DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Drucksachennummer: 324/1999 4. Ergänzung (IX) Seite 2 von 4<br />
Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />
a) Beschluss über eingegangene Stellungnahmen<br />
b) Satzungsbeschluss<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:<br />
a) Über die im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan<br />
Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost" eingegangenen Stellungnahmen Träger<br />
öffentlicher Belange sowie den eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen wird,<br />
wie in der Spalte „Abwägung“ der beiliegenden Aufstellung ausgeführt ist,<br />
beschlossen.<br />
b) Der offengelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 222 "Gewerbegebiet Köppern Nordost"<br />
mit bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die vorliegende Begründung wird einschließlich<br />
der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit und der zu a) beschlossenen<br />
Abwägung als offizielle Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen.<br />
Sachdarstellung:<br />
Auf eine evtl. Interessenkollision wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Der Aufstellungsbeschluß wurde bereits 1999 (gleiche DS-Nr.) für ein Gebiet, das Wohnbauund<br />
Kleingartenflächen mit einschloss, und 2001 (gleiche DS-Nr. 2. Ergänzung) für das reine<br />
Gewerbegebiet gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird nochmals<br />
um eine Teilfläche verkleinert, die den planfestgestellten bzw. plangenehmigten Teil der<br />
Friedberger Straße umfasst, soweit sie nicht durch die Bebauungsplanung erneut anzupassen<br />
ist.<br />
Mit Beschluss vom 11.04.2002 (DS-Nr. 46/2002 1.Ergänzung) wurde die Umlegung für dieses<br />
Gebiet gefasst, um sicherzustellen, dass das Bauleitplanverfahren und das Umlegungsverfahren<br />
aufeinander abgestimmt werden. In der Regel ergeben sich aus der Umlegung<br />
Aspekte, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.<br />
In den Voruntersuchungen zur Umlegung zeigte sich, dass die extrem geringe Nachfrage<br />
nach gewerblichen Bauflächen seit 2000 es fast unmöglich machte, zu einer Bodenbewertung<br />
zu kommen, die eine realistische Grundlage für eine Entwicklung der Flächen hätte sein<br />
können. Dies hatte zur Folge, dass das Verfahren nicht in die eigentliche Umlegungsplanung<br />
einsteigen konnte. Parallel hierzu wurde auch der zunächst erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes<br />
nicht in das Auslegungsverfahren nach § 3 (2) BauGB gebracht, da die Planung<br />
auch für Interessenten mit besonderen Anforderungen an Grundstückszuschnitt und bauordnungsrechtliche<br />
Festsetzungen möglichst offen gehalten werden sollte.<br />
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