszone nach Straßenrecht, ein<br />

Bebauungsplan, der Festsetzungen über die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />

sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen<br />

enthält. Voraussetzung hierfür ist die Mitwirkung der Straßenbaubehörde.<br />

Zur heutigen L 3204, zukünftigen L 3057 ist eine überbaubare Fläche mit einem<br />

Abstand von ca. 30 m festgesetzt.<br />

Wie bereits oben unter den allgemeinen Bemerkungen ausgeführt, liegt dem<br />

Bebauungsplan das Ziel zugrunde, die Friedberger Straße von einer heute<br />

außerörtlichen Landesstraße zu einer innerörtlichen städtischen Straße umzugestalten.<br />

Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die begonnenen<br />

Baumaßnahmen am „Köpperner Kreuz“ in 2007 abgeschlossen werden und<br />

der Verkehrswert der Entlastungsstraße gegeben sein wird, kann die heutige<br />

Klassifizierung kein entscheidende Gewicht mehr in der Abwägung erhalten.<br />

Gem. § 5 ist die Abstufung der Friedberger Straße dann zwingend vorzunehmen.<br />

Sie ist auch erklärtes Ziel der Baumaßnahmen wie im Umstufungsplan<br />

des ASV-Frankfurt vom 19.07.1996 dargelegt. Hierzu wurde auch die Zustim-


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 7 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

mung von der Stadt Friedrichsdorf gefordert.<br />

Die Forderung einer Bauverbotszone nach Straßenrecht läuft daher in diesem<br />

Bebauungsplanverfahren ins Leere. Im Rahmen der Mitwirkung im Bebauungsplanverfahren<br />

hat das ASV keine weitergehenden Gründe für eine Vergrößerung<br />

des Abstandes der überbaubaren Flächen vom Fahrbahnrand der<br />

Friedberger Straße benannt.<br />

Die Plangenehmigung für den Ausbau des „Köpperner Kreuzes“ vom<br />

27.02.2006 enthält ebenfalls keine Hinweise auf besondere erforderliche<br />

Schutzabstände oder Flächenreservierungen.<br />

Der inhaltlich nicht begründeten Forderung nach Verkleinerung der überbaubaren<br />

Flächen stehen einerseits die privaten Interessen an einer optimalen Nutzbarkeit<br />

der Grundstücke, andererseits die öffentlichen Belange entgegen, da<br />

die Siedlungsflächen wirtschaftlich genutzt werden sollen, um weitere Flächeninanspruchnahme<br />

zu vermeiden.<br />

Die Verlegung der hier festgesetzten Baulinie, die eine einheitliche Flucht entlang<br />

der Friedberger Straße herstellen soll, würde zudem den städtebaulichen<br />

Zielen widersprechen.<br />

---------------<br />

Da keine nachvollziehbaren Gründe für die Verschiebung der Baulinie zur<br />

Friedberger Straße genannt werden, die Einfluß auf die Planung als innerstädtische<br />

Straße haben könnten, wird die Festsetzung der Baulinie beibehalten.<br />

Wir bitten die entsprechend der genannten Punkte geänderte Planung<br />

dem ASV Frankfurt erneut vorzulegen. Der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung<br />

ist weiterhin erforderlich. Auch in den übrigen Punkten<br />

ist unsere Stellungnahme vom 25.01.2002 weiterhin gültig.<br />

Siehe Stellungnahme des ASV-Frankfurt vom 23.05.2006


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 8 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Verweis auf frühere Stellungnahme<br />

3b Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt vom<br />

25.01.2002<br />

(Aussagen zu der abweichenden Vorentwurfsplanung sind hier<br />

nicht wiedergegeben)<br />

Weiter wäre nach erfolgtem Planfeststellungsbeschluss die abschließende<br />

Zustimmung der Stadt Friedrichsdorf zur Abstufung<br />

der L 3057 im Streckenabschnitt zwischen den NK 5717 054 und<br />

028, sowie der L 3415 zwischen NK 5717 024 bis zur geplanten<br />

Ortsumfahrung Friedrichsdorf zur Gemeindestraße, und damit die<br />

Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Friedrichsdorf an<br />

den betreffenden Streckenabschnitten, erforderlich. Dies wäre durch<br />

Vorlage eines entsprechend lautenden Magistratsbeschlusses bei<br />

meinem Amt dem eigentlichen Abstufungsverfahren vorzuziehen.<br />

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass die nach dem Bau der Ortsumgehung Friedrichsdorf<br />

notwendigen Klassifizierungen des Straßennetzes (Aufstufungen,<br />

Abstufungen) im übrigen nicht feststehen.<br />

Bis zur tatsächlichen Abstufung der L 3057 im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans sind alle Veränderungen, i. B. die Einrichtung<br />

