DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Stadt Friedrichsdorf 19.01.2006<br />
Stadtkämmerei/Wirtschaftsförd.<br />
Aktenzeichen: 961-70 mü-ad<br />
BESCHLUSS-VORLAGE<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
8/2006 (VIII)<br />
Beratungsfolge Termin TOP Bemerkungen<br />
Magistrat 30.01.2006 2.<br />
Zustimmung<br />
Haupt- und Finanzausschuß 16.02.2006 1.<br />
geänderte Satzung:<br />
dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 0<br />
Stadtverordnetenversammlung 22.06.2006 11.<br />
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />
im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der anliegende Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer<br />
Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998 wird als Satzung beschlossen.<br />
Die geänderte Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.<br />
Beschluss Haupt- und Finanzausschuß, 16.02.2006 (s. Niederschrift)<br />
Der anliegende Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer<br />
Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11.12.1998 incl. der im § 5 Abs. 4 und<br />
§ 7 Abs. 1 b) vorgenommenen Veränderungen wird als Satzung beschlossen. Die geänderte<br />
Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.<br />
Anlage Satzung<br />
Sachdarstellung:<br />
In Ergänzung zur nachfolgenden Sachdarstellung wird auf die Ihnen ebenfalls<br />
vorliegende Sitzungsniederschrift des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.02.2006<br />
verwiesen. In die beiliegende Anlage (Satzungsentwurf) wurde das Ergebnis dieser<br />
Ausschussberatung bereits eingearbeitet.<br />
Aufgrund der sich mittlerweile verfestigenden Rechtsprechung und in Anbetracht der Gefahrenabwehrverordnung<br />
über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 hat der<br />
Hess. Städte- und Gemeindebund sein Muster der Hundesteuersatzung betreffend gefährliche<br />
Hunde geändert. Die Änderung des Hundesteuersatzungsmusters enthält nunmehr die<br />
Anpassung an die sog. Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO. Die vom Hess. Städte- und<br />
Gemeindebund vorgeschlagene Regelung hat folgenden Wortlaut: