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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />

Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />

a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />

b) Satzungsbeschluss<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />

a) Über die im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan<br />

Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost" eingegangenen Stellungnahmen Träger<br />

öffentlicher Belange sowie den eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen wird,<br />

wie in der Spalte „Abwägung“ der beiliegenden Aufstellung ausgeführt ist,<br />

beschlossen.<br />

b) Der offengelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />

mit bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß<br />

§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die vorliegende Begründung wird einschließlich<br />

der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit und der zu a) beschlossenen<br />

Abwägung als offizielle Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen.<br />

Sachdarstellung:<br />

Auf eine evtl. Interessenkollision wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Der Aufstellungsbeschluß wurde bereits 1999 (gleiche DS-Nr.) für ein Gebiet, das Wohnbauund<br />

Kleingartenflächen mit einschloss, und 2001 (gleiche DS-Nr. 2. Ergänzung) für das reine<br />

Gewerbegebiet gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird nochmals<br />

um eine Teilfläche verkleinert, die den planfestgestellten bzw. plangenehmigten Teil der<br />

Friedberger Straße umfasst, soweit sie nicht durch die Bebauungsplanung erneut anzupassen<br />

ist.<br />

Mit Beschluss vom 11.04.2002 (DS-Nr. 46/2002 1.Ergänzung) wurde die Umlegung für dieses<br />

Gebiet gefasst, um sicherzustellen, dass das Bauleitplanverfahren und das Umlegungsverfahren<br />

aufeinander abgestimmt werden. In der Regel ergeben sich aus der Umlegung<br />

Aspekte, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.<br />

In den Voruntersuchungen zur Umlegung zeigte sich, dass die extrem geringe Nachfrage<br />

nach gewerblichen Bauflächen seit 2000 es fast unmöglich machte, zu einer Bodenbewertung<br />

zu kommen, die eine realistische Grundlage für eine Entwicklung der Flächen hätte sein<br />

können. Dies hatte zur Folge, dass das Verfahren nicht in die eigentliche Umlegungsplanung<br />

einsteigen konnte. Parallel hierzu wurde auch der zunächst erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes<br />

nicht in das Auslegungsverfahren nach § 3 (2) BauGB gebracht, da die Planung<br />

auch für Interessenten mit besonderen Anforderungen an Grundstückszuschnitt und bauordnungsrechtliche<br />

Festsetzungen möglichst offen gehalten werden sollte.<br />

...

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