der Gebietsanbindung sowie die Straßenraumgestaltung der L 3057<br />

von hier zu genehmigen und zur Ausführung frei zu geben.<br />

Darüber hinaus ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung<br />

zwischen der Stadt Friedrichsdorf und dem durch mein Amt vertretenen<br />

Baulastträger der L 3057 erforderlich, in der auch die Zeiträume<br />

der Realisierung einzelner städtebaulicher Maßnahmen im<br />

Bereich der L 3057 bezüglich des Baufortschritts der Ortsumfahrung<br />

festzulegen sind.<br />

Die Stadt Friedrichsdorf hat bereits im September 1996 der Endstufe des Umstufungskonzepts<br />

des ASV-Frankfurt vom 19.07.1996 durch Beschluß und<br />

Mitteilung zugestimmt. Eine Übernahme der Baulast vor Abstufung zur Gemeindestraße<br />

erscheint aus heutiger Sicht kaum noch sinnvoll, da die Umstufung<br />

in 2007 möglich erscheint. Vor diesem Zeitpunkt wird nicht mit dem Abschluß<br />

der Umlegung oder auch Teilumlegungen sowie Beginn des Umbaus<br />

Friedberger Straße gerechnet.<br />

Sollten dennoch Baumaßnahmen vor der Umstufung erforderlich sein, kann<br />

eine Verwaltungsvereinbarung getroffen werden.<br />

-----------------<br />

Die Stadt Friedrichsdorf nimmt die Verfahrenshinweise zur Kenntnis. Weitere<br />

Beschlüsse zur Baulastträgerschaft oder einer Verwaltungsvereinbarung werden<br />

zu gegebener Zeit gefaßt.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 9 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

6 BUND Landesverband Hessen e.V. vom 09.05.2006<br />

wir danken für die Zusendung der Planungsunterlagen. Aus naturschutzfachlichen<br />

Gründen sind keine Einwände vorzubringen.<br />

Schmerzlich ist dennoch der Verlust weiterer offener, unbebauter Landschaft<br />

in unserer so dicht besiedelten Region. Im Hochtaunuskreis gibt es<br />

reichlich Flächen bereits ausgewiesener Gewerbegebiete, die noch nicht<br />

in Anspruch genommen worden sind, so auch in Friedrichsdorf (u.a. das<br />

Gelände des ehemaligen Baumarktes Eich und der Firma Milupa). Deshalb<br />

bitten wir, erst nach Ausschöpfung aller bereits existierenden Bebauungsmöglichkeiten<br />

eine Erschließung des geplanten Gewerbegebietes<br />

„Köppern Nordost" vorzunehmen.<br />

Im Hinblick auf die in Zukunft zu erwartenden Engpässe der Energieversorgung,<br />

sind Möglichkeiten zu Errichtung von Solaranlagen im Bebauungsplan<br />

aufzunehmen.<br />

Die Stadt Friedrichsdorf bemüht sich ständig darum, aktives Gewerbe auf<br />

entsprechend ausgewiesenen Flächen anzusiedeln. Insgesamt ist im Verhältnis<br />

zu den Wohnbauflächen der Umfang der gewerblichen Bauflächen<br />

ausgewogen, bzw. für die Ansiedlung flächenextensiven Gewerbes zu gering.<br />

Im gesamten Geltungsbereich ist die Möglichkeit zur Errichtung von Solaranlagen<br />

gegeben.<br />

--------------<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

12 Deutsche Telekom AG vom 09.05.2006<br />

zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs ist die<br />

Verlegung neuer Telekommunikationsanlagen erforderlich.<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die<br />

Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen<br />

Leitungsträger ist es notwendig, dass Sie uns den Beginn und Ablauf der<br />

Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor<br />

Baubeginn, schriftlich bekannt geben.<br />

Wir möchten Sie bereits jetzt in der Planungsphase bitten, dies zu berücksichtigen<br />

und entsprechende Bauzeitenfenster einzukalkulieren, damit die<br />

erforderlichen Arbeiten von T- Com bzw. durch T-Com beauftragte Unternehmen<br />

ausgeführt werden können.<br />

Gem. textlicher Festsetzung C sind oberirdische Leitungen innerhalb des<br />

Plangebietes nicht zulässig.<br />

------------<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 10 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen<br />

Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes nur bei Ausnutzung<br />

aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist<br />

24 iesy Hessen GmbH & Co. KG vom 25.04.2006<br />

gegen den o.g. Bebauungsplan werden von unserer Seite aus keine Bedenken<br />

bzw. Anregungen vorgebracht.<br />

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet Versorgungsleitungen<br />

der iesy Hessen GmbH befinden die bei der Ausführung<br />

der Arbeiten zu berücksichtigen sind.<br />

Für weiter Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

25 Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 02.05.2006<br />

zu dem o.a. Bebauungsplanentwurf haben wir keine Anregungen oder Bedenken<br />

vorzubringen.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 11 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

27 Kreisausschuß des Hochtaunuskreises, Steuerungsberatung vom<br />

April 2006<br />

zu dem o.g. Bebauungsplanverfahren wird seitens des Kreisausschusses des<br />

Hochtaunuskreises folgende Stellungnahme abgegeben:<br />

Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz:<br />

In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass sich die östliche<br />

