DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 3 von 4<br />
Grund für die Anfechtung des Bebauungsplanes durch die Fa. Eich war, dass die Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes dem Verkauf des Eich-Geländes für die Errichtung eines<br />
Geschäfts- und Ladenzentrums, hauptsächlich geprägt durch Lebensmittel-Einzelhandel,<br />
entgegenstanden. Die Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises hatte - unter Anwendung<br />
des Bebauungsplanes - die Baugenehmigung hierfür versagt. Hiergegen ist momentan<br />
noch eine Klage des Investors vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.<br />
Die Ungültigkeitserklärung des Bebauungsplanes Nr. 402 im Normenkontrollverfahren durch<br />
den Verwaltungsgerichtshof stützt sich im wesentlichen auf zwei Gründe:<br />
1. Es sei nicht ausreichend, vor allem durch Verkehrsgutachten und Daten zur Situation des<br />
innerstädtischen Einzelhandels, belegt, dass besondere städtebauliche Gründe für den<br />
Ausschluss von Handel mit „Waren des täglichen Bedarfs“ vor Satzungsbeschluß vorgelegen<br />
haben.<br />
2. Es liegt ein Verstoß gegen das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB<br />
vor, da die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht<br />
sachgerecht abgewägt worden seien. Dem liegt zugrunde, dass sowohl die Ergebnisse<br />
des Einzelhandels- und Entwicklungskonzeptes sowie der Umstand, dass der im Baugebiet<br />
betriebene Baumarkt Ende 2003 wegen Insolvenz geschlossen werden musste, vor<br />
Satzungsbeschluß nicht berücksichtigt werden konnten. Die privaten Belange der Eich<br />
KG, ihr Grundstück wirtschaftlich zu nutzen, seien in 2004 anders zu beurteilen gewesen,<br />
als dies zu dem, dem Satzungsbeschluß zugrundegelegten Beteiligungsstand 1998<br />
möglich war.<br />
Negativ hatte sich in dem Zusammenhang auch ausgewirkt, dass sich nach Satzungsbeschluss<br />
herausstellte, dass eine Verlagerung des Toom-Marktes vom jetzigen Standort in<br />
ein neues Gewerbegebiet nicht mehr geplant sei. Insofern gehe das GMA-<br />
Entwicklungskonzept von falschen Voraussetzungen aus. Die dort enthaltenen Vorschläge,<br />
in diesem Gewerbegebiet Einzelhandel mit einem zentrenrelevanten Warensortiment<br />
nicht zuzulassen, wären unter dieser Voraussetzung u. U. nicht zustande gekommen.<br />
Bei den Beratungen des Innenstadtkonzeptes bestand unter allen Beteiligten eine breite<br />
Übereinstimmung, außerhalb des Stadtzentrums zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen,<br />
was mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung (DS-Nr.<br />
126/2005 1. Ergänzung und 127/2005 3. Ergänzung) vom 14.07.2005 dokumentiert wurde.<br />
Deren Umsetzung für das Gewerbegebiet Seulberg wird durch die Ungültigkeitserklärung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 402 erschwert. Um Planungssicherheit für das Gewerbegebiet<br />
und seine zukünftige Nutzung herzustellen wird ein Neuaufstellungsbeschluss<br />
empfohlen. In dem sodann stattfindenen Planaufstellungsverfahren besteht für alle Beteiligten<br />
die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Planungsabsichten darzulegen, die sodann<br />
sachgerecht gegeneinander abgewägt werden können.<br />
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