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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Anlage 1 zur DS-Nr. 324/1999 4. Ergänzung - Seite 3 von 23 -<br />

Bebauungsplan Nr. 222 „Gewerbegebiet Köppern Nordost“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung (Erläuterung/Ergebnis)<br />

des Gebietes an die L 3057 erhebliche Bedenken. Es werden seitens<br />

der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung folgende Einwände<br />

mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen<br />

erhoben:<br />

Sicherung der äußeren verkehrlichen Erschließung, Leistungsfähigkeit<br />

des Straßennetzes, Straßenplanungen, Bauverbotszone (Rechtsgrundlage<br />

der Einwände: §§ 1, 123 BauGB, §§ 2, 23, 29, 47 HStrG)<br />

Erläuterung / Möglichkeiten zur Überwindung der vorgebrachten Einwände:<br />

Die L 3057 soll nach Fertigstellung der Umfahrung Friedrichsdorf (L<br />

3057 neu) zur Stadtstraße abgestuft werden. Die Abstufung ist indessen<br />

noch nicht erfolgt. Ungeachtet der Tatsache, dass die sachlichen<br />

Bedenken auch unabhängig von der Klassifizierung dieser Straße gelten,<br />

sind die Einwendungen auch für die Zeit nach der vorgesehenen<br />

Abstufung aufrecht zu erhalten. Das gilt für ihren Bezug auf die dauerhaft<br />

klassifiziert bleibenden Straßen, insbesondere auf die Kreuzung<br />

Köpperner Kreuz.<br />

Gegenüber der früheren Planvorlage geändert ist jetzt die Ausbildung<br />

des Anschlusses der Baugebietserschließungsstraße an die Friedberger<br />

Straße, bis auf weiteren L 3057. Die jetzt vorgesehene Ausbildung als<br />

konventionelle Einmündung ist sachgerecht.<br />

- die Belange der Sicherheit und Ordnung aufgrund der angrenzenden Kreuzung<br />

der klassifizierten Straße – „Köpperner Kreuz“ – sich soweit in die<br />

Friedberger Straße hinein auswirken, dass sich keine Gefahr von Rückstaus<br />

in den Kreuzungsbereich ergeben dürfen und im Zufahrtsbereich zur Kreuzung<br />

der Verkehr sich sicher und ungestört in die Aufstellspuren einsortieren<br />

kann.<br />

Letzteres wird unabhängig von der Klassifizierung – und der geplanten Abstufung<br />

- der Friedberger Straße und der Lage der Ortsdurchfahrtsbeginns als<br />

Belang in allen Stellungnahmen reklamiert.<br />

Die Stadt Friedrichsdorf hält eine städtebauliche Planung auf der Grundlage<br />

der heutigen Klassifizierung der Friedberger Straße insbesondere als außerhalb<br />

der Ortsdurchfahrt liegend für nicht zielführend und im Zusammenhang<br />

mit der Planung des Köpperner Kreuzes als Teil der Entlastungsstraße für widersprüchlich.<br />

Sie wird daher<br />

- die Friedberger Straße als innerstädtische Gemeindestraße planen, um die<br />

in der Planung der Entlastungsstraße herausgestellte Bedeutung der städtebaulichen<br />

Verkehrsberuhigung und –Leitung zu realisieren,<br />

- die vom ASV-Frankfurt vorgebrachten konkreten verkehrsrelevanten Belange<br />

umfassend in die Abwägung einstellen und<br />

- davon ausgehen, dass aufgrund der weitgehenden Berücksichtigung der<br />

Vorschläge des ASV-Frankfurt sowie der umfassenden Abwägung aller Belange<br />

die Mitwirkung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes gem. §<br />

23 (7) HStrG gegeben ist.<br />

Die Stadt Friedrichsdorf hat in der Zeit vom 2002 bis 2006 ihre Planung der<br />

zukünftigen Gestaltung der Friedberger Straße von ursprünglich 2 Kreisverkehren<br />

– Bebauungsplan-Vorentwurf von 2001 - aufgegeben zugunsten einer auf<br />

Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf dem „Köpperner Kreuz“<br />

günstigeren Gestaltung der Friedberger Straße.

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