Grenze des Plangebietes unmittelbar an einem Heilquellenschutzgebiet<br />

(Zone D quantitativ) befindet. Der Verlauf der Schutzgebietsgrenze ist im<br />

Bebauungsplan ersichtlich. Weiterhin wird auf die Lage des Untersuchungsgebietes<br />

in der Zone III B des Wasserschutzgebietes für den Brunnen Rodheim<br />

hingewiesen.<br />

Zur Trinkwassereinsparung und zur Rückhaltung von Niederschlagswasser<br />

sieht der Planentwurf vor, auf den Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser<br />

in Zisternen aufzufangen und als Brauchwasser insbesondere für die<br />

Grünflächenbewässerung zu verwenden.<br />

Generell wird darauf hingewiesen, dass gem. § 42 (3) Hessischen Wassergesetzes<br />

(HWG) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, von der<br />

Person bei der es anfällt verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche<br />

und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser<br />

soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden<br />

können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen<br />

davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser<br />

oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen<br />

zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden<br />

oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder<br />

gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann<br />

als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.<br />

Da im vorliegenden Fall ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll, in dem<br />

großen befestigten Flächen ein verhältnismäßig geringer Brauchwasserbe-<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt generell das Auffangen von Dachniederschlagswasser<br />

in Brauchwasserzisternen vor. Der wesentliche Effekt<br />

der Verwertung ist die Einsparung von Trinkwasser. Durch entsprechende<br />

Ausbildung der Zisternen als Retentionzisternen, - Zisternen mit einem geregelten,<br />

langsamen Abfluß eines Teilvolumens in die Entwässerungsleitungen<br />

- kann auch ein zeitlich verzögerter Abfluss erreicht werden, der die<br />

Mischwasserkanalisation bei Abflussspitzen entlastet.<br />

Aus den geotechnischen und hydrogeologischen Untersuchungen des Büros<br />

„GEOTECHNIK GmbH, Prof. Dr.-Ing. Herrmann & Partner“, Lammelbach 5,<br />

91567 Herrieden, im Jahr 2004, ergibt sich die Bewertung, dass die in den<br />

oberen Bodenzonen anstehenden Böden im Gewerbegebiet Köppern Nordost<br />

(bindige Hanglehme und Lössböden) generell als sehr schwach durchlässig<br />

zu beurteilen und damit nach DWA-Arbeitsblatt A 138 für Versickerungsanlagen<br />

in den betreffenden Bodenhorizonten nicht geeignet sind. Eine<br />

Versickerung von Niederschlagswasser im tieferen Untergrund ist wegen der<br />

daraus resultierenden hydrostatischen Belastung aus Stollen und Schächte<br />

d.h. der Gefahr von Bergsenkungen aus Einbrüchen von Stollen und Schächten<br />

nicht zulässig.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 12 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

darf gegenübersteht, wird angeregt, die Brauchwasserzisternen mit einem<br />

-------------<br />

Retentionsspeicher zu kombinieren. Dadurch kann Trinkwasser eingespart<br />

und der Hochwasserabfluss verringert werden.<br />

Die textliche Festsetzung unter "D" wird wie folgt abgeändert:<br />

"Anfallendes Niederschlagswasser von den Dachflächen ist in Retentionszisternen<br />

aufzufangen und auf dem Grundstück als Brauchwasser zu verwerten.<br />

Das Nutzvolumen der Zisterne ist nach DIN 1989 zu bestimmen,<br />

der Retentionsraum der Zisterne ist nach DWA-Arbeitsblatt A 117 zu bemessen.<br />

Der Abfluss in den Mischwasserkanal muss gedrosselt erfolgen.<br />

Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist nicht zulässig."<br />

Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />

abgegeben:<br />

1. Im Plangebiet sind Streuobstwiesen vorhanden, deren Bestände, wenn<br />

auch ungepflegt, nach § 15d Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)<br />

zu beurteilen sind. Die Fläche beträgt insgesamt ca. 8.000 m 2 . Für die.<br />

Beseitigung der Biotopflächen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung<br />

nach § 15d (2) HENatG.<br />

Folgende Unterlagen zur Bewältigung eines Eingriffs in Natur und<br />

Landschaft sind vorzulegen:<br />

a) Darstellung des „Ist-Zustandes" (Flächenanteile in qm, Bäume etc.)<br />

b) Darstellung des „Neuen Zustandes"<br />

c) Bewertung der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft<br />

d) Darstellung des Ausgleiches dieser Beeinträchtigung nach Art und<br />

Ort<br />

Die erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller in 3-facher Ausfertigung<br />

dem Fachbereich Umwelt (UNB) einzureichen. Hinweis: In diesem<br />

Zusammenhang wird auf den Beschluss BVerwG - 4 NB 12.97 -<br />

vom 25.08.1997 verwiesen.<br />

Die Leitstelle Umwelt meldet keine Bedenken gegen die Beseitigung der<br />

Streuobstwiesen im Sinne eines Hindernisses für die Verwirklichung des<br />

Bebauungsplanes an. Sie weist jedoch auf notwendige Verfahrensvorschriften<br />

hin. Die Ausnahmegenehmigung kann nach Satzungsbeschluß<br />

beantragt werden.<br />

-------------<br />

Der Hinweis auf die erforderliche Beantragung einer Ausnahmegenehmigung<br />

für die Beseitigung der Streuobstwiesen wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 13 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

2. Zur Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und zur<br />

besseren Ortsrandgestaltung sollte im Südwesten des Plangebietes<br />

ein Pflanzstreifen als „grüner Übergang" zwischen Bebauung und<br />

Feldflur angelegt werden. Weiterhin sollte eine Abpflanzung mit Obsthochstämmern<br />

erfolgen.<br />

3. Die textlichen Festsetzungen für Gründächer sollten auf 10° Dachneigung<br />

erweitert werden.<br />

Aufgrund der Waldnähe des Gebietes wird zur Schonung von nachtaktiven<br />

Insekten der Einsatz von Natriumhochdrucklampen für die Straßen- und<br />

Wegbeleuchtung empfohlen.<br />

28 Kreisausschuß des Hochtaunuskreises, Amt für den Ländlichen<br />

Raum vom 11.05.2006<br />

in o.g. Bauleitverfahren werden von hier die öffentlichen Belange der Landwirtschaft<br />

vertreten. Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind einbezogen.<br />

Mit zu vertretende forstliche Belange werden nicht berührt.<br />

Zur Wahrung der in Rede stehenden öffentlichen Belange, kann im<br />

grundsätzlichen auf das Schreiben des staatlichen Amtes für Landwirtschaft,<br />

Forsten und Naturschutz beim Hochtaunuskreis vom 04.01.02 -<br />

Aktenz.: 3Q.0.6.2.-B-57/01- verwiesen werden. Das Abwägungsergebnis der<br />

Stadt Friedrichsdorf ist nicht bekannt. Insoweit sind die Anregungen noch<br />

einmal wie folgt zusammenzufassen:<br />

Die im Südwesten des Plangebiet existierenden strukturreichen Grünflächen<br />

sollen dauerhaft erhalten werden. Auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs<br />

liegen, stellen sie den empfohlenen "grünen Übergang" in<br />

sehr hoher Qualität mit zahlreichen Obsthochstämmen dar.<br />

---------------<br />

Der Empfehlung wird nicht gefolgt.<br />

Die Festsetzung soll sich auf technisch unproblematische Dachneigungen<br />

beschränken. Daher wird der Anregung nur in soweit gefolgt, dass die<br />

Dachneigung von 5% auf 10% angehoben wird.<br />

---------------<br />

Die textliche Festsetzung für die Dachbegrünung wird auf 10% Dachneigung<br />

abgeändert.<br />

Der Einsatz von Natriumhochdrucklampern für die Straßen- und Wegebeleuchtung<br />

wird im Rahmen der Ausführungsplanung geprüft. Eine Festsetzung<br />

im Bebauungsplan erfolgt nicht.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 14 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Mit dem Gewerbegebiet gehen wertvolle landwirtschaftliche Flächen verloren.<br />

Dies hat Auswirkungen auf einzelne landwirtschaftliche Betriebe und deren<br />

Erwerbsstruktur Es wird angeregt, die Flächenverfügbarkeit nicht nur mit<br />

den Eigentümern der Grundstücke, sondern auch mit den „Besitzern" d.h.<br />

Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen auf Pachtbasis abzustimmen.<br />

Nur so können, einzelbetriebliche Dispositionen rechtzeitig getroffen und<br />

wirtschaftlichen Nachteilen begegnet werden.<br />

Im Weiteren ist auf die verkehrlichen Auswirkungen hinzuweisen.<br />

Am süd-westlichen Rand des Gewerbegebietes befindet sich außerhalb des<br />

Geltungsbereiches des Planwerkes eine landwirtschaftliche Halle. Diese<br />

muss nach dem Verlust von Teilen des vorhandenen Feldwegenetzes<br />

über das Gewerbegebiet verkehrlich angebunden werden. Hierzu ist zwar<br />

eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg<br />

Mitbenutzung als Geh- und Radweg festgesetzt. Dieses Wegestück<br />

ist aber nur im Zusammenhang mit den allgemeinen Straßenverkehrsflächen<br />

von der Ortslage Köppern aus funktionsfähig.<br />

Irn Gewerbegebiet sind Park-/Haltezonen für den Schwerlastverkehr vorgesehen.<br />

