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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 7 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

nommen werden.<br />

Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird folgende Stellungnahme<br />

abgegeben:<br />

Auf großflächige Einzäunungen im Bereich der Streuobstwiesen sollte verzichtet<br />

werden, da sie der Offenhaltung des Plangebietes und der Nutzung<br />

als Naherholungsgebiet entgegenstehen.<br />

.<br />

Dem wird gefolgt. Im Bereich der „Streuobstwiesen“-Festsetzung wurde die ursprünglich<br />

vorgesehene Möglichkeit, 2 m² große Geräte-Verschläge sowie 1,5 m<br />

hohe Einfriedung zu errichten, herausgenommen.<br />

28 Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Amt für den Ländlichen<br />

Raum vom 11.05.2006<br />

in o.g. Bauleitverfahren werden von hier die öffentlichen Belange der<br />

Landwirtschaft und des Forstes vertreten.<br />

Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind einbezogen.<br />

Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen vorhandene „Gärten" sowie<br />

Obstbauflächen (Streuobst) planerisch geordnet werden.<br />

Bereits mit Schreiben vom 20.07.1998 -Aktenz.: 30.0.6.2-B-109/98- hat<br />

das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft<br />

Usingen, aus landwirtschaftlicher / landschaftspflegerischer Sicht keine<br />

grundsätzlichen Bedenken erhoben.<br />

Zum Planwerk Stand 05.04.2006 ergeben sich folgende Anregungen:<br />

Der mit dem Symbol Streuobst versehene Bereich ist nach der Legende<br />

des Kartenteiles zum Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 9 BauGB festgesetzt.<br />

Allerdings fehlt offensichtlich die Spezifizierung nach der Gesetzesnorm.<br />

Landwirtschaftlich ist Streuobst ein landwirtschaftlicher Nutzbiotop<br />

der historisch zur landwirtschaftlichen Fläche zählt.<br />

Folglich wäre bauplanungsrechtlich die Einordnung nach § 9 (1) 18 a<br />

BauGB zu treffen.<br />

Der Anregung wird gefolgt. Zur Klarstellung wird aufgenommen, dass es sich um<br />

eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Fläche und Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) handelt.

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