DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Anlage zur Vorlage 8/2006 - Seite 2 von 3 -<br />
§ 6<br />
Steuerbefreiungen<br />
§ 6 (1) erhält folgende Fassung (Einfügungen kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der<br />
Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.<br />
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den<br />
Merkzeichen "B" (ständige Begleitung ist notwendig), "BL" (Blind), "aG" (außergewöhnlich<br />
gehbehindert) oder "H" (in erheblichem Umfang hilflos) besitzen.<br />
§ 6 (2) Buchstabe b und c erhalten folgende Fassung:<br />
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />
b) Hunde, die in Einrichtungen vom Tierschutzverein Friedrichsdorf vorübergehend<br />
längstens bis zu einem Jahr untergebracht sind.<br />
c) Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim (Oberursel Taunus) erworben wurden,<br />
bis zum Ende des Monats des Folgejahres (ein Jahr), mit Ausnahme der Hunde<br />
nach § 5 Abs. 4.<br />
§ 7<br />
Steuerermäßigung<br />
§ 7 (1) Buchstabe b erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des<br />
für die Stadt Friedrichsdorf geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für<br />
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden<br />
und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt<br />
Friedrichsdorf anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die<br />
Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und<br />
die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die<br />
Ermäßigung für Schutzhunde gilt nur für kranke, behinderte, taube und hilflose<br />
Personen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn<br />
glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende<br />
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.<br />
§ 10<br />
Meldepflicht<br />
§ 10 (1) erhält folgende Fassung (Einfügung kursiv, fett und unterstrichen):<br />
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei<br />
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von<br />
ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der<br />
Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadtverwaltung unter Angabe der Rasse, der<br />
Abstammung des Tieres und des Namens und der Anschrift der Vorbesitzerin bzw. des<br />
Vorbesitzers schriftlich (Kaufvertrag oder Impfpass) anzumelden. In den Fällen des § 2<br />
Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der<br />
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.