DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Drucksachennummer: 9/2006 (VIII) Seite 2 von 3<br />
Parallel zu dem lfd. Rechtsstreit der Stadt Kassel hat das Bundesverwaltungsgericht im April<br />
2005 in Verfahren der Städte Kiel und Dresden entschieden, dass auch dort die der Kasseler<br />
Regelung entsprechende pauschale Festsetzung bei den Spielapparatesteuern nicht mehr<br />
zulässig sei.<br />
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nunmehr, dass auch für die Stadt Friedrichsdorf wegen<br />
der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes die Spielapparatesteuer entsprechend ersetzt<br />
werden muss. Zu den Besonderheiten der anliegenden Satzung wird nachfolgend Stellung<br />
genommen:<br />
1. Rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 1997<br />
Die Satzung sollte zum 1. Januar 1997 rückwirkend in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt<br />
erstmals der verpflichtende Einbau elektronischer Zählwerke stattgefunden hat.<br />
Das rückwirkende Inkrafttreten ist gemäß § 3 Abs. 2 des KAG auch zulässig, nachdem in<br />
der Fassung vom 17.12.1998 die Worte „dabei aber nicht über den Verjährungszeitraum<br />
hinausgehen“ gestrichen wurden.<br />
2. Verbot der Ungünstigerstellung<br />
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG dürfen die Abgabepflichtigen für zurückliegende Veranlagungszeiträume<br />
durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der<br />
ersetzten Satzung. Wenngleich sich dieses Schlechterstellungsverbot nach der Rechtsprechung<br />
des Hess. Verwaltungsgerichtshofes lediglich auf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen<br />
bzw. auf das Gesamtaufkommen der betreffenden Abgabe bezieht, wird<br />
dennoch in der vorliegenden Ersetzungssatzung vorgeschlagen, für die Berechnung der<br />
Steuer nach der neuen Bemessungsgrundlage eine Kappung auf den bisherigen Steuerbetrag<br />
pro Apparat vorzusehen.<br />
3. Bemessungsgrundlage Bruttokasse<br />
Als Bemessungsgrundlage wird in der anliegenden Ersetzungssatzung die Bruttokasse<br />
vorgeschlagen. Im Satzungsmuster des Hess. Städtetages und auch des Hess. Städteund<br />
Gemeindebundes ist dieser Begriff als „elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen<br />
abzgl. Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld“ definiert.<br />
4. Höhe der Steuersätze<br />
Die Stadt Friedrichsdorf verfügt leider über keinerlei Erkenntnisse über die Einspielergebnisse<br />
der Apparate. Es wurde deshalb bei den Steuersätzen auf die ganz wenigen<br />
Apparateergebnisse, die in einzelnen Städten vorliegen, abgestellt. Danach ergeben sich<br />
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit Steuersätze zwischen 8 % und 12 %. Mit Steuersätzen<br />
in dieser Größenordnung könnten nach Einschätzung des Hess. Städtetages und<br />
des Hess. Städte- und Gemeindebundes im Durchschnitt der Fälle die heutigen Steuersätze<br />
nach dem Stückzahlmaßstab erreicht werden.<br />
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird der bisherigen Praxis der Halbierung der<br />
Steuersätze gefolgt und somit für Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit 6 v.H.<br />
der Bruttokasse und in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 5 v.H. der Bruttokasse<br />
als Steuersatz vorgeschlagen.<br />
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