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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />

b) Gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 5, 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung<br />

(HGO) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf<br />

folgende Satzung:<br />

S A T Z U N G<br />

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“<br />

Zur Sicherung der Planung dürfen im gesamten Geltungsbereichs des in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungsplanes Nr. 402 „Gewerbegebiet Industriestraße West“ entsprechend<br />

der als Anlage dieser Satzung beigefügten Geltungsbereichsabgrenzung<br />

1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt und<br />

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und<br />

baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder<br />

anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.<br />

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der unter § 1<br />

beschriebenen Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />

über diese Ausnahme trifft die Bauaufsichtsbehörde beim Kreisausschuss des<br />

Hochtaunuskreises im Einvernehmen mit der Stadt Friedrichsdorf.<br />

Entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 - 5 BauGB tritt diese<br />

Satzung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Anlage Geltungsbereichsabgrenzung<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Sachdarstellung:<br />

Mit Beschluss vom 04.11.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan<br />

Nr. 402 „Gewerbegebiet Seulberg I“ als Satzung beschlossen. Ziel dieses in 1997 begonnenen<br />

Bebauungsplanes war es, Einzelhandel bzw. vor allem Lebensmittel-Einzelhandel in<br />

dem angestammten Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet zu verhindern. Diesem Ziel lagen<br />

die Erkenntnisse zugrunde, dass Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Stadtzentren zu<br />

Defiziten in der Nahversorgung der Innenstadt zum einen und der Abwanderung von Geschäften,<br />

die von der Magnetwirkung eines Lebensmittel-Einzelhändlers profitieren zum anderen,<br />

führt. Als Beispiel seien hier die seinerzeit beklagten Umsatzeinbußen der Friedrichsdorfer<br />

Einzelhändler genannt, als der Lebensmittel-Discounter Aldi sich aus der Innenstadt<br />

Friedrichsdorfs zurückzog.<br />

Dieser Bebauungsplan wurde von der Fa. Erwin Eich Verwaltungs GmbH & Co. Marketing<br />

KG mit Normenkontrollantrag vom 15.12.2004 an den Verwaltungsgerichtshof Kassel angefochten.<br />

Dieser Normenkontrollklage wurde mit Urteil vom 28.03.2006 stattgegeben und der<br />

Bebauungsplan Nr. 402 für unwirksam erklärt.<br />

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