Dies darf nicht die Durchlässigkeit des landwirtschaftlichen<br />

Verkehres mit Fahrzeugen in der Dimension eines Schwerlasters behindern.<br />

Diese Erschließungsmöglichkeit wurde u.a. auch beim Ausbau des Köpperner<br />

Kreuzes, bzw. der Zustimmung zur Befreiung der Planfeststellung<br />

für diese Straßenbauvorhaben von hier unterstellt.<br />

Im Weiteren ist der am östlichen Rand des Geltungsbereiches vorhandene<br />

Feldweg Flurstück Nr. 255/3, lediglich als Geh-/u. Radweg festgesetzt.<br />

Der Anschluß an die L 3204 entfällt durch Überplanung mit gewerblicher<br />

Baufläche. Hierzu ist ebenfalls das Verfahren zur Befreiung der Planfeststellung<br />

zum Ausbau des Köpperner Kreuzes zu erwähnen. Zunächst<br />

wurden aus agrarstruktureller Sicht Bedenken erhoben. Das ASV Frank-<br />

Im Entwurf des Bebauungsplanes wurde zunächst auf die Erschließung<br />

der landwirtschaftlichen Halle am Süden des Plangebietes eingegangen<br />

und ein Wirtschaftsweg ausgewiesen, der eine Mitbenutzung als Geh- und<br />

Radweg erlaubt.<br />

Da der Weg in der NO-SW-Achse Zufahrtsfunktionen für ein Wohnhaus hat<br />

und der Weg an der östlichen Gemarkungs- und Geltungsbereichsgrenze<br />

auch als forstwirtschaftlicher Weg dient, sollten alle geplanten Wege gleichermaßen<br />

als Wirtschaftswege ausgewiesen werden.<br />

----------------<br />

Der Empfehlung wird gefolgt. Die als Geh- und Radwege ausgewiesenen<br />

Flächen werden einheitlich als Wirtschaftwege ausgewiesen, auf denen<br />

eine Mitbenutzung als Geh- und Radweg zulässig ist.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 15 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

furt a.M. hat aber aus verkehrstechnischen Gründen den Erhalt<br />

dieser Wegeführung abgelehnt und alternativ auf die Einmündung des<br />

Feldweges -Parzellen Nr. 264 - in die Friedberger Straße verwiesen. Da<br />

diese wiederum durch die vorliegende Bauleitplanung überlagert<br />

wird, ergibt sich die Notwendigkeit der besonderen Berücksichtigung<br />

des landwirtschaftlichen Verkehrs im Gewerbegebiet wie dies bereits<br />

dargelegt ist. Der Grenzweg zur Gemarkung Rodheim hat aber darüber<br />

hinaus u.U. auch Erschließungsfunktion für diese Gemarkung. Agrarstrukturelle<br />

Auswirkungen wurden aufgrund der Zuständigkeit von hier<br />

aber nicht geprüft. Diese sollten bei der Abstimmung der Bauleitplanung<br />

mit der Nachbargemeinde geklärt werden.<br />

36 Stadt Rosbach v.d. Höhe, 61186 Rosbach vom 11.05.2006<br />

zu o.g. Bebauungsplanentwurf werden unsererseits weder Anregungen noch<br />

Bedenken vorgebracht.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

38a Süwag vom 21.04.2006<br />

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 07.04.2006 und die übermittelten<br />

Planunterlagen und nehmen zu dem betreffenden Bebauungsplan wie<br />

folgt Stellung:<br />

Gegen Ihre Projektierung haben wir nichts vorzubringen, wenn unsere<br />

bestehenden oder geplanten Anlagen bei der weiteren Bearbeitung des<br />

Vorganges Berücksichtigung finden.<br />

Die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie kann als gesichert<br />

angesehen werden.<br />

Durch Erweiterung der vorhandenen Versorgungsanlagen kann ein den<br />

Anforderungen entsprechendes Versorgungsnetz aufgebaut werden.<br />

Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die Baumaßnahmen im<br />

Zuge der Erschließung und berühren nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes.<br />

-------------<br />

Die Stellungnahme wir zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 16 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Hier weisen wir insbesondere auf unsere bestehende 20 kV Freileitung<br />

hin. Diese soll, wenn die Grenzen angezeigt sind, im Zuge der<br />

Herstellung der Straßen / Baustraßen durch Erdkabel ersetzt werden.<br />

Die Transformatorenstation sollte bereits sehr frühzeitig errichtet<br />

werden, um für die zu erwartenden Baustellen die Baustromversorgung<br />

sicherzustellen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass im<br />

weiteren Umkreis keine Möglichkeit für den Anschluß zur Versorgung<br />

einer größeren Baustelle besteht.<br />

Genauere Angaben hierzu können wir erst dann treffen, wenn uns exakte<br />

Werte für den Leistungsbedarf vorliegen.<br />

Wir möchten darauf hinweisen, dass uns in allen Erschließungsstraßen<br />

und Verbindungswegen der notwendige Raum für die Einbringung der<br />

Versorgungskabel und der Straßenbeleuchtungsstützpunkte mit Betonfundamenten<br />

nach DIN 1998 bereitzustellen ist.<br />

Sofern öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen im Plangebiet errichtet<br />

oder verändert werden sollen, bitten wir Sie, sich mit unserem Fachplaner<br />

in Verbindung zu setzen, so dass wir Ihnen hierzu rechtzeitig ein Angebot<br />

vorlegen können.<br />

Planungen für Baumstandorte bezüglich Anordnung und Baumarten<br />

sind mit den Erfordernissen für die Planung und Errichtung der öffentlichen<br />

