DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 7 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
nommen werden.<br />
Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />
abgegeben:<br />
Auf großflächige Einzäunungen im Bereich der Streuobstwiesen sollte verzichtet<br />
werden, da sie der Offenhaltung des Plangebietes und der Nutzung<br />
als Naherholungsgebiet entgegenstehen.<br />
.<br />
Dem wird gefolgt. Im Bereich der „Streuobstwiesen“-Festsetzung wurde die ursprünglich<br />
vorgesehene Möglichkeit, 2 m² große Geräte-Verschläge sowie 1,5 m<br />
hohe Einfriedung zu errichten, herausgenommen.<br />
28 Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Amt für den Ländlichen<br />
Raum vom 11.05.2006<br />
in o.g. Bauleitverfahren werden von hier die öffentlichen Belange der<br />
Landwirtschaft und des Forstes vertreten.<br />
Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind einbezogen.<br />
Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen vorhandene „Gärten" sowie<br />
Obstbauflächen (Streuobst) planerisch geordnet werden.<br />
Bereits mit Schreiben vom 20.07.1998 -Aktenz.: 30.0.6.2-B-109/98- hat<br />
das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft<br />
Usingen, aus landwirtschaftlicher / landschaftspflegerischer Sicht keine<br />
grundsätzlichen Bedenken erhoben.<br />
Zum Planwerk Stand 05.04.2006 ergeben sich folgende Anregungen:<br />
Der mit dem Symbol Streuobst versehene Bereich ist nach der Legende<br />
des Kartenteiles zum Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 9 BauGB festgesetzt.<br />
Allerdings fehlt offensichtlich die Spezifizierung nach der Gesetzesnorm.<br />
Landwirtschaftlich ist Streuobst ein landwirtschaftlicher Nutzbiotop<br />
der historisch zur landwirtschaftlichen Fläche zählt.<br />
Folglich wäre bauplanungsrechtlich die Einordnung nach § 9 (1) 18 a<br />
BauGB zu treffen.<br />
Der Anregung wird gefolgt. Zur Klarstellung wird aufgenommen, dass es sich um<br />
eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Fläche und Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) handelt.