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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Drucksachennummer: 249/2004 2. Ergänzung (IX) Seite 3 von 4<br />

Grund für die Anfechtung des Bebauungsplanes durch die Fa. Eich war, dass die Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes dem Verkauf des Eich-Geländes für die Errichtung eines<br />

Geschäfts- und Ladenzentrums, hauptsächlich geprägt durch Lebensmittel-Einzelhandel,<br />

entgegenstanden. Die Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises hatte - unter Anwendung<br />

des Bebauungsplanes - die Baugenehmigung hierfür versagt. Hiergegen ist momentan<br />

noch eine Klage des Investors vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.<br />

Die Ungültigkeitserklärung des Bebauungsplanes Nr. 402 im Normenkontrollverfahren durch<br />

den Verwaltungsgerichtshof stützt sich im wesentlichen auf zwei Gründe:<br />

1. Es sei nicht ausreichend, vor allem durch Verkehrsgutachten und Daten zur Situation des<br />

innerstädtischen Einzelhandels, belegt, dass besondere städtebauliche Gründe für den<br />

Ausschluss von Handel mit „Waren des täglichen Bedarfs“ vor Satzungsbeschluß vorgelegen<br />

haben.<br />

2. Es liegt ein Verstoß gegen das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB<br />

vor, da die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht<br />

sachgerecht abgewägt worden seien. Dem liegt zugrunde, dass sowohl die Ergebnisse<br />

des Einzelhandels- und Entwicklungskonzeptes sowie der Umstand, dass der im Baugebiet<br />

betriebene Baumarkt Ende 2003 wegen Insolvenz geschlossen werden musste, vor<br />

Satzungsbeschluß nicht berücksichtigt werden konnten. Die privaten Belange der Eich<br />

KG, ihr Grundstück wirtschaftlich zu nutzen, seien in 2004 anders zu beurteilen gewesen,<br />

als dies zu dem, dem Satzungsbeschluß zugrundegelegten Beteiligungsstand 1998<br />

möglich war.<br />

Negativ hatte sich in dem Zusammenhang auch ausgewirkt, dass sich nach Satzungsbeschluss<br />

herausstellte, dass eine Verlagerung des Toom-Marktes vom jetzigen Standort in<br />

ein neues Gewerbegebiet nicht mehr geplant sei. Insofern gehe das GMA-<br />

Entwicklungskonzept von falschen Voraussetzungen aus. Die dort enthaltenen Vorschläge,<br />

in diesem Gewerbegebiet Einzelhandel mit einem zentrenrelevanten Warensortiment<br />

nicht zuzulassen, wären unter dieser Voraussetzung u. U. nicht zustande gekommen.<br />

Bei den Beratungen des Innenstadtkonzeptes bestand unter allen Beteiligten eine breite<br />

Übereinstimmung, außerhalb des Stadtzentrums zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen,<br />

was mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung (DS-Nr.<br />

126/2005 1. Ergänzung und 127/2005 3. Ergänzung) vom 14.07.2005 dokumentiert wurde.<br />

Deren Umsetzung für das Gewerbegebiet Seulberg wird durch die Ungültigkeitserklärung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 402 erschwert. Um Planungssicherheit für das Gewerbegebiet<br />

und seine zukünftige Nutzung herzustellen wird ein Neuaufstellungsbeschluss<br />

empfohlen. In dem sodann stattfindenen Planaufstellungsverfahren besteht für alle Beteiligten<br />

die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Planungsabsichten darzulegen, die sodann<br />

sachgerecht gegeneinander abgewägt werden können.<br />

...

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