Straßenbeleuchtungsanlagen abzustimmen.<br />

Bei Baumbepflanzungen im Bereich unserer vorhandenen beziehungsweise<br />

geplanten Versorgungsanlagen muss der Abstand zwischen Baum<br />

und Kabel 2,50 m betragen. Bei geringeren Abständen sind die Bäume<br />

zum Schutz unserer Versorgungsanlagen in Betonschutzrohre einzupflanzen,<br />

wobei die Unterkante der Schutzrohre bis auf die Verlegetiefe<br />

der Versorgungsleitungen reichen muss. Bei dieser Schutzmaßnahme<br />

kann der Abstand zwischen Schutzrohr und Kabel auf 0,50 m verringert<br />

werden.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 17 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

In jedem Falle sind Pflanzungsmaßnahmen im Bereich unserer Versorgungsanlagen<br />

im Voraus mit uns abzustimmen.<br />

Um Unfälle oder eine Gefährdung der Energieversorgungsanlagen auszuschließen,<br />

ist allen mit Erd- und Straßenbauarbeiten in der Nähe unserer<br />

Leitungstrassen beauftragten Firmen zwingend zur Auflage zu machen,<br />

vor Beginn der Arbeiten die nach dem neuesten Stand fortgeführten<br />

Bestandspläne bei uns einzusehen.<br />

Zur Ausarbeitung des Versorgungsprojektes benötigen wir nach Abschluss<br />

des Genehmigungsverfahrens eine Ablichtung des Bebauungsplanes<br />

in der endgültigen Form.<br />

39a Mainova AG vom 03.05.2006<br />

wir haben Ihre Unterlagen geprüft und teilen Ihnen mit, dass die Netzdienste<br />

Rhein-Main im ausgewiesenen Geltungsbereich über keinerlei<br />

Anlagen verfügt und damit auch keine Einwände hervorzubringen hat.<br />

Da in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs Erdgasversorgung vorliegt,<br />

bestehen Anschlussmöglichkeiten an das Versorgungsnetz.<br />

Sollte eine Bebauung erfolgen, geben Sie uns hierzu bitte rechtzeitig Bescheid.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

42a Pipeline Engineering GmbH vom 10.05.2006<br />

zu unseren Aufgaben gehören u. a. die Leitungsauskunft und technische<br />

Dokumentation für die Versorgungseinrichtungen der E.ON Ruhrgas AG.<br />

Den uns mit Ihrer Nachricht über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost" der Stadt Friedrichsdorf<br />

zur Verfügung gestellten Entwurfsplan senden wir Ihnen mit un-<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 18 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

serem Bearbeitungsvermerk versehen als Anlage zurück.<br />

Wir haben festgestellt, dass in diesem Plan die unsere Belange betreffenden<br />

Leitungstrassen mit zugehörenden Schutzstreifen bereits im erforderlichen<br />

Umfang lagerichtig dargestellt und in der Zeichenerklärung erläutert<br />

worden sind.<br />

Des Weiteren haben wir in der textlichen Begründung des Bebauungsplanes<br />

die Ausführungen unter Punkt 4.9 „Gasfernleitungen mit Korrosionsschutzleitungen"<br />

zustimmend zur Kenntnis genommen. Wir weisen in diesem<br />

Zusammenhang jedoch ergänzend bzw. besonders darauf hin, dass<br />

gegebenenfalls alle im Bereich der Schutzstreifen vorgesehenen Maßnahmen<br />

frühzeitig vor Beginn der Arbeiten mit dem örtlich zuständigen<br />

Leitungsbetrieb der E.ON Ruhrgas AG abgestimmt werden müssen.<br />

Als diesbezügliche Ansprechpartner sind für den Schutzstreifenbereich<br />

der Ferngasleitung Herr Kupka sowie für den Schutzstreifenbereich der<br />

kathodischen Korrosionsschutzanlage Herr Schuler jeweils unter der zentralen<br />

Rufnummer 0 69 / 9 57 88 - 00 in der Betriebsstelle Niederursel erreichbar.<br />

Im Übrigen bitten wir Sie, bei der Bauleitplanung die Anregungen und<br />

Hinweise des beigefügten Merkblattes der E.ON Ruhrgas AG zu beachten<br />

und uns unter unserer aktuellen Anschrift am weiteren Verfahren zu beteiligen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 19 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

51 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main vom<br />

10.05.2006<br />

seitens des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main bestehen<br />

zu der vorgelegten Planung keine Bedenken. Es wird jedoch auf<br />

Folgendes hingewiesen:<br />

Die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimentgruppen für ausnahmsweise<br />

zulässige Einzelhandelsbetriebe entspricht den allgemeinen Empfehlungen<br />

der GMA für die Gesamtstadt Friedrichsdorf. Es ist allerdings<br />

durch die Zulassung so zahlreicher Sortimentsgruppen die Bildung einer<br />

Einzelhandelsagglomeration zu befürchten. Seitens des PV wird deshalb<br />

angeregt, eine an die Einzelhandelsstruktur im Stadtteil Köppern angepasste<br />

Einschränkung der zulässigen Sortimentsgruppen zu prüfen.<br />

Bei den betroffenen § 15d Biotopen (Streuobstflächen) am südwestlichen<br />

Rand des Planungsgebietes wäre hinsichtlich des Minimierungsgebotes<br />

von Eingriffen aus landschaftsplanerischer Sicht die Erhaltung und Aufwertung<br />

dieser Flächen zu bevorzugen, auch wenn sie im Flächennut-<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Großflächiger Einzelhandel und Einkaufszentren sind im GE-Gebiet gem.<br />

Baunutzungsverordnung unzulässig. Konzepte, die auf Fachmarktzentren<br />

zielen, sind daher generell ausgeschlossen. Zur Klarstellung wird in den<br />

textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Schwelle von<br />

700 m² Verkaufsfläche genannt, ab der die Vermutung, dass schädliche<br />

Auswirkungen auf die Versorgungsbereiche entstehen, explizit zu widerlegen<br />

ist. Die Gefahr einer Agglomerationsbildung wird daher nicht gesehen.<br />

Das Gutachten der GMA empfiehlt konkret für das Gewerbegebiet Köppern<br />

Nordost den Ausschluß von zentrenrelevanten Sortimenten gem.<br />

Sortimentskonzept. Dies schließt die Nahversorgungssortimente mit ein.<br />

Die breite Palette der nicht zentrenrelevanten Sortiment ist an diesem<br />

Standort angemessen insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine wirkliche<br />

Nachfrage nach Bauflächen bislang nur für Discounter und großflächigen<br />

Einzelhandel besteht. Um überhaupt eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben<br />

des Einzelhandels zu befördern, ist die Offenheit hinsichtlich<br />

der nicht zentrenrelevanten Sortimente notwendig.<br />

-------------<br />

Der Anregung, die zulässigen Sortimentsgruppen einzuschränken, wird<br />

nicht gefolgt.<br />

Die Gebietsausdehnung wurde bereits gegenüber der Darstellung des<br />

Flächennutzungsplanes zurückgenommen. Aufgrund des langfristigen<br />

Bedarfs an gewerblichen Bauflächen ist eine weitere Reduzierung der<br />

Ausweisung nicht sinnvoll.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 20 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

zungsplan innerhalb der Gewerblichen Baufläche liegen und dementsprechend<br />

im Landschaftsplan übernommen wurden. Im Übrigen ist der zitier-<br />

Der Regelungsgehalt des § 15d HENatG deckt sich im wesentlichen mit<br />

demjenigen des bis 01.01.2001 geltenden § 23 HENatG. Die Begründung<br />

te § 23 HENatG überholt, der Text sollte entsprechend angepasst werden.<br />

wird entsprechend korrigiert.<br />

--------------<br />

Der Anregung, die Gewerbegebietsausweisung zugunsten von Streuobstwiesen<br />

zu reduzieren, wird nicht gefolgt.<br />

Die Straßenfront entlang der B 455 ist durch Straßenverkehrslärm mit 65-<br />

70 dBA tags belastet. Für Gebäude sollte deshalb zur Straßenseite eine<br />

Schalldämmung vorgesehen werden.<br />

57a Wehrbereichsverwaltung West vom 20.04.2006<br />

gegen das o. g. Vorhaben bestehen keine Bedenken.<br />

Die im Rahmen der Lärmminderungsplanung vorgenommene Kartierung<br />

der Verkehrslärms berücksichtigt in diesem Abschnitt eine Verkehrmenge<br />

von knapp 20.000 Kfz/Tag bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Aufgrund<br />

dieser Annahmen entsteht in einem Abstand von ca. 10 m ca.<br />

Fahrbahnachse ein Pegel von 60-65 dB(A). Bei einer Halbierung der Verkehrsmenge<br />

reduzieren sich diese Werte um ca. 3 dB und durch geringere<br />

Geschwindigkeit im ca. 2 dB. Da die DIN 18005 (Beiblatt 1, Schalltechnische<br />

Orientierungswerte für die städtebauliche Planung) für Gewerbegebiete<br />

tagsüber 65 dB als Orientierungswert nennen, wird kein Erfordernis<br />

für schalltechnische Festsetzungen entlang der Friedberger Straße<br />

gesehen.<br />

---------------------<br />

Der Anregung, Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen, wird nicht gefolgt.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 21 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Verspätet eingegangen:<br />

44 Regierungspräsidium Darmstadt vom 12.05.2006<br />

unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB teile ich Ihnen mit, dass der o.g.<br />

Bebauungsplanentwurf an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

angepasst ist. Der Plangeltungsbereich liegt innerhalb des im<br />

Regionalplan Südhessen (neu veröffentlicht im StAnz. 37/2004 vom<br />

13. September 2004) ausgewiesenen Bereiches für Industrie und Gewerbe,<br />

Zuwachs und kann für die geplante Gewerbegebietsnutzung in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweise<br />

ich weiterhin auf die Stellungnahme der zuständigen unteren<br />

Naturschutzbehörde.<br />

Aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Wiesbaden teile ich Ihnen<br />

folgendes mit:<br />

Bergaufsicht<br />

Teile des Baugebietes liegen in einem Bergsenkungsgebiet unter dem<br />

früher der Bergbau umging. Dieser Sachverhalt wird in Kap. 4.6 der<br />

Begründung berücksichtigt. Das Bergsenkungsgebiet wurde im Lageplan<br />

dargestellt. Im Baugenehmigungsverfahren sollen zusätzliche<br />

Maßnahmen für die Standsicherheit geprüft werden. Auf vorhandene<br />

Gutachten wird hingewiesen, eine abschließende Sanierungsempfehlung<br />

liegt jedoch z. Zt. Noch nicht vor.<br />

Ich empfehle, auch in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

auf vorhandene Gutachten und erforderliche Sanierungsmaßnahmen<br />

im betroffenen Bergsenkungsgebiet hinzuweisen.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es wird folgender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen:<br />

"Im Bereich des dargestellten Bergsenkungsgebiets sind ggf. Sicherungsmaßnahmen<br />

bei der Gebäudeplanung zu berücksichtigen. Gutachten über<br />

die Lage und Art der bergbaulichen Maßnahmen und der vorgesehenen<br />

bzw. vorgenommenen Sicherung liegen vor."


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 22 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

Abwasser<br />

Die zusätzliche Verdichtung ist in der SMUSI-Berechnung enthalten.<br />

Die Aussagen zur Niederschlagsbewirtschaftung sind nicht ausreichend,<br />

um auf weitere Maßnahmen verzichten zu können.<br />

Der Erlenbach ist entsprechend dem Leitfaden für das Erkennen ökologisch<br />

kritischer Gewässerbelastungen durch Abwassereinleitungen zu<br />

untersuchen, um die Erhöhung der Einleitemengen in den Erlenbach<br />

durch die Gebietserweiterung auszugleichen. Diese Untersuchung ist in<br />

enger Abstimmung mit meiner Dienststelle aufstellen zu lassen und spätestens<br />

bei der Erlaubnisänderung der betroffenen Mischwasserentlassung<br />

vorzulegen.<br />

Im übrigen bestehen aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Wiesbaden<br />

keine Bedenken zu dem o.g. Planentwurf.<br />

Siehe auch Abwägung zu Stellungnahme 27 Kreisausschuß des Hochtaunuskreises,<br />

Steuerungsberatung vom April 2006, Fachbereich Wasser- und<br />

Bodenschutz<br />

---------------<br />

Entsprechende Untersuchungen werden mit dem Antrag auf Erlaubnisänderung<br />

der Mischwasserentlassung vorgelegt.<br />

Keine Stellungnahme abgegeben haben:<br />

3 Amt für Bodenmanagement Limburg, Servicestelle Bad Homburg<br />

17 Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim<br />

19 Hessisches Forstamt Usingen<br />

20 Hessisches Forstamt Butzbach<br />

29 Kreisbauernverband Hochtaunus e.V.<br />

35 Magistrat der Stat Bad Homburg v.d.H.<br />

37 Rhein-Main Verkehrsverbund GmbH<br />

55 Verkehrsverband Hochtaunus


Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 23 von 23 -<br />

Fußnote zu Stellungnahme 3 Amt für Straßen und Verkehrswesen, Frankfurt - Rechtsgrundlagen:<br />

§ 1 BauGB definiert Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung. Es benennt in Abs. 6 die insbesondere in die Abwägung einzustellenden Belange, hier Personen-<br />

und Güterverkehr.<br />

§ 123 BauGB regelt, dass die Erschließung von Baugebieten Aufgabe der Gemeinden ist.<br />

§ 2 HStrG definiert den Begriff „Öffentliche Straße“<br />

§ 23 HStrG regelt die Zulässigkeit von baulichen Anlagen an Landes- und Kreisstraßen, insbesondere in Abs. 1, dass außerhalb der zur Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt längs der Landesstraßen und Kreisstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen<br />

vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Zustimmungsbedürftig sind gem. Abs 2 Bauten außerhalb der Ortsdurchfahrten<br />

in einer Entfernung bis zu 40 m.<br />

Diese Regelungen gelten gem. Abs. 7 nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der<br />

mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde<br />

zustande gekommen ist.<br />

§ 29 HStrG regelt, dass über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen im Planfeststellungsverfahren entschieden wird. Gem. § 33 (5)<br />

HStrG ersetzen Bebauungspläne Planfeststellungsverfahren.<br />

§ 47 HStrG besagt, dass die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.


Anlage zur DS-Nr. 103/2006 - Seite 1 von 1 -


Anlage zur DS-Nr. 104/2006 - Seite 1 von 1 -


Anlage zur DS-Nr. 105/2006 - Seite 1 von 1 -


Anlage zur DS-Nr. 106/2006 - Seite 1 von 3 -


Anlage zur DS-Nr. 106/2006 - Seite 2 von 3 -


Anlage zur DS-Nr. 106/2006 - Seite 3 von 3 -


Anlage zur DS-Nr. 107/2006 - Seite 1 von 1 -


Anlage zur DS-Nr. 108/2006 - Seite 1 von 1